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Zurücknahme des Prüfungszeugnisses nach § 53
Abs. 2 ist die Kreisreg. zuständig, § 8 Verfahrens-
V. 30. 10. 07, Rgbl. 747. Die unbefugte Ausübung
des Hufbeschlaggewerbes wird nach § 147 Abs. 1
Z. 1 Gew O. mit Geldstrafe bis zu 300 A, im Un-
vermögensfall mit Haft bestraft und kann gemäß
§ 15 Abs. 2 Gew O. polizeilich eingestellt werden.
Brenner.
Hufbeschlagkurse s. Lehrkurse für bes. landw.
Zweige 85.
Huldigungseid. Nach § 20 Vl. ist der H., d. h.
die eidl. Verpflichtung der Staatsbürger zum Ge-
horsam gegen den König und die Ges., von jedem
gebor. W. nach zurückgelegtem 16. J. und von jed.
neu aufgenommenen naturalisierten Ausl. oder
aufgen. D., s. Staatsangehörigkeit III. 4. 5., bei
der Aufnahme abzulegen. Die Ablegung des H.
ist geregelt in MV. 3. 11. 23, Rgbl. 836, und dem
autogr. MErl. 19. 10. 08 Nr. 11718. Hienach ist
der H. i. d. R. bei den period. Gemeindevisitationen
oder anläßlich der Musterung durch den Oberamt-
mann in feierlichem Akt in Gegenwart der bürgerl.
Koll. oder von Vertretern derselben und nach alter-
tümlichem Eidestext abzunehmen. Die Huldigungs-
pflichtigen (tmit Ausnahme derer, die bereits den
Fahneneid im Heer oder der Marine oder einen
Diensteid als w. Staats= oder Körperschaftbeamte
geleistet haben), sind dazu vorzuladen, doch soll bei
Ausbleiben nicht mit Ungehorsamstr. eingeschritten
werden. Mit dem Hurldigungseid ist vielfach die
seitens der Gde erfolgende Ueberreichung des w.
Bürgerhandbuchs üblicherweise verbunden. In
denj. größ. Gden, in welchen die H. bisher nicht
abgenommen worden ist, verbleibt es hiebei.
Bazille.
Hunde. Die Haltung eines H. ist an sich jeder-
mann gestattet; um aber den sich hieraus not-
wendig ergebenden Folgen entgegenzuwirken, hat
sich andererseits die Erlassung von Vorschr. zum
Schutz des Publikums gegen Gefährdung und Be-
lästigung durch H. als notwendig und zweckmäßig
erwiesen. Schon im 17. und 18. Jahrh. wurden in
W. entspr. Vorschr. erlassen, auf welche in der
Min V. 10. 9. 41, Rabl. 401, b. den Schutz des
Publikums gegen die Gefährd. durch H. hingew.
wird. Letztere V. ist ersetzt durch Min IV. 5. 11. 74,
Robl. 245, b. den Schutz des Publikums gegen Ge-
fährdung und Belästigung durch H., welche auf
Grund Art. 22 Z. 1 u. 3 und gemäß IArt. 51 Z. 1
und Art. 57 Abs. 2 Polst G. erlassen worden ist.
U. a. müssen große H., ebenso alle rauflustigen
und bissigen H. außerhalb der Wohnung oder des
geschlossenen Hofraums des Besitzers mit einem
das Beißen verhindernden Maulkorb versehen sein.
Ausnahmen hievon bei Dienstleistung dieser
H. während der Zeit derselben. Schäfer H. s. Min.=
JErl. 15. 9. 10, Abl. 476. Läufige Hündinnen sind
zu verwahren. Bösartige H., d. h. bes. solche,
die ungereizt einen Menschen angefallen haben,
ebenso räudige und sonst mit ekelhaften Krank-
heiten behaftete H. sind von Polizei wegen töten
zu lassen. Die Rechtsgültigkeit dieser Best. ist durch
U. VG. anerkannt, s. u. a. Wü. J. 1907 867. Alle
freilaufenden H. müssen mit einem Halsband ver-
Hufbeschlagkurse — Hydrographie.
