Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Höhere Schulen. 
Gesamtkoll. sämtl. ftänd. und unst. HauptL. der 
Anst. umfaßt, t. als Konvent der ob., mittl. od. 
unt. Abt. der Sch. mit den an den betr. Kl. an- 
gest. L. tätig ist. Der Aufgabenkreis dieser beiden 
Organe, Rekt. und LKonv., ist in der Dienst- 
vorschrift der Vorstände und Lehrer- 
kollegien v. 4. 2. 04 geordnet: a) der Rektor 
führt die lauf. Gesch., entscheidet über weniger 
wicht. Gegenstände selbständig u. führt die Verw. 
der Sch., abges. von ihrer vermögensrechtl. Seite, 
die bei den Staatsanst. von der Finanzverw., bei 
den Gde ch. von der Gde Verw. wahrgenommen 
wird. Der R. vollzieht alle Verf. und Entsch. der 
Aufsichtsbeh., vgl. MAbt E., betr. die Behandl. allg. 
Erl. 14. 12. 11, Kultmin Abl. 265. Der R. führt 
die unmittelbare Aufs. über die Sch. und den 
Unterrichtsbetrieb, er ist unmittelbarer Vorges. 
sämtl. L., die ihm in gew. Umfang auch disziplinär 
unterstellt sind, er vertritt die Anst. gegenüber 
Beh. und Priv. Ueber Beiberichte der Schulvorst. 
vgl. MAbt E. 9. 11. 11, Kultm Abl. 226, und 24. 10. 
12, Kultm Abl. 381, b. die unmittelb. Vorlegung 
von Bewerbungen. Ueber die Vorlage von Ueber- 
sichten über die Nebenbezüge der L. s. MAbt E. 11. 
7. 12, Kultmin Abl. 147. — b) Der LK. beschließt 
unter dem Vors. des Rekt. über alle Fragen von 
allg. und grundsätzl. Bedeutung, über Organi- 
sations-, Lehr= und Stundenplanfragen, Behand- 
lung des Unterrichts im allg., Vornahme und Er- 
ebnis der Pr., Verhängung schwerer Schulstr. und 
as Verweisung u. a. Die Gden und Eltern haben 
bei den größ. Sch. für die männl. J. keine Ver- 
tretung. — ck) Zur Unterstützung bei Erled. schriftl. 
Arbeiten ist dem Rekt. in der Person eines L. 
nebenamtl. ein Rektoratsassistent beigegeben, der 
an den Gde Sch. von der Gde honoriert wird. Zur 
Verwaltung der Bibliothek ist an allen größ. Sch. 
gleichfalls ein L. als Bibliothekar bestellt. — d) Die 
Schuldiener und etw. weitere Angest. niederer O. 
sind an den Gde Sch. Gde Bedienstete; ihre Dienst- 
verhältnisse regeln sich nach der Gde O. — 2. Bei 
den Schulen ohne Oberklasse, 1—5Pklas- 
sige Schulen, ist neben dem Schulvorstand und 
dem Lehrerkonvent eine Ortschulbehörde 
(Studienkommission)y zur örtl. Schulverw. 
und als örtl. Aufsichtsbeh. mitberufen. Während 
dem Schulvorst., der zugleich die Dienstaufsicht 
über die L. handhabt, bes. die innere techn. Lei- 
tung zusteht, hat die StKomm. die wechselseitigen 
Beziehungen zwischen der Sch. und der Gde 
namentl. auf dem ökonom. Gebiet wahrzunehmen. 
Schulvorst. und St Komm. sind auf den ihnen zu- 
gewiesenen Gebieten koordiniert und verkehren 
mit der Mbt. unmittelbar. Die St Komm. be- 
steht aus dem Ortsvorst., dem Ortsgeistl., bei größ. 
Anst. aus dem Schulvorst., bei kl. aus sämtl. 
Haupt L. und aus 3—4 weiteren von den Gde- 
Koll. auf 8 J. gew. Mitgl. Die St Komm. ist örtl. 
