Jagdrecht.
auch hiebei eine Zerschlagung des betr. Gde J.=
Bezirks nur zulässig, wenn die einzelnen Jagd-
distrikte durchschnittlich (2000 Morgen) 630,3490 ha
enthalten, VerwGH. 18. 4. 04, Württg. 46 314;
Min JE. 14. 5. 04, Abl. 561. — 1X III. Strafbestim-
mungen Kx sind enthalten zu 1. Jagdkarten
und 2. Jagen als Jagdgast in JG. Art. 17
Z. 1—6, Polst G. Art. 39. — 3. Feldpolizei:
Polst G. Art. 34 Z. 6, St G. § 368 Z. 9; Forst-
polizei: FP. Art. 28 u. 30, St G. F 368
Z. 6; Sicherheitspolizei: G. 1. 6. 53, St.=
G. § 367 Z. 8 u. 368 Z. 7; Verf. Min J. 19. 9. 08,
betr. Gift, Polst G. Art. 32 Z. 5, StG. § 867
Z. 3. u. 5. — 4. Hegegeit JG. Art. 17 Z. 7,
Polst G. Art. 39. — 5. Sonntagsjagd JG.
Art. 17 Z. 7; St G. § 366 Z. 1. — 6. Anstalten
für die Heranziehung eines Wildstandes ohne
genügende Einfriedigung; JG. Art. 17 3. 7,
Polst G. Art. 39. — 7. Ausübung der Jagd und
Versand und Verkauf von Wild: Porsta.
Art. 39. — 8. Herumschweifenlassen von
Hunden und Katzen im Wald oder freien
Feld: Polst G. Art. 40. — 9. Unbefugt. Betreten
fremden Jagdgebiets in Jagdaus-
rüstung: StGB. § 368 Z. 10. — 10. Jagd-
folge: St G. § 292—295. — 11. Unbefugtes
Ausnehmen von Eiern oder Jungen von
jagdbarem Federwild: St G. § 368 Z. 11.
Haug.
Jagdrecht. I. Die Regelung des IR. ist, un-
beschadet der Vorschr. des § 958 Abs. 2 u. 835
BG#., der Landesgesetzgebung vorbehalten, EGG.-
B . Art. 69. Grundlage ## des w. IR. ist das
G. betr. Regelung der Jagd 27. 10. 55, Rgbl. 223,
mit Aend. durch K. Dekr. 3. 7. 56, Robl. 195,
St GB. § 292—295 u. 368 Z. 10 u. 11; Polst G.
Art. 39, AMGBG. Art. 190—201 u. 206 und G.
24. 12. 06, Rabl. 07 1. — 1x II. Rechtsverhältnisse. *
1. Allgemeines. In dem Grundeigentum
liegt die Berechtigung zur J. auf eigenem Grund
und Boden. Das I. auf fremdem Grund und
Boden bleibt aufgehoben und darf als Grund-
gerechtigkeit in Zukunft nicht mehr bestellt werden,
JG. Art. 1. Gegenstand der Jagd ist das
Aneignungsrecht an herrenlosen jagdbaren wilden
Tieren, und zwar an lebenden und toten, JG.
Art. 16, sowie an Hirschstangen u. dgl., JG. Art. 17
Z. 8, BG. § 953, somit auch an Neßstangen und
an ganzen Hirsch= und Rehgeweihen von ein-
gegangenem Wild; der norddeutsche Ausdruck „Reh-
gehörn“ ist zoologisch unrichtig. Das Eigentum
an Wild wird nicht erworben, wenn die Aneig-
nung ges. verboten ist, oder wenn durch die Besitz-
ergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen
verletzt wird, BG. § 958 Abs. 2. Der Begriff
Wild ist im w. Recht nicht durch Benennung der
jagdbaren Tiere festgestellt, es gilt hier viel-
mehr lediglich das teilw. schwankende Gewohn-
heitsrecht. Die bez. einz. Tiergattungen vorhand.
