Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Höhere Schulen. 
ng der OSchB. geschehen kann; d) hinsichtl. 
r Anstellbarkeit der Lehrer, sofern nur L. an- 
gestellt sein dürfen, die die OSchB. nach Kenntnis 
und Sittlichkeit für befähigt erkannt hat; c) hin- 
sichtlich der Feststellung des Lehrplans, der der 
Gen. der OSch . unterliegt; d) hinsichtl. des 
laufenden Betriebs, da diese Anst. in Bez. auf 
die Beobachtung des Unterrichtsplans, der Schul- 
zucht, bezügl. der Aufführung der L. der Auf- 
sichtsbeh. Rechenschaft abzulegen haben, endlich 
eE) hins. des Fortbestands, insofern die Ermächti- 
ung zum Betrieb einer solchen A. wegen be- 
harllichen Ungehorsams gegen die Ausfsichtstellen 
widerrufen werden kann. — Die Aufgaben 
der Aufsichtsbeh. werden von der OSch B. 
für die Volksch. wahrgenommen. Denn es sind 
die Bedingungen festzustellen, unter denen der Be- 
such der priv. h. Sch. von der Pflicht zum B. der 
VSch. befreien soll. Die Kontrolle der Aufsichtsbeh. 
beschränkt sich demgemäß auf die Prüfung, ob die 
Sch. mind. dasje. leistet, was das G. von den öff. 
VSch. verlangt. Hieraus folgt, daß diej. Privat- 
schulen bzw. diej. Kl., Abt. ders., die lediglich 
Schüler aufnehmen, die das volkschulpflich- 
tige Alter bereits überschritten 
haben, der Staatsaufs. nach Art. 25 VSchG. 
entrückt sind. Da die h. Sch. paritätisch sind, die 
VSch. und die Aufsichtsbeh. dagegen konf., ist die 
Privatsch, der O#ch B. derj. Konf. zu unterstellen, 
die am stärksten in der Sch. vertreten ist. Für 
denjenigen Privatll., der über den Unterrichts- 
kreis der VSch. hinausgeht, trifft das VSchW. 
keine Best. Für ihn gilt lediglich das allg. Ober- 
aufsichtsrecht des Staats, s. o. I., kraft dessen 
zwar gröbere Mißbräuche und Auswüchse ab- 
geschnitten werden können, Anforderungen an die 
Leistungen der Sch., Eignung der Lehrer usw., 
jedoch staatlicherseits nicht gestellt werden können; 
der Besuch der Sch. geschieht hier ausschließlich auf 
Verantwortung der Eltern. — 2. Eine Staatsaufs., 
die sich nicht auf das volkschulpfl. Alter 
beschränkt und die der Prüfung gilt, ob eine Sch. 
den Anforder. und dem Lehrziel der h. Sch. genügt, 
wird bei andern als Staatschulen nur durch die 
freiwillige Unterwerfung unter die 
Sch. begründet, vgl. O. Mayer, d. Verwecht I 8. 
a) Der Unternehmer einer Privatschule 
erstrebt die Unterstellung unter die staatliche 
Aufsichtsbehörde für die h. Sch., weil sie eine 
gewisse Mitverantwortung der Staatsbeh. für den 
Unterrichtserfolg der Sch. in sich schließt und ge- 
eignet ist, das Ansehen der Anst. zu erhöhen. Auch 
die Staatsbeh. mag ein Interesse an Unterstellung 
der Prch. unter ihre engere Aufs. haben, um 
das bei der PrSch. eingeführte, von der staatl. 
Ordnung etwa abweichende Unterrichtsverfahren, 
ihren Lehrplan, die technischen Hilfs= und An- 
schauungsmittel der Sch. kennen zu lernen und zu 
erproben. Diese Unterstellung wird zur ausdrück- 
lichen Bedingung erhoben, wenn es sich darum 
handelt, die PrSch. aus Staatsmitteln zu unter- 
stützen oder ihr die Berechtigungen zu verleihen, 
die mit der Ausstellung von Zeugnissen an den 
öff. h. Sch. verbunden sind. b) Auf freiw. Unter- 
  
  
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werfung beruht mangels ges. Ermächtigung ferner 
die weitergehende Staatsaufs. bei der Grundform 
der w. h. ., den von den Gemeinden unter- 
haltenen h. Sch.; die Unterstellung geschieht in 
diesem Fall zum Zweck der Erlangung der staatl. 
