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geschlossen sind; 4. in Tiergärten. Den zur Aus-
übung der Jagd berechtigten Grundeigentümern
ist zugelassen, die Jagd durch dritte Pers. aus-
zuüben, JG. Art. 2. Die Grundeigentümer sind
bez. der Art der Ausübung der J., Verpachtung
oder Selbstverwaltung, wie bez. der etw. Teilung
ihrer Jagd in beliebig große Teile und bez. der
Zahl der Personen, die mit der Ausübung der J.
beauftragt oder hiezu ermächtigt werden wollen,
bez. der Dauer des Pachts u. dgl. ganz un-
beschränkt. — Ueber die Behandlung der staatl.
Eigenjagden sind zahlreiche Erlasse ergangen
und zwar bes.: Erl. der Dom Dir. und der Forst D.
22. 9. 62, betr. Erhebung und Verrechnung der
Pachtgelder für die Ausübung der J. auf Staats-
gütern, Abl. OFK. 141; Erl. d. Forst D. 14. 8. 02
(Allg. Dienstvorschr.) Z. 89—99; v. 2. B. 12; v.
8. 2. 12, betr. die fernere Benützung der Staats-
jagden, Abl. d. Min F. 27, und 22. 10. 07 betr. d.
Schußgelder für das Erlegen von Wild und schädl.
Tieren; Dienstanw. f. d. K. w. Forstwarte, MinF.
8. 7. 11 § 67. Bez. der Selbstverwaltung von
Gde= u. dgl. Jagden s. Jagdpolizei II. 12. —
Eisenbahnen mit Dämmen, Böschungen und
sonst. Zubehörden sind nicht als zusammenhäng.
Grundstücke i. S. d. JG., Art. 2 Z. 1 anzusehen,
Entsch. Min J. 22. 9. 68 und GehR. 20. 3Z. 69,
Württ Z. 12 366. Sobald ein zusammenhängender,
wenn auch nicht abgerundeter Grundbesitz, Verw.=
GH. 29. 1. 79, Württ Z. 21 381, die Größe von
mehr als 15,76 ha erreicht, ist der Eigentümer
sofort zur selbständigen Ausübung der Jagd auf
diesem Grundbesitz befugt ohne Rücksicht auf be-
stehende Rechts-, insbes. Pachtverhältnisse, z. B.
bei Gde Jagden, R#E. 52 126, Verw G. 12. 6. 95
und 15. 5. 80, Württ J. 7 355, und 10. 6. 08, das.
21 108; Württ Z. 42 S. 59 u. 90; Wirch. 22 263.
Zusammenhänge zur Bildung von Eigenjagden
können auch durch das Eigentum an Wegen, seien
es Privatwege oder öff. Wege, hergestellt werden,
Entsch. VerwGH#. 12. 6. 95, Württ J. 7 355, ferner
durch Berührung in einem Punkt, z. B. bei
Scheitelwinkeln, Verw GH. 21. 3. 06, Württ J. 18
232. Der Zusammenhang durch einen Punkt muß
aber wirklich vorhanden und darf nicht durch
einen Weg u. dal. unterbrochen sein, Erl.
Min J. Z. 8. 59, Geh. 26. 1. 60, Württ Z. 23 282.
— Das I. auf dem Bodensee steht den 5 Ufer-
staaten, geteilt nach geographischen Mittellinien,
zu, der w. Anteil dem w. Fiskus. Es ist aber seit-
her aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Ausübung
der J. durch den Fiskus stillschwergend verzichtet
und diese unentgeltlich den auf dem Land an-
grenzenden Jagdberechtigten überlassen worden,
Min F. an d. Min J. 25. 7. 10. — Der Besitz von
Körperschaften (Gden, Stift. u. dgl.) mit
einer zusammenhängenden Fläche von mehr als
15,76 ha ist als Eigenjagdbezirk i. S. d. Art. 2
Z. 1 JG. anzusehen und verliert diese Eigenschaft
Eenüber von andern I##erhältnissen (z. B.
rt. 8 JG.) auch dann nicht, wenn dieser Besitz
ohne bes. Ausscheidung mit der Gde Jagd verpachtet
ist und mit dieser zusammenhängt, E. Min J. 28. 5.
