Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Jagdrecht. 
Größe der vom Einzelnen eingelegten Grund- 
läche an die Grundeigentümer zu verteilen, 
erw GH. 18. 3. 14. Zu der Gemeindejagd ge- 
hören somit auch etwaige Grundstücke, die durch 
Eigenjagden oder durch andere Gdejagden von dem 
übrigen Zusammenhang der Gdejagd abgetrennt 
find. Den Zugang des Jagdberechtigten zu der- 
artigen Grundst. bildet im Zweifelsfalle derjenige 
Weg, den auch die Grundeigentümer zur Bewirt- 
schaftung dieser Grundst. zu benützen berechtigt 
find. Die Flächengröße eines Gdejagdbezirks ist 
auch nach unten unbegrenzt und kann nach Abzug 
von Eigenjagd. und Enklaven auch nicht mehr als 
15,76 ha betragen, K. Dekr. 3. 7. 56, Rabl. 195. — 
6. Der Jagdberechtigte ist gegen eine widerrechtliche 
Verletzung seiner Privatrechte durch B#. 
§ 249 f., 823 u. 848, Schadensersatzpflicht, AG. 
BG. Art. 206, Aneignungsrecht, St G. 8§ 368 
Z. 10 u. 11, JG. Art. 16, Verbot des Betretens 
eines fremden Jagdgebiets in Jagdausrüstung, des 
unbefugten Ausnehmens von Eiern oder Jungen 
von jagdbarem Federwild und der Jagdfolge, ge- 
schützt. — 7. Wildschadensersatz. Die allg. 
Vorschr. des BGB. über den Ersatz des Wildsch., 
§ 835, sind im EG#B#G. Art. 69 der Reichsgesetz- 
gebung vorbehalten. Hienach ist der durch Schwarz-, 
Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild oder durch Fasanen 
angerichtete Schaden an einem Grundstück, an 
welchem dem Eigentümer oder zeitlich nicht be- 
schränkten Nutzungsberechtigten (EG#BGB. Art. 72) 
das In. nicht zusteht oder die Ausübung durch 
Ges. entzogen ist, dem Verletzten durch den Jagd- 
berechtigten zu ersetzen. Ersatz von Wildschaden 
auf Eigenjagden kann somit von einem etw. 
Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht 
kraft Ges., sondern nur auf Grund etwaiger bes. 
vertragsmäßiger Bedingungen geltend gemacht 
werden. Im übrigen bleiben die landesges. Best. 
über den Wildschadensersatz unberührt. EGB##. 
Art. 70 u. 71.— Die Einzelbestimmungen 
des w. Rechts sind enthalten im AGBGB. 6. Tit. 
Art. 190—201. In Art. 190 ist die Ersatzpflicht des 
Jaddberechtigten auch auf Hasenschaden an 
Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Rebschulen, 
Baumschulen und einzelnen Bäumen ausgedehnt. 
Dieser Schaden ist jedoch nicht zu ersetzen, wenn 
für die beschädigten Grundstücke (mit Ausnahme 
der Weinberge und Rebschulen) die Herstellung und 
Instandhaltung von Schutzvorrichtungen unter- 
blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen, d. h. 
nach den herrschenden klimatischen Verhältnissen, 
zur Abwendung des Schadens ausreichen. Ein 
etwaiger Schaden, der durch wilde Kaninchen 
angerichtet wird, ist nicht zu ersetzen, da diese nicht 
zu den jagdbaren Tieren gehören, val. o. II. 1, und 
daher dem freien Tierfang unterliegen. Für den 
Wildschaden, der von einem aus einem Gehege 
ausgetretenen jagdbaren Tiere der bezeichneten 
Gattungen angerichtet wird, ist der Besitzer des 
Geheges verantwortlich. Der Beschädigte kann sich 
jedoch auch an den sonst zum Wildschadensersatz 
Verpflichteten halten; diesem steht sodann der 
Rückgriff gegen den Besitzer des Geheges zu, 
Art. 191. Unter Gehege ist dasselbe zu verstehen, 
  
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was der aufgehobene Art. 14 Abs. 2 JG. mit Park 
bezeichnete, d. h. ein Grundstück, das so ein- 
gefriedigt ist, daß darin gehaltenes Wild weder 
ausbrechen, noch an fremdem Eigentum Schaden 
anrichten kann. Der auf einer Enklave Jagd- 
berechtigte ist zum Ersatz des Wildsch. auch dann 
verpflichtet, wenn er von seiner Berechtigung keinen 
Gebrauch macht, Art. 192. Der Wildsch. auf einer 
Gemeindejagd ist von dem Jagdpächter zu 
ersetzen, ein etw. Teilhaber oder Afterpächter haftet. 
