Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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1895 231. Die Rechtsverhältnisse des Vertrags sind 
im einzelnen in den für jede Sch. mit Gen. der 
Aufs Beh. vom Sch Vorst. und Lehrerkonv. auf- 
gestellten Statuten (Sch O., Schülervorschr.) ent- 
halten, denen sich der Schüler und sein ges. Vertr. 
ausdrückl. oder stillschw. bei der Aufnahme unter- 
wirft und die daher im ganzen Umfang gegen 
Sch. und ges. V. wirken. Sie bestimmen u. a. Vor- 
aussetzungen für Begründung und die Lösung des 
Verhältnisses zur Sch., Rechtsfolgen für Verletzung 
der Anstalts O., Haftung für Besch. der SchEin- 
richtung, Straf= und Disziplinar R. der Sch. Hand- 
lungen und Unterlassungen der Eltern, die eine 
Uebertretung der Sch O. bedeuten, z. B. Zurück- 
halten eines Sch. vom SchBes., haben daher diese 
zu vertreten; Uebertretungen dieser Art führen, da 
eine Bestrafung der Eltern nicht in Frage kommen 
kann und ein Verschulden der Schüler nicht vor- 
liegt, u. U. zur sof. Lösung des Vertrags aus 
wichtigem Grund. Die Entsch. über die Aufnahme 
trifft als Mandatar der Gde Verw. oder des St. 
der Sch Vorst. Bei seinen Entschl. ist der Sch V. 
teils an die von der Sch Verw. aufgestellten Nor- 
men (Aufnahmeprüfung, Altersgrenze usw.), teils 
an die Zweckbestimmung der Anst. gebunden, 
worüber, wie über den Kreis der Personen, für die 
die Anst. bestimmt ist, seitens der die Sch. unter- 
haltenden Körpersch. grundsätzl. Best. getroffen 
werden können. — 7. An allen h. Sch. wird Schul- 
geld erhoben. Die Berechtigung ergibt sich dar- 
aus, daß der Schesuch der h. Sch. ein freiw. ist, 
daß der einzelne aus der h. Bildung, die diese 
Sch. vermitteln, aus der Vorbildung für h. Berufe 
auch materielle Vorteile zieht. Die rechtl. Natur 
des Sch Gelds ist aus dem Rechtsverhältnis, auf 
dem der Besuch der h. Sch. beruht, abzuleiten. 
Ist dieses, wie oben ausgeführt, ein vorwiegend 
bürgerliches, so kann auch das Sch G. als Gegen- 
leistung für die Leistung der Sch. (Gde, Staat) 
nur als bürgerlich-rechtlich aufgefaßt werden. Die 
Beitreibung nichteinbringlichen Sch G. erfolgt da- 
her im bürgerl. Mahnverf. und in der bürgerl. 
Zwangsvollstreckung. Der Anspruch auf Sch G. ver- 
jährt nach § 196 BGB. Z. 11 in 2 J. Die Fest- 
setzung des Sch G. steht bei den von den Gden 
unterhaltenen Sch. den Gdeverw Beh. zu, die auch 
über Nachlässe, Befreiung, Stundung zu befinden 
haben. Die Beschl. der Gde Koll. über die grund- 
sätzliche Festsetzung der Höhe des Sch G. unter- 
liegen jedoch schon wegen des Einflusses des Sch G. 
auf das Maß der Beteiligung des St. an dem 
Sch Aufw. der Gde der Gen. der staatl. Sch AufsBeh. 
Es wird hiefür von der Reg. ein Rahmen für das 
Sch G. mit Höchstsätzen aufgestellt, die nur mit 
Gen. der staatl. Unterr Verw. überschritten werden 
dürfen. Die näheren Verhältnisse über das Sch G., 
Verfahren bei der Erhebung, bei Nachlässen usw. 
sind in örtl. Sch G O. geregelt, die die Schüler- 
vorschriften ergänzen und für die staatlicherseits 
Normativbest. ausgegeben sind, Bek. Min Abt. f. d. 
h. Sch. 19. 8Z. 12, Kultmin Abl. 65. Die Berech- 
nung des von den einzelnen Sch. zu erhebenden 
Sch G. und der Einzug sind ausschl. Sache der 
Gden. Seitens Schulleitung und Lehrer findet 
Höhere Schulen. 
