Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Impflisten — Impfuns. 
Die Impfung erfolgt in diesem Fall, sowie für 
diejenigen, die sich freiwillig impfen lassen, unent- 
geltlich, MV. 23. 5. 10, Rgbl. 261 § 8, MV. 6. 12. 
99, 8 18. — Ueber jede J. wird vom Arzt ein Impf- 
schein, s. d., ausgestellt. Die Vertreter der Kinder 
haben auf amtl. Aufforderung nachzuweisen, daß 
die J. erfolgt oder aus gesetzl. Grund unterblieben 
ist. Bes. Verpflichtungen, JG. § 18, sind dem Vor- 
steher der Schulanst. aufgelegt, deren Zöglinge dem 
mpfzwang unterliegen, § 17 VV. 6. 12. 99. — 
trafbestimmungen enthalten § 14—17 
JG. Verfehlungen hat der JA. dem Ol. anzu- 
zeigen. Bestraft werden u. a. Eltern, Pflegeltern 
und Vormünder, wenn Kinder ohne ges. Grund 
und trotz erfolgter amtl. Aufforderung der J. oder 
der Nachschau entzogen geblieben sind, Aerzte und 
Schulvorsteher, wenn fie ihren Verpflichtungen 
nicht nachkommen; auch die unbef. Vornahme von 
J. wird bestraft. Gegenüber den Vertretern der 
Kinder können bei fortges. Weigerung Aufforde- 
rung und Bestrafung wiederholt werden und zwar 
mehrmals innerhalb eines Jahres; zuständig ist 
das Ol. Weiter wird Fahrlässigkeit bei J. bestraft. 
—. Impfschädigungen sind dem Ol. anzu- 
zeigen, das im Benehmen mit dem O##. Ermitt- 
ungen macht und über deren Ergebnis dem Med.= 
Koll. berichtet. Die Leichenschauer haben jeden als 
Folge der J. gemeldeten Todesfall der OrtspolBeh. 
anzuzeigen; § 9 Anl. A MV. 6. 12. 99, Anl. B § 18. 
Vgl. MErl. 20. 11. 88, Abl. 339 b. Ausschlags- 
epidemien bei der J. — Nach § 4 Z. 15 K O. 21. 10. 
80, Rgbl. 1881 3, führt das Med Koll. die technische 
Oberaufsicht über das Impfgeschäft. J. d. R. 
erfolgt die Ueberwachung gemäß §5 6 Buchst. b Z. 2 
und § 5 Abs. 2 M. 1. 7. 85, Rgbl. 331, b. die 
Medizinalvisitationen in den Oberamtsbezirken, 
in der Weise, daß der Visitator zwei Impf- 
und zwei Nachschauterminen anwohnt. Auch 
die J. der Privatärzte sind zu prüfen, soweit sie 
nicht von denselben als Haus Ae. in den Familien 
ausgeführt werden. Außerordentl. Revisionen kann 
das Min J. anordnen; in OAsez., wo die Oue. 
nicht ausschließlich JIAe. sind, kann die Visitation 
der übr. J-e. dem Orzt übertragen werden. 
Rößler. 
Impflisten und Impfscheine. Die Einrichtung 
der JL. und den Inhalt des JSch. stellt der Bdrt. 
fest. JG. § 7. Im März werden in jeder Gde 
2 Impflisten gefertigt: 1. für Erstimpfung, 
2. für Wiederimpfung. Die 1. wird auf Grund des 
Geburts= und Familienregisters von dem mit der 
Führung dieser Register Betrauten unter Beihilfe 
der Ortsvorft. für die nicht in der Gde geb. her- 
ezogenen und die weggezogenen Kinder gefertigt. 
ufzunehmen sind alle während des vorhergegang. 
Kalenderj. gebor. und an dessen Schluß im Impf- 
bezirk lebenden Kinder, gleichviel, ob sie geimpft 
find oder nicht, ferner die während des lauf. Jahres 
zugezogenen und noch nicht mit Erfolg geimpften im 
vorhergehenden Jahr geb. Kinder. Am 31. 3. sind 
die IL. dem O#lrzt einzusenden, MV. 6. 12. 99. 
