Impflisten — Impfuns.
Die Impfung erfolgt in diesem Fall, sowie für
diejenigen, die sich freiwillig impfen lassen, unent-
geltlich, MV. 23. 5. 10, Rgbl. 261 § 8, MV. 6. 12.
99, 8 18. — Ueber jede J. wird vom Arzt ein Impf-
schein, s. d., ausgestellt. Die Vertreter der Kinder
haben auf amtl. Aufforderung nachzuweisen, daß
die J. erfolgt oder aus gesetzl. Grund unterblieben
ist. Bes. Verpflichtungen, JG. § 18, sind dem Vor-
steher der Schulanst. aufgelegt, deren Zöglinge dem
mpfzwang unterliegen, § 17 VV. 6. 12. 99. —
trafbestimmungen enthalten § 14—17
JG. Verfehlungen hat der JA. dem Ol. anzu-
zeigen. Bestraft werden u. a. Eltern, Pflegeltern
und Vormünder, wenn Kinder ohne ges. Grund
und trotz erfolgter amtl. Aufforderung der J. oder
der Nachschau entzogen geblieben sind, Aerzte und
Schulvorsteher, wenn fie ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen; auch die unbef. Vornahme von
J. wird bestraft. Gegenüber den Vertretern der
Kinder können bei fortges. Weigerung Aufforde-
rung und Bestrafung wiederholt werden und zwar
mehrmals innerhalb eines Jahres; zuständig ist
das Ol. Weiter wird Fahrlässigkeit bei J. bestraft.
—. Impfschädigungen sind dem Ol. anzu-
zeigen, das im Benehmen mit dem O##. Ermitt-
ungen macht und über deren Ergebnis dem Med.=
Koll. berichtet. Die Leichenschauer haben jeden als
Folge der J. gemeldeten Todesfall der OrtspolBeh.
anzuzeigen; § 9 Anl. A MV. 6. 12. 99, Anl. B § 18.
Vgl. MErl. 20. 11. 88, Abl. 339 b. Ausschlags-
epidemien bei der J. — Nach § 4 Z. 15 K O. 21. 10.
80, Rgbl. 1881 3, führt das Med Koll. die technische
Oberaufsicht über das Impfgeschäft. J. d. R.
erfolgt die Ueberwachung gemäß §5 6 Buchst. b Z. 2
und § 5 Abs. 2 M. 1. 7. 85, Rgbl. 331, b. die
Medizinalvisitationen in den Oberamtsbezirken,
in der Weise, daß der Visitator zwei Impf-
und zwei Nachschauterminen anwohnt. Auch
die J. der Privatärzte sind zu prüfen, soweit sie
nicht von denselben als Haus Ae. in den Familien
ausgeführt werden. Außerordentl. Revisionen kann
das Min J. anordnen; in OAsez., wo die Oue.
nicht ausschließlich JIAe. sind, kann die Visitation
der übr. J-e. dem Orzt übertragen werden.
Rößler.
Impflisten und Impfscheine. Die Einrichtung
der JL. und den Inhalt des JSch. stellt der Bdrt.
fest. JG. § 7. Im März werden in jeder Gde
2 Impflisten gefertigt: 1. für Erstimpfung,
2. für Wiederimpfung. Die 1. wird auf Grund des
Geburts= und Familienregisters von dem mit der
Führung dieser Register Betrauten unter Beihilfe
der Ortsvorft. für die nicht in der Gde geb. her-
ezogenen und die weggezogenen Kinder gefertigt.
ufzunehmen sind alle während des vorhergegang.
Kalenderj. gebor. und an dessen Schluß im Impf-
bezirk lebenden Kinder, gleichviel, ob sie geimpft
find oder nicht, ferner die während des lauf. Jahres
zugezogenen und noch nicht mit Erfolg geimpften im
vorhergehenden Jahr geb. Kinder. Am 31. 3. sind
die IL. dem O#lrzt einzusenden, MV. 6. 12. 99.
In die 2. L. sind aufzunehmen die impfpflichtigen
Zöglinge öff. Lehranst. und Privatschulen, sie wird
durch den Vorsteher der Anstalt gefertigt, der sie
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bis 20. März dem Ortsvorst. übergibt, MV. 6. 12.
