Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Amtsvergleichungskosten auf die einzelnen Ge- 
meinden wird in der Weise gewonnen, daß 4% 
des der Gemeindeumlage zugrunde zu legenden 
Grund-, Gebäude-, und Gewerbekatasters sämt- 
licher Gemeinden, 1% des steuerbaren Kapital- 
ertrags und 25% der Einkommensteuereinheits- 
sätze zusammengerechnet und der nach Abzug des 
Ertrags des Amtskörperschaftsvermögens und der 
sonstigen Einnahmen (Gebühren, Beiträge, Stif- 
tungen, Wandergewerbesteuer) sich ergebende Amts- 
körperschaftsbedarf — Amtschaden — auf jede Ge- 
meinde nach Verhältnis ihres Anteils an jener 
Gesamtsumme umgelegt wird. Bei zusammen- 
gesetzten Gemeinden entfällt der Umlagebetreff auf 
die Gesamtgemeinde, die ja auch in erster Linie 
das Recht auf Bezug der Kapital- und Einkommen- 
steuer hat. Die Amtskörperschaftsumlage hat sich, 
von besonderen Ausnahmen abgesehen, gleichmäßig 
auf alle Gemeinden des Oberamtsbezirks zu er- 
strecken; es ist deshalb, soweit nicht Art. 56 des 
Gesetzes Platz greift, unzulässig, sie auf einen Teil 
der Gemeinden zu beschränken. 2. Die Amts- 
körperschaftsteuer vom Wander- 
gewerbe, die einzige Abgabe, welche zugunsten 
der Amtskörperschaften unmittelbar vom Steuer- 
pflichtigen erhoben wird, besteht darin, daß wer 
ein steuerpflichtiges Wandergewerbe nach dem Ges. 
x. 15. 12. 99 betreibt, ohne in Württemberg einen 
Wohnsitz zu haben, an die Amtskörperschaft des 
Bezirks, in welchem er seinen Steuerschein löst, 
eine Abgabe zu entrichten hat, welche in Pro- 
zenten der im einzelnen Fall zum Ansatz kom- 
menden Staatssteuer das 25fache des Prozentsatzes 
beträgt, mit welchem das Kataster der stehenden 
Gewerbe für die Gemeindeumlage sämtlicher Ge- 
meinden des Bezirks durchschnittlich in Anspruch 
genommen wird. Wegen der sog. Ausdehnungs- 
abgabe vom Wandergewerbe zugunsten der Amts- 
körperschaften vgl. den Art. 30 Wandergewerbe- 
steuerges.; Gdesteuerges. Art. 55 u. 58; VV. v. 
22. 9. O4, Rgbl. 263, § 65; Wandergewerbestrges. 
Art. 29 f. Bosler. 
Amtskörperschaftsumlage s. AmtskSteuern. 
Amtschaden. Hierunter versteht man den Fehl- 
betrag, um welchen die Einkünfte einer Amts- 
körperschaft, s. d., nämlich die Erträgnisse 
des Amtskörperschaftsvermögens, die Gebühren für 
die Benützung von Anstalten oder Einrichtungen 
der Amtskörperschaft, der Ertrag der für Amts- 
körperschaftszwecke vorhandenen Stiftungen, die 
auf besonderen Rechtstiteln oder auf Beitrags- 
verwilligung beruhenden Leistungen des Staats, 
anderer öff. Kassen oder einzelner Personen für 
bestimmte Körperschaftszwecke und endlich die ge- 
setzlich vorgeschriebenen Amtskörperschaftsteuern 
hinter dem Bedarf der Amtskörperschaft zurück- 
bleiben. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte 
Aufwand ist durch Umlage auf die dem Oberamts- 
bezirk angehörigen Gemeinden aufzubringen, 
BezO. Art. 69; Gdesteuerges. Art. 55; s. auch 
Amtskörperschaftsteuern. Bosler. 
