Jagdrecht.
Größe der vom Einzelnen eingelegten Grund-
läche an die Grundeigentümer zu verteilen,
erw GH. 18. 3. 14. Zu der Gemeindejagd ge-
hören somit auch etwaige Grundstücke, die durch
Eigenjagden oder durch andere Gdejagden von dem
übrigen Zusammenhang der Gdejagd abgetrennt
find. Den Zugang des Jagdberechtigten zu der-
artigen Grundst. bildet im Zweifelsfalle derjenige
Weg, den auch die Grundeigentümer zur Bewirt-
schaftung dieser Grundst. zu benützen berechtigt
find. Die Flächengröße eines Gdejagdbezirks ist
auch nach unten unbegrenzt und kann nach Abzug
von Eigenjagd. und Enklaven auch nicht mehr als
15,76 ha betragen, K. Dekr. 3. 7. 56, Rabl. 195. —
6. Der Jagdberechtigte ist gegen eine widerrechtliche
Verletzung seiner Privatrechte durch B#.
§ 249 f., 823 u. 848, Schadensersatzpflicht, AG.
BG. Art. 206, Aneignungsrecht, St G. 8§ 368
Z. 10 u. 11, JG. Art. 16, Verbot des Betretens
eines fremden Jagdgebiets in Jagdausrüstung, des
unbefugten Ausnehmens von Eiern oder Jungen
von jagdbarem Federwild und der Jagdfolge, ge-
schützt. — 7. Wildschadensersatz. Die allg.
Vorschr. des BGB. über den Ersatz des Wildsch.,
§ 835, sind im EG#B#G. Art. 69 der Reichsgesetz-
gebung vorbehalten. Hienach ist der durch Schwarz-,
Rot-, Elch-, Dam= oder Rehwild oder durch Fasanen
angerichtete Schaden an einem Grundstück, an
welchem dem Eigentümer oder zeitlich nicht be-
schränkten Nutzungsberechtigten (EG#BGB. Art. 72)
das In. nicht zusteht oder die Ausübung durch
Ges. entzogen ist, dem Verletzten durch den Jagd-
berechtigten zu ersetzen. Ersatz von Wildschaden
auf Eigenjagden kann somit von einem etw.
Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht
kraft Ges., sondern nur auf Grund etwaiger bes.
vertragsmäßiger Bedingungen geltend gemacht
werden. Im übrigen bleiben die landesges. Best.
über den Wildschadensersatz unberührt. EGB##.
Art. 70 u. 71.— Die Einzelbestimmungen
des w. Rechts sind enthalten im AGBGB. 6. Tit.
Art. 190—201. In Art. 190 ist die Ersatzpflicht des
Jaddberechtigten auch auf Hasenschaden an
Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Rebschulen,
Baumschulen und einzelnen Bäumen ausgedehnt.
Dieser Schaden ist jedoch nicht zu ersetzen, wenn
für die beschädigten Grundstücke (mit Ausnahme
der Weinberge und Rebschulen) die Herstellung und
Instandhaltung von Schutzvorrichtungen unter-
blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen, d. h.
nach den herrschenden klimatischen Verhältnissen,
zur Abwendung des Schadens ausreichen. Ein
etwaiger Schaden, der durch wilde Kaninchen
angerichtet wird, ist nicht zu ersetzen, da diese nicht
zu den jagdbaren Tieren gehören, val. o. II. 1, und
daher dem freien Tierfang unterliegen. Für den
Wildschaden, der von einem aus einem Gehege
ausgetretenen jagdbaren Tiere der bezeichneten
Gattungen angerichtet wird, ist der Besitzer des
Geheges verantwortlich. Der Beschädigte kann sich
jedoch auch an den sonst zum Wildschadensersatz
Verpflichteten halten; diesem steht sodann der
Rückgriff gegen den Besitzer des Geheges zu,
Art. 191. Unter Gehege ist dasselbe zu verstehen,
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was der aufgehobene Art. 14 Abs. 2 JG. mit Park
bezeichnete, d. h. ein Grundstück, das so ein-
gefriedigt ist, daß darin gehaltenes Wild weder
ausbrechen, noch an fremdem Eigentum Schaden
anrichten kann. Der auf einer Enklave Jagd-
berechtigte ist zum Ersatz des Wildsch. auch dann
verpflichtet, wenn er von seiner Berechtigung keinen
Gebrauch macht, Art. 192. Der Wildsch. auf einer
Gemeindejagd ist von dem Jagdpächter zu
ersetzen, ein etw. Teilhaber oder Afterpächter haftet.