Anerkennung als öff. h. Sch. Die Staatsaufs. er- 
weitert sich hier zur unmittelbaren Verwaltung 
und Leitung durch den Staat hins. des gesamten 
technischen Betriebs, und der Uebergang der Sch. 
in die Leitung und Verw. des Staats ist rechtlich 
die Voraussetzung und die Grundlage für die An- 
erkennung der Lehranst. als öff. h. Sch. Die 
Verw, der von den Gden unterhaltenen öff. h. Sch. 
stellt nach dieser Seite wie bei den Staatsanst. ein 
Stück der Staatsregierung dar, vgl. § 4 3Z. 4. 
— Hienach staffeln sich die w. h. Sch. 
vom Standpunkt der Staatsaufs. und 
des Einflusses der staatl. Unter- 
richtsverwaltung in 1. priv. h. Sch., die 
lediglich dem allg. Oberaufsichtsrecht des Staats 
unterworfen sind; 2. priv. h. Sch., die kraft G., 
Art. 25 VSch G., der Aufsicht der O#ch . für die 
VSch. unterstehen; 3. priv. h. Sch., die sich freiw. 
unter die bes. Aufs. der Aufs Beh. für die h. Sch. be- 
geben haben; 4. von den Gden oder and. Körpersch. 
des öff. Rechts unterhaltene h. Sch., die infolge 
ihrer Anerkennung als öff. h. Sch. der Leitung 
und Beaufsichtigung der staatl. Schulverwaltung 
im ganzen Umfang des Unterrichtsbetriebs unter- 
liegen; 5. vom Staat unterhaltene h. Sch., die als 
solche organische Teile der Staatsverwalt. sind. — 
8 4. 1 Die Iff. h. Sch. und ihre Rechtsverhält- 
nisse. # 1. Oeff. h. Sch. i. S. d. w. Schulgesetz- 
gebung (eine Begriffsbestimmung ist in G. und 
VO. nicht gegeben), sind die vom Staat oder mit 
Gen. des St. von den Gden oder anderen Körper- 
schaften oder Stiftungen des öff. Rechts errichteten 
h. Sch., denen durch einen Akt der Staatsreg. der 
Charakter einer öff. h. Sch. verliehen ist. Die 
Rechte einer öff. h. Sch. werden mithin nur durch 
die staatl. Anerkennung erworben. H. Sch., 
die diese Anerkennung nicht erlangen, bleiben 
Privatsch., auch wenn sie von einer Körpersch. des 
öff. Rechts errichtet werden. Für die Anerkenn. ist 
Voraussetzung a) daß die Sch., die als öff. zu- 
gelassen werden soll, einer der staatl. anerkannten 
Formen h. Sch. entspricht, s. § 1 u. 6; b) daß die 
erforderl. Einrichtungen und die zur Unterhaltung 
der Sch. erforderl. Mittel von der die Sch. unter- 
haltenden Körpersch. dauernd sichergestellt find. 
Ueber die Voraussetzung der Beteiligung des St. 
an dem Schulaufwand "a § 512;cq daß die Be- 
stellung oder doch Bestätigung des Schulleiters und 
sämtl. Lehrkräfte, sowie die gesamte unterrichts- 
technische Leitung und Verwaltung dem Staat 
übertragen wird. — Die Genehmigung (An- 
erkennung als öff. Sch.) erteilt das Min KSch., 
das in seinen Entschließungen an dic landständische 
Zustimmung insoweit gebunden ist, als es sich um 
Aufwendung staatl. Mittel handelt. Das Min. ist 
nicht gehindert, die Gen. von Uebernahme weiterer 
Bedingungen, u. a. davon abhängig zu machen, daß 
die Gde zuvor den Bedürfnissen der VSch. am Ort 
genügt. Mit der Zulassung als öff. h. Sch. ist die 
 
	        
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