67, Württ 38. 10 152; vgl. das. Bd. 6 272 u. 306;
Jagdrecht.
val. IP. II. 12. — Tiergärten. Nach B#.
§ 960 sind wilde Tiere in Tiergärten nicht herren-
los, und es kann, wenn dem Wild der Austritt
überall unmöglich gemacht ist, aus der Größe des
Parks nicht geschlossen werden, daß das eingesperrte
Wild sich in Freiheit befinde, RE. Fer S. 9. 8.
02; Ziv S. 9. 1. 02 u. Stri S. 26. 11. 08, 42 09
75. Die widerrechtliche Aneignung von umhegtem
W. ist daher Diebstahl, St G. § 242, ebenso von
totem W., von Hirschstangen u. dgl. in Tiergärten,
RGE. Stri S. 26. 11. 08, Bd. 42 75; D. J3. 1911
221; vgl. BGB. § 953. Wenn in Art. 2 Z. 4 JG.
von einer Jagdausübung in Tiergärten die Rede
ist und in der VO. betr. d. H. des W. 17. 3. 10
die Erteilung einer Ermächtigung zum Erlegen
und Fangen einzelner Arten von W. während der
Hegezeit auch auf das in Tierg. oder in eingezäun-
ten oder sonst gehörig abgeschlossenen Grundstücken
gehaltene W. erstreckt wird, so waren hiefür allg.
polizeil., namentlich sanitäre, aber auch Gründe
der Menschlichkeit maßgebend, ebenso wie bei den
herrenlosen wilden Tieren, dem eigentl. W., Mot.
z. JG., Verh. d. Kamm. d. Abg. 54/55, 1. Beil Bd.
225. — 3. Zum Erlegen und zur Aneignung von
Raubtieren in Wohnungen und mit denselben
zusammenhängenden geschlossenen Räumen, JG.
Art. 2 Z. 3, zur Abwendung von Schäden ist der
Eigentümer ohne Lösung einer Jagdkarte befugt,
JG. Art. 7 Abs. 8 u. 4, vgl. JIP. II. 1. em
Fischereiberechtigten ist ebenso gestattet, Fischotter
und Fischreiher in ihren Fischwassern mittelst
Fallen zu erlegen; sie haben jedoch solche bei Ver-
meidung der für Jagdvergehen festges. Str. dem
Jagdberechtigten auszufolgen, vgl. Fischerei G. und
3#. II. 1. Bezügl. der Anwend. von Schlingen vl.
IP. II. 7. — 4. Entzogen ist dem Grundeigent.
die Ausübung des IR. auf Enklavben, d. h.
Grundst., die im einzelnen oder im ganzen nicht
mehr als 15,76 ha groß und von Eigenj. i. S.
d. Art. 2 Abs. 1, sowie Z. 1—4 JG. ganz ein-
geschlossen sind. Politische Grenzen können an sich
zu der Einschlietung von Enklaven nicht beitragen,
VerwGH. v. 16. 10. 07, WJahrb. 20 118. Die
Jagdausübung auf diesen Enkl. steht dem Besitzer
der umgebenden Eigenjagd, und falls mehrere
Eigenjagden angrenzen, dem Besitzer der größeren
Fläche zu gegen Entrichtung eines entspr. Pacht-
schillings an die Grundeigentümer, JG. Art. 3;
an die Gde nur unter der Voraussetzung, daß diese
sich anheischig macht, die Ansprüche der betr.
Grundbesitzer zu befriedigen. Bezüglich der Jagd-
ausübung auf Enkl. sofort nach deren Entstehen
gelten dieselben Grundsätze wie bei der Bildung
von Eigenjagden, s. 2., Würch. 22 263. Streitig-
keiten über das Recht zur Ausübung der J., soweit
es sich um Art. 2 u. 3 JWG. handelt, entscheiden als
Verw Ger. I. J. die Kreisreg., AGBG#B. Art. 201,
Abs. 1.— 5. Gemeindejagden. In allen Art.
2 u. 3 JG. nicht bezeichneten Fällen übt die poli-
tische Gde, und zwar bei zusammengesetzten Gden
die Gesamtgde namens der Grundeigentümer
das IR. auf dem ganzen übrigen Gdebez. durch
Verpachtung aus, JG. Art. 4, s. auch Jagd-
polizei II. 12. Der Jagdpachterlös ist nach der