Höhere Schulen.
sachl. Aufw. der h. Sch. für die männl. J. von
5 104 000 JX im J. 1912 (ohne die Kosten lit. d) auf
den St. 3 163 000 A∆ oder 63 v. H., auf die Gden
1 860 000 4 oder 37 v. H. und nach Abz. der vom
St. ausschl. zu unterhalt. Anst. auf den St.57 v. H.,
auf die Gden 43 v. H. entfallen. Hiebei ist der lauf.
sachl. Aufw. inbegriffen. Der Gebäudewert ist nach
dem für die Brandvers. erhobenen Schätzungs-
wert in Rechnung gestellt. Die Beteiligung des
St. an dem Aufw. für die h. Sch. bewegt sich in
den letzten Jahrzehnten stetig aufsteigend. Die
Privatsch. haben an diesen Staatsleist. keinen
Anteil. Eine Ausnahme hievon machen nur die
nicht auf Gewinn berechneten priv. h.
Mädchensch., welche die GdeSch. ersetzen. Sie
erhalten, falls ein öff. (nicht nur örtl.) Interesse
an ihrem Bestand anerkannt werden kann, sowohl
die Beiträge als die Zuschüsse lit. a. Unter gewissen
Voraussetzungen werden ferner ihren Lehrern und
Lehrerinnen die Pensionsrechte der Staatsbeamten
von der Unterrichtsverw. verliehen, vol. Art. 2 f.
G. 8. 8. 07, 14. 8. 11, Rgbl. 1907 349 und 1911 512.
Dagegen haben die Sch. die Stellvertretungskosten
(lit. c) selbst zu bezahlen. Durch die Anwartschaft
dieser Lehrkräfte auf eine Pension gegenüber der
St Kasse (die unständigen haben Anwartschaft auf
eine dauernde Unterstützung, sog. Gratial) unter-
liegen sie nicht der VersPflicht des Vers G. f. An-
gestellte; dagegen besteht die VersPfl. nach d. G.
für L. an anderen Privatsch. — III. Dic Teilung
er Besoldungsleistungen in der in
Abschnitt U Buchst. a und b bez. Weise betrifft
lediglich das innere Verhältnis zwi-
schen St. und Gden, berührt die Lehrer da-
gegen nicht. Den L. gegenüber sind die Gden als
Träger der Schullast in ganzem Umfang besol-
dungspflichtig, § 3 Geh O. d. L. d. h. Sch. Etwaige
Klagansprüche, Pfändungsverfüg. in Bez. auf die
Besold. richten sich daher gegen die Gde hinsichtlich
des Gesamtgehalts, der einem L. zusteht. Aus
gleichem Grund empfangen die L. ihre Besold.
nicht teils aus der Gde, teils aus der StHKasse,
sondern im ganzen fälligen Betrag aus den hie-
für eingerichteten Bes Sammelkassen. Als solche
fungieren in Gden mit weniger als 4000 Einw.
die staatl. Kassen, Kameral Ae., in den größ. Gden
die Gdekassen. Die Einwcisung der Lehrer in den
Geh. und die GehVorrückung geschieht durch die
staatl. Unterrichtsverw. Für die Abrechnung der
Gesamtleist. des St. und der Gden an den Besold.
sind näh. Best. getroffen, die zur Vereinfachung
des verwickelten GehSstems dienen. — IV. Eine
bes. Stellung nehmen die bei den größ. Sch. ein-
gerichteten Rektoratskassen ein. Sie sind
Spezialk. zur Bestreitung des Aufwands für Lehr-
mittel im weitesten S., für Veröffentlichungen,
Sch Nachrichten, SchProgramme, Schülerprämien,
Schülerausflüge. Die R. werden gespeist aus Beitr.
der Gde, Gebühren, Schülerbeitr. und bes. aus den
Ueberschüssen, die sich aus dem Eink. erled. Stellen
nach Abzug der Verwklkosten ergeben. Da ein ges.
