Höhere Schulen.
jeden Sch. nur bez. des Relig Unt. derj. Kirche, in
der er nach Bestimmung der hiezu berechtigten
Personen erzogen werden soll. Gehört der Sch.
keiner Konf. an, so ist er von dem Relnt. be-
freit. Die Entsch., in welchem Bekenntnis ein Kind
aus gemischter Ehe nach dem Tod eines Elternteils
zu erziehen ist, kommt den Vormundsch Ger. zu,
W. G. 1911 75, Kultm Erl. 3. 11. 04, Nr. 7055. Im
übr. gelten für die Befr. vom Relllnt. die allg.
Best. über Befr. von einem Pflichtfach. — b) Ist
bei einer Anst. ein bes. Relllnt. für das Bek.,
dem der Sch. angehört, nicht eingerichtet, so ist
die Anst Leitung weder berechtigt, noch verpflichtet,
einen solchen Sch. zum Besuch des Relnt. an
der VSch. anzuhalten oder zu kontrollieren, ob
der Sch. an einer sonstigen, mit der Anst. nicht
zusammenhängenden Unterweisung in der betr.
Relig. teilnimmt. Der ges. Vertreter, der nicht
für die relig. Unterweisung des Sch. sorgt, macht
sich jedoch nach dem VSch -G. verantwortlich.
— c) Auch für die Minderheitskonf. sind die Kosten
eines an der Sch. eingerichteten ReligUnt. gleich
den anderen SchulK. von der schulunterhaltpfl-
Kasse zu tragen, mit Ausn. des israel. Unt., dessen
K. allg. die isr. Oberkirchenbeh. bzw. die betr.
Kirch Gde zu tragen hat. — 3. Die Relig. wird bei
den Aufnahmen und Versetzungsprü-
fungen und bei den Berechtigungspr. im Pr.=
Ergebnis nicht gewertet. Sie wird aber in
dem über die Pr. ausgestellten Zeugn. mit der
von dem Sch. erzielt. Note aufgeführt. — 4. Es ist
dem Ermessen des Staats überlassen, inwieweit
er dem Rellnt. an den h. Sch. innerhalb des
Lehrstoffes Raum gewähren will, die Bestimmung
des Inhalts der rel. Unterweisung ist aber
Sache der Kirche, § 71 Vu. Es ist aber auch
dieser Teil der kirchl. Tätigkeit der Kontrolle des
Staats nicht entzogen. Die Leitung des Relunt.
kommt der Kirche nur unbeschadet des staatl.
Oberauffichtsrechts zu. Vgl. Begr. zu Art. 13
G. 30. 1. 62, b. Regelung des Verh. der Staats-
gewalt zur kath. K. Der k. K. gegenüber ist diese
Stellung des St. durch G. v. 30. 1. 62, Roabl. 59,
festgelegt und im Gebiet der VSch. ist das Rechts-
verhältnis des St. zur ev. und kath. K. in gleichem
Sinn in Art. 69 VSch G. 17. 8. 00, Rgbl. 178,
geregelt. — Für die Beaufsichti ung des
teligionsunterrichts an h. Hist hie-
nach Rechtens: a) der von der kirchlichen aig
aufgestellte Lehrplan wird für die RelLehrer
der öff. h. Sch. erst verbindlich und darf dem
Unt. erst zugrund gelegt werden, wenn die staatl.
SchBeh. ihn genehmigt und amtlich veröffentlicht
hat. Ebenso werden die von der Oberkirch eh. für
die Hand der Schüler bestimmten Katechismen
und Rel ehrbücher von der StBeh. cingeführt.
