Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Höhere Schulen. 
jeden Sch. nur bez. des Relig Unt. derj. Kirche, in 
der er nach Bestimmung der hiezu berechtigten 
Personen erzogen werden soll. Gehört der Sch. 
keiner Konf. an, so ist er von dem Relnt. be- 
freit. Die Entsch., in welchem Bekenntnis ein Kind 
aus gemischter Ehe nach dem Tod eines Elternteils 
zu erziehen ist, kommt den Vormundsch Ger. zu, 
W. G. 1911 75, Kultm Erl. 3. 11. 04, Nr. 7055. Im 
übr. gelten für die Befr. vom Relllnt. die allg. 
Best. über Befr. von einem Pflichtfach. — b) Ist 
bei einer Anst. ein bes. Relllnt. für das Bek., 
dem der Sch. angehört, nicht eingerichtet, so ist 
die Anst Leitung weder berechtigt, noch verpflichtet, 
einen solchen Sch. zum Besuch des Relnt. an 
der VSch. anzuhalten oder zu kontrollieren, ob 
der Sch. an einer sonstigen, mit der Anst. nicht 
zusammenhängenden Unterweisung in der betr. 
Relig. teilnimmt. Der ges. Vertreter, der nicht 
für die relig. Unterweisung des Sch. sorgt, macht 
sich jedoch nach dem VSch -G. verantwortlich. 
— c) Auch für die Minderheitskonf. sind die Kosten 
eines an der Sch. eingerichteten ReligUnt. gleich 
den anderen SchulK. von der schulunterhaltpfl- 
Kasse zu tragen, mit Ausn. des israel. Unt., dessen 
K. allg. die isr. Oberkirchenbeh. bzw. die betr. 
Kirch Gde zu tragen hat. — 3. Die Relig. wird bei 
den Aufnahmen und Versetzungsprü- 
fungen und bei den Berechtigungspr. im Pr.= 
Ergebnis nicht gewertet. Sie wird aber in 
dem über die Pr. ausgestellten Zeugn. mit der 
von dem Sch. erzielt. Note aufgeführt. — 4. Es ist 
dem Ermessen des Staats überlassen, inwieweit 
er dem Rellnt. an den h. Sch. innerhalb des 
Lehrstoffes Raum gewähren will, die Bestimmung 
des Inhalts der rel. Unterweisung ist aber 
Sache der Kirche, § 71 Vu. Es ist aber auch 
dieser Teil der kirchl. Tätigkeit der Kontrolle des 
Staats nicht entzogen. Die Leitung des Relunt. 
kommt der Kirche nur unbeschadet des staatl. 
Oberauffichtsrechts zu. Vgl. Begr. zu Art. 13 
G. 30. 1. 62, b. Regelung des Verh. der Staats- 
gewalt zur kath. K. Der k. K. gegenüber ist diese 
Stellung des St. durch G. v. 30. 1. 62, Roabl. 59, 
festgelegt und im Gebiet der VSch. ist das Rechts- 
verhältnis des St. zur ev. und kath. K. in gleichem 
Sinn in Art. 69 VSch G. 17. 8. 00, Rgbl. 178, 
geregelt. — Für die Beaufsichti ung des 
teligionsunterrichts an h. Hist hie- 
nach Rechtens: a) der von der kirchlichen aig 
aufgestellte Lehrplan wird für die RelLehrer 
der öff. h. Sch. erst verbindlich und darf dem 
Unt. erst zugrund gelegt werden, wenn die staatl. 
SchBeh. ihn genehmigt und amtlich veröffentlicht 
hat. Ebenso werden die von der Oberkirch eh. für 
die Hand der Schüler bestimmten Katechismen 
und Rel ehrbücher von der StBeh. cingeführt. 