eine Mitwirkung nur insofern statt, als die nötigen 
Unterlagen für Berechnung des Sch G. zur Ver- 
fügung gestellt werden. Durch Freistellen- 
gewährung und andere Vergünstigungen ist bei 
allen w. h. Sch. vorgesorgt, daß begabte Volkschüler 
in die h. Sch. übertreten können. — Es ist nicht zu 
verkennen, daß bei Annahme eines bürgerl. Rechts- 
verhältnisses in Bez. auf den Sches. sich manche 
Schwierigkeiten ergeben können. An sich wäre eine 
Schadenersatzklage wegen mangelhafter Leistungen 
der Lehrer, eine Klage auf Rückerstattung des 
Sch G. wegen Nichterfüllung des Vertrags bei 
durch die Sch. verschuldetem Mangel an Kennt- 
nissen eines Schülers u. a. zulässig. Bei all dem 
handelt es sich jedoch lediglich um theoretische Mög- 
lichkeiten, es bestecht kein Hindernis, solche auf 
Fahrlässigkeit gestützte Haftungen bei dem Ver- 
tragsabschluß durch grundsätzl. Verwahrung auszu- 
schließen. Bei Annahme eines lediglich nach dem 
öff. Recht zu beurteil. Rechtsverh. (die für die Sch. 
gelt. Vorschr. würden in diesem Fall wirksam 
ausschl. durch die Tatsache der AnstBenützung) 
würde zudem bei unserem verwaltungsgerichtlichen 
Verfahren Schülern und Eltern nur unzu- 
länglicher Rechtschutz zuteil. Aus dem Um- 
stand, daß die Gden mit Errichtung öff. Sch. ihrer 
Zweckbestimmung nach nicht privatwirtschaftl. In- 
teressen, sondern in 1. Linie öff. Aufgaben ver- 
folgen, kann der öff.-rechtl. Charakter des SchBes. 
so wenig abgeleitet werden, wie aus der Tatsache, 
daß der SchBetrieb zum großen Teil von öff.-rechtl. 
Normen beherrscht ist. Aehnl. Verhältn. liegen auch 
bei anderen im öff. Interesse errichteten öff. Anft. 
(Wohlfahrtspflege, Kranken= und Irrenanst.) vor, 
bei denen, soweit die Benützung freiw. ist, das bei 
der Aufnahme begründete bürgerlich-rechtl. Ver- 
hältnis außer Zweifel steht. Disziplinäre öff.= 
rechtl. Normen finden sich ferner auch bei vor- 
wiegend nach bürgl.-rechtl. Gesichtspunkten bewirt- 
schafteten Anst. wie bei den Verkehrsanst. Ent- 
scheidend für die Vertragsnatur ist vielmehr, daß 
einerseits die Errichtung h. Sch. nicht auf ges. 
Pflicht der Gden, sondern auf ihrer freien Ent- 
schließung beruht, und daß andererseits ihre Be- 
nützung dem freien Belieben jedes einzelnen an- 
heimgestellt ist. Göz, Verw. 294, Entsch. pr. O G. 
21 33, 23 110, Seuff. Arch. 58 55 Nr. 30. Ab- 
weichend Urt. der Kreisreg. Ludw. 14. 12. 81, 
Württ B. 1882 60. Die Kommentare zum BG#. 
§* 196 Z. 11 lassen die Frage unentschieden. Hin- 
sichtlich des Schulgelds bemerkt die Begr. zu 
§ 156 Z. 4 (jetzt 196 Z. 11): „Nicht berührt 
wird das Schulgeld, zu dessen Entrichtung 
das öff. Recht verpflichtet (wie das Vch.).“ 
Die bürgerliche Natur des Sch G. ergibt sich schon 
aus seiner Entstehungsgeschichte. Das Sch G. bil- 
dete bis zu den 90er Jahren einen wesentlichen 
Einkommensbestandteil des Lehrers, den dieser un- 
mittelbar aus der Hand der Schüler bezog. In 
dieser Form war das Sch G. unbestritten bürger- 
lich-rechtlich, später ist eine Aenderung dem Schüler 
gegenüber nur insofern eingetreten, als dieser jetzt 
das Sch G. an die schulunterhaltungspflichtige 
Kasse abliefert, die dafür den dem Sch Gezug
	        
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