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Hohenheimerkäse s. Käse.
Holzberechtigungen s. Forstrechte.
Holzhauerordnung. Für die Staatswaldungen
besteht eine eigene H., neu bearbeitet 1908, Erl. d.
Forstdir. 11. 7. 08, Min FAbl. 141, welche der Ver-
gebung der Holzhauerarbeiten eines Forstbezirks
und für ein Wirtschaftsjahr (1. Okt. bis 30. Sept.)
gegen Stücklöhne (für 1 fm, 1 KRm, 100 Wellen)
an genossenschaftlich organis. Hauergesellschaften
beim sog. Holzhauereiakkord neben weiteren Best.
bezügl. der einzelnen Sortimente und Schläge zu-
grund gelegt wird. In dem Akkord werden die
Hauer auch zur Ausführung der vorkommenden
Taglohnsarbeiten gegen bestimmte Taglöhne
verpflichtet. In der H. sind nicht nur die allg. Best.
über Begründung und Art des Arbeitsverhält-
nisses, Rechte und Pflichten der Arbeiter und die
Lohnabrechnung gegoben, sondern auch die Vorschr.
für Fällung und Zurichtung des Holzes, einschl.
Sortimentsbildung und Schlagaufnahme im ein-
zelnen. Anhang: Unfallverhütungsvorschr.. Die
staatl. H. wird vielfach auch von Körperschaf-
ten ganz oder teilweise bei Vergebung der Holz-
hauerarbeiten, für welche an sich § 23—25 der VV.
KFG. 1902, Rabl. 45, maßgebend sind, verwendet.
E. Speidel.
Holzimprägnierungsanstalten. Anstalten, in
welchen Holz mit erhitzten Teerölen, das heißt
solchen, die dem Siedepunkt des Phenols nahe-
gebracht sind, also wenigstens 180% C. zeigen, im-
prägniert (kreosotiert) wird, sind nach § 16 Gew O.
(vgl. RchskBek. 26. 7. 81, R#Bl. 251) genehmi-
gungspflichtig (Preuß. Techn. Anl. II 32, Schicker,
GewO. 1298); Anst., in welchen ein Impräg-
nierungsverfahren mit Säuren und Salzlösungen
(das Kyanisieren auf kaltem Weg) angewendek
wird, bedürfen nicht dieser Genehmigung, Reichs-
tagsdrucks. Nr. 55 v. 1881. Zust. zur Genehm. ist
das Oll bzw. der BezRat, § 64 VV. BezO. Ueber
das Verfahren s. Verfahren in Gewerbes. u. Anl.,
gew. II 3. Brenner.
Holzmaße. Allg. Grundlagen: Die Best.
betr. die Einführung gleicher Holzsortimente und
einer gemeinsch. Rechnungseinheit für Holz im
d. Reich v. 1875, MinFF Abl. 59, Abschn. II u. Ill;
die w. Ausfbest. in der FDir V. 14. 3. 02 betr.
Aufbereitung und Aufnahme von Holz in Staats-
waldungen Z. II. B. Die Rechnungseinheit für
H. bei Abschätzung und deren Kontrolle bildet nach
der d. Vereinbarung von 1875 das Kubikmeter
fester Holzmasse oder das Festmeter. Es wer-
den jedoch für die Zwecke des Verkaufs und mit
Rücksicht auf die Sortierung des H. f. Maße unter-
schieden: für das Stammh. das Festmeter
(m), für die Stangen die Stückeinheit, für das
Schichtderbh. (Beigh.) das Raummeter oder
Schichtmaß von 1 chm Raumgehalt (em), für
Reisig bei Reisprügeln das rm und bei Wellen
das Hundert, für Stockh. das rm. Die Er-
mittlung des Festmetergehalts erfolgt beim
Stammholz durch Erhebung von Länge und
Mittendurchmesser und Bildung des Produkts:
Länge mal Mittenquerfläche. Als Hilfsmittel für
die Berechnung dienen die „Kubiktafeln“ (amtl.