Rechtsboden für die R. fehlt, erfolgt ihre Errich-
tung, indem sich die G-den vertragsmäßig
verbindlich machen, ihre Anteile an dem Geh. einer
399
Lehrstelle über die Dauer der Vakatur fortzuleisten
und die Ueberschüsse an die R. abzuführen mit
der Best., daß sie den gen. Zwecken dienen. Eigene
Rechtspersönlichkeit befitzen die R. nicht; die
Schülerbeitr. und die Staatsbeitr. gehen daher in
das Eigentum der Gde über. In der Verfügung
darüber sind die Gden jedoch teils durch die Zweck-
bestimmung der R., teils dadurch beschränkt, daß
das Ausgabenbewilligungsrecht im Rahmen des
von der Gde Beh. genehmigten Voranschlags der
R. dem Schorst. zusteht. Das Vermögen der R.
bildet ein bes. Zweckvermögen der Gde. Die
R. sind keine selbst. Steuerträger i. S. Art. 8 Z. I
KapSt G. und Art. 2 Z. 1 Eksft G., sie sind daher
nach beiden G. steuerfrei. Nach Entstehungsgesch.
d. Art. 8 Z. 12 Ekst G. und Art. 6 Z. 11 KapSt G.
sind auch die Gden mit Rücksicht auf die Zweck-
bestimmung der R. von der Ekst. und KapSt. aus
den R. frei, Verh. d. K. d. Abg. 1895—97, V. Prot.=
Bd. 3185—87 zu Art. 4 Z. 5 (Art. 8 Z. 12 Ekft G.).
Anders die Rechtsprechung des VerwGH. z. B.
W. J. 19 110 u. 111, 20 203 u. 21 355. — Die
Rechnungsprüfung der R. erfolgt durch die
Schulaufsichtsbeh. Zuvor wird jedoch die Rechnung
der Gde Beh. zur Durchsicht mitgeteilt, Erl. 8. 6. 11,
Kult Min Abl. 109. — g 6. 1 Die Organisation #
der h. Sch. — I. Die Organisation der Lehranst.
1. Schulen für die männl. Jugend. Die
Gymnasien, Realgymn. und Oberreal-
schulen, sog. Vollanst., erreichen ihr Lehrziel in
einem 9jähr., die Progymn., Realprog.
und die ihnen gleichst. Realsch., sog. Nichtvoll-
anst., in einem 6- und mehrj. Lehrgang. Humanist.
und realist. Sch., deren LG. weniger als 6 Jahres-
kurse umfaßt, heißen Latein = und Realsch.,
Min KSch V. 21. 7. 03, Rgbl. 240. Schultypen mit
anderer Org. sind staatl. nicht anerkannt. Die
Latein= und Realsch. sind meist 2= und Zklasssig.
Ihre starke Verbreitung und ihre Ansiedelung in
kl. Städten bildet eine Besonderheit des w. Sch.=
Wesens. Die Einrichtung von Elementarsch.,
die als besondere von der VSch. getrennte Vor-
bereitungsklassen die beiden ersten im vschpfl. Alter
stch. Schüler oder nach Abtrennung der Vorkl. die
3 untersten Jahrg. vschpfl. Kinder zum Eintritt in
die h. Sch. vorbereiten, bilden keine notwendige
Voraussetzung für die Zulassung einer h. Sch. Die
ESch. gehören auch nicht zum Organismus der
h. Sch., sie werden vielmehr selbständig verwaltet,
nur aus Zweckmäßigkeit sind sie jeweils den Sch.=
Vorst. der h. Sch., auf die sie vorbereiten oder
einem der Sch Vorst. der am Ort befindl. h. Sch.
unterstellt. Die Kl. der h. Sch. werden v. u. auf-
steigend mit Kl. I beg. bezeichnet. Ihnen vor-
angestellt ist eine (fremdsprachenlose) Vorkl., die
nach dem Lehrpl. die 3. EKl. bildet. Ihre völlige
Abtrennung von dem Verband der h. Sch. und
förml. Konstituierung als 3. EPKlasse steht bevor.
Die Vorkl. bildet mit Kl. 1 die untere Abt., Kl. II
bis V die mittl., Kl. VI bis IX die ob. Abt.
— 2. Sch. für die weibl. Jug. eh. Mädchensch.).
Sie sind in W. ausschl. mit dem Lehrziel der
realist. Sch. eingerichtet und führen demnach die
Bezeichnung Mädchenrealsch. und Mäd-