Zweifel können auch nicht ohne weiteres durch die
etwaige Annahme einer Begriffsbestimmung ge-
hoben werden, wie sie das bayr. AG#. Art. 143,
VO. 11. 7. 00, VOBl. 00 693, enthält: „Dem
I. unterliegen die wilden Säugetiere und Vögel,
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deren Fleisch, Pelzwerk und Gefieder verwertet
zu werden pflegt oder die als Raubtiere diesem
Wild nachstellen“; denn die Uebung ist örtl. ver-
schieden und durch die w. Rechtsprechung nicht
unbedingt sicher festgestellt. Zweifellos gehören
zum Wild nach w. R. die in der VO. betr. d. Hege-
zeit des Wildes 17. 3. 10, Rabl. 201, benannten
Tiere: Rot-, Dam= und Rehwild, Hasen, Auer--,
Birk-, Hasel= und Reb-(Feld= Hühner, Fasanen,
Wachteln, Schnepfen und Bekassinen, wilde Enten
und wilde Tauben, sodann Schwarzwild, JG.
Art. 12, Fischotter und Fischreiher, JG. Art. 10,
Erk. OLG. 22. 11. 95, Württ J. O9 14. Ferner
werden wohl meist in W. zum Wild gerechnet:
Fuchs, Dachs, Marder (und zwar Edel- oder
Baummarder und Stein= od. Dachmarder), Wild-
katze, Iltis, die 2 Wiesel und der Uhu; sodann die
nur als Gäste sich einstell. Tiere: Gemse, Biber,
Trappe, Wildschwan und Wildgans. Dagegen
können Zweifel bestehen bez. des übrigen
Sumpf= und Wassergeflügels, sowie der Tag-
raubvögel; von diesen sind Turmfalke, Bussard
und Gabelweihe, sowie Schreiadler und Seeadler
durch das Vogelschutz G. 30. 5. 08, RGl. 317,
§ 3 u. 8 v. 1. 3. bis 1. 10. geschützt und dürfen
nach V. Min J. u. F. 27. 2. 09 § 6, Robl. 35, in
der übr. Zeit nur mit besonderer Ermächtigung
des Ol. gefangen und erlegt werden, scheiden
daher als jagdbare Tiere besser ganz aus; bez.
des Bussards ist nach Erk. OL. 22. 11. 95, Württ J.
a. a. O. 14, nicht festzustellen, daß er zu den
jagdbaren Tieren gehöre. Die übrigen Tagraub-
vögel, insbes. die Adler (ausgenommen Schrei-
adler und Seeadler) Falken (ausgen. Turmfalke),
Habicht und Sperber werden als jagdbar zu be-
zeichnen sein; ebenso das Sumpf= und Wasser-
geflügel, ausgenommen den weißen Storch. Da-
gegen sind wilde Kaninchen nicht jagdbar (Be-
gründ. z. d. Entw. AEGBGB. zu Art. 169, Verh. d.
Kamm. d. Abg. Beil Bd. 80 IX 594), und ferner
dürften Eichhörnchen, Urt. OLG. 12. 7. 0)9,
Württ J. 23 47, Hamster, verwilderte Hauskatzen,
Würger, Elstern, Eichel- und Tannenhäher,
Raben-, Saat= und Nebelkrähen, die nicht einen
regelmäßigen Gegenstand der Jagdausübung bil-
den, nicht als jagdbare Tiere anzusehen sein.
Uebrigens dürfen Katzen, die in einer Entfernung
von mind. 600 m vom nächsten bewohnten Hause
im Wald oder freien Feld umherschweifend ge-
troffen werden, von dem zur Ausübung der Jagd
Berechtigten getötet werden, G. 24. 12. 06. —
2. Eigen jagden. Die Ausübung der J. durch
den Grundeigentümer selbst ist nur zulässig 1. auf
einem zusammenhängenden Grundbesitz von mehr
als (50 Morgen) 15.7587 ha, wobei jedoch Wege,
Flüsse, Bäche oder Markungsgrenzen als den Zu-
sammenhang nicht unterbrechend angesehen werden
sollen; 2. auf allen vollständig mit einem dichten
Zaun, einer Mauer oder einer wenigstens (3 Fuß)
0,86 m hohen dichten Hecke eingefriedigten Grund-
stücken; 3. in Pflanzungen und Anlagen, die in
unmittelbarer Verbindung mit dem Wohnhause
des Eigentümers stehend durch irgend eine Ein-
friedigung begrenzt oder sonft vollständig ab-