Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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S. wird bei gesunden Tieren vorgenommen, um 
sie widerstandsfähig gegen die Einwirkung eines 
bestimmten Erregers zu machen (Erzielung von 
Immunität). Die Vorbauungs J. wird bei un- 
mittelbar drohender Gefahr der Einschleppung 
einer Seuche aus einem benachbarten verseuchten 
Bestand ausgeführt, und die Not J. hat den Zweck, 
nach dem Ausbruch der S. die noch nicht erkr. T. 
des vers. Bestandes zu schützen oder doch einen 
gleichmäßigen, rascheren und milderen SVerlauf 
zu erzielen. Die Heil J. bezweckt Heilwirkung 
durch Einverleibung von Schutz= und Abwehr- 
stoffen nach bereits eingetretener Infektion und 
die diagnostische J. hat die Aufgabe, Aufschluß 
über das Wesen einer Krankheit zu verschaffen, 
sei es dadurch, daß durch Ver J. von Organteilen 
oder Ausscheidungen an Impftiere bei diesen 
ein bestimmtes Krankheitsbild erzeugt wird, oder 
daß dem kr. T. selbst Stoffe eingeimpft werden, 
die gegebenenfalls eine best. Reaktion des Organis- 
mus auslösen. — In der MV. b. AusfVSG. 11.# 7. 
12, Rgbl. 293, sind bez. der J. bei den einz. S. f. 
Best. getroffen: Die J. der gefährdeten Bestände 
kann poliz. angeordnet werden, wenn Milzbrand, 
Rauschbrand, Rotlauf der Schweine sowie Schaf- 
pocken eine größ. Ausdehnung angenommen haben, 
§ 115, 119, 314 Abs. 1, 249. Dabei handelt es sich 
bei den zuerst gen. 3 S. um eine Schutz J. i. e. S., 
bei Schafpockens. um eine Vorb J. Ist dagegen die 
Pocken S. in einer Schafherde bereits festgestellt, so- 
muß die J. (Not J.) aller noch seuchenfreien Stücke 
der Herde polizeilich verfügt werden. Unter ge- 
wissen Umständen kann für die Vornahme der I. 
auf Antrag des Besitzers eine Frist gewährt oder 
von der J. ganz abgestanden werden, wenn die Ab- 
schlachtung der noch seuchenfr. Stücke der Herde 
innerh. 10 T. gesichert ist, §5 248. Im übr. finden 
ohne poliz. An O. aus freier Entschl. der Tierbes. 
bei versch. S. wie Milzbrand, Rauschbrand, Maul- 
und Klauens., Schweines., Rotlauf der Schweine, 
Brusts., Rotlaufs. der Pferde und Geflügelcholera 
J. statt, die teils als Schutz J., t. als Not J., t. als 
Heil J. durchgeführt werden. Dag. darf außer im 
Fall pol. An O. eine J. gegen Lungens. und Schaf- 
pocken nicht erfolgen, § 223, 250. Die in § 12 VS#. 
vorges. pol. An O. der J. zur Erlangung der Ge- 
wißheit über den Ausbruch einer S. (diagnost. J.) 
kommt nach § 156 Au. 11. 7. 12 für die Erkennung 
des Rotzes der Pferde usf. in Frage (Mallein- 
probe). Eine weitere diagnostische Impfung ist 
für die Feststellung der Tuberkulose des Rind- 
viehs in § 330 vorgeschrieben. Im Gegensatz zu 
der Impfprobe bei der Rotzkrankheit, wobei der 
Impfstoff den verd. Pferden jelöst einverleibt wird, 
um u. U. eine spezifische Reaktion zu erzielen, 
besteht die diagn. J. bei Tuberkulose in der Ver-l. 
der krankh. Ausscheidungen der verdächt. Rinder an 
Versuchstiere, bei denen dann gegebenenfalls das 
betr. KrankhBild hervorgerufen wird. Rotlauf I. 
s. Rotlauf der Schweine. Leonhardt. 
Indirekte Steuern s. Steuern. 
