Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Amtstitel — Anbau. 
stellungen von Papier für Rechnung der Staats- 
kasse das Ries zu 1000 Bogen als Einheit zu- 
grund zu legen, Min JE. 27. 2. 88, Abl. 55. — Der 
Gebrauch von grauem Papier zu amtl. Ausferti- 
gungen, das das Lesen der Akten bes. bei Licht 
sehr erschwert und die Augen angreift, wurde aus 
Rücksichten der Wohlanständigkeit bereits d. Min J.= 
E. 6. 9. 57 abbestellt. — Ueber das von den 
Staatsbeh. zu verwendende Pchier trifft Min V. 
21. 1. 07, Rgbl. 34, eingehende Best. Danach wird 
das P. auf der Grundlage von Stoff= und Festig- 
keitsklassen in Verwendungsklassen eingeteilt und 
für jede Kl. best. Anforderungen vorgeschrieben. 
Prüfungftelle ist die mit der Z. f. G. u. H. ver- 
bundene Anst. f. chem. Untersuchungen. 
Marquart. 
Amtstitel. A. ist die der amtl. Stellung einer 
Person ensprechende, dieses Amt bezeichnende 
oder auf seine Bekleidung hinweisende Be- 
nennung oder die einer Amtsperson verliehene 
vom Amt unabhängige Bezeichnung, im Unter- 
schied zur bloßen Berufs= oder Gewerbebezeich- 
nung; wegen Führung des Titels Arzt, Apo- 
theker usw. s. d. Das Recht zur Verleihung der 
mit der Bekleidung öff. Aemter verbundenen M., 
soweit sie nicht schon durch das G. gegeben sind, 
wie der Verleihung sonstiger A. übt der König 
aus. Auch den Besitzern einer Standes- 
herrschaft ist das Recht zur Verleihung von 
Titeln an die Beamten der standesherrsch. Ver- 
waltung eingeräumt. Für die Gde B. ist bei den 
Ortsvorst. der Titel „Stadtschultheiß" in den 
Städten und „Schultheiß"“ in den Landgden durch 
Art. 61 Gd O., festgesetzt, der Titel „Oberbürger- 
meister“ wird nur durch bes. K. Entschl. ver- 
liehen; den übrigen Gde B. kann der Gderat, so- 
weit die Bezeichnung nicht durch das G. bestimmt 
ist, eine den sachl. Aufgaben ihres Amtes entspr. 
und ihre Eigensch. als Gde B. zum Ausdruck brin- 
gende Bezeichnung beilegen, Art. 70 Gd O. Zur 
Annahme und Führung nicht württ. Titel ist 
vorgängige K. Erlaubnis erforderl., s. auch BG. 
Art. 9 und Spear. Nr. 79 2. Ueber die Führung 
akademischer Titel, f. K. VO. 13. 11. 99, 
Rabl. 923. — Dem B. steht ein Recht zur Führung 
des mit seinem Amt verbundenen oder ihm bes. 
verliehenen A. zu. Wer unbefugt einen A. führt, 
ist strafbar nach § 360 Nr. 8 St GB. — Der dau- 
ernde Verlust des A. wird durch die Ab- 
erkennung der bürgerl. Ehrenrechte bewirkt, § 33 
StG. Auch bewirkt die Aberkennung der bürg. 
Ehrenrechte während der im Urteil best. Zeit die 
Unfähigkeit einen A. zu erlangen, § 34 St G. 
Ebenso hat die Dienstentlassung im Dissziplinar- 
weg, Art. 72 BG., Art. 209 Abs. 2 GdO., bei 
Staats= und Gde B. den Verlust des A. zur Folge. 
Die Einstellung eines anhängigen Dissziplinarverf. 
gegen einen solchen B. muß erfolgen, sobald der 
Angesch. seine Entlassung aus dem Amt mit Ver- 
zicht auf A. (sowie auf Gehalt und Pension) nach- 
sucht, Art. 93 B., Art. 220 GdO. Gegen einen 
in den Ruhestand vers. Staats= oder Gde B. kann 
im Weg des Dissziplinarverf. auf Verlust des A. 
erkannt werden wegen solcher z. Z. des akt. 
