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Zulassung zur Apothekerlaufbahn im Lat. die für
die Vers. nach Obersek. eines d. Realg. notw. Kennt-
nisse besessen haben. Dieser Nachw. ist durch ein
auf Grund stattgeh. Pr. ausgestelltes Z. eines G.
oder Realg. zu führen, PrO. § 6, Rabl. 1904 173;
4. zur Fähnrichs Pr., Kais. VO. 18. 3. 05 über Erg.
d. Off. d. Friedenstandes I, 9 u. Anl. 1, S. 89—48,
Mil VBl. S. 95; 5. zur Seekadetteneintritts Pr.,
Vorschr. über Erg. des Seeoff Korps# 17. 4. 99 u.
28. 6. 02; 6. zum Reichsbank"Dst; 7. zur Feld-
messer Pr. — III. Die Zeugnisse über den ljähr.
Besuch der Unterprima, Kl. 8 einer Vollanst.,
berechtigen 1. zum Eintritt in den Marineverwalt.=
Dst als Zivilapplikanten f. d. Intendantursekr.,
Afp. für das Verwalt Sekr. bei den kais. Werften
und für die Marinezahlm Laufbahn; 2. kann den
Inhabern beim Eintritt als Fahnenjunker
nach Maßg. ihrer Schulzeugn, die Fähnrichs.
prüfung erlassen werden. — IV. Die auf
Grund der Reife Pr. einer Vollanst. oder
einer ders. gleichsteh. Pr. erworbenen Reife-
zeusnisse schließen die unter I., II. und III. enth.
Ber. in sich. — a) Den Reife-Beugn. der Gymn.
stehen gleich: die Zeugn. über die Erstehung der
Aufnahme Pr. in das h. ev.-theol. Seminar oder
das h. kath.-theol. Sem. in Tübingen, sowie das
Reife B. eines d. Realg. oder einer Oberrealsch.,
ergänzt durch ein Z. über die erfolgreiche Erst.
einer an einem w. G. abgelegten ErgänzungsPr.
im Lat. und Griech,; b) dem Reife Z. eines d.
Realg. gleichzuachten ist: das Reife Z. einer d.
Oberrealsch, ergänzt durch ein Z. über die erfolg-
reiche Erst. einer an einem w. Realg. abgel. Erg.
Pr. im Lat., sowie das Reife 8. der Hauptkadetten-
anstalt in Groß-Lichterfelde. Das Z. über die
Befähigung zur Anstellung an unt. und mittl.
Kl. h. Mädchenrealschulen ist für die Zulassung
zur Dst Pr. f. d. h. Lehramt dem Reifezeugnis
einer d. Oberrealsch. gleichgestellt, MV. 14. 12.
083 Z. 1 und 2, Rgbl. 606, und Reifeprüf O. 16. 5.
11, MV. 28. 8. 06, Rgbl. 108. — Diese
Reifezeugnisse gewähren die Zu-
lassung 1. zum Studium der Theologie und
den theol. Pr. mit der Maßgabe, daß für die
Immatrikulation bei den theol. Fak. in Tüb. und
zum Stud. der mosaischen Theol. das Reife3.
eines G. oder ein diesem gleichstehendes erforderlich
ist und vor Erstehung der I. DPr. der Bes. der
erford. Kenntnisse im Hebr. nachzuweisen ist, MV.
3. 4. 13, § 3, Rgbl. 122; 12. 4. 13, Rgbl. 126;
17. 10. 05, Rgbl. 271; G. 30. 1. 62, Rgbl. 60;
2. zum Studium der Rechts= und Staatswissen-
schaft und zu den Staats Pr. für den h. Justiz-,
Verwaltungs= und Finanzd., wie für den Forftdst;
das Reife B. der Oberrealsch. mit Ergänz Pr. im
Lat., KVdO. 7. 12. 03, Rgbl. 586, 591 u. 598, und
18. 12. 13, § 9, Rabl. 375; 3. zum Stud. der Mediz.
und zu den ärztl. Pr., s. d.; 4. zum Stud. der
Zahnheilkunde und zur zahnärztl. Pr., s. d., bei
der Oberrealsch. mit ders. Beschr. wie Z. 3; 5. zum
Stud. der Tierheilkunde und den tierärztl. Pr.,
s. d.; 6. zum Stud. der alten und neueren Sprach.,
der Geschichte, der Mathematik und der Natur-
wissenschaften, sowie zu den Dpr. für das
Hoffeuerordnung — Hofkammer.
