404 Höhere
einzusetzenden Stellen, in die die Prof. nach dem
Dst A. auf der ProfStufe einrücken, wird jeweils
durch das Etats G. bestimmt. Die Oberpräz. und
Oberreal L. sind den 2. B. der BezAe., die Präz.
und RealL. den B. des mittl. Verkehrsdstes gleich-
gestellt. Die Geh. der Lehrerinnen sind denen der
männl. Lehrkr. angepaßt; da bei ihnen, insof. sie
ledig sein müssen, eine Familienrente im Geh.
nicht zu berücksichtigen ist, sind ihre Bezüge durch-
weg niederer, als bei denen der männl. L. — Das
Berufseinkommen setzt sich zusammen: aus dem
Gehalt und dem Wohnungsgeld, das im
Betrag der II. Ortskl. mit dem Geh. pensions-
berechtigt ist. Das Besoldungsdienstalter beginnt
grundsätzlich mit der ersten ständigen Anstellung,
frühere Sonderrechte in dieser Hinsicht sind auf-
gehoben worden. Die Gden sind auf Grund eines
Beschlusses der Landstände nicht berechtigt, den
L. örtliche Zuschüsse zu den staatlich festgesetzten
Geh. zu gewähren, 5 5 GehO., dagegen bleibt
ihnen die Einräumung freier Wohnung un-
benommen. Sind in einer Gde angemessene Miet-
wohnungen nicht vorhanden, so hat die schulunter-
haltungspfl. Gde eine entspr. W. bereitzustellen
und dem L. gegen Einbehaltung des Wohn G. zu
überlassen. Die Schulgeldfreiheit für L Söhne ist
aufgehoben. Ueber die Geh Ordnung s. Kurtmin.=
Abl. 1911 192; über die Taggeld O. s. Kultmin.=
Abl. 1913 129. — § 8. Die #N Organe für die zen-
trale und die örtliche Leitung 1 der höh. Sch.
I. Zentrale Leitung und Aufsicht. Die
Oberaussicht über sämtl. die allg. Volks-
und die bes. Berufsbildung bezweckenden Lehr.,
zu denen die h. Sch. gehören, führt das Min KSch.
Bei ihm besteht nach KVO. 2. 10. 66, Rabl. 239,
eine bes. Abteilung, die Ministerial-
abteilung f. d. h. Sch., Bek. 8. 8. 03. Die
Stellung der Mbt. ist eine doppelte, sie erledigt
z. T. unmittelbar die dem Min ch. obl. bes.
Organisationsfragen und den H#F. betr. Gegen-
stände, Stellenbesetzungen u. Staats DstPrufungen;
die Akte werden dann vom Min##ch. gezeichnet.
Ein anderer Teil der Gesch. der Mbt. hat Auf-
gaben, die das Min. nicht unmittelbar berühren,
zum Gegenstand, sie betreffen die Beaufsichtigung
der einzelnen Anst. Insoweit ergehen ihre Verf.
unter der Oberaufs. des Min. und ihre Entschl.
zeichnet der Abt Vorst. Der Geschäftskr. der Mbt.
umfaßt demnach sämtl. dem Staat in der Leitung
und Beaufsicht. der öff. h. Sch. zustehenden Befug-
nisse, s. & 4, Z. 4, sowie die Aufs. über die priv.
h. Sch., soweit sie nicht den OSch eh. für die
VSch. zusteht, s. 2. — Der Min Abt. sind
hienach unterstellt die h. Sch. i. eng. S.,
Gymn., Realg., ObMRealsch., Real= u. Lat Sch., ferner
die ev. theol. Seminare, d. h. die th. Bildungs-
A. mit Internaten, die aus den Mitteln des früh.
Kirchenguts gebildet wurden und die sich in die
4 nied. Sem. mit einem der Gymnildung (mit
Hebr. als Pflichtfach) entsprechendem, 4 Kurse umsf.
