Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Höhere Schulen. 
sachl. Aufw. der h. Sch. für die männl. J. von 
5 104 000 JX im J. 1912 (ohne die Kosten lit. d) auf 
den St. 3 163 000 A∆ oder 63 v. H., auf die Gden 
1 860 000 4 oder 37 v. H. und nach Abz. der vom 
St. ausschl. zu unterhalt. Anst. auf den St.57 v. H., 
auf die Gden 43 v. H. entfallen. Hiebei ist der lauf. 
sachl. Aufw. inbegriffen. Der Gebäudewert ist nach 
dem für die Brandvers. erhobenen Schätzungs- 
wert in Rechnung gestellt. Die Beteiligung des 
St. an dem Aufw. für die h. Sch. bewegt sich in 
den letzten Jahrzehnten stetig aufsteigend. Die 
Privatsch. haben an diesen Staatsleist. keinen 
Anteil. Eine Ausnahme hievon machen nur die 
nicht auf Gewinn berechneten priv. h. 
Mädchensch., welche die GdeSch. ersetzen. Sie 
erhalten, falls ein öff. (nicht nur örtl.) Interesse 
an ihrem Bestand anerkannt werden kann, sowohl 
die Beiträge als die Zuschüsse lit. a. Unter gewissen 
Voraussetzungen werden ferner ihren Lehrern und 
Lehrerinnen die Pensionsrechte der Staatsbeamten 
von der Unterrichtsverw. verliehen, vol. Art. 2 f. 
G. 8. 8. 07, 14. 8. 11, Rgbl. 1907 349 und 1911 512. 
Dagegen haben die Sch. die Stellvertretungskosten 
(lit. c) selbst zu bezahlen. Durch die Anwartschaft 
dieser Lehrkräfte auf eine Pension gegenüber der 
St Kasse (die unständigen haben Anwartschaft auf 
eine dauernde Unterstützung, sog. Gratial) unter- 
liegen sie nicht der VersPflicht des Vers G. f. An- 
gestellte; dagegen besteht die VersPfl. nach d. G. 
für L. an anderen Privatsch. — III. Dic Teilung 
er Besoldungsleistungen in der in 
Abschnitt U Buchst. a und b bez. Weise betrifft 
lediglich das innere Verhältnis zwi- 
schen St. und Gden, berührt die Lehrer da- 
gegen nicht. Den L. gegenüber sind die Gden als 
Träger der Schullast in ganzem Umfang besol- 
dungspflichtig, § 3 Geh O. d. L. d. h. Sch. Etwaige 
Klagansprüche, Pfändungsverfüg. in Bez. auf die 
Besold. richten sich daher gegen die Gde hinsichtlich 
des Gesamtgehalts, der einem L. zusteht. Aus 
gleichem Grund empfangen die L. ihre Besold. 
nicht teils aus der Gde, teils aus der StHKasse, 
sondern im ganzen fälligen Betrag aus den hie- 
für eingerichteten Bes Sammelkassen. Als solche 
fungieren in Gden mit weniger als 4000 Einw. 
die staatl. Kassen, Kameral Ae., in den größ. Gden 
die Gdekassen. Die Einwcisung der Lehrer in den 
Geh. und die GehVorrückung geschieht durch die 
staatl. Unterrichtsverw. Für die Abrechnung der 
Gesamtleist. des St. und der Gden an den Besold. 
sind näh. Best. getroffen, die zur Vereinfachung 
des verwickelten GehSstems dienen. — IV. Eine 
bes. Stellung nehmen die bei den größ. Sch. ein- 
gerichteten Rektoratskassen ein. Sie sind 
Spezialk. zur Bestreitung des Aufwands für Lehr- 
mittel im weitesten S., für Veröffentlichungen, 
Sch Nachrichten, SchProgramme, Schülerprämien, 
Schülerausflüge. Die R. werden gespeist aus Beitr. 
der Gde, Gebühren, Schülerbeitr. und bes. aus den 
Ueberschüssen, die sich aus dem Eink. erled. Stellen 
nach Abzug der Verwklkosten ergeben. Da ein ges. 
