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kennbar sein. — 8. Verboten ist das Betreten
eines fremden Jagdgebiets außerhalb des
öff. zum gemeinen Gebrauch best. Weges in
Jagdausrüstung ohne Genehm. des JBer.
oder ohne sonstige Befugnis, St GB. § 368 Z. 10.
Jagdber. ist der die Jagd selbst ausübende Grund-
eigentümer, JG. Art. 2, oder der sonst ges., JG.
Art. 3, oder vertragsmäßig zur Jagdausübung
Ber. Dies Verbot trifft auch den Grundeigen-
tümer, sofern er seine J. an einen Andern ver-
pachtet hat; in diesem Fall hat weder er selbst das
Recht, eine derartige J. in Jagdausrüstung zu be-
gehen, noch kann er das einem Dritten erlauben.
„Sonstige Befugnis“ haben die durch Dienstanwei-
sung zum Tragen von Gewehren verpflichteten
Forstwarte, Landjäger u. dgl. im Fall be-
gründeter Veranlassung. Zur I. ausgerüstet
ist überhaupt derj., der ein Schießgewehr mit dazu
passender scharfer Munition bei sich trägt oder
durch einen Andern tragen läßt, auch wenn das
Gewehr in einem Futteral steckt oder sonst verhüllt
ist, gleichgültig ob es geladen ist oder nicht. Auch
das Mitführen einer zum Fangen von Wild ge-
eigneten Falle oder Schlinge gilt als Jadd-
ausrüstung. Zuständig zur Strafverfügung ist das
OA. — 9. Bei konstatiertem erheblichem Wild-
schaden kann das OA. mit Ausnahme von Tier-
gärten, auf Antrag des Gderats dem Jagdber. die
Vornahme einer außerord. Treibjagd, nötigenfalls
auch in der Hegezeit, auferlegen, und im Fall der
Ber. innerhalb des ihm zu gebenden kurzen Ter-
mins der Aufl. nicht genügend nachgekommen ist,
dieselbe unter sachverständ. Leitung durch hiezu
befähigte Pers. auf Kosten des Ber. vornehmen
lassen, Polizeijagd. Eine Beschw. gegen die
oberamtl. Verf. ist ohne aufschiebende Wirkung,
JG. Art. 15. Die Lösung von IK. zu derartigen
J. ist nicht erforderlich. — 10. Jagdfolge findet
nicht statt; das Wild, das in einem andern Jezirk
angeschossen wurde, unterliegt dem Aneignungs-
recht desj., in dessen Bez. es tot niederfällt oder
gefunden wird, JG. Art. 16; AGBG. Art. 206.
Zuwiderhandl.: St GB. §8 292—295. — 11. Das
unbef. Ausnehmen von Eiern oder Jun-
gen von jagdbarem Federwilld ist durch
§ 368 Z. 11 St G. unter St. gestellt. — 12. Bez.
der Ausübung der J. auf den Gde Jagden,
vgl. IR. II 5, sind im JG. f. bes. Best. getroffen.
Die GIJ. muß im Weg der Verpachtung aus-
geübt werden, vgl. übr. u. IR. II. 2. Die Ge-
samtgde ist öff. rechtl. verpflichtet, als Verpäch-
terin der Gde J. aufzutreten, Min JE. 8. 4. 90,
Abl. 133. Eine Zerschlagung des Gde JBez. in
mehrere JDistrikte ist nur zulässig, wenn die ein-
zelnen Distrikte durchschnittlich (2000 Morgen)
630,3490 ha enthalten, die Gesamtjagdfläche somit
mind. (4000 Morg.) 1260,6979 ha groß ist. Die
Verpachtung der Gde J. geschieht für Rechnung der
beteil. Grundbesitzer nach Bek. im Amtsblatt im
Weg öff. Aufstreichs auf mind. 3 Jahre. Der
Jagdpachterlös ist nach Größe der Grundflächen an
die Grundbes. zu verteilen; seine Verwendung zu
allg. Gdezwecken ist zwar vielfach üblich und wird
nicht beanstandet, Min JE. 23. 8. 87, Abl. 362, ist
Jagdpolizei.
aber streng genommen nur zulässig, wenn sämtl.