Influenza der Pferde. Unter den Begriff 
J. fallen 2 ihrem Wesen nach versch. seuchenhafte 
Kr. der Pf., die Brustseuche und die Pferde- 
Indirekte Steuern — Innungen. 
staupe (auch Rotlaufseuche oder Influenza i. e. S. 
enannt). Die Brustseuche ist eine ansteckende 
Lungen-Brustfellentzündung, die sich an leb. Pf. 
in gelbroter Verfärbung der sichtbaren Schleim- 
häute, aufgehobener Freßlust, hohem Fieber, ge- 
steigerter Pulsfrequenz, Mattigkeit, Verftopfung, 
Husten, rostfarbigem Nasenausfluß und den durch 
Auskultation und Perkussion der Brustwandungen 
feststellbaren Veränderungen der Lunge und des 
Brustfells äußert. Der Ansteckungstoff ist zurzeit 
noch nicht sicher bekannt. Der Verlauf der Kr. ist 
verschieden. Die Häufigkeit der Todesfälle beträgt 
4—15 v. H. — Die Pferdestaupee ist eine bes. 
leicht übertragb., i. d. R. gutartig verl. Kr., deren 
Merkmale an leb. Pf. in der Hauptsache in hohem 
Fieber, Mattigkeit, Freßunlust, Benommenheit des 
Sensoriums, Schlafsucht, Muskelzittern, schnell 
auftretender und ebenso schnell wieder verschwin- 
dender Schwellung der Haut und Unterhaut an ver- 
schiedenen Körperstellen, ödematöser Schwellung 
der Augenlider und glasiger Schwellung und 
Rötung der Bindehäute bestehen. — Die J. unter- 
liegt zufolge RchskBek. 29. 7. 08, RGBl. 479, der 
Anzeigepflicht. Die durch MV. 26. 9. 08, Rabl. 231, 
vgl. auch Abs. 1, 3, 4 MErl. 29. 9. 08, Abl. 258, 
vorgeschrieb. Bekämpfungsmaßregeln bestehen in 
der Haupts. in der Absonderung der seuchenkr. und 
verd. Pf. von den gesunden des betr. Gehöfts 
(Gehöftsperre). Der Gebrauch der letzteren zur 
Arbeit ist gestattet, jedoch dürfen die Pf. nicht in 
fremde Gch. eingestellt werden. Die Benützung 
fremder Futterkrippen, Tränkeimer uff. ist unter- 
sagt. Fuhrwerke, die mit Pf. aus einem Gch. 
bespannt sind, in dem die J. festgestellt ist, haben 
eine Tafel mit der Aufschrift „Pferde J.“ zu 
führen. Unter gewissen Voraussetzungen werden 
Erleichterungen in der Anwendung der seuchenpol. 
Maßr. gewährt. Leonhardt. 
Inhaberpapiere mit Prämien s. Lotterielose 2. 
Initiative, gesetzgeberische, s. Gesetzgebung II. 
Innungen, Tit VI GewO. Die gegenw. Fass. 
des Tit. VI beruht auf der sog. Handwerker- 
novelle 26. 7. 97, RG#Bl. 668; der Titel ist in 
vollem Umf. in Kraft seit 1. 4. O00. — 1 A. Nach 
8 81 können diej., welche ein Gewerbe selbständig 
betreiben, zur Förderung der gemeins. gew. 
Interessen zu einer J. zusammentreten. Die J. 
sind entw. freie oder Zwangs J. Beide Arten 
hängen in ihrer Entstehung vom Entschluß der 
Beteiligten ab und sind Körperschaften des öff. 
Rechts; sie genießen Rechtsfähigkeit, § 86. Die 
allg. Vorschr. § 81a—99 gelten nach § 100c, soweit 
das Ges. in § 1004—100u nichts anderes bestimmr, 
auch für Zwangs J. — 1KxII. Freie J., X § 81—99, 
können sowohl Fach J., d. h. solche, die nur für 
ein Gew. oder für verwandte Gew. bestimmt 
sind, als auch gemischte J. sein. Die notwen di- 
gen Aufgaben der JI., z. B. Pflege des Ge- 
meingeists, Regelung des Lehrlingswesens, sind in 
§ 81a enthalten. Ueber die freiwilligen 
Aufgaben, z. B. Veranstaltungen zur Förderung 
der Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehr- 
linge, Errichtung von Kranken= und Unterstütz.- 
Kassen, vgl. § 810. 8 82—85 treffen Best. über
	        
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