Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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enthalten. Die körperl. Züchtigung ist in den unt. 
und mittl. Kl. der h. Knabensch. nicht völlig aus- 
geschlossen, ihre Anwendung jedoch auf beharr- 
lichen Unfleiß, unsittliche Handlungen, boshaften 
Mutwillen und grobe Widerspenstigkeit beschränkt; 
körperliche Strafen dürfen nur i. S. einer rich- 
tig verstandenen väterl. Zucht verhängt werden. 
Bei den h. Mädch Sch. ist die körperl. Str. allg. 
untersagt. Jede Schulstr. ist in das Schultagebuch 
einzutragen. Als schwerste Str. ist Ausweisung des 
Schülers aus der Sch. oder aus sämtl. h. Sch. des 
Landes aufgestellt. Sie wird verhängt, wenn die 
sonstigen Str. fruchtlos sind oder wenn das Ver- 
halten des Sch. von bes. Bösartigkeit zeugt oder 
seine weitere Belassung in der Anst. für die Mit- 
schül. verderbl. wäre. DstVorschr. f. d. Sch. mit 
Oberkl. § 20; f. 3= und mehrkl. Lat.= und Realsch., 
MV. 13. 11. 04 § 31; f. 1= und 2kl. Lat.- und 
Realsch., MV. 28. 7. 66. § 14. Dem L. sind bei 
grober Zuchtlosigkeit der Schüler eine Reihe außer- 
ordentl. Befugnisse in die Hand gelegt, er ist be- 
fugt, Schül. sofort von der Sch. weg in den Karzer 
abführen zu lassen. Beschw. gegen Str Verf., bes. 
geren körperl. Str. haben keine aufschiebende Wir- 
— 6. Viele VO. und Verf. betr. die Schul- 
geichrenktrster d., Vorschr. über Hitzvakanz, 
pielnachmittag= und Winterklassenausmärsche, 
Turnordnung, Best. über Hausaufgaben und 
Häufigkeit der Klassen Arb. U. a. ist verboten, daß 
an dems. Tag mehr als 1 KlklArb. oder an jedem 
Tag derselben Woche je eine Kl Arb. in 1 Kl. statt- 
findet. Fremdsprachliche Kl Arb. sollen nicht über 
1 Stunde beanspruchen. Bei Relig., Gesch., Natur- 
gesch, sollen die schriftl. Wiederholungen nicht an- 
gesagt, sondern es sollen neben den mündl Wieder- 
holungen in kürzeren Zwischenräumen nur kl. 
Ausarbeitungen über ein beschr. Stoffgebiet am 
Anfang od. am Schluß der Stunde verlangt werden. 
Die Unterschrift der Eltern darf bei KlArb. nicht ver- 
langt werden. Vgl.: 1. MV. 28. 12. 70, b. GesPfl. in 
den Sch. 2. Min J. u. KSch V., b. Maßr. für die 
Sch. bei anst. Kr. 13. 7. 91, Rgbl. 238, MAbtWE. 
29. 4. 07 Nr. 4848. 3. Min KSch ek., b. Schutz- 
pockenimpf. 20. 4. 12 Nr. 2848, K MAbl. 79. 4. M.= 
Abt E. 3. 1. 07 Nr. 1113 (h. Knabensch.) und 28. 
2. 08 Nr. 1186 (h. MSch.), b. die Spielnachmit- 
tage. 5. Mbt E., betr. Freigebung von Unter- 
richtstunden zum Schlittenfahren 1. 12. 08, K M.= 
Abl. 148. 6. MAbt E. 19. 8. 12, betr. Winter- 
ausmärsche, Abl. 152. 7. Min AbtErl. b. Verbot 
alkoh. Getr. bei Sch Ausfl. und Fch Festen 1. 4. 09, 
Abl. 53. 8. Min AbtErl., b. Sch Ausfl. 2. 12. 09, 
9. Mbt E., b. Benützung der Eisenbahnen bei 
Sch Ausfl. 23. 4. 09, Abl. 54. 10. Turn O. 28. 
02, Rgbl. 142, und VV. 15. 1. 03 11. Turn. 1. 
d. h. Mch, Mübt E. 18. 2. 09, und 14. 1. 09, 
b. Turnkleidung der M., Abl. 3. 12. Min KSch. 
b. Beteiligung von Sch. an Turnvereinen, 12. 12. 
11, Abl. 247. 13. Min KSchBek., b. RGes. über 
Kinderarbeit in gew. Betr. 17. 7./1. 9. 09, Abl. 
109, und MJuslsSch V., b. Mitwirkung der Sch. 
bei Ausf. des RE. über Kinderarb. in gew. Betr. 