Aufsichtsbeh., sie hat von der Fesamten Verwaltung 
der Anst., auch dem lauf. Betrieb, Kenntnis zu 
nehmen und ist befugt, ihre Vorst. zum Besuch von 
Unterrichtstunden abzuordnen, den Schul Pr. und 
Vis. anzuwohnen. Die 1= u. 2kl. Sch. haben keinen 
Schulvorst., die unmittelb. Dienstaufs. über L. und 
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die Führung der lauf. Gesch. hat hier t. der 1. L. 
und der Vorst. der St Komm., t. der für diese 
Sch. bestellte Inspektor. Die Rechtsverhältnisse 
hins. der Aufsicht und Leitung sind bei diesen Sch. 
t. durch G. 1. 7. 76, b. Aufs. über die Gelehrten- 
und Realsch., t. durch Min KSch., betr. die 3- 
und mehrklassigen Lat.= und Realsch, ohne Ober- 
klassen 11. 11. O04 und MV., betr. die 2= und 1kl. 
Lat.- und Realsch. 28. 7. 04 geregelt. — B. Sch. 
für die weibl. J. Leitung und Verw. der h. 
Möch. ist gleich derj. der Sch. f. d. männl. J. ge- 
ordnet. Zu den Schulorganen (Rekt. und LKonv.) 
tritt hier übr., ohne daß eine zwingende Norm 
dafür besteht, auch bei den 10kI. Anst. eine Orts- 
Schulkomm., die den Namen Mädchenschul- 
rat führt. Dieser hat die wechselseitigen Be- 
ziehungen zwischen Sch. und Gde wahrzunehmen. 
Seine Stellung beschränkt sich aber auf eine Mit- 
beteiligung bei der Verwaltung der Sch., Befug- 
nisse einer Ortschulbeh., wie sie die StKomm. hat, 
kommen ihr nicht zu. Ihre Zusammensetzung be- 
schließt die Gdebeh.; den Vors. führt der Gdevorst., 
Sitz und Stimme haben von Amts wegen der 
Schulvorst. und 1 vom LKonv. auf 3 J. gewahlt. 
HauptL. Dem Mädchenschulrat steht es zu, von 
dem Zustand und der Wirksamkeit der Anst. und 
allen wichtigen Vorkommnissen Kenntnis zu 
nehmen; der Vorst. erstattet ihm am Ende des 
Schul J. über den ges. Stand der Anst. Vortrag, 
teilt den Lehrpl. mit usw. Bei Stellenbesetzung 
macht der MSchulrat Vorschläge an die Gde Beh. 
und wirkt beratend mit bei Organisations= und 
allen auf die ök. Verw. der Sch. bezügl. Fragen. — 
8 9. Die ## Schulordnung K# regelt das Ver- 
hältnis der Schül. zu dem Schulvorst., den L. und 
den AnstBedienst. (Verhalten, Schulzucht), ferner 
zu den Unterrichtseinrichtungen, fie bestimmt die 
äuß. Bedingungen, unter denen ein größtmög- 
licher Unterrichtserfolg erreicht wird (Unterrichts- 
beginn und -Dauer, Pausen, Ferien, Stoffvertei- 
lung auf die Tageszeiten, Umfang der Hausauf- 
gaben, Versetzung, Lokation, Zensur), regelt Auf- 
nahme und Entlassung der Schül., Voraussetzung 
und Rechtsfolge der Schulprüfungen. Diese Rege- 
lung ist t. einheitl. für das ganze Land in den 
Dienstvorschr. und Einzelverfügungen getroffen, 
t. in örtlichen Satzungen, die vom Schulvorst. und 
LKonv. erlassen und von der AufsBeh. genehmigt 
werden. — Im einzelnen gilt: 1. Sch ubb euch 
Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nur zu Beginn 
des Schuljahrs, Min Abt Erl. betr. Vorlegung von 
Nachweisen beim Eintritt in die h. Sch. 24. 10. 12, 
Kult Min Abl. 381. Ausnahmen sind in bes. 
Fällen (Anst Wechsel, Krankh.) gestattet. Sämtl. 
größ. Sch. für die männl. J. haben Herbstbeginn; 
nur die h. Mädch.= und die meisten der klein. 
Land-Latein= und Roealsch. beginnen im Früh- 
jahr. Sch. mit sog. Wechselcöten, deren eine Abt. 
im Frühjahr, die andere im Herbst beginnt, kennt 
die w. Sch O. nicht. Die Aufn. erfolgt i. d. R. 
nur auf Grund einer Aufu Pr., die an einer öff. 
h. w. Sch. abgelegte Versetzungs Pr. gilt für jede 
and. gleichartige Sch. des Landes als AufuPr. 
In der Festsetzung der Bedingungen für die Aufn.
	        
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