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den der einz. L. nach seinem Dienstalter anzu-
sprechen hat, unabhängig ist, ist die Gde finanziell
nicht daran interessiert, ob der einzelne an ihrer
Sch. angest. L. in höh. oder jüngerem Alter steht.
u diesem Gde Anteil an dem Gehalt gewährt der
t. Beiträge, die im staatl. HFE. im Gesamt-
betrag jeweils verabschiedet werden. Sie haben
widerruflichen Charakter. Die Zurück-
ziehung kommt jedoch in den seltensten Fällen zum
Vollzug. Nach § 6 GehO. d. L. d. h. Sch. hängt
die Gewährung solcher staatl. Beiträge von der
Einhaltung der Best. der Geh O. seitens der Gde
ab, womit einer der Gründe für den Widerruf fest-
gelegt ist. Ein W. wird von der Verwaltung ferner
ausgesprochen, wenn eine Sch. so weit im Besuch
zurückgeht, daß sich eine staatl. Beteiligung in dem
Umfang nicht mehr rechtfertigen läßt, im übrigen
findet ein W. nur statt, wenn eine Gde derart
den Interessen der Sch. zuwiderhandelt, daß Bei-
träge zur Sch. nicht weiter gereicht werden können.
Erkl. d. Min KSch. in d. 111. Sitz. d. II. Kamm.
11. 6. 12. 2961. — Diese Staatsbeiträge i. S. § 6
Geh O. sind geschichtl. zu erklären; sie wurden
aus Gründen allg. Staatsfürsorge zu den Lehrer-
gehalten schon in ältester Zeit gewährt; ursprüngl.
nur in Fällen bes. Bedürftigkeit des L. oder der
Gde verwilligt, sind sie später allg. geworden. Sie
sind bis in die neuere Zeit nicht nach einem allg.
Satz, sondern zu verschiedenen Zeiten je nach den
Verhältnissen in versch. Höhe von Anst. zu Anst.
versch. gewährt worden, wobei für die Bemessung
in Zeiten, in denen nur wenige größere Anst. im
Land vorhanden waren, auch das Landesinteresse
an der Anst., d. h. der Umstand, ob die Sch. einem
weiteren oder engeren Kreis zu dienen hat, maß-
gebend war. Mit der Zeit hat sich jedoch der
Grundsatz ausgebildet, daß die Beitr. gleichmäßig
sämtl. Gden gewährt werden, mit der Abstuf., daß
zu den Lehrstellen der ob. Abt. h. Knabensch..,
ein St B. von ½, zu denen der unt. und mittl.
Abt. ein solcher von ½ des Gde Besoldungsaufw.
zu einer Lehrstelle, d. h. der Gdeleistung i. S. § 3
Geh O. einschl. des Aufwands für das dem einzel-
nen L. zustehende Wohnungsgeld (vgl. Denkschr.
betr. die Unterhaltung der ghmn., realg. und real.
Sch. Beil. 311 Verh. von 1909 325) gewährt wer-
den. In § 6 Abs. 2 Geh. sind diese Sätze nun-
mehr durch ständische Verabschiedung festgelegt.
Die Gewährung höh. StB. zu den Lehrst. der ob.
Abt. entspringt der Erwägung, daß der Unterricht
an den ob. Kl. mehr dem allg. Staatsinteresse
dient, als der an den unt. Kl., deren Sch. im
volkschulpfl. Alter stehen. Aus ähnl. Erwägungen
wird zu den Elementarlehrst. ein St. nicht ge-
währt. Das Beitragsystem, § 6 Geh ., wird nicht
angewendet auf die Besold Leist. der Gden zu den
h. MädchWensch., hins. deren das LErnennungs-
recht den Gden zusteht, s. § 7,1, und die daher
in höh. Grad, als die Sch. für die männl. Jugend
Gde Anst. sind. Zu dem Gesamtaufwand der Gden
zu diesen Sch., d. h. zu dem ges. persönl. Aufw.
