Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Zulassung zur Apothekerlaufbahn im Lat. die für 
die Vers. nach Obersek. eines d. Realg. notw. Kennt- 
nisse besessen haben. Dieser Nachw. ist durch ein 
auf Grund stattgeh. Pr. ausgestelltes Z. eines G. 
oder Realg. zu führen, PrO. § 6, Rabl. 1904 173; 
4. zur Fähnrichs Pr., Kais. VO. 18. 3. 05 über Erg. 
d. Off. d. Friedenstandes I, 9 u. Anl. 1, S. 89—48, 
Mil VBl. S. 95; 5. zur Seekadetteneintritts Pr., 
Vorschr. über Erg. des Seeoff Korps# 17. 4. 99 u. 
28. 6. 02; 6. zum Reichsbank"Dst; 7. zur Feld- 
messer Pr. — III. Die Zeugnisse über den ljähr. 
Besuch der Unterprima, Kl. 8 einer Vollanst., 
berechtigen 1. zum Eintritt in den Marineverwalt.= 
Dst als Zivilapplikanten f. d. Intendantursekr., 
Afp. für das Verwalt Sekr. bei den kais. Werften 
und für die Marinezahlm Laufbahn; 2. kann den 
Inhabern beim Eintritt als Fahnenjunker 
nach Maßg. ihrer Schulzeugn, die Fähnrichs. 
prüfung erlassen werden. — IV. Die auf 
Grund der Reife Pr. einer Vollanst. oder 
einer ders. gleichsteh. Pr. erworbenen Reife- 
zeusnisse schließen die unter I., II. und III. enth. 
Ber. in sich. — a) Den Reife-Beugn. der Gymn. 
stehen gleich: die Zeugn. über die Erstehung der 
Aufnahme Pr. in das h. ev.-theol. Seminar oder 
das h. kath.-theol. Sem. in Tübingen, sowie das 
Reife B. eines d. Realg. oder einer Oberrealsch., 
ergänzt durch ein Z. über die erfolgreiche Erst. 
einer an einem w. G. abgelegten ErgänzungsPr. 
im Lat. und Griech,; b) dem Reife Z. eines d. 
Realg. gleichzuachten ist: das Reife Z. einer d. 
Oberrealsch, ergänzt durch ein Z. über die erfolg- 
reiche Erst. einer an einem w. Realg. abgel. Erg. 
Pr. im Lat., sowie das Reife 8. der Hauptkadetten- 
anstalt in Groß-Lichterfelde. Das Z. über die 
Befähigung zur Anstellung an unt. und mittl. 
Kl. h. Mädchenrealschulen ist für die Zulassung 
zur Dst Pr. f. d. h. Lehramt dem Reifezeugnis 
einer d. Oberrealsch. gleichgestellt, MV. 14. 12. 
083 Z. 1 und 2, Rgbl. 606, und Reifeprüf O. 16. 5. 
11, MV. 28. 8. 06, Rgbl. 108. — Diese 
Reifezeugnisse gewähren die Zu- 
lassung 1. zum Studium der Theologie und 
den theol. Pr. mit der Maßgabe, daß für die 
Immatrikulation bei den theol. Fak. in Tüb. und 
zum Stud. der mosaischen Theol. das Reife3. 
eines G. oder ein diesem gleichstehendes erforderlich 
ist und vor Erstehung der I. DPr. der Bes. der 
erford. Kenntnisse im Hebr. nachzuweisen ist, MV. 
3. 4. 13, § 3, Rgbl. 122; 12. 4. 13, Rgbl. 126; 
17. 10. 05, Rgbl. 271; G. 30. 1. 62, Rgbl. 60; 
2. zum Studium der Rechts= und Staatswissen- 
schaft und zu den Staats Pr. für den h. Justiz-, 
Verwaltungs= und Finanzd., wie für den Forftdst; 
das Reife B. der Oberrealsch. mit Ergänz Pr. im 
Lat., KVdO. 7. 12. 03, Rgbl. 586, 591 u. 598, und 
18. 12. 13, § 9, Rabl. 375; 3. zum Stud. der Mediz. 
und zu den ärztl. Pr., s. d.; 4. zum Stud. der 
Zahnheilkunde und zur zahnärztl. Pr., s. d., bei 
der Oberrealsch. mit ders. Beschr. wie Z. 3; 5. zum 
Stud. der Tierheilkunde und den tierärztl. Pr., 
s. d.; 6. zum Stud. der alten und neueren Sprach., 
der Geschichte, der Mathematik und der Natur- 
wissenschaften, sowie zu den Dpr. für das 
  