90. Der Olrzt prüft die L. und legt für den
ganzen OA#ez. eine Uebersicht über die vorzu-
stellenden Kinder an. Soweit er das Impfgeschäft
nicht selber besorgt, teilt er die IL. dem Jurzt mit.
Das Ergebnis der J. ist in den JL. vorzumerken.
— Vorbereitung und Ausfüllung der Impf-
scheine ist Sache der Gden; der Jürzt unter-
schreibt dieselben nach der Nachschau und läßt sie
ausfolgen, Min JErl. 16. 6. 14, Abl. 846. Im
JSch. wird bezeugt, daß der Impfling mit oder
ohne Erfolg geimpft wurde; letzterenfalls ist bei-
gefügt, daß die J. im nächsten Jahr wiederholt
werden muß. Ferner hat der Jurzt Zeugnisse
auszustellen für die Impflinge, bei denen wegen
Krankheit die J. zu verschieben ist, und für die,
welche die natürlichen Blattern überstanden haben.
— Auch die Aerzte und Wundarzte, die Privat-
impfungen vornehmen, führen I., sie fertigen
für jeden Impfez. eine bes. Liste, schließen sie
am Jahresende ab und senden sie dem J. ein,
der Privat IA. stellt auch JSch. und Zeugn. aus. —
Nach Ablauf des Jahres schließt der JA. die L. ab
und stellt das Ergebnis der J. in 2 Uebersichten
(Erst= und Wiederimpfl.) dar. Ueber das Ergebnis
der J. im ganzen O#ez. berichtet der OAlrzt
in seinem Jahresbericht an das Med Koll. Die erst-
malige Ausstellung von JSch. ist gebührenfrei. Die
IL. sind keine öff. Urkunden, wohl aber die Inot-
zeugnisse, § 267 St G. Rö
Impfstoffgewinnungsanstalten. Für J. haben
die Landesreg., Impf G. 8. 4. 74, RGBl. 81 §8 9,
zu sorgen. Bei öffentlicher Impfung darf nur
Lymphe aus diesen Anstalten verwendet werden,
für Privat J. auch aus solchen Privatimpf Anst., die
staatl. Aufsicht unterstehen; Pr IA. gibt es zurzeit
in W. nicht. Zur J. ist Tierlymphe zu verwenden,
Menschenlymphe darf bei öff. J. nur mit Erl. des
Med Koll., die aber nur in Ausnahmefällen erteilt
wird, verwendet werden; auch bei Pr J. darf
Menschenlymphe nur ausnahmsweise verwendet
werden. Die Kosten für Beschaffung und Ver-
sendung von Tierlymphe trägt der Staat. W. hat
keine eigene J. Den sämtl. öff. JAe. wird ihr
Bedarf an Lymphe von der K. Bayr. Zentral-
Impfanstalt in München unentgeltlich und post-
frei zugesandt, Min JErl. 19. 2. 14, Abl. 89. MV.
6. 12. 99 § 20 enthält die Vorschr. über den Handel
mit Tierlymphe in den Apotheken. Rößler.
Impfung bei Biehseuchen. Die wissenschaftliche
Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen hat der
Veterinärpol. in der J. ein brauchbares Mittel im
Kampf gegen manche Seuchen in die Hand gegeben.
Demgemäß ist auch in § 23 VSG. die pol. Anord-
nung der J. der für die S. empfängl. T. als
Schutzmaßregel gegen eine bes. SGefahr vor-
gesehen. Im allg. unterscheidet man dreierlei
Arten der J.: Schutz J., Heil J. und diagnostische J.
Je nach dem Zeitpunkt, in dem die J. vor dem
Ausbruch der betr. Infektionskrankheit bei den noch
nicht erkrankten, aber für die Kr. empfängl. T.
ausgeführt wird, trennt man die Schutz J. in drei
Unterarten: SchutzF. i. e. S., VorbauungsF.
(Präkautions J.) und Not IJ. — Die Schutz J. i. e.
Kßler.