Rechtsboden für die R. fehlt, erfolgt ihre Errich- 
tung, indem sich die G-den vertragsmäßig 
verbindlich machen, ihre Anteile an dem Geh. einer 
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Lehrstelle über die Dauer der Vakatur fortzuleisten 
und die Ueberschüsse an die R. abzuführen mit 
der Best., daß sie den gen. Zwecken dienen. Eigene 
Rechtspersönlichkeit befitzen die R. nicht; die 
Schülerbeitr. und die Staatsbeitr. gehen daher in 
das Eigentum der Gde über. In der Verfügung 
darüber sind die Gden jedoch teils durch die Zweck- 
bestimmung der R., teils dadurch beschränkt, daß 
das Ausgabenbewilligungsrecht im Rahmen des 
von der Gde Beh. genehmigten Voranschlags der 
R. dem Schorst. zusteht. Das Vermögen der R. 
bildet ein bes. Zweckvermögen der Gde. Die 
R. sind keine selbst. Steuerträger i. S. Art. 8 Z. I 
KapSt G. und Art. 2 Z. 1 Eksft G., sie sind daher 
nach beiden G. steuerfrei. Nach Entstehungsgesch. 
d. Art. 8 Z. 12 Ekst G. und Art. 6 Z. 11 KapSt G. 
sind auch die Gden mit Rücksicht auf die Zweck- 
bestimmung der R. von der Ekst. und KapSt. aus 
den R. frei, Verh. d. K. d. Abg. 1895—97, V. Prot.= 
Bd. 3185—87 zu Art. 4 Z. 5 (Art. 8 Z. 12 Ekft G.). 
Anders die Rechtsprechung des VerwGH. z. B. 
W. J. 19 110 u. 111, 20 203 u. 21 355. — Die 
Rechnungsprüfung der R. erfolgt durch die 
Schulaufsichtsbeh. Zuvor wird jedoch die Rechnung 
der Gde Beh. zur Durchsicht mitgeteilt, Erl. 8. 6. 11, 
Kult Min Abl. 109. — g 6. 1 Die Organisation # 
der h. Sch. — I. Die Organisation der Lehranst. 
1. Schulen für die männl. Jugend. Die 
Gymnasien, Realgymn. und Oberreal- 
schulen, sog. Vollanst., erreichen ihr Lehrziel in 
einem 9jähr., die Progymn., Realprog. 
und die ihnen gleichst. Realsch., sog. Nichtvoll- 
anst., in einem 6- und mehrj. Lehrgang. Humanist. 
und realist. Sch., deren LG. weniger als 6 Jahres- 
kurse umfaßt, heißen Latein = und Realsch., 
Min KSch V. 21. 7. 03, Rgbl. 240. Schultypen mit 
anderer Org. sind staatl. nicht anerkannt. Die 
Latein= und Realsch. sind meist 2= und Zklasssig. 
Ihre starke Verbreitung und ihre Ansiedelung in 
kl. Städten bildet eine Besonderheit des w. Sch.= 
Wesens. Die Einrichtung von Elementarsch., 
die als besondere von der VSch. getrennte Vor- 
bereitungsklassen die beiden ersten im vschpfl. Alter 
stch. Schüler oder nach Abtrennung der Vorkl. die 
3 untersten Jahrg. vschpfl. Kinder zum Eintritt in 
die h. Sch. vorbereiten, bilden keine notwendige 
Voraussetzung für die Zulassung einer h. Sch. Die 
ESch. gehören auch nicht zum Organismus der 
h. Sch., sie werden vielmehr selbständig verwaltet, 
nur aus Zweckmäßigkeit sind sie jeweils den Sch.= 
Vorst. der h. Sch., auf die sie vorbereiten oder 
einem der Sch Vorst. der am Ort befindl. h. Sch. 
unterstellt. Die Kl. der h. Sch. werden v. u. auf- 
steigend mit Kl. I beg. bezeichnet. Ihnen vor- 
angestellt ist eine (fremdsprachenlose) Vorkl., die 
nach dem Lehrpl. die 3. EKl. bildet. Ihre völlige 
Abtrennung von dem Verband der h. Sch. und 
förml. Konstituierung als 3. EPKlasse steht bevor. 
Die Vorkl. bildet mit Kl. 1 die untere Abt., Kl. II 
bis V die mittl., Kl. VI bis IX die ob. Abt. 
— 2. Sch. für die weibl. Jug. eh. Mädchensch.). 
Sie sind in W. ausschl. mit dem Lehrziel der 
realist. Sch. eingerichtet und führen demnach die 
Bezeichnung Mädchenrealsch. und Mäd-
	        
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