(Gde Leist. zum Geh. und Wohnungsg.), sowie zum
Hilfsunterricht, zu der Belohnung für Ueber-
stunden und zu dem laufenden sachl., d. h. Be-
Höhere Schulen.
triebsaufwand der Sch., nicht zu den Baukosten
und den erstmaligen Anschaffungsk., wird dort
gleichmäß. sämtl. Gden ein Beitrag v. 10—11 v. H.
gereicht. — b) Abgesehen von diesen Staats-
beiträgen trägt der St. erheblich zu den Besold.
bei, indem er denj. Betrag, der erforderlich ist, um
die Gdeleistung auf die Höhe des dem einzelnen
L. nach dem Dienstalter zust. Geh. zu bringen,
im ganzen Umfang zuschießt. Es sind dies die
staatl. Zuschüsse i. S. § 3 GehO., die im
staatl. H FE. der ständischen Verabschiedung unter-
stellt werden. Da sich dieser Anteil des St. nach
dem Dienstalter der L. richtet und mit steigendem
Dienstalter zunimmt, ist er für eine Sch. höh. oder
nied., je nachdem die älteren oder die jüngeren L.
überwiegen. Im ganzen ist hienach das Verhältnis
der Leist. von St. und Gde zu den Besold. derart
geregelt, daß die Gde einen festen, sich gleichbleiben-
den, jedoch innerhalb der einzelnen Lehrerkate-
gorien abgestuften Betrag (Die Odeleist. sind
durchweg höh. als die Anfangsgeh. der L. Die
Gden haben gleichwohl auch im Fall der Einsetzung
eines L. in den An Geh. die volle gehaltsordnungs-
mäßige GOdeleistung in die Besoldungskasse einzu-
werfen) an dem Geh. des einz. L. bezahlt und daß
der Staat die Ergänzung dieses Betr. auf die
Höhe des dem L. zustehenden Geh. übernimmt. Zu
dem Anteil, den die Gde aus eigenen Mitteln zu
dem Geh. aufzubringen hat, wird wiederum ein
St B. gereicht. Zum sachl. Aufwand wird ein Beitr.
bei den Sch. für die männl. Jugend nicht gewährt.
—. Von diesen aus Gründen allg. Staatsfürsorge
vom St. übernommenen Leistungen zu den Besold.
sind verschieden die Leist., die der St. auf Grund
rechtl. Verpfl. trägt. Sie beruhen teils auf bes.
Verträgen, die das Verhältnis der beiders. Leist.
abw. von der allg. Norm regeln, teils auf Her-
kommen, teils endlich auf dem Einzug bestimmter
Fonds und auf der Inkamerierung des früh. w.
Kirchenguts, auf dem im weiten Umfang auch Be-
soldungsleist. zu den h. Sch. ruhen. Die allmähliche
Ablösung dieser BesLeist. aus Anlaß von Organi-
sationsänd. ist in den letzten Jahren mit Erfolg
betrieben worden. Wie an den Gehalten der ständ.
L., beteiligt sich der St. auch an den Taggeldern
der unst. Das Verhältnis ist hier ähnlich geregelt
wie bei den Geh.: auch hier besteht der Gdeanteil
in einem festen Betrag, den der St. auf die Höhe
des dem unst. L. nach seinem Dienstalter zustehen-
den Tag G. bringt. — c) Die St asse trägt ferner
ohne Beteiligung der Gde den ges. Aufwand
für die Ruhegehalte der L. und L. innen,
ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Staats= oder
Gde Anst. handelt. — Nach der bestehenden Gesetz-
gebung lastet d) auf der St Kasse weiter der ges.
Bedarf an Stellvertretungskosten für
erkrankte L. und L.innen, sowie die Stellvertret.=
Kosten zu militär. Uebungen einberufener L. —
e) Endlich bestreitet der St. die Aufsichts= und
Prüfungskosten und den Aufwand für die
Ausbildung der Lehrkräfte. — Nach dem
Stand von 1912 gestaltet sich das Verh. der Leist.
von St. und Gde derart, daß von dem ges. nicht
durch die Einnahmen an Sch G. gedeckten pers. und