— b) Die Kirchen können in einem mit der
Staatsbeh. vereinbarten Um ang durch die von
nen ernannten Aufsichtspersonen Prüfungen des
elUnt. vornehmen, nachdem diese Personen und
der Visit Plan zuvor der zust. Staatsbeh. bekannt
gegeben sind. Dabei kommt der Kirche und ihren
Visitatoren den Schülern und den Lehrkräften
gegenüber keine selbständige Verfügungsgewalt
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zu. Allg. kirchl. Anordnungen über die Vis., Vis.=
Bescheide und -Weisungen, die auf Grund der ge-
machten Beobachtungen den RelLehrern gegeben
werden sollen, sind der St Bch. zur Bekanntgabe
zu übermitteln. Durch die kirchl. Vis. wird das
Recht der StBeh., den Rellnt. zu besuchen und
anzuhören, nicht berührt, Min Abt Erl. 15. 9. 11
b. Vis. d. h. Sch., Abl. 145. — c) Anstellung und
Entlassung der haupt= und nebenamtl. Rel Lehrer
an den öff. h. Sch. geschieht durch den Staat,
nachdem zuvor den kirchl. Stellen Gelegenheit ge-
geben ist, Bedenken geltend zu machen. Die im
Hauptamt angest. Rel Lehrer unterstehen als St.=
Beamte in vollem Umfang dem Beamtenrecht und
den staatl. Dienstvorschr., ebenso die nebenamtl.
Nel L. mit Beschr. auf diese Funktion, auch die
RelL., die aus den Reihen der als Priester ge-
weihten Personen genommen werden, ungeachtet
ihres character indelebilis. Min AbtErl. 15. 9. 11
b. L. und Lehrmittel für den Relnt., Abl. 151.
— 5. Die im vorstehenden entwickelte Rechtstellung
der Religion und ihrer Lehrer wird nur den vom
Staat anerkannten Kirchen gewährt.—6. Von dem
Rel Unt. i. e. S. abgesehen, berücksichtigt der Staat
bei der Stundenplanfestsetzung auch den von den
christl. Kirchen eingeführten Konfirmations-
unterricht, Min Abt Erl. b. Berücks. des Konf.=
Unt. 10. 10. 12, Abl. 328. Ein staatl. Zwang zum
Besuch dieser und anderer, von den K. getroffenen
Einrichtungen, die nicht als Bestandteil des lehr-
planmäßigen Rellnt. mit staatl. Gen. in die für
letzteren angesetzte Zeit einbezogen sind, besteht je-
doch nicht. Die staatl. Organe der Sch. sind auch
nicht befugt, den Gottesdienstbesuch der Sch., auch
wenn bes. Schülergottesdienste bestehen, zu über-
wachen und Versäumnisse des Kirchenbesuchs durch
Schulstrafen abzurügen. Min AbtErl. 6. 4. 11 b.
die Ueberwachung des Gottesdienstbesuchs der Sch.
h. Lehranst. — 8 11. Die mit den Zeugn. der w.
öff. h. Sch. verbundenen # Berechtigungen: 17 I. Die
Z. der Reife für Obersek., Kl. 7 einer Vollanst.,
einer Sch. mit 2 Oberkl. oder eines ev. theol.
Sem. und die SchlußzZ. einer ékl. Sch. gewähren
die Zulassung: 1. zum einjfreiw. Militärdienst,
s. d.; 2. zum ordentl. Stud. an der landw. Hochsch.
zu Hohenheim, s. d.; 3. zum außerord. Stud. an
der Techn. Hochsch. in Stuttgart, s. d.; 4. zum Bes.
der Fachsch. für Bau= und Maschinentechniker an
der Baugewerkeschule, s. d.; 5. zur mittl. Justiz-
Dst Pr., s. d.; 6. zur m. Verwobst Pr., s. d.; 7. zur
m. Finanzd Pr., s. d.; 8. zu den m. Verkehrsd Pr.,
s. d.; 9. zum Militär-Intendantursekr., s. Inten-
danturen, Personal; 10. zum technischen Marine-
sekretär, Vorschr. 9. 11. O4; 11. zur Marine-
ingenieurlaufbahn, Amtl. Nachr. März 06.— II. Die
Z. der Reife für Prima, Kl. 8, ausgest. auf
Grund der Versetzungs Pr. an einer Vollanst. oder
der Abgangs Pr. an einer 7kl. Sch., schließen die
in Abt. I1 enth. Ber. in sich und gewähren Zu-
lassung: 1. zur Dienst Pr. für Zcichenlehrer und
Tlehrerinnen, M. 9. 11. 03, Rgbl. 513; 2. zur
Ausbildung als Gewerbe L., MErl. 16. 12. 07; 3. zur
zur ApotheherPr. Inh. d. Z. einer ObRealsch. haben
den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei der