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ermitteln ist, vgl. die Ergebnisse der Erhebung
von 1900 in W.: W. Jahrb. f. Stat. und Landesk.
1900 II 178, 1901 225; im d. Reich: Vierteljahrs-=
hefte z. Stat. des d. Reichs 1902 III; Ergänzungs-
heft zu 1903 II. Trüdinger.
Anerbenrecht. Unter A. ist zu verstehen eine
ges. Regelung der Erbfolge in bäuerliche Güter,
nach der da unentgeltlich auf einen Erben
übergehen. ie Befugnis zur Erlassung von
Vorschr. über das A. ist durch Art. 3 EGBG#. der
Landesges Geb. vorbehalten. Um für die Prüfung
der Frage, ob von dieser Befugnis Gebrauch zu
machen sei, eine geeignete Unterlage zu gewinnen,
hat auf Anregung des Min J. das Min Just. 1905
nähere Erhebungen darüber angestellt, inwieweit
in einz. w. Landesteilen eine den Grundsätzen
des A. entspr. tats. Uebung besteht. Danach stellen
sich als Gebiete der Ditte dar: der Sagstir. mit
Ausnahme des Bez. Schorndorf, gewisser Teile des
Bez. Heidenheim und Welzheim und der Weinorte
im Bez. Künzelsau; der Donaukr. mit Ausn. des
Bez. Kirchheim, gew. Teile der Bez. Göppingen,
Geislingen und Münsingen und der altw. Gden.
des Bez. Ehingen. Der Neckarkr. ist nur mit den
Bez. Backnang und Marbach sowie einem Teil der
Bez. Neckarsulm und Weinsberg, der Schwarz-
waldkr. nur mit den Bez. Freudenstadt und Rott-
weil und einem Teil der Bez. Calw und Neuen-
bürg beteiligt. Soweit die Aeitte reicht, erfolgt
die Uebergabe des Guts mit Zubehör an den
Uebernehmer i. d. R. auf dem Wege des Verkaufs,
sog. Kindskaufs. Zunächst kommen aber letztwillige
Verfügungen oder entspr. Vereinbarung der Mit-
erben daneben vor. Der Uebernahmepreis ist in
der Regel unter dem Verkaufspreis gehalten.
Einer ges. Regelung der Einzelerbfolge sich zu
unterwerfen, dürfte in den bet. Kreisen wenig
Neigung bestehen. Die Rechtsanschauung steht da-
Eger. die im letzten doch immer noch gewahrte
erfügungsfreiheit irgendwie einzuschränken oder
gar aufzuheben. Baier.
Angehörigenrente s. Unfallversicherung A. II. Z.2.
Angelfischerei. Die Handangel mit oder
ohne Angelrute wird in beködertem Zustand ins
Wasser geworfen und, wenn der Köder sich all-
mählich gesenkt hat, zurückgezogen. Die Grund-
angel (Leg A., Nachtschnur, Grundschnur, Aal-
schnur, Nacht A.) wird abends mit einem Köder ver-
sehen so ausgelegt, daß dieser den Boden ganz
oder beinahe berührt und vor Sonnenaufgang zu-
rückgegogen. Die meist mit einem Metallköder ver-
sehene
befindliches Boot oder durch die Besatzung des-
selben horizontal weitergezogen. Die Zock A. und
der Kosak werden vom Ufer oder von einem Schiff
aus senkrecht ins Wasser eingelassen und sind
durch ein Bleigewicht so beschwert, daß sie sich
rasch senken. Bei ersterem Geräte sind mehrere
mittels steifer Roßhaare oder Seidendarm, meist
mit sog. Röckelwürmern (Larven der Eintags-
flicge), Regenwürmern oder gesottenem Hafer,
sehr selten mit Fischen beköderte kleine A. in ge-
ringem Abstand voneinander befestigt (daher
auch der Name Paternosterangel), während beim
chlepp A. wird durch ein in Bewegung
Anerbenrecht — Angestelltenversicherung.
Kosak nur ein aus glänzendem Metall hergestellter
künstlicher Köder verwendet wird. An der Reiß A.
(Juckschnur) sind viele, aber nicht mit einem Köder
irgendwelcher Art versehene A. befestigt. Sie wird
an fischreichen Stellen, z. B. durch ein in die Eis-
decke geschlagenes Loch, ins Wasser gelassen und
sehr rasch senkrecht aufgezogen. Dadurch werden
die in der Nähe befindl. Fische aufgespießt. Da
hierbei aber auch manche Fische tödlich verwundet
werden, ist die Verwendung der Juckschnur in den
meisten Kulturstaaten (auch in W.) verboten.
Sieglin.
Angestellte der Krankenkassen und der Berufs-
genossenschaften s. Krankenvers. D. IV., Unfall-
vers. A. III. Z. Be.
Angestelltenversicherung (A#.). 1 I. Wichtigste
Rechtsquellen # nach dem Stand vom 1. 2. 14.
a) für das Reichsgebiet: Versicherungs G. f.
ngestellte (A# G.)20. 12. 11, RGBl. 989, Anleitung
(Anltg.) des Direktoriums der Reichsvers Anst.
(RVAnst.) 20. 6. 12, b. den Kreis der nach dem
AG. vers. Personen, Min IAbl. 1912; Bek. d. Dir.
d. R Anst. 24. 5. 12, b. Beitragsentrichtung für die
A#., abg. Min JIUbl. 298 mit Erg. 31. 10. 12,
Abl. 405; Wahlordnung für die Wahl der Ver-
trauensmänner und Ersatzmänner 3. 7. 12,
RGBl. 419; Wahlordnung für die Wahlen der
Mitgl. des Verwaltungsrats, der Beisitzer der
Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte, des Ober-
schiedsgerichts, ferner ihrer Ersatzmänner 22. 10.
12, Rol. 513; Kais. VO. b. Inkrafttreten des
A#G. 8. 11. 12, ReBl. 533; VO. des Rchsk. b.
Geschäftsgang und Verfahren der Rentenausschüsse
14. 2. 13, Rel. 103; Kais. VO. über Geschäfts-
gang und Verfahren der Schiedsger. für A. 21. 6.
13, Rl. 329; Kais. VO. über Geschäftsgang und
Verf. des Oberschiedsger. 21. 6. 13, RG#Bl. 341;
NchskBek. b. Versicherungsfreiheit vorübergehender
Dienstleistungen 9. 7. 13, RöBl. 571; G. über
AV. der Privatlehrer 22. 7. 13, Rl. 600, und
RchskBek. hiezu 18. 8. 18, ZBl. 752. — b) für
Württemberg Min WV. b. Vollz. des AVG.
26. 6. 12, Rgbl. 198; Min JErl. b. Anweis. f. d.
Ausgabestellen der AV. 15. 7. 12, Min Abl. 200. —
N II. Ueberblick. 1 Die Grundlagen der MV.
sind dieselben wie die der übrigen sozialen Vers.
in D. Es besteht Versicherungszwang,
d. h. das Ges. bestimmt in der Hauptsache darüber,
wer versichert sein soll. Dem Ermessen des An-
estellten ist in dieser Frage wenig, dem des
rbeitgebers gar kein Spielraum gelassen. Die
Vers. hat, von wenig Ausnahmen abgesehen, bei
dem vom Ges. geschaffenen Vers Träger, der R.=
Anst. zu erfolgen (Zwangsversicherung);
die Lasten der Vers. sind von Vers. und Arbeit-
gebern gemeinschaftlich zu tragen. Den Vers. steht
cin Rechtsanspruch auf die gesetzlichen
Leistungen zu, die selten von der Bedürftigkeit
abhängen und i. d. R. auch bei eigenem Ver-
schulden, abges. von Vorsatz, gewährt werden. Bei
der Verwaltung der für die Vers. geschaffenen
Einrichtungen, der Feststellung der Leistungen und
der Entscheidung der Streitsachen ist Mitwirkung
von Vertretern der Vers. und Arbeitg. (Selbst-