  
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Dienstes begangener Handlungen, die, wären sie 
früher begangen, Dienstentl. zur Folge gehabt 
hätten, wenn er nicht freiw. auf den A. verzichtet, 
Art. 80 BG., Art. 207 Abs. 2 GdO. 
Häffner. 
Amtstracht der Nichter. Verf. Min Just. 13. 1. 
80. W. Ger Bl. 17 36. — Eine A. ist nur vorgeschr. 
für die öff. Gerichtsitzungen und nur für die 
rechtsgelehrten Richter (Staatsanwälte und Ge- 
richtschreiber) des Oberlandesgerichts, der Land- 
gerichte und Schwurgerichte. Die Amtskleidung, 
die jeder Richter auf seine Kosten anzuschaffen 
hat, besteht in einem schwarzen Talar und 
schwarzem Barett. — Uniform der Beamten, (. d. 
Haidlen. 
Amtsvergleichung. Die nach früherem Recht 
best. A., VEd. § 25, wonach der einzelnen Gden 
erwachsene bes. Aufwand für allg. Zwecke nachträgl. 
auf alle Gden umgelegt wurde, ist jetzt ganz be- 
seitigt. Haller. 
Amtsversammlung s. Amtskörperschaften. 
Anatomische Anstalten, Ablieferung von Lei- 
chen an die a. A., s. Leichenpässe, LTransport. 
Anbau. Eine fortlaufende Statistik über den 
landw. A. besteht in W. schon seit 1852; nach 
Gründung des d. Reichs ist die Anbaustatistik ein- 
heitlich für das ganze Reich vom Bdrt. geordnet 
worden. Auf Grund des neuesten Bdrt.-Beschl. 
vom 1. 5. 11, Zentralbl. f. d. d. Reich, 1911 180, 
ist die jährl. Statistik des A. durch Min J. u. Fin V. 
11. 5. 11, Rgbl. 74, in folgender Weise geregelt: 
In jeder Gemeinde ist jährlich in der Zeit vom 
28. 5.—4. 6. der landw. A. nach Maßgabe des dem 
Ortsvorsteher von dem St LA. zugestellten Formu- 
lars (Anbauübersicht) in der Weise zu erheben, 
daß die Hauptarten des landw. A. (Acker- und 
Gartenländereien, Wiesen, Weiden, Weinberge) 
auf Grund des Ortsgrundsteuerkatasters und wei- 
terhin die dem A. der einzelnen Fruchtarten und 
Gewächse gewidmeten Flächen schätzungsweise dar- 
zustellen sind. Die ausgefüllten Anbauübersichten 
sind von den Schultheißenämtern unmittelbar an 
das St LA. einzusenden, welches sie für das Land 
im ganzen zusammenstellt und das Ergebnis dem 
Kais. Statistischen Amt in Berlin mitteilt. Die 
Kosten der Ermittelung des landw. A. sind von 
den Gemeinden zu tragen. Die Bekanntgabe der 
Ergebnisse erfolgt für W. durch die Mitteilungen 
des St LA., W. Jahrbücher f. Stat. u. Landesk., 
das Statist. Handbuch f. d. Kgr. W., für das d. 
Reich durch den Pr. Staats= u. Deutschen Reichs- 
anzeiger, die Vierteljahrshefte zur Statistik des 
d. Reichs, durch das Statist. Jahrbuch f. das 
d. Reich. — Nach Bdrt.-Beschl. 7. 7. 92 findet 
außerdem alle 10 Jahre eine erweiterte Erhebung 
über die Bodenbenützung (1893, 1900, 1918) statt, 
bei welcher außer der landw. benützten Fläche 
auch die Fläche der Waldungen, der Haus= und 
Hofräume, des Oed- und Unlands, des Wege- 
lands und der Gewässer, ferner der Umfang der 
Neben-(Nach-)nutzungen auf Acker= und Garten- 
ländereien, sowie die Waldfläche nach Besitzstand 
und Ertrag, Betriebs= und Holzarten und der 
Hochwald nach Altersklassen und Besitzarten zu
	        
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