Studienlauf und in das h. ev.-theol. Sem. in
Tübingen gliedern, das, gleichfalls als Internat
zur Aufnahme der Stud. der ev. Theologie be-
stimmt ist. Der Aufsicht der Mbt. unterstehen
Schulen.
außerdem die Bürgersch. in Stuttg. Da sie
in ihren Lehr Pl. nur Franz. als Pflichtfach
haben und nach ihrem Lehrziel nicht auf die Hoch-
schule vorbereiten, sind sie rechtl. nicht als h. Sch.,
sond. als gehob. VSch., Mittelsch., zu betrachten.
Ihre Unterstellung unter die Mbt. ist geschichtl. zu
erklären. Endlich sind der Mbt. unterstellt die
Elementarsch. und das Hausfrauen--
jahr der aus den h. Mädchenschulen hervor-
gegangenen Mädchen, s. Haushaltungsch. III, Kult-
Min Abl. 1914 46. — 2. Die Min Abt. hat die Stel-
lung eines Landeskollegium,s, sie besteht
aus einem Direktor als Vorstand, den hauptamtl.
Mitgl. aus dem Kr. d. höh. L. (Oberstudienräte),
aus rechtskundigen Mitgliedern im Haupt= und
Nebenamt, dem Referenten für das hoherere
Schulwesen im Min., je einem Vertr. des Ev.
Kons. und des Kath. Kirchen R. als nebenamtl. je-
doch vollberecht. Mitgl. Der Deleg. des Ev. Kons.
ist, t. wegen der ev.-thcol. Sem., t. zur Wahrung
der Rechte der Ev. Landeskirche bez. des Religions-
unterrichts berufen, der Del. des Kath. Ach
vertritt, übr. als Mitgl. einer Staatsbeh., nicht der
Kath. Oberkirchen Beh., die kath. Interessen bez.
des Rellnterrichts. — 3. Die MeAbt. grün-
det ihre Aufsicht teils auf die ihr von den
Sch. erstatteten schriftlichen Berichte, teils auf
unmittelbare Wahrnehmungen durch regelmäßige
Bisitationen. Unter den schriftlichen Be-
richten ist besonders wichtig der von dem Schul-
vorstand zu erstattende Uebersichtsber. mit den
Kl.= und Fachber. der einzelnen L., Vorschr. d.
Mobt. über die Rechenschaftsber. d. h. Sch. 12. 1.
05. Die Visitation d. h. Sch. durch die Mitgl.
der Abt. bezweckt, eine genauere Kenntnis des
Schulbetriebs und der Verhältnisse der einz. Anst.
zu ermöglichen, eine unmittelb. Fühlung zwischen
der AufsBeh., den Schulvorst. und L., sowie den
betr. örtl. Stellen herzustellen, die Amtstätigkeit
der Schulvorst. und L. zu überwachen und bes.
auf Gleichmäßigkeit in den Anforderungen und
Leistungen innerhalb der gleichartigen Sch. hin-
zuwirken. Hiezu dienen t. zuvor angekündigte
Besichtigungen des ganzen Schulbetriebs,
t. kurze unangesagte Schulbesuche. Die
ersteren finden in 5- bis 8jährigen, bei Sch. mit
Oberklassen in kürzeren Zwischenräumen statt.
Die 1- und kklassigen Sch., die keinen besonderen
Schulvorstand haben, werden jährlich am Schluß
des Schuljahrs durch den technischen Inspektor, s.
u. Abschn. II 2, besichtigt, daneben finden auch bei
diesen Vis. durch Mitgl. der Mbt. statt, M bt E.
15. 9. 11, Rgbl. 145. — II. Oertliche Lei-
tung und Aufsicht. A. Schulen für die
männl. Jugend. — 1. Schulen mit Ober-
klassen, 6= und mehrklassige Schu-
len. Die unmittelbare Dienstaufsicht und
Leitung ist hier den von den Schulvorständen
repräsentierten Aemtern, den Rektoraten,
übertragen, die auch bei den von den Gden unterh.
Sch. Königl. Ae. sind, insof. sie ausschl. die vom
Staat wahrzunehmenden Funktionen bez. der betr.
Sch. ausüben. Dem R. zur Seite steht, t. beratend,
t. beschließend der Lehrerkonvent, der t. als