betr. Grundbes. damit einverstanden sind. Die Be-
sitzer von Eigen J. in dies. Fall mit bes. Leistungen
an die Gde heranzuziehen, Württ ZB. 45 814, dürfte
aber ges. nicht begründet sein. Hat die Gde für
Wildschaden auf der Gde J. Ersatz geleistet, so er-
streckt sich der Anspruch der beteil. Grundeigent.
auf den Jagdpachterlös nur auf den nach Abzug des
geleisteten Schadenersatzes verbleibenden Rest des
Pachterlöses, AUGBG. Art. 193. Von der Regel
der öff. Verpachtung nach vorausgegangener Bek.
kann nur aus bes. Gründen abgewichen werden;
maßgebend hiefür ist Gde O. Art. 129. Sofern das
ökonomische Interesse der Gde gewahrt erscheint,
ist z. B. die Erneuerung des Pachts für den seith.
Pächter und überhaupt die Unterlassung der Bek.
der Verpachtung im Abl. und des öff. Aufstreichs
zulässig, erforderlichenfalls mit Zustimmung des
Bürgeraussch., Gde O. Art. 49 Z. 9, Min JE. 27.
9. 07, Wü V. 07/08 537 u. 11 255. Außerdem ist
die Gde auch nicht an das Meistgebot gebunden,
wenn bes. Gründe vorliegen, Min JE. 1. 8. 77,
Württ 8. 21 186 u. 216. Darüber, ob zu derartigen
Abweichungen genügender Grund vorliegt, kann
von Aufsichtswegen vom O. bzw. von den höh.
Verwaltungsbeh. nach GO. Art. 186, 187 und
189 entschieden werden. Min J. 1. 10. 67, Geh. R.
15. 11. 67, Württ 3. 7 82, 10 241. Die Ausübung
einer Gde J. durch Selbstverwaltung ist
nur zulässig, wenn es sich um eine Eigenjagd,
d. h. einen zusammenhängenden Besitz einer Gde,
Stiftung od. drgl. von über (50 Morg.) 15,7587 ha
i. S. des Art. 2 Z. 1 JG. handelt, Württ Z. 10 152,
Min J. 28. 5. 67; im Fall der Verpachtung solcher
Eigenjagden kann aber von Aufsichts wegen den
Gden u. dgl. untersagt werden, für die Jagd-
ausübung eine unbeschränkte Zahl von Jagdpäch-
tern zuzulassen, Württ Z. 6 272, 306 u. 312.
— Zur selbständigen Ausübung der J. auf einem
Gde Distrikt ist nur ein Pächter und ein Teilhaber
zulässig; Pächter und Teilh. können nach der allg.
vom Min J. durch E. 24. 8. 86, Württ Z. 29 124, ge-
billigten Uebung je einen von ihnen bez. Stell-
vertreter aufstellen. Pächter und Teilhaber
sind bez. einer etwaigen Teilung eines Gde J.=
Distrikts auch nach der Fläche unbeschränkt, ander-
seits können sie ihren Stellv. bez. der Jagd-
ausübung auf best. Teile der J., auf bestimmte
Wildarten u. dgl. beschränken, und es erscheinen
die Stellv. überhaupt lediglich als Beauftragte des
Pächters bzw. Teilhabers, dürfen somit die J. nicht
auf eigene Rechnung ausüben, Min JE. 27. 9. 07,
Abl. 411. Der Stellv. muß als solcher offiziell be-
zeichnet sein, damit sich niemand anders darauf
berufen kann, er sei Stellv., Erkl. d. Min., Verh.
d. Kamm. d. Abg. II. Bd. 1854/55 S. 1538. Ein
Jagdaufseher, Jäger oder dal., der weder
als Teilhaber, noch als Stellv. bezeichnet ist, darf
die betr. J. zwar in Jagdausrüstung begehen, aber
nicht ohne Begleitung eines zur selbständigen Aus-
übung der J. Berechtigten ausüben, Reg. Jagftkr.
16. 11. 10; Württ Z. 53 152. Zu einer Uebertragung
des GSde Iachts an einen Dritten, Afterpacht,
ist Einwilligung der Gde erforderlich; außerdem ist