2. 10. 11, Abl. 189. 14. Min KSch V., b. Schulbänke, 
5. 5. 08, KMbl. 94. 15. Min KSSchE. 24 6. 08 
Schulen. 
und 19. 6. 09, b. Maßnahmen für Brandfälle in 
den Sch., Abl. 08 106 und 09 65. 16. E. d. 
Beh., b. Warnung vor Schundliteratur 24. G.“17. 
7. 09, Abl. 78. 17. MAbtE., b. Regelung der Kl.= 
Arb. in den h. Kn.= und Möch. 29. 2. 00, Abl. 60. 
18. MAbt E., b. Arbeitstunden 81. 12. 08, Nr. 
15 688. 19. Erl. sämtl. OchBeh., b. Einführung 
und Wechsel von Schulbüchern, 14. 2. 11, Abl. 76. 
20. MAbt E., b. Herausgabe von wissensch. Abh. 
und Jahresber. 18. 7. 11, Abl. 128. 21. MAbt E., 
b. Verbot von Geschenken der Sch. an die L., 31. 
12. 08, Abl. 5. — 8 10. Die # Beziehungen der h. 
Sch. zum Religionsbekenutnis. # 1. Die h. Sch. 
sind simultan, sie find den Angeh. aller Reli- 
gionsgemeinsch. und den Dissidenten zugänglich 
und nicht nach der Konfession der Schül. gespalten. 
Auch die Lehrstellen haben keinen konf. Charakter, 
die L. werden ohne Rücksicht auf das Religions- 
bek. ernannt. Eine Ausnahme bilden nur die 
Religions L. und die Stellen der sog. Präzepto- 
ratskapläne und einige andere Lehrst., mit denen 
inf. bes. Rechtstitels kirchl. Verpflichtungen ver- 
bunden sind. Bei den Präzept Kapl. liegt eine künd- 
bare Verbindung zwischen Lehr= und Kirchenamt 
vor, sie bestehen an einigen kleineren Land Lat Sch,, 
bei denen für ein selbst. Nebeneinanderbestehen 
einer Kirchen= und Lehrst. kein Bedürfnis war. Im 
Einkommen der St. sind die Einkünfte (Pfründen) 
aus dem geistl. Amt inbegriffen, § 3 l. Abs. der 
Geh O. f. d. L. d. h. Sch. Für die Rechtsverh. 
dieser St. trifft noch Art. 22 G. 6. 7. 42, Robl. 
393, zu; für die Berechnung des Ruhegeh. der 
Pr Kaopl. wird das Pensionsstatut der kath. Geiftl. 
1. 10. 09, Kirchl. Abl. d. D. Rott. 1909 177, an- 
gewendet. Die h. Sch. werden der Aufgabe relig. 
Erziehung im wesentl. im Religionsunterricht ge- 
recht. — 2. Wie bei der VSch. für die Minderheits- 
konf. eine eigene Sch. nur errichtet wird, wenn 
diese eine best. Familienzahl erreicht hat, so wird 
auch bei den h. Sch. die Einrichtung eines bes. 
Relnt. für die Angeh. der Minderh Konf. an der 
betr. Sch. erst angeordnet, wenn ein Bedürfni 
für diesen bes. U. nach der Zahl der diesem 
angeh. Sch. anzuerkennen ist. Bis dahin haben 
die Sch. den Religll. ihrer Konf. an der VSch. 
zu besuchen, soweit sie nicht nachzuweisen ver- 
mögen, daß sie einen gleichwertigen (privaten) 
Ersatzll. genießen. Ist von der Unterrichtsverw. 
ein bes. Religll. für die Sch. einer Konf. ein- 
gerichtet, so bildet dieser einen organischen Be- 
standteil des Lehrpl. — Daraus ergeben 
sich f. Rechtsätze: a) Da die Religionslehre zu 
den oblig. Unterr Gegenst. jeder Gattung von h. Sch. 
und zwar für die ganze Dauer des Lehrgangs, 
also auch über das oschpfl. Alter hinaus gehört, 
sind grundsätzl. sämtl. Sch. zur Teilnahme an 
dem Unterr. verpflichtet und können im Weg der 
Schulzucht hiezu angehalten werden. Sch., die sich 
beharrlich dieser Verpflichtung entziehen, werden 
ausgewiesen und u. U. der VSch. überwiesen. 
Durch Teilnahme an dem Unterricht einer anderen 
Konf. würde der Schüler dieser Verpflichtung nicht 
genügen, eine Wahl ist in dieser Beziehung nicht 
zugelassen. Anderers. besteht die Verpflichtung für
	        
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