Höhere Schulen.
ng der OSchB. geschehen kann; d) hinsichtl.
r Anstellbarkeit der Lehrer, sofern nur L. an-
gestellt sein dürfen, die die OSchB. nach Kenntnis
und Sittlichkeit für befähigt erkannt hat; c) hin-
sichtlich der Feststellung des Lehrplans, der der
Gen. der OSch . unterliegt; d) hinsichtl. des
laufenden Betriebs, da diese Anst. in Bez. auf
die Beobachtung des Unterrichtsplans, der Schul-
zucht, bezügl. der Aufführung der L. der Auf-
sichtsbeh. Rechenschaft abzulegen haben, endlich
eE) hins. des Fortbestands, insofern die Ermächti-
ung zum Betrieb einer solchen A. wegen be-
harllichen Ungehorsams gegen die Ausfsichtstellen
widerrufen werden kann. — Die Aufgaben
der Aufsichtsbeh. werden von der OSch B.
für die Volksch. wahrgenommen. Denn es sind
die Bedingungen festzustellen, unter denen der Be-
such der priv. h. Sch. von der Pflicht zum B. der
VSch. befreien soll. Die Kontrolle der Aufsichtsbeh.
beschränkt sich demgemäß auf die Prüfung, ob die
Sch. mind. dasje. leistet, was das G. von den öff.
VSch. verlangt. Hieraus folgt, daß diej. Privat-
schulen bzw. diej. Kl., Abt. ders., die lediglich
Schüler aufnehmen, die das volkschulpflich-
tige Alter bereits überschritten
haben, der Staatsaufs. nach Art. 25 VSchG.
entrückt sind. Da die h. Sch. paritätisch sind, die
VSch. und die Aufsichtsbeh. dagegen konf., ist die
Privatsch, der O#ch B. derj. Konf. zu unterstellen,
die am stärksten in der Sch. vertreten ist. Für
denjenigen Privatll., der über den Unterrichts-
kreis der VSch. hinausgeht, trifft das VSchW.
keine Best. Für ihn gilt lediglich das allg. Ober-
aufsichtsrecht des Staats, s. o. I., kraft dessen
zwar gröbere Mißbräuche und Auswüchse ab-
geschnitten werden können, Anforderungen an die
Leistungen der Sch., Eignung der Lehrer usw.,
jedoch staatlicherseits nicht gestellt werden können;
der Besuch der Sch. geschieht hier ausschließlich auf
Verantwortung der Eltern. — 2. Eine Staatsaufs.,
die sich nicht auf das volkschulpfl. Alter
beschränkt und die der Prüfung gilt, ob eine Sch.
den Anforder. und dem Lehrziel der h. Sch. genügt,
wird bei andern als Staatschulen nur durch die
freiwillige Unterwerfung unter die
Sch. begründet, vgl. O. Mayer, d. Verwecht I 8.
a) Der Unternehmer einer Privatschule
erstrebt die Unterstellung unter die staatliche
Aufsichtsbehörde für die h. Sch., weil sie eine
gewisse Mitverantwortung der Staatsbeh. für den
Unterrichtserfolg der Sch. in sich schließt und ge-
eignet ist, das Ansehen der Anst. zu erhöhen. Auch
die Staatsbeh. mag ein Interesse an Unterstellung
der Prch. unter ihre engere Aufs. haben, um
das bei der PrSch. eingeführte, von der staatl.
Ordnung etwa abweichende Unterrichtsverfahren,
ihren Lehrplan, die technischen Hilfs= und An-
schauungsmittel der Sch. kennen zu lernen und zu
erproben. Diese Unterstellung wird zur ausdrück-
lichen Bedingung erhoben, wenn es sich darum
handelt, die PrSch. aus Staatsmitteln zu unter-
stützen oder ihr die Berechtigungen zu verleihen,
die mit der Ausstellung von Zeugnissen an den
öff. h. Sch. verbunden sind. b) Auf freiw. Unter-
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werfung beruht mangels ges. Ermächtigung ferner
die weitergehende Staatsaufs. bei der Grundform
der w. h. ., den von den Gemeinden unter-
haltenen h. Sch.; die Unterstellung geschieht in
diesem Fall zum Zweck der Erlangung der staatl.
