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ist die Unterrichtsverw. nicht frei. In der Ver-
einbarung der Bundesreg. über gegens. An-
erkennung der Reifezeugn. hat die w. Reg. auch
ihrerseits die dort ausgemachten Bedingungen
über die Zulassung zu den h. Sch. übernommen.
Demnach darf beim Anfst Wechsel die Aufn. nur
mit Entlassungszeugn. der vorher besuchten Anst.
und nicht in eine höhere als diej. Kl. erfolgen,
für die die Reife bescheinigt ist. Der AW. darf
dem Schül. keinen Zeitgewinn einbringen, der
Schül. muß ein gewisses Mindestalter aufweisen.
Ersteht ein Schül. die Aufn Pr. und nimmt an
sämtl. Pflichtfächern teil, so ist er ordentlicher
Schül. und nimmt damit an allen Vergünstig-
ungen teil, die die Schul O. gewährt: Befr. v. d.
VersetzPr. bei günstigem Jahresdurchschnitt, Sti-
pendien, Freistellengenuß. Andernfalls wird er
nur als außerord. Schül., Gast, Hospitant, auf-
genommen. Dieser untersteht gleichfalls der Anst.=
O., genießt jedoch nicht die Rechte des ord. Schül.
Mbt E. 26. 1. 11, Kultm Abl. 10. — 2. Unter-
richtszeiten. Einheitl. Beft. gelten nur insof.,
als die Zeiten, in denen frühestens der U. be-
ginnen darf, festgesetzt sind, Sommers 7 U.
Winters 8 U., von Mitte Nov. bis Mitte Febr.
8¾ U. An den Mädchealsch. kann der Unterr.,
abgesehen von der Zeit v. 1. Okt. bis 14. Febr. das
ganze Jahr hindurch um 8 Uhr beginnen. An den
Elemenrarklassen sind noch weitergehende Erleichte-
rungen zulässig. Im übrigen bestimmt sich Be-
ginn und Ende für jede Klasse und Sch. nach
dem Stundenplan, der vorbehältlich der Genehm.
durch die staatl. Aufs Beh. von den örtl. Organen
der Schulverw. festgesetzt wird. Die ungeteilte
Arbeitsz. mittels der Kurzstunden kann eingeführt
werden, wo besondere Verhältnisse vorliegen und
wenn die Mehrzahl der Eltern damit einverstan-
den ist. Die Mittagspause umfaßt ausnahmslos
mindestens 2 Stunden, die nicht durch strafweises
Zurückbehalten in der Sch. gekürzt werden dürfen.
Findet nachm. Pflichtunterricht statt, so darf bei
den jüngeren Jahrgängen der Vormllnterricht
3 St., bei den älteren Schülern 4 St. nicht über-
steigen. Nach jeder Lehrstunde ist eine Erholungs-
pause anzusetzen, nach je 2 Lehrst. eine von länge-
rer Dauer. Die Festsetzung der Stundenpläne
steht dem Schulvorstand zu, s. Min Abt Erl. 6. 4.
14, Kultmin Abl. 149. — Die Ferien sind so ge-
ordnet, daß den kürzeren Ferien an Weihnachten
und Ostern bei sämtl. Sch. die gr. F. im Herbst
folgen, Ferien O. 1. 3. 18, Kult Min Abl. 18. Für
dic kleinen Landsch. bestehen z. T. Abweichungen.
Ausschließl. der wegen patriotischer Feste und
kirchl. Feiertage schulfr. Tage ist an sämtl. Sch.
des Landes gleichm. die Zahi der Feiertage und
der besonderen schulfr. Tage auf 70 festgesetzt
worden. Die Besonderheit der Ferienordnung be-
steht darin, daß durch sie 6 sog. bewegl. schulfreie
Tage eingeführt worden sind, die einen Ersatz früh.
kirchl. Feiertage bilden und der Festsetzung durch
die örtliche Schulleitung nach Maßgabe zer be-
sonderen lokalen Verhältnisse vorbehalten find.