  
Hoffeuerordnung — Hofkammer. 
höhere Lehramt mit der Maßgabe, daß für 
die altsprachl. Pr. das Reife Z. eines G. oder ein 
ihm gleichstehendes gefordert wird, für die neu- 
sprachlichen Pr. das Reife S. eines G. oder Realg.; 
7. Zzum ordentl. Stud. an einer der Abt. der Techn. 
Hochsch, in St. und zur Vor= und Hauptdiplom Pr. 
und Staats Pr. im Hochbau-, im Bauingenieur- 
und im Maschinen-Ingenieurfach, sowie in der 
Elektrotechnik; 8. zu der Vor- und HauptdiplomPr. 
und zu der Staats Pr. im Berg-, Hütten-= und 
Salinenwesen, M. 13. 7. 04; 9. zur Ausbildung 
und zu den DPr. für den h. Verkehrsd., s. d.:; 
10. zur Ausbildung als Landwirtschaftslehrer und 
Sachverständiger, M. 23. 2. 12, Rabl. 831; 11. zur 
Pr. als Nahrungsmittelchemiker, s. d.; 12. zum 
Besuch der Handelshochschulen; 18. zur Ausbil- 
dung als Kolonialbeamter; 14. zur Offiziers- 
laufbahn unter Befreiung von der 
Fähnrichsprüfung, Kais. VO. über die Erg. 
der Off. des Friedenstandes 18. 8. 05 I. 8 S. 8, 
Mil VOBl. 1905 95; 15. zur Seeoffiziers- 
laufbahn unter Befreiung von der Seekadetten- 
Eintritts Pr., Vorschr. über Erg. des Seeoffizier- 
korps 17. 4. 99 und 28. 6. 02, Mar VOnl. 1902 211, 
Schüler der 9. Kl., die sich dem Beruf der Seeoff. 
widmen wollen, werden zu der im März stattfind. 
außerordentl. Reife Pr. zugelassen, wenn sie eine 
Besch. vorlegen, daß sie für die Marine angemeldet 
sind, Min Abt Erl. 20. 2. 1908 und ReifeprüfO. 
1911, § 12, 1. Dafür ist die frühere Berechtigung 
der Lehrerkollegien, den Schülern der 9. Klasse 
eine Bescheinigung über das voraussichtliche Be- 
stehen der Reife Pr. mit der Wirkung eines voll- 
gültigen Reife Z. auszustellen, aufgehoben worden; 
16. zur Prüfung für die höh. Baubeamten des 
Schiff= und Maschinenbaufaches der Marine, 
Beil. 201 der Werftdienst O. Sept. 1903. — V. Die 
Zeugnisse über die Erstehung der Abgangsprüfung 
einer vollausgebauten und staatlich anerkannten h. 
Mädchenrealsch. berechtigen zur Zulassung zu der 
DpPr. für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen, 
MV. 9. 11. 03, Rabl. 514. Gaupp. 
Hoffeuerordnung. Zum Schutz der Krongeb. 
gegen Feuersgef. sind neben den landesrechtl. 
feuerpol. Best. durch eine vom Oberhofrat am 2. 4. 
80 erl. H. bes. Best. über den Verkehr mit Feuer 
und feuergefährl. Gegenständen in den Krongeb. 
sowie über das Verhalten bei Brandfällen ge- 
troffen, auch eine Hoffeuerschau eingesetzt “’“ 
  
Hofkammer. Die HK. ist die oberste Verwal- 
tungsbehörde für das K. Familienfideikommiß 
(K. Hofdomänenkammergut), die Krondotation (K. 
Krongut) und die Zivilliste, KV O. 29. 11./8. 12. 1817, 
Rgbl. 577. — 1. Das 1 Hofdomänenkammerzut *# 
ist ein neben dem jetzt staatl. Kammerg. i. J. 1664 
als Familienfideikommiß der herzogl., päter königl. 
Familie gegründeter bes. Vermögenskomplex, bis 
1805 Kammerschreibereigut genannt, der in §5 108 
Vl. als Privateigentum der Kgl. Familie bestätigt 
ist und dessen Nutznießung dem König zusteht. Es 
besteht aus Grundst., Geb., Kapitalien und Mo- 
bilien aller Art, die von der HK. nach den für das 
staatliche Kammergut (s. Domänenverwaltung) in
	        
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