— b) Die Kirchen können in einem mit der 
Staatsbeh. vereinbarten Um ang durch die von 
nen ernannten Aufsichtspersonen Prüfungen des 
elUnt. vornehmen, nachdem diese Personen und 
der Visit Plan zuvor der zust. Staatsbeh. bekannt 
gegeben sind. Dabei kommt der Kirche und ihren 
Visitatoren den Schülern und den Lehrkräften 
gegenüber keine selbständige Verfügungsgewalt 
  
409 
zu. Allg. kirchl. Anordnungen über die Vis., Vis.= 
Bescheide und -Weisungen, die auf Grund der ge- 
machten Beobachtungen den RelLehrern gegeben 
werden sollen, sind der St Bch. zur Bekanntgabe 
zu übermitteln. Durch die kirchl. Vis. wird das 
Recht der StBeh., den Rellnt. zu besuchen und 
anzuhören, nicht berührt, Min Abt Erl. 15. 9. 11 
b. Vis. d. h. Sch., Abl. 145. — c) Anstellung und 
Entlassung der haupt= und nebenamtl. Rel Lehrer 
an den öff. h. Sch. geschieht durch den Staat, 
nachdem zuvor den kirchl. Stellen Gelegenheit ge- 
geben ist, Bedenken geltend zu machen. Die im 
Hauptamt angest. Rel Lehrer unterstehen als St.= 
Beamte in vollem Umfang dem Beamtenrecht und 
den staatl. Dienstvorschr., ebenso die nebenamtl. 
Nel L. mit Beschr. auf diese Funktion, auch die 
RelL., die aus den Reihen der als Priester ge- 
weihten Personen genommen werden, ungeachtet 
ihres character indelebilis. Min AbtErl. 15. 9. 11 
b. L. und Lehrmittel für den Relnt., Abl. 151. 
— 5. Die im vorstehenden entwickelte Rechtstellung 
der Religion und ihrer Lehrer wird nur den vom 
Staat anerkannten Kirchen gewährt.—6. Von dem 
Rel Unt. i. e. S. abgesehen, berücksichtigt der Staat 
bei der Stundenplanfestsetzung auch den von den 
christl. Kirchen eingeführten Konfirmations- 
unterricht, Min Abt Erl. b. Berücks. des Konf.= 
Unt. 10. 10. 12, Abl. 328. Ein staatl. Zwang zum 
Besuch dieser und anderer, von den K. getroffenen 
Einrichtungen, die nicht als Bestandteil des lehr- 
planmäßigen Rellnt. mit staatl. Gen. in die für 
letzteren angesetzte Zeit einbezogen sind, besteht je- 
doch nicht. Die staatl. Organe der Sch. sind auch 
nicht befugt, den Gottesdienstbesuch der Sch., auch 
wenn bes. Schülergottesdienste bestehen, zu über- 
wachen und Versäumnisse des Kirchenbesuchs durch 
Schulstrafen abzurügen. Min AbtErl. 6. 4. 11 b. 
die Ueberwachung des Gottesdienstbesuchs der Sch. 
h. Lehranst. — 8 11. Die mit den Zeugn. der w. 
öff. h. Sch. verbundenen # Berechtigungen: 17 I. Die 
Z. der Reife für Obersek., Kl. 7 einer Vollanst., 
einer Sch. mit 2 Oberkl. oder eines ev. theol. 
Sem. und die SchlußzZ. einer ékl. Sch. gewähren 
die Zulassung: 1. zum einjfreiw. Militärdienst, 
s. d.; 2. zum ordentl. Stud. an der landw. Hochsch. 
zu Hohenheim, s. d.; 3. zum außerord. Stud. an 
der Techn. Hochsch. in Stuttgart, s. d.; 4. zum Bes. 
der Fachsch. für Bau= und Maschinentechniker an 
der Baugewerkeschule, s. d.; 5. zur mittl. Justiz- 
Dst Pr., s. d.; 6. zur m. Verwobst Pr., s. d.; 7. zur 
m. Finanzd Pr., s. d.; 8. zu den m. Verkehrsd Pr., 
s. d.; 9. zum Militär-Intendantursekr., s. Inten- 
danturen, Personal; 10. zum technischen Marine- 
sekretär, Vorschr. 9. 11. O4; 11. zur Marine- 
ingenieurlaufbahn, Amtl. Nachr. März 06.— II. Die 
Z. der Reife für Prima, Kl. 8, ausgest. auf 
Grund der Versetzungs Pr. an einer Vollanst. oder 
der Abgangs Pr. an einer 7kl. Sch., schließen die 
in Abt. I1 enth. Ber. in sich und gewähren Zu- 
lassung: 1. zur Dienst Pr. für Zcichenlehrer und 
Tlehrerinnen, M. 9. 11. 03, Rgbl. 513; 2. zur 
Ausbildung als Gewerbe L., MErl. 16. 12. 07; 3. zur 
zur ApotheherPr. Inh. d. Z. einer ObRealsch. haben 
den Nachweis zu erbringen, daß sie bereits bei der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.