Der Vorzug der Einrichtung besteht darin, daß
die Möglichkeit gegeben ist, diese schulfr. Tage auf
Höhere Schulen.
den Anfang oder Schluß der Woche zu setzen,
womit ohne Nachteil für die Schularbeit die Er-
holungszwecke der schulfr. Tage zusammen mit
dem anschließenden Sonntag eine wesentliche
Förderung erfahren. Daneben ist der Ausfall des
Nachmittagsunterrichts zu Hitz= und Eisvakanz zu-
gelassen. Während der Schluß des Sommer-
semesters mit den großen F. zusammenfällt, endigt
inf. des wechselnden Termins des Osterfestes das
Winters. nicht mit den Osterf., sondern mit dem
28. Febr., Min Abt Erl. 29. 2. 12, Kultmin Abl. 59. —
3. Schulprüfungen, Versetzungs O. 11. 5. 07:
a) die allg. Aufnahme= und Versetzungsprüfung
bei den h. Sch. für die männl. Jugend. Diese be-
stehen in einer schriftl. SchlußPr. Es ist jedoch
das Ergebnis der schriftl. Pr. nicht allein maß-
gebend, vielmehr treten und zwar mit im ganzen
17##—2F achem Gewicht die in den Unterr Fächern
der betr. Kl. erworb. Zeugnisse daneben, die ohne
Rücksicht auf das Erg. der Versetzgs Pr. und vor
deren Beginn festzustellen sind. Es gibt: 1. voll-
gültige Vers., die statthaft ist, wenn der Sch.
bei keinem der wesentl. Pr Fächer in dem betr.
Schuljahr und in dem Jahr vorher das Zeugnis
ungenügend (2) und im Durchschn. der sämtl. für
die betr. Kl. bestimmten Kl.= und Pr-Zeugn. nach
der vorgeschriebenen Wertung mind. die Nummern-
zahl 3,8 erhält. 2. Versetzung auf Probe
von Sch., die diesen Durchschnitt nicht erreichen.
Die Vers. auf Pr. ist nur statthaft, wenn außer-
ordentl. Umstände (Krankheit, Uebertritt aus einer
ungleichartigen Anst.), das ungünstige Ergebnis
beeinflußt haben. Spätestens 2 Mte nach Be-
ginn des Schul J. wird Entsch. darüber getroffen,
ob der Sch. in der Kl. bleiben kann oder zurück-
versetzt wird. Zeugnisskala: vorz. 8, sehr gut 7,
gut 6, befriedig. 5, genügend 4, n. gz. genüg. 3,
ungenügend 2, gz. ungenüg. 1. Einem nicht vers.
Sch. ist gestattet, die Kl. einmal zu wiederholen.
Kann er auch im f. J. nicht versetzt werden, so
hat er die Anst. zu verlassen. Ueber die Vers. an
den h. Mädch Sch, s. Vers O. 29. 7. 05. — b) Be-
rechtigungsprüfungen: A. Das Zeugnis der
wissensch. Befähigung für den einj--
freiw. Dst mit den damit verb. Berech-
tigungen wird bei den Anst. mit mehr als
6 Kl. im Weg der Vers Pr. von Kl. 6 nach Kl. 7
erworben, bei den 6kl. Anst. jedoch durch eine bes.
Schluß Pr. Zu ihrer Abhaltung sind die 6kl. Anst.
berechtigt, die vom Min KSch. als solche anerkannt
sind und die Besnanis zur Abhaltung d. Pr. er-
worben haben. Zur Pr. werden nur Schüler zu-
gelassen, die mind. einen einjähr. Besuch der 6. Kl.
nachgewiesen haben. Fremde, die der Anst. nicht
angehören, werden nur zugel., wenn sie im lauf.
Kalender J. mind. das 15. Lebens J. vollenden und
i. d. R. nur, wenn sie die w. Staatsangehörigkeit
besitzen. Best. f. d. Schlußpr. an 6kl. h. Sch. 22. 4.
07. — B. Zeugnis der Reife für Prima
an den h. Sch. erwerben die Schül. der Okl. Sch.,
die der 7. Kl. ein J. angehört haben, im Weg der
Versetzung von Kl. 7 nach Kl. 8. Für die Er-
langung der Z. an den #I. Sch. gelten analoge
Best. wie für die EinjPr. an den ökl. Sch. Best.