In die 2. L. sind aufzunehmen die impfpflichtigen 
Zöglinge öff. Lehranst. und Privatschulen, sie wird 
durch den Vorsteher der Anstalt gefertigt, der sie 
  
  
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bis 20. März dem Ortsvorst. übergibt, MV. 6. 12. 
90. Der Olrzt prüft die L. und legt für den 
ganzen OA#ez. eine Uebersicht über die vorzu- 
stellenden Kinder an. Soweit er das Impfgeschäft 
nicht selber besorgt, teilt er die IL. dem Jurzt mit. 
Das Ergebnis der J. ist in den JL. vorzumerken. 
— Vorbereitung und Ausfüllung der Impf- 
scheine ist Sache der Gden; der Jürzt unter- 
schreibt dieselben nach der Nachschau und läßt sie 
ausfolgen, Min JErl. 16. 6. 14, Abl. 846. Im 
JSch. wird bezeugt, daß der Impfling mit oder 
ohne Erfolg geimpft wurde; letzterenfalls ist bei- 
gefügt, daß die J. im nächsten Jahr wiederholt 
werden muß. Ferner hat der Jurzt Zeugnisse 
auszustellen für die Impflinge, bei denen wegen 
Krankheit die J. zu verschieben ist, und für die, 
welche die natürlichen Blattern überstanden haben. 
— Auch die Aerzte und Wundarzte, die Privat- 
impfungen vornehmen, führen I., sie fertigen 
für jeden Impfez. eine bes. Liste, schließen sie 
am Jahresende ab und senden sie dem J. ein, 
der Privat IA. stellt auch JSch. und Zeugn. aus. — 
Nach Ablauf des Jahres schließt der JA. die L. ab 
und stellt das Ergebnis der J. in 2 Uebersichten 
(Erst= und Wiederimpfl.) dar. Ueber das Ergebnis 
der J. im ganzen O#ez. berichtet der OAlrzt 
in seinem Jahresbericht an das Med Koll. Die erst- 
malige Ausstellung von JSch. ist gebührenfrei. Die 
IL. sind keine öff. Urkunden, wohl aber die Inot- 
zeugnisse, § 267 St G. Rö 
Impfstoffgewinnungsanstalten. Für J. haben 
die Landesreg., Impf G. 8. 4. 74, RGBl. 81 §8 9, 
zu sorgen. Bei öffentlicher Impfung darf nur 
Lymphe aus diesen Anstalten verwendet werden, 
für Privat J. auch aus solchen Privatimpf Anst., die 
staatl. Aufsicht unterstehen; Pr IA. gibt es zurzeit 
in W. nicht. Zur J. ist Tierlymphe zu verwenden, 
Menschenlymphe darf bei öff. J. nur mit Erl. des 
Med Koll., die aber nur in Ausnahmefällen erteilt 
wird, verwendet werden; auch bei Pr J. darf 
Menschenlymphe nur ausnahmsweise verwendet 
werden. Die Kosten für Beschaffung und Ver- 
sendung von Tierlymphe trägt der Staat. W. hat 
keine eigene J. Den sämtl. öff. JAe. wird ihr 
Bedarf an Lymphe von der K. Bayr. Zentral- 
Impfanstalt in München unentgeltlich und post- 
frei zugesandt, Min JErl. 19. 2. 14, Abl. 89. MV. 
6. 12. 99 § 20 enthält die Vorschr. über den Handel 
mit Tierlymphe in den Apotheken. Rößler. 
Impfung bei Biehseuchen. Die wissenschaftliche 
Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen hat der 
Veterinärpol. in der J. ein brauchbares Mittel im 
Kampf gegen manche Seuchen in die Hand gegeben. 
Demgemäß ist auch in § 23 VSG. die pol. Anord- 
nung der J. der für die S. empfängl. T. als 
Schutzmaßregel gegen eine bes. SGefahr vor- 
gesehen. Im allg. unterscheidet man dreierlei 
Arten der J.: Schutz J., Heil J. und diagnostische J. 
Je nach dem Zeitpunkt, in dem die J. vor dem 
Ausbruch der betr. Infektionskrankheit bei den noch 
nicht erkrankten, aber für die Kr. empfängl. T. 
ausgeführt wird, trennt man die Schutz J. in drei 
Unterarten: SchutzF. i. e. S., VorbauungsF. 
(Präkautions J.) und Not IJ. — Die Schutz J. i. e. 
Kßler.
	        
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