Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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ermitteln ist, vgl. die Ergebnisse der Erhebung 
von 1900 in W.: W. Jahrb. f. Stat. und Landesk. 
1900 II 178, 1901 225; im d. Reich: Vierteljahrs-= 
hefte z. Stat. des d. Reichs 1902 III; Ergänzungs- 
heft zu 1903 II. Trüdinger. 
Anerbenrecht. Unter A. ist zu verstehen eine 
ges. Regelung der Erbfolge in bäuerliche Güter, 
nach der da unentgeltlich auf einen Erben 
übergehen. ie Befugnis zur Erlassung von 
Vorschr. über das A. ist durch Art. 3 EGBG#. der 
Landesges Geb. vorbehalten. Um für die Prüfung 
der Frage, ob von dieser Befugnis Gebrauch zu 
machen sei, eine geeignete Unterlage zu gewinnen, 
hat auf Anregung des Min J. das Min Just. 1905 
nähere Erhebungen darüber angestellt, inwieweit 
in einz. w. Landesteilen eine den Grundsätzen 
des A. entspr. tats. Uebung besteht. Danach stellen 
sich als Gebiete der Ditte dar: der Sagstir. mit 
Ausnahme des Bez. Schorndorf, gewisser Teile des 
Bez. Heidenheim und Welzheim und der Weinorte 
im Bez. Künzelsau; der Donaukr. mit Ausn. des 
Bez. Kirchheim, gew. Teile der Bez. Göppingen, 
Geislingen und Münsingen und der altw. Gden. 
des Bez. Ehingen. Der Neckarkr. ist nur mit den 
Bez. Backnang und Marbach sowie einem Teil der 
Bez. Neckarsulm und Weinsberg, der Schwarz- 
waldkr. nur mit den Bez. Freudenstadt und Rott- 
weil und einem Teil der Bez. Calw und Neuen- 
bürg beteiligt. Soweit die Aeitte reicht, erfolgt 
die Uebergabe des Guts mit Zubehör an den 
Uebernehmer i. d. R. auf dem Wege des Verkaufs, 
sog. Kindskaufs. Zunächst kommen aber letztwillige 
Verfügungen oder entspr. Vereinbarung der Mit- 
erben daneben vor. Der Uebernahmepreis ist in 
der Regel unter dem Verkaufspreis gehalten. 
Einer ges. Regelung der Einzelerbfolge sich zu 
unterwerfen, dürfte in den bet. Kreisen wenig 
Neigung bestehen. Die Rechtsanschauung steht da- 
Eger. die im letzten doch immer noch gewahrte 
erfügungsfreiheit irgendwie einzuschränken oder 
gar aufzuheben. Baier. 
Angehörigenrente s. Unfallversicherung A. II. Z.2. 
Angelfischerei. Die Handangel mit oder 
ohne Angelrute wird in beködertem Zustand ins 
Wasser geworfen und, wenn der Köder sich all- 
mählich gesenkt hat, zurückgezogen. Die Grund- 
angel (Leg A., Nachtschnur, Grundschnur, Aal- 
schnur, Nacht A.) wird abends mit einem Köder ver- 
sehen so ausgelegt, daß dieser den Boden ganz 
oder beinahe berührt und vor Sonnenaufgang zu- 
rückgegogen. Die meist mit einem Metallköder ver- 
sehene 
befindliches Boot oder durch die Besatzung des- 
selben horizontal weitergezogen. Die Zock A. und 
der Kosak werden vom Ufer oder von einem Schiff 
aus senkrecht ins Wasser eingelassen und sind 
durch ein Bleigewicht so beschwert, daß sie sich 
rasch senken. Bei ersterem Geräte sind mehrere 
mittels steifer Roßhaare oder Seidendarm, meist 
mit sog. Röckelwürmern (Larven der Eintags- 
flicge), Regenwürmern oder gesottenem Hafer, 
sehr selten mit Fischen beköderte kleine A. in ge- 
ringem Abstand voneinander befestigt (daher 
auch der Name Paternosterangel), während beim 
chlepp A. wird durch ein in Bewegung 
Anerbenrecht — Angestelltenversicherung. 