höhere Lehramt mit der Maßgabe, daß für
die altsprachl. Pr. das Reife Z. eines G. oder ein
ihm gleichstehendes gefordert wird, für die neu-
sprachlichen Pr. das Reife S. eines G. oder Realg.;
7. Zzum ordentl. Stud. an einer der Abt. der Techn.
Hochsch, in St. und zur Vor= und Hauptdiplom Pr.
und Staats Pr. im Hochbau-, im Bauingenieur-
und im Maschinen-Ingenieurfach, sowie in der
Elektrotechnik; 8. zu der Vor- und HauptdiplomPr.
und zu der Staats Pr. im Berg-, Hütten-= und
Salinenwesen, M. 13. 7. 04; 9. zur Ausbildung
und zu den DPr. für den h. Verkehrsd., s. d.:;
10. zur Ausbildung als Landwirtschaftslehrer und
Sachverständiger, M. 23. 2. 12, Rabl. 831; 11. zur
Pr. als Nahrungsmittelchemiker, s. d.; 12. zum
Besuch der Handelshochschulen; 18. zur Ausbil-
dung als Kolonialbeamter; 14. zur Offiziers-
laufbahn unter Befreiung von der
Fähnrichsprüfung, Kais. VO. über die Erg.
der Off. des Friedenstandes 18. 8. 05 I. 8 S. 8,
Mil VOBl. 1905 95; 15. zur Seeoffiziers-
laufbahn unter Befreiung von der Seekadetten-
Eintritts Pr., Vorschr. über Erg. des Seeoffizier-
korps 17. 4. 99 und 28. 6. 02, Mar VOnl. 1902 211,
Schüler der 9. Kl., die sich dem Beruf der Seeoff.
widmen wollen, werden zu der im März stattfind.
außerordentl. Reife Pr. zugelassen, wenn sie eine
Besch. vorlegen, daß sie für die Marine angemeldet
sind, Min Abt Erl. 20. 2. 1908 und ReifeprüfO.
1911, § 12, 1. Dafür ist die frühere Berechtigung
der Lehrerkollegien, den Schülern der 9. Klasse
eine Bescheinigung über das voraussichtliche Be-
stehen der Reife Pr. mit der Wirkung eines voll-
gültigen Reife Z. auszustellen, aufgehoben worden;
16. zur Prüfung für die höh. Baubeamten des
Schiff= und Maschinenbaufaches der Marine,
Beil. 201 der Werftdienst O. Sept. 1903. — V. Die
Zeugnisse über die Erstehung der Abgangsprüfung
einer vollausgebauten und staatlich anerkannten h.
Mädchenrealsch. berechtigen zur Zulassung zu der
DpPr. für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen,
MV. 9. 11. 03, Rabl. 514. Gaupp.
Hoffeuerordnung. Zum Schutz der Krongeb.
gegen Feuersgef. sind neben den landesrechtl.
feuerpol. Best. durch eine vom Oberhofrat am 2. 4.
80 erl. H. bes. Best. über den Verkehr mit Feuer
und feuergefährl. Gegenständen in den Krongeb.
sowie über das Verhalten bei Brandfällen ge-
troffen, auch eine Hoffeuerschau eingesetzt “’“
Hofkammer. Die HK. ist die oberste Verwal-
tungsbehörde für das K. Familienfideikommiß
(K. Hofdomänenkammergut), die Krondotation (K.
Krongut) und die Zivilliste, KV O. 29. 11./8. 12. 1817,
Rgbl. 577. — 1. Das 1 Hofdomänenkammerzut *#
ist ein neben dem jetzt staatl. Kammerg. i. J. 1664
als Familienfideikommiß der herzogl., päter königl.
Familie gegründeter bes. Vermögenskomplex, bis
1805 Kammerschreibereigut genannt, der in §5 108
Vl. als Privateigentum der Kgl. Familie bestätigt
ist und dessen Nutznießung dem König zusteht. Es
besteht aus Grundst., Geb., Kapitalien und Mo-
bilien aller Art, die von der HK. nach den für das
staatliche Kammergut (s. Domänenverwaltung) in