Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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S. 1556. Für die Ausstellung der IKl., deren Gül- 
tigkeit nicht über 1 Etatsj. hinaus erstreckt werden 
darf, ist eine Sportel zu bezahlen, JG. Art. 7. Sie 
beträgt nach SpTar Nr. 39 für eine Ik. für 1 W. 
10 4, für 1 J. 30 4, für die Ausstellung einer 
2. Ausf. 5 IX. Die kurzfristigen JKl. haben in der 
Mitte einen farbigen Querstrich von anderer Farbe 
als die IKI., Min JSErl. 8. 3. 00, Abl. 86. Andere 
Pers., die sich an der J. beteiligen, dem Wild selbft 
aber nicht nachstellen, bes. Treiber, Büchsenspanner, 
Träger bedürfen keiner IKl., Württ J. 22 75, OL. 
22. 2. 09. Ebenso ist keine JIK. erforderlich beim 
Erlegen von Raubtieren in Wohnungen und 
mit dens. zusammenhängenden geschlossenen Räu- 
men, JG. Art. 2 Z. 3, zu Abwendung von Schaden 
durch den Eigentümer, JG. Art. 7 Abs. 3 u. 4, 
und bei dem Fang von Fischottern und Fischreihern 
durch den Fischereiberechtigten, s. Fischereirecht III 
und Jagdrecht II 3. Auch bei der Teilnahme an 
sog. Polizeijagden ist die vorher. Lösung einer IKk. 
nicht erforderlich, Verh. d. Kamm. d. Abg. 54/55 III 
1589; vgl. dagegen Württ ZG. 18 27. — Die 
Ausstellung der IK. erfolgt durch das O., 
bei Inländern i. d. R. durch das O. des Wohn- 
orts, bei Ausländern durch das Oll. des Bezirks, 
in dem sic die Jagd zunächst ausüben wollen, 
JG. Art. 10, Min JE. 4. 11. 04, Abl. 510. Die 
Ausstellung von Is. muß verweigert 
werden: 1. allen, welchen der Besitz und das Tragen 
von Schießwaffen nach Art. 3 G. 1. 6. 53 unter- 
sagt ist, JG. Art. 8 Z. 1. Diese Best. ist zwar auf- 
gehoben, die Z. 1 verweist aber nur auf die dort 
bezeichneten Kategorien von Pers. Das Gebot der 
Verweigerung von IK. für solche Pers. gilt daher 
noch, und zwar sind das nach dem jetzigen Stand 
der GGebung Personen, die der bürgerl. Ehren- 
rechte verlustig sind, St GB. § 32—37, oder wegen 
Landstreicherei, Bettels, Asotie, das. § 361 Z. 3—5, 
oder wegen wiederholten Jagdvergehens, das. § 292 
bis 295, gerichtl. oder pol. bestraft worden sind, 
während der ersten 6 Jahre nach ergangenem Straf- 
erkenntnis, oder unter polizeil. Aufsicht stehen; 
2. Geisteskranken und unter Kuratel gest. Ver- 
schwendern; 3. allen, welche in den letzten 8 I. 
Unterstützung aus öff. Kassen erhalten haben, JG. 
Art. 8. — Ausnahmen von den Ausschließungs- 
gründen der Z. 1 im Weg der Gnade sind nicht 
zulässig, Min JE. 27. 5. 05, Abl. 399. — Die Aus- 
stellung von Irl. kann verweigert werden: 
1. Minderjährigen, Pers. von unselbst. Stellung 
und Solchen, von denen ein unvorsichtiger oder ge- 
fahrbringender Gebrauch von Schießgewehren zu 
besorgen ist; 2. Jedem, der wegen boshafter oder 
mutwilliger Beschädigung von Bäumen, Früchten 
auf dem Halm oder Pflanzungen, oder wegen 
Jagd= od. Holzfrevels bestraft worden ist; 3. Jedem, 
dessen Prädikat in der Weise mangelhaft ist, daß 
mit Grund angenommen werden kann, er mache 
von seinem Vermögen oder Erwerbszweig nicht den 
seinen oder seiner Familie Unterhalt sichernden 
Gebrauch, oder es fehle ihm an dem hiezu nötigen 
Vertrauen im Verkehr mit Andern, wozu nament- 
lich gehört, wer offenkundig als schlechter Haus- 
hälter zu betrachten ist, oder wegen Bettelns, 
Jaadpolizei. 