Kosak nur ein aus glänzendem Metall hergestellter 
künstlicher Köder verwendet wird. An der Reiß A. 
(Juckschnur) sind viele, aber nicht mit einem Köder 
irgendwelcher Art versehene A. befestigt. Sie wird 
an fischreichen Stellen, z. B. durch ein in die Eis- 
decke geschlagenes Loch, ins Wasser gelassen und 
sehr rasch senkrecht aufgezogen. Dadurch werden 
die in der Nähe befindl. Fische aufgespießt. Da 
hierbei aber auch manche Fische tödlich verwundet 
werden, ist die Verwendung der Juckschnur in den 
meisten Kulturstaaten (auch in W.) verboten. 
Sieglin. 
Angestellte der Krankenkassen und der Berufs- 
genossenschaften s. Krankenvers. D. IV., Unfall- 
vers. A. III. Z. Be. 
Angestelltenversicherung (A#.). 1 I. Wichtigste 
Rechtsquellen # nach dem Stand vom 1. 2. 14. 
a) für das Reichsgebiet: Versicherungs G. f. 
ngestellte (A# G.)20. 12. 11, RGBl. 989, Anleitung 
(Anltg.) des Direktoriums der Reichsvers Anst. 
(RVAnst.) 20. 6. 12, b. den Kreis der nach dem 
AG. vers. Personen, Min IAbl. 1912; Bek. d. Dir. 
d. R Anst. 24. 5. 12, b. Beitragsentrichtung für die 
A#., abg. Min JIUbl. 298 mit Erg. 31. 10. 12, 
Abl. 405; Wahlordnung für die Wahl der Ver- 
trauensmänner und Ersatzmänner 3. 7. 12, 
RGBl. 419; Wahlordnung für die Wahlen der 
Mitgl. des Verwaltungsrats, der Beisitzer der 
Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte, des Ober- 
schiedsgerichts, ferner ihrer Ersatzmänner 22. 10. 
12, Rol. 513; Kais. VO. b. Inkrafttreten des 
A#G. 8. 11. 12, ReBl. 533; VO. des Rchsk. b. 
Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse 
14. 2. 13, Rel. 103; Kais. VO. über Geschäfts- 
gang und Verfahren der Schiedsger. für A. 21. 6. 
13, Rl. 329; Kais. VO. über Geschäftsgang und 
Verf. des Oberschiedsger. 21. 6. 13, RG#Bl. 341; 
NchskBek. b. Versicherungsfreiheit vorübergehender 
Dienstleistungen 9. 7. 13, RöBl. 571; G. über 
AV. der Privatlehrer 22. 7. 13, Rl. 600, und 
RchskBek. hiezu 18. 8. 18, ZBl. 752. — b) für 
Württemberg Min WV. b. Vollz. des AVG. 
26. 6. 12, Rgbl. 198; Min JErl. b. Anweis. f. d. 
Ausgabestellen der AV. 15. 7. 12, Min Abl. 200. — 
N II. Ueberblick. 1 Die Grundlagen der MV. 
sind dieselben wie die der übrigen sozialen Vers. 
in D. Es besteht Versicherungszwang, 
d. h. das Ges. bestimmt in der Hauptsache darüber, 
wer versichert sein soll. Dem Ermessen des An- 
estellten ist in dieser Frage wenig, dem des 
rbeitgebers gar kein Spielraum gelassen. Die 
Vers. hat, von wenig Ausnahmen abgesehen, bei 
dem vom Ges. geschaffenen Vers Träger, der R.= 
Anst. zu erfolgen (Zwangsversicherung); 
die Lasten der Vers. sind von Vers. und Arbeit- 
gebern gemeinschaftlich zu tragen. Den Vers. steht 
cin Rechtsanspruch auf die gesetzlichen 
Leistungen zu, die selten von der Bedürftigkeit 
abhängen und i. d. R. auch bei eigenem Ver- 
schulden, abges. von Vorsatz, gewährt werden. Bei 
der Verwaltung der für die Vers. geschaffenen 
Einrichtungen, der Feststellung der Leistungen und 
der Entscheidung der Streitsachen ist Mitwirkung 
von Vertretern der Vers. und Arbeitg. (Selbst-
	        
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