mit dem Pächter als Gesamtschuldner; daneben
haftet die Gde wie ein Bürge. Die Gde kann ver-
tragsmäßig die Ersatzpflicht übernehmen. Der zum
Wildschadensersatz Verpflichtete kann nach w. I.
keinen Ersatz von einem in einem andern Bezirk
zur Ausübung der Jagd Berechtigten verlangen,
EGBGB. Art. 71 Z. 7. Dem Anspruch auf Wild-
schadensersatz im Weg der gerichtl. Klage hat eine
Schadensanmeldung bei dem Ortsvorst. der Mar-
kungs Gde des besch. Grundst. binnen der Frist von
1 Woche und ein vom C. eingeleitetes amtliches
Verfahren über die Abschätzung des Sch. durch
einen oder mehrere im voraus aufgestellte beeidigte
Schätzer vorauszugehen, sofern die Parteien sich
nicht binnen einer vom Ol festzusetzenden Frist
von höchstens 1 Woche über den Ersatzanspruch ge-
einigt haben. Binnen einer von der Eröffnung der
amtl. Feststellung des Schadensersatzes einschließ-
lich der Kosten an die Beteiligten laufenden Frist
von 2 Woch. können diese sodann Klage beim
Amtsgericht erheben, Württ ZS. 45 1903 178;
GVG. § 23, REl. 1898 871. Die Einzelheiten
sind gemäß Art. 200 im n bestimmt durch
V. Min Just., J. u. F. 30. 12. 99, Rgbl. 1900 21.—
III. Strafbestimmungen #x (vgl. Jagpolizei III.).
Jagdvergehen: Unberechtigtes Jagen, wo-
zu auch Jagdfolge und unbefugte Aneignung von
totem, vom Jagdberecht. noch nicht angeeign. Wild
gehört, sowie absichtliches Hereinjagenlassen von
Hunden in fremdes Jagdgebiet, wird als Ver-
gehen des strafbaren Eigennutzes nach StG.
*292—295 bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger
des Jagdberechtigten, so tritt die Verfolgung nur
auf Antrag ein, §9 292. Ein erschwertes Jagdverg.
liegt vor, wenn dem Wild nicht mit Schiebgewehr
oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen,
Fallen oder anderen Vorrichtungen, oder während
der Schonzeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder ge-
meinschaftlich von Mehreren nachgestellt wird,
§ 293; ebenso wenn unber. Jagen gewerbsmäßig
betrieben wird, § 294. Neben der Str. ist auf Ein-
ziehung des bei dem unberechtigten Jagen mit-
geführten Gewehrs, des Jagdgeräts und der Hunde
zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urteilten gehören oder nicht, § 295. Die unbefugte
Inbesitznahme von Wild, das der Jagdberecht. sich
bereits angeeignet hat, ebenso von umhegtem W
einschließlich Hirschstangen u. dgl. in Tiergärten
wird als Diebstahl, St G. 85 242, bestraft. Einer
Uebertretung macht sich schuldig, wer ohne
Genehm. des Jaodberechtigten oder ohne sonstige
Befugnis auf einem fremden Jagdgebiet zur IJ.
ausgerüstet betroffen wird, St GB. § 368 Z. 10,
oder wer unbef. Eier oder Junge von jagdbarem