Vagierens, Asotie, eines mit entehrender Strafe 
bedrohten Verbrechens oder wegen Diebstahls, 
Unterschlagung oder Betrugs in der Absicht, sich 
einen Vorteil zu verschaffen, oder Beihülfe zu 
solchen Verbrechen in gerichtlicher oder polizeilicher 
Untersuchung steht, oder wegen eines der letzteren 
Verg. pol. bestraft worden, oder mit Zahlung der 
öff. Abgaben nach erfolgter Mahnung über 1 J. 
im Rückstand ist, JG. Art. 9. — Gegen Verweige- 
rung der Erteilung einer IK. ist nur ein Rekurs 
an die dem betr. O. vorgesetzte Kreisreg. zulässig, 
JG. Art. 10 Abs. 2. Vorbehältl. dieses Beschwerde- 
rechts ist das Ol. berechtigt und im Fall Art. 8 
JG. verpflichtet, die ausgestellte IK. ohne Rück- 
erstattung der Sp. einzuziehen, wenn nach der Aus- 
stellung gegen den Inhaber derselben einer der in 
Art. 8 u. 9 JG. aufgeführten Gründe eintritt, J#GG. 
Art. 11. Aus andern Gründen, z. B. wenn jemand 
durch unrichtige Angaben die Ausstellung einer IK. 
erschlichen hat, ist die Einziehung nicht zulässig, 
Württ Z. 45 181. — Unter Strafe gestellt ist, 
wer seine IK. bei Ausübung der J. nicht mit sich 
führt, ihre Vorzeigung den mit dem JSchutz be- 
auftragten Beamten, s. o., verweigert oder einen 
Jagdgast, der eine I#K. nicht gelöst hat, mit auf die 
Jagd nimmt, JG. Art. 17, PNov. Art. 39 Z. 1. — 
Die IK.. ist vorzuzeigen von den mit Jagdaus- 
rüstung versehenen Pers., auch wenn sie nicht in 
der Jagdausübung begriffen sind, Urt. OLc. 31. 
10. 04, Württ J. 17 327. — 2. Ein Jagdgast 
darf nicht ohne Begleitung des zur Ausübung der 
J. Berechtigten oder seines Vertr., JMG. Art. 2 u. 6, 
jagen, JG. Art. 17 Z. 6. — 3. Bei Ausübung der 
J. sind die feld-, forst= und sicherheits- 
polizeilichen Vorschr. zu beobachten, sie ist 
überhaupt mit möglichster Schonung der Wald- 
und Feldkultur auszuüben, JG. Art. 12 Abs. 1.— 
Von feldpol. Vorschr. kommen in Betracht 
Polst G. Art. 84 Z. 6: Oeffnen und Schließen der 
zur Sperrung von Wegen oder von Eingängen 
in eingefriedigte Plätze dienenden Gattertore, 
Pforten usw., StGB. § 368 Z. 9: unbefugtes 
Gehen über Gärten oder Weinberge oder vor 
beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte 
Aecker oder über land= und forstwirtschaftliche 
Grundstücke, die mit einer Einfriedig. versehen oder 
deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt 
ist, oder auf einem durch Warnungszeichen ver- 
botenen Privatweg. — Forstpoliz. Vorschr., die 
hieher gehören, sind enthalten in FPG. Art. 28, 
wo mit Str. bedroht ist, wer unbef. Einfriedig- 
ungen beschädigt oder entfernt oder zerstört, Z. 2, 
die zur Sperrung von Wegen oder Einfriedigungen 
dienenden Vorrichtungen öffnet, offenstehen läßt 
oder Einfriedigungen übersteigt, Z. 3; ferner in 
Art. 30, sowie St G. § 368 3Z. 6 b. unvorsichtiges 
Umgehen mit Feuer und Licht im Walde. — In 
sicherheitspol. Hinsicht ist gemäß G. ü. d. 
Besitz und Gebrauch von Waffen 1. 6. 58 Art. 9, 
bei Behandlung und Aufbewahrung von Feuer- 
gewehren, sowie bei Aufbewahrung von Schieß- 
pulver und ähnlichen Stoffen und bei dem Ver- 
kehr mit dens. die größte Sorgfalt anzuwenden; 
ferner bestimmt das. Art. 5: Kinder und junge-
	        
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