Anerkennung als öff. h. Sch. Die Staatsaufs. er-
weitert sich hier zur unmittelbaren Verwaltung
und Leitung durch den Staat hins. des gesamten
technischen Betriebs, und der Uebergang der Sch.
in die Leitung und Verw. des Staats ist rechtlich
die Voraussetzung und die Grundlage für die An-
erkennung der Lehranst. als öff. h. Sch. Die
Verw, der von den Gden unterhaltenen öff. h. Sch.
stellt nach dieser Seite wie bei den Staatsanst. ein
Stück der Staatsregierung dar, vgl. § 4 3Z. 4.
— Hienach staffeln sich die w. h. Sch.
vom Standpunkt der Staatsaufs. und
des Einflusses der staatl. Unter-
richtsverwaltung in 1. priv. h. Sch., die
lediglich dem allg. Oberaufsichtsrecht des Staats
unterworfen sind; 2. priv. h. Sch., die kraft G.,
Art. 25 VSch G., der Aufsicht der O#ch . für die
VSch. unterstehen; 3. priv. h. Sch., die sich freiw.
unter die bes. Aufs. der Aufs Beh. für die h. Sch. be-
geben haben; 4. von den Gden oder and. Körpersch.
des öff. Rechts unterhaltene h. Sch., die infolge
ihrer Anerkennung als öff. h. Sch. der Leitung
und Beaufsichtigung der staatl. Schulverwaltung
im ganzen Umfang des Unterrichtsbetriebs unter-
liegen; 5. vom Staat unterhaltene h. Sch., die als
solche organische Teile der Staatsverwalt. sind. —
8 4. 1 Die Iff. h. Sch. und ihre Rechtsverhält-
nisse. # 1. Oeff. h. Sch. i. S. d. w. Schulgesetz-
gebung (eine Begriffsbestimmung ist in G. und
VO. nicht gegeben), sind die vom Staat oder mit
Gen. des St. von den Gden oder anderen Körper-
schaften oder Stiftungen des öff. Rechts errichteten
h. Sch., denen durch einen Akt der Staatsreg. der
Charakter einer öff. h. Sch. verliehen ist. Die
Rechte einer öff. h. Sch. werden mithin nur durch
die staatl. Anerkennung erworben. H. Sch.,
die diese Anerkennung nicht erlangen, bleiben
Privatsch., auch wenn sie von einer Körpersch. des
öff. Rechts errichtet werden. Für die Anerkenn. ist
Voraussetzung a) daß die Sch., die als öff. zu-
gelassen werden soll, einer der staatl. anerkannten
Formen h. Sch. entspricht, s. § 1 u. 6; b) daß die
erforderl. Einrichtungen und die zur Unterhaltung
der Sch. erforderl. Mittel von der die Sch. unter-
haltenden Körpersch. dauernd sichergestellt find.
Ueber die Voraussetzung der Beteiligung des St.
an dem Schulaufwand "a § 512;cq daß die Be-
stellung oder doch Bestätigung des Schulleiters und
sämtl. Lehrkräfte, sowie die gesamte unterrichts-
technische Leitung und Verwaltung dem Staat
übertragen wird. — Die Genehmigung (An-
erkennung als öff. Sch.) erteilt das Min KSch.,
das in seinen Entschließungen an dic landständische
Zustimmung insoweit gebunden ist, als es sich um
Aufwendung staatl. Mittel handelt. Das Min. ist
nicht gehindert, die Gen. von Uebernahme weiterer
Bedingungen, u. a. davon abhängig zu machen, daß
die Gde zuvor den Bedürfnissen der VSch. am Ort
genügt. Mit der Zulassung als öff. h. Sch. ist die