sehen sein, das Namen und Wohnort des Besitzers
des H. ersehen läßt, VSG. § 17 Z. 8. Verboten
ist ferner das Freilaufenlassen von H. zur Nacht-
zeit außerhalb der Wohnung oder des geschlossenen
Hofraums, Art. 22 Z. 1 a. a. O. Außer dem durch
Art. 22 Z. 2 Polst G. ausdrücklich ortspol. Anordn.
zugewiesenen Verbot des Mitbringens von Hunden
an öff. Orte (Wirtschaften, Kaufläden, öff. An-
lagen usw.) bleibt auch die Erlassung von sonstigen
nach örtlichen Verhältnissen zum Schutz des Publi-
tums erforderlichen Vorschr. der Ortspol Beh. vor-
behalten, z. B. Mitnehmen von H. in Straßen-
bahnen u. ähnl. Wegen Beförderung von H. auf
den Eisenb. sind bes. Vorschr. erlassen. Bei einer
Geldstr. bis 60 4 oder Haft bis zu 14 T. ist ver-
boten, H. auf Menschen zu hetzen, StG. 366
Z. 6, vorbehältl. höh. Strafe im Fall des § 223
oder 230 St G. bei Körperverletzung. Weitere pol.
Vorschr. bzw. Verbote beziehen sich auf das
Herumschweifenlassen der H. im Wald
oder auf freiem Feld während der für die Vögel
festgesetzten Schonzeit, Art. 40 Polst G. und R.
22. 3. 88 betr. den Schutz von Vögeln; durch M.
23. 2. 07, Rgbl. 57, auf das ganze Jahr aus-
gedehnt; Uebertreten von H. auf fremdes Jagd-
gebiet, Art. 39 Polst G. in Vbdg. mit MV. 23. 7.
06, Rgbl. 217 (das Wegschießen des H. ist übr.
ohne weiteres nicht gestattet); Verbot des Umher-
laufenlassens von H. bei Seuchengefahr f.
Veterinärpoliz. H. als Schlachttiere s. RG. b.
Schlachtvieh= u. Fleischbeschau 3. 6. O0, Rl. 547,
und dessen Nebenges. usw. Weiter ist noch der H.
als Zugtiere zu gedenken. In W. ist die Ver-
wendung der H. als Zugtiere nicht sehr verbreitet,
deren Verwendung unterliegt daher keinen bes.
landespol. Best. In einigen w. Städten ist der
Fuhrwerksverkehr mit H. ortspol. verboten, in an-
dern ortstatutar. geregelt, auch bezirkspol. Vorschr.
bestehen hierüber. Die fragl. PolO. gründen
sich auf § 366 Z. 10 St GB. und Art. 7 Polst G.
und haben die schonende Behandlung der Ziehbß.
zum Zweck, vol. Abl. 02 345. Endlich werden H.
zu Polizeizwecken verwendet; in W. find dem
Landjägerkorps nach dem Etat 1913 und 1914 fünf
Dienst H. zugewiesen, für deren Unterhaltung und
Pflege 755 J4 ausgeworfen find, s. Etat Kap. 26
Tit. 11 Z. 2; bezügl. HAbgabe s. Besteuerungs-
rechte der Gden II. 7. Busse.
Hunde, hochbeinige, weitjagende usw., s. Jagd-
polizei II. 7.
Hundeabgabe s. Besteuerungsrecht der Ge-
meinden II. 7.
Hundehalsbäuder. Die Kennzeichnung der H.
durch Halsb. mit Namen und Wohnort oder
Wohnung des Bes. gehört nach § 17 Nr. 8 VSG.
zu den Maßnahmen gegen die ständ. Seuchen-
gefahr. § 45 A. 11. 7. 12, Rgbl. 298, bestimmt,
daß frei umherlaufende H. mit Halsb. versehen
sein müssen, die Namen und Wohnort oder
Wohnung des Bes. ersehen lassen. Leonhardt.
Hydraulik s. Wasserbau.
Hydrodynamik s. Wasserbau.
Hydrographie, Hydrologie s. Wasser II aBh.