Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Jagdrecht. 
auch hiebei eine Zerschlagung des betr. Gde J.= 
Bezirks nur zulässig, wenn die einzelnen Jagd- 
distrikte durchschnittlich (2000 Morgen) 630,3490 ha 
enthalten, VerwGH. 18. 4. 04, Württg. 46 314; 
Min JE. 14. 5. 04, Abl. 561. — 1X III. Strafbestim- 
mungen Kx sind enthalten zu 1. Jagdkarten 
und 2. Jagen als Jagdgast in JG. Art. 17 
Z. 1—6, Polst G. Art. 39. — 3. Feldpolizei: 
Polst G. Art. 34 Z. 6, St G. § 368 Z. 9; Forst- 
polizei: FP. Art. 28 u. 30, St G. F 368 
Z. 6; Sicherheitspolizei: G. 1. 6. 53, St.= 
G. § 367 Z. 8 u. 368 Z. 7; Verf. Min J. 19. 9. 08, 
betr. Gift, Polst G. Art. 32 Z. 5, StG. § 867 
Z. 3. u. 5. — 4. Hegegeit JG. Art. 17 Z. 7, 
Polst G. Art. 39. — 5. Sonntagsjagd JG. 
Art. 17 Z. 7; St G. § 366 Z. 1. — 6. Anstalten 
für die Heranziehung eines Wildstandes ohne 
genügende Einfriedigung; JG. Art. 17 3. 7, 
Polst G. Art. 39. — 7. Ausübung der Jagd und 
Versand und Verkauf von Wild: Porsta. 
Art. 39. — 8. Herumschweifenlassen von 
Hunden und Katzen im Wald oder freien 
Feld: Polst G. Art. 40. — 9. Unbefugt. Betreten 
fremden Jagdgebiets in Jagdaus- 
rüstung: StGB. § 368 Z. 10. — 10. Jagd- 
folge: St G. § 292—295. — 11. Unbefugtes 
Ausnehmen von Eiern oder Jungen von 
jagdbarem Federwild: St G. § 368 Z. 11. 
Haug. 
Jagdrecht. I. Die Regelung des IR. ist, un- 
beschadet der Vorschr. des § 958 Abs. 2 u. 835 
BG#., der Landesgesetzgebung vorbehalten, EGG.- 
B . Art. 69. Grundlage ## des w. IR. ist das 
G. betr. Regelung der Jagd 27. 10. 55, Rgbl. 223, 
mit Aend. durch K. Dekr. 3. 7. 56, Robl. 195, 
St GB. § 292—295 u. 368 Z. 10 u. 11; Polst G. 
Art. 39, AMGBG. Art. 190—201 u. 206 und G. 
24. 12. 06, Rabl. 07 1. — 1x II. Rechtsverhältnisse. * 
1. Allgemeines. In dem Grundeigentum 
liegt die Berechtigung zur J. auf eigenem Grund 
und Boden. Das I. auf fremdem Grund und 
Boden bleibt aufgehoben und darf als Grund- 
gerechtigkeit in Zukunft nicht mehr bestellt werden, 
JG. Art. 1. Gegenstand der Jagd ist das 
Aneignungsrecht an herrenlosen jagdbaren wilden 
Tieren, und zwar an lebenden und toten, JG. 
Art. 16, sowie an Hirschstangen u. dgl., JG. Art. 17 
Z. 8, BG. § 953, somit auch an Neßstangen und 
an ganzen Hirsch= und Rehgeweihen von ein- 
gegangenem Wild; der norddeutsche Ausdruck „Reh- 
gehörn“ ist zoologisch unrichtig. Das Eigentum 
an Wild wird nicht erworben, wenn die Aneig- 
nung ges. verboten ist, oder wenn durch die Besitz- 
ergreifung das Aneignungsrecht eines Anderen 
verletzt wird, BG. § 958 Abs. 2. Der Begriff 
Wild ist im w. Recht nicht durch Benennung der 
jagdbaren Tiere festgestellt, es gilt hier viel- 
mehr lediglich das teilw. schwankende Gewohn- 
heitsrecht. Die bez. einz. Tiergattungen vorhand. 