Amtstil. 1 1. Amtsprache. 1 Die Schreibweise 
der w. Beh. soll knapp und klar sein, sich der üb- 
lichen Sprache des Verkehrs anschließen, es unter 
Amtskörperschaftsumlage — Amtstil. 
tunlichster Vermeidung von Fremdwörtern und 
Kanzleiausdrücken an Häöflichkeit und Rückficht 
nicht fehlen lassen und jede Schroffheit vermeiden, 
Min J. Abl. 02 246. Den w. Beh. wurde bereits 
12. 12. 1816 bekannt gegeben, daß in allen an den 
König gerichteten Anbringen, Berichten usw. sowie 
in KVO. und Befehlen u. a. m. Worte aus der 
lateinischen und französischen Sprache soviel wie 
möglich und bestimmt dann vermieden werden 
sollen, wo sich für solche fremde Worte ebensogut 
deutsche Ausdrücke finden lassen. — Der Name 
des unterzeichnenden Beamten soll in amtl. Aus- 
fertigungen leserlich geschrieben sein. Bismarck 
bat am 2. 12. 81 ausgesprochen, jeder B. habe 
seinen Namen so zu schreiben, daß er nicht allein 
entziffert, sondern auf den ersten Blick geläufig 
gelesen werden könne. Jeder, der eine amtl. Zu- 
schrift erhält, hat das Recht, den darunter befindl. 
Namen mühelos und ohne Zuhilfenahme des 
Staatshandbuchs außer Zweifel zu stellen. # 2. Be- 
richtssorm. * Die amtl. Berichte und sonst. 
Schreiben haben Geschäftsnummer, Betreff, und 
die vollst. Bezeichnung der Beilagen zu enthalten. 
Bezieht sich das Schriftstück auf ein voraus- 
gegangenes Schr. der empfangenden Beh., so ist 
auf letzteres Bezug zu nehmen und dessen Ge- 
schäfts Nr. anzugeben. Der Betreff oder die In- 
haltsangabe des Aktenstücks soll möglichst kurz sein. 
Schon ein E. d. Kreisreg. Ulm 11. 9. 37 Nr. 7224 
wies die OAe. an, unter dem Betreff sofort die 
Nr. des früher erg. RegE. zu setzen und die Beil. 
des Berichts vollst. zu verzeichnen; außerdem 
sollten diej. Aktenstücke, die durch die Reg. der Be- 
zirkstelle zugesendet worden sind, und von der- 
selben mit Bericht zurückgegeben werden, noch als 
die „mitgeteilten“ derselben benannt werden. Auch 
hat die gen. Reg. häufig wahrgenommen, daß 
manche Beamte in ihren Berichten an die vorges. 
Stelle, wenn sie von ihrer Amtstelle sprechen, sich 
des Wortes „man“ bedienen. Es läuft dies der 
in der V. 24. 12. 16 Pklt. IV, Rgbl. 407, und 
deren Beil. geg. ganz best. Vorschr., wonach 
die Bericht erstattenden Beamten von sich in der 
ersten Person reden sollen oder der Benennung 
„ unterzeichnete Stelle“ sich zu bedienen haben, ent- 
gegen. Die durch den NormalE. 11. 9. 37 Z. 7224 
getroffenen Anordnungen sind in E. 25. 2. 48 
Z. 2094 wiederholt und auch in den Min E. 
9. 6. 02, Abl. 246, teilweise übergegangen. — Hie- 
her gehört auch die Vorschr. über den Gebrauch 
eines gleichen dauerhaften Papierformats, guter 
Tinte und leserlicher Handschrift. Nach MV. 1. 10. 
77, Rabl. 34, ist unter den Regierungen sämt- 
licher d. Bdst. die Einführung eines einheit- 
lichen Papierformats cm hoch, 21 cm 
breit, vereinbart worden; dies Format trat 
mit dem 1. 10. 77 an Stelle des bish. 1806 
vorgeschr. F. Von gen. Tag an war im amtl. Ge- 
brauch der Staats= und Gde Beh. sowie bei allen 
an diese Beh. gerichteten Eingaben das vorbez. F. 
anzuwenden. In Uebereinstimmung mit Bdrt.-= 
Beschl. 14. 12. 82 b. Einführung der Dezimal- 
einteilung bei dem Papierhandel wurden sämtl. 
Beh. des Dep. d. J. beauftragt, künftighin den Be- 
  
 
	        
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