Hohenheimer Käse — Holzsortierung.
eingeführt diej. vom Verlag Bernklau, Leutkirch),
ferner die „Kubierungsgabelmaße“, welche bei
Messung des Durchmessers die diesem und der
Stammlänge entspr. Kubikgehalte in 1½4% fm auf
der Maßschiene ablesen lassen. Messung“ der
Durchmesser: durchaus ohne Rinde, beim
Laubholz nach geraden und ungeraden Zenti-
metern, ebenso beim Nadelholz in Losen, welche je
nur einen oder wenige Stämme enthalten, dto. bei
Forchen, je verglichen aus 2 Durchm., beim Nadel-
holz in größeren Losen, also allem Handelsholz,
nur nach geraden Zentimetern und 1mal, wie der
Stamm liegt. Messung der Längen: beim Laub-
holz nach m und geraden am, beim Nadelholz
nach m. — Für die Zwecke der Abrechnung zwischen
Soll und Hat der Nutzung, sowie der Statistik wird
auch der Festgehalt der Stangen, des Beig= und
Stockh., ebenso des Reisigs nach Erfahrungszahlen,
sog. Reduktionsfaktoren, berechnet.
E. Speidel.
Holzmessung s. Holzmaße.
Holzsortierung. Allg. Grundlagen: Best.
betr. die „Einführung gleicher Holzsortimente und
einer gemeinsch. Rechnungseinheit für H. im d.
Reich von 1875 von den größ. d. Bst. vereinbart
und in W. mit Beginn 1876 eingef., Erl. FDir.
27. 9. 1875, Min FAbl. 59; in W. derzeit maß-
gebend für die Staatswaldungen: Vorschr.
betr. Aufbereitung und Aufnahme von H. in V.
FDir. 14. 8. 1902 I. C. und in der Holzhauer=
ordnung für die K. W. Staatswald. 1908 § 11; für
die Körperschaftsw.: VV. KFG. 14. 4. 1902
§ 24, Rgbl. 104. Hauptsorten, in den Tax-
preislisten enthalten: Stämme mit Unterscheidung
von Laubh. und Nadelh. sowie bei letzterem von
Langh. (Stämmen) und Sägh. (Abschnitten), für
das Langholz die sog. Heilbronner Sortierung des
Rheinischen Holzhandels bestimmend; weiterhin
Stangen mit Trennung von Laubh. und Nadelh.,
sowie jeweils von Derbst., Reisst. und sonstigen
Kleinnutzhölzern; dann Nutzrinde von Eichen und
Fichte, ev. Birke; Schichtderbholz (Beigholz) mit
Ausscheidung der Holzarten und innerhalb dieser
der Sortimente Spälter, Rugel, Roller, Scheiter,
Prügel, beim Nadelh. noch Brennrinde; Reisig mit
Trennung von Nutzreisig und Brennreifig (Reis-
prügel und Wellen); endlich Stockh. (Harth. und
Weichh.). Bei den gen. Sortimenten, bes. dem
Nadel-Stammh. und dem Beigh., wird noch zwisch.
normaler, gesunder Ware und abnormer, miß-
gestalteter oder angefaulter Ware, dem „Aus-
schuß“ beim Stammh., dem „Klotzh.“ und „An-
bruch“ beim Beigh., unterschieden. Die Grundsätze
für Ausschußbildung beim Nadel-Stammh. bes.
wichtig. — Das Nadel-Stammh. wird mit Rück-
sicht auf die Käfergefahr stets ganz entrindet, ent-
weder gereppelt oder geschält, das Laub-Stammh.
nur ringweise inmitten des Stammes für die
Messung ohne Rinde. Für die Abrechnung zwischen
dem Soll und Hat der Nutzung ist die Unter-
scheidung von Derbh. und Nichtderbh. (Reisig und
Stockh.) maßgebend. Derbh. ist die oberirdische
Holzmasse über 7 cm Durchmesser einschl. der
Rinde gemessen und bildet allein den Gegenstand