mit dem Pächter als Gesamtschuldner; daneben 
haftet die Gde wie ein Bürge. Die Gde kann ver- 
tragsmäßig die Ersatzpflicht übernehmen. Der zum 
Wildschadensersatz Verpflichtete kann nach w. I. 
keinen Ersatz von einem in einem andern Bezirk 
zur Ausübung der Jagd Berechtigten verlangen, 
EGBGB. Art. 71 Z. 7. Dem Anspruch auf Wild- 
schadensersatz im Weg der gerichtl. Klage hat eine 
Schadensanmeldung bei dem Ortsvorst. der Mar- 
kungs Gde des besch. Grundst. binnen der Frist von 
1 Woche und ein vom C. eingeleitetes amtliches 
Verfahren über die Abschätzung des Sch. durch 
einen oder mehrere im voraus aufgestellte beeidigte 
Schätzer vorauszugehen, sofern die Parteien sich 
nicht binnen einer vom Ol festzusetzenden Frist 
von höchstens 1 Woche über den Ersatzanspruch ge- 
einigt haben. Binnen einer von der Eröffnung der 
amtl. Feststellung des Schadensersatzes einschließ- 
lich der Kosten an die Beteiligten laufenden Frist 
von 2 Woch. können diese sodann Klage beim 
Amtsgericht erheben, Württ ZS. 45 1903 178; 
GVG. § 23, REl. 1898 871. Die Einzelheiten 
sind gemäß Art. 200 im n bestimmt durch 
V. Min Just., J. u. F. 30. 12. 99, Rgbl. 1900 21.— 
III. Strafbestimmungen #x (vgl. Jagpolizei III.). 
Jagdvergehen: Unberechtigtes Jagen, wo- 
zu auch Jagdfolge und unbefugte Aneignung von 
totem, vom Jagdberecht. noch nicht angeeign. Wild 
gehört, sowie absichtliches Hereinjagenlassen von 
Hunden in fremdes Jagdgebiet, wird als Ver- 
gehen des strafbaren Eigennutzes nach StG. 
*292—295 bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger 
des Jagdberechtigten, so tritt die Verfolgung nur 
auf Antrag ein, §9 292. Ein erschwertes Jagdverg. 
liegt vor, wenn dem Wild nicht mit Schiebgewehr 
oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, 
Fallen oder anderen Vorrichtungen, oder während 
der Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder ge- 
meinschaftlich von Mehreren nachgestellt wird, 
§ 293; ebenso wenn unber. Jagen gewerbsmäßig 
betrieben wird, § 294. Neben der Str. ist auf Ein- 
ziehung des bei dem unberechtigten Jagen mit- 
geführten Gewehrs, des Jagdgeräts und der Hunde 
zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urteilten gehören oder nicht, § 295. Die unbefugte 
Inbesitznahme von Wild, das der Jagdberecht. sich 
bereits angeeignet hat, ebenso von umhegtem W 
einschließlich Hirschstangen u. dgl. in Tiergärten 
wird als Diebstahl, St G. 85 242, bestraft. Einer 
Uebertretung macht sich schuldig, wer ohne 
Genehm. des Jaodberechtigten oder ohne sonstige 
Befugnis auf einem fremden Jagdgebiet zur IJ. 
ausgerüstet betroffen wird, St GB. § 368 Z. 10, 
oder wer unbef. Eier oder Junge von jagdbarem
	        
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