Zweifel können auch nicht ohne weiteres durch die 
etwaige Annahme einer Begriffsbestimmung ge- 
hoben werden, wie sie das bayr. AG#. Art. 143, 
VO. 11. 7. 00, VOBl. 00 693, enthält: „Dem 
I. unterliegen die wilden Säugetiere und Vögel, 
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deren Fleisch, Pelzwerk und Gefieder verwertet 
zu werden pflegt oder die als Raubtiere diesem 
Wild nachstellen“; denn die Uebung ist örtl. ver- 
schieden und durch die w. Rechtsprechung nicht 
unbedingt sicher festgestellt. Zweifellos gehören 
zum Wild nach w. R. die in der VO. betr. d. Hege- 
zeit des Wildes 17. 3. 10, Rabl. 201, benannten 
Tiere: Rot-, Dam= und Rehwild, Hasen, Auer--, 
Birk-, Hasel= und Reb-(Feld= Hühner, Fasanen, 
Wachteln, Schnepfen und Bekassinen, wilde Enten 
und wilde Tauben, sodann Schwarzwild, JG. 
Art. 12, Fischotter und Fischreiher, JG. Art. 10, 
Erk. OLG. 22. 11. 95, Württ J. O9 14. Ferner 
werden wohl meist in W. zum Wild gerechnet: 
Fuchs, Dachs, Marder (und zwar Edel- oder 
Baummarder und Stein= od. Dachmarder), Wild- 
katze, Iltis, die 2 Wiesel und der Uhu; sodann die 
nur als Gäste sich einstell. Tiere: Gemse, Biber, 
Trappe, Wildschwan und Wildgans. Dagegen 
können Zweifel bestehen bez. des übrigen 
Sumpf= und Wassergeflügels, sowie der Tag- 
raubvögel; von diesen sind Turmfalke, Bussard 
und Gabelweihe, sowie Schreiadler und Seeadler 
durch das Vogelschutz G. 30. 5. 08, RGl. 317, 
§ 3 u. 8 v. 1. 3. bis 1. 10. geschützt und dürfen 
nach V. Min J. u. F. 27. 2. 09 § 6, Robl. 35, in 
der übr. Zeit nur mit besonderer Ermächtigung 
des Ol. gefangen und erlegt werden, scheiden 
daher als jagdbare Tiere besser ganz aus; bez. 
des Bussards ist nach Erk. OL. 22. 11. 95, Württ J. 
a. a. O. 14, nicht festzustellen, daß er zu den 
jagdbaren Tieren gehöre. Die übrigen Tagraub- 
vögel, insbes. die Adler (ausgenommen Schrei- 
adler und Seeadler) Falken (ausgen. Turmfalke), 
Habicht und Sperber werden als jagdbar zu be- 
zeichnen sein; ebenso das Sumpf= und Wasser- 
geflügel, ausgenommen den weißen Storch. Da- 
gegen sind wilde Kaninchen nicht jagdbar (Be- 
gründ. z. d. Entw. AEGBGB. zu Art. 169, Verh. d. 
Kamm. d. Abg. Beil Bd. 80 IX 594), und ferner 
dürften Eichhörnchen, Urt. OLG. 12. 7. 0)9, 
Württ J. 23 47, Hamster, verwilderte Hauskatzen, 
Würger, Elstern, Eichel- und Tannenhäher, 
Raben-, Saat= und Nebelkrähen, die nicht einen 
regelmäßigen Gegenstand der Jagdausübung bil- 
den, nicht als jagdbare Tiere anzusehen sein. 
Uebrigens dürfen Katzen, die in einer Entfernung 
von mind. 600 m vom nächsten bewohnten Hause 
im Wald oder freien Feld umherschweifend ge- 
troffen werden, von dem zur Ausübung der Jagd 
Berechtigten getötet werden, G. 24. 12. 06. — 
2. Eigen jagden. Die Ausübung der J. durch 
den Grundeigentümer selbst ist nur zulässig 1. auf 
einem zusammenhängenden Grundbesitz von mehr 
als (50 Morgen) 15.7587 ha, wobei jedoch Wege, 
Flüsse, Bäche oder Markungsgrenzen als den Zu- 
sammenhang nicht unterbrechend angesehen werden 
sollen; 2. auf allen vollständig mit einem dichten 
Zaun, einer Mauer oder einer wenigstens (3 Fuß) 
0,86 m hohen dichten Hecke eingefriedigten Grund- 
stücken; 3. in Pflanzungen und Anlagen, die in 
unmittelbarer Verbindung mit dem Wohnhause 
des Eigentümers stehend durch irgend eine Ein- 
friedigung begrenzt oder sonft vollständig ab-
	        
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