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S. wird bei gesunden Tieren vorgenommen, um
sie widerstandsfähig gegen die Einwirkung eines
bestimmten Erregers zu machen (Erzielung von
Immunität). Die Vorbauungs J. wird bei un-
mittelbar drohender Gefahr der Einschleppung
einer Seuche aus einem benachbarten verseuchten
Bestand ausgeführt, und die Not J. hat den Zweck,
nach dem Ausbruch der S. die noch nicht erkr. T.
des vers. Bestandes zu schützen oder doch einen
gleichmäßigen, rascheren und milderen SVerlauf
zu erzielen. Die Heil J. bezweckt Heilwirkung
durch Einverleibung von Schutz= und Abwehr-
stoffen nach bereits eingetretener Infektion und
die diagnostische J. hat die Aufgabe, Aufschluß
über das Wesen einer Krankheit zu verschaffen,
sei es dadurch, daß durch Ver J. von Organteilen
oder Ausscheidungen an Impftiere bei diesen
ein bestimmtes Krankheitsbild erzeugt wird, oder
daß dem kr. T. selbst Stoffe eingeimpft werden,
die gegebenenfalls eine best. Reaktion des Organis-
mus auslösen. — In der MV. b. AusfVSG. 11.# 7.
12, Rgbl. 293, sind bez. der J. bei den einz. S. f.
Best. getroffen: Die J. der gefährdeten Bestände
kann poliz. angeordnet werden, wenn Milzbrand,
Rauschbrand, Rotlauf der Schweine sowie Schaf-
pocken eine größ. Ausdehnung angenommen haben,
§ 115, 119, 314 Abs. 1, 249. Dabei handelt es sich
bei den zuerst gen. 3 S. um eine Schutz J. i. e. S.,
bei Schafpockens. um eine Vorb J. Ist dagegen die
Pocken S. in einer Schafherde bereits festgestellt, so-
muß die J. (Not J.) aller noch seuchenfreien Stücke
der Herde polizeilich verfügt werden. Unter ge-
wissen Umständen kann für die Vornahme der I.
auf Antrag des Besitzers eine Frist gewährt oder
von der J. ganz abgestanden werden, wenn die Ab-
schlachtung der noch seuchenfr. Stücke der Herde
innerh. 10 T. gesichert ist, §5 248. Im übr. finden
ohne poliz. An O. aus freier Entschl. der Tierbes.
bei versch. S. wie Milzbrand, Rauschbrand, Maul-
und Klauens., Schweines., Rotlauf der Schweine,
Brusts., Rotlaufs. der Pferde und Geflügelcholera
J. statt, die teils als Schutz J., t. als Not J., t. als
Heil J. durchgeführt werden. Dag. darf außer im
Fall pol. An O. eine J. gegen Lungens. und Schaf-
pocken nicht erfolgen, § 223, 250. Die in § 12 VS#.
vorges. pol. An O. der J. zur Erlangung der Ge-
wißheit über den Ausbruch einer S. (diagnost. J.)
kommt nach § 156 Au. 11. 7. 12 für die Erkennung
des Rotzes der Pferde usf. in Frage (Mallein-
probe). Eine weitere diagnostische Impfung ist
für die Feststellung der Tuberkulose des Rind-
viehs in § 330 vorgeschrieben. Im Gegensatz zu
der Impfprobe bei der Rotzkrankheit, wobei der
Impfstoff den verd. Pferden jelöst einverleibt wird,
um u. U. eine spezifische Reaktion zu erzielen,
besteht die diagn. J. bei Tuberkulose in der Ver-l.
der krankh. Ausscheidungen der verdächt. Rinder an
Versuchstiere, bei denen dann gegebenenfalls das
betr. KrankhBild hervorgerufen wird. Rotlauf I.
s. Rotlauf der Schweine. Leonhardt.
Indirekte Steuern s. Steuern.
Influenza der Pferde. Unter den Begriff
J. fallen 2 ihrem Wesen nach versch. seuchenhafte
Kr. der Pf., die Brustseuche und die Pferde-
Indirekte Steuern — Innungen.
staupe (auch Rotlaufseuche oder Influenza i. e. S.
enannt). Die Brustseuche ist eine ansteckende
Lungen-Brustfellentzündung, die sich an leb. Pf.
in gelbroter Verfärbung der sichtbaren Schleim-
häute, aufgehobener Freßlust, hohem Fieber, ge-
steigerter Pulsfrequenz, Mattigkeit, Verftopfung,
Husten, rostfarbigem Nasenausfluß und den durch
Auskultation und Perkussion der Brustwandungen
feststellbaren Veränderungen der Lunge und des
Brustfells äußert. Der Ansteckungstoff ist zurzeit
noch nicht sicher bekannt. Der Verlauf der Kr. ist
verschieden. Die Häufigkeit der Todesfälle beträgt
4—15 v. H. — Die Pferdestaupee ist eine bes.
leicht übertragb., i. d. R. gutartig verl. Kr., deren
Merkmale an leb. Pf. in der Hauptsache in hohem
Fieber, Mattigkeit, Freßunlust, Benommenheit des
Sensoriums, Schlafsucht, Muskelzittern, schnell
auftretender und ebenso schnell wieder verschwin-
dender Schwellung der Haut und Unterhaut an ver-
schiedenen Körperstellen, ödematöser Schwellung
der Augenlider und glasiger Schwellung und
Rötung der Bindehäute bestehen. — Die J. unter-
liegt zufolge RchskBek. 29. 7. 08, RGBl. 479, der
Anzeigepflicht. Die durch MV. 26. 9. 08, Rabl. 231,
vgl. auch Abs. 1, 3, 4 MErl. 29. 9. 08, Abl. 258,
vorgeschrieb. Bekämpfungsmaßregeln bestehen in
der Haupts. in der Absonderung der seuchenkr. und
verd. Pf. von den gesunden des betr. Gehöfts
(Gehöftsperre). Der Gebrauch der letzteren zur
Arbeit ist gestattet, jedoch dürfen die Pf. nicht in
fremde Gch. eingestellt werden. Die Benützung
fremder Futterkrippen, Tränkeimer uff. ist unter-
sagt. Fuhrwerke, die mit Pf. aus einem Gch.
bespannt sind, in dem die J. festgestellt ist, haben
eine Tafel mit der Aufschrift „Pferde J.“ zu
führen. Unter gewissen Voraussetzungen werden
Erleichterungen in der Anwendung der seuchenpol.
Maßr. gewährt. Leonhardt.
Inhaberpapiere mit Prämien s. Lotterielose 2.
Initiative, gesetzgeberische, s. Gesetzgebung II.
Innungen, Tit VI GewO. Die gegenw. Fass.
des Tit. VI beruht auf der sog. Handwerker-
novelle 26. 7. 97, RG#Bl. 668; der Titel ist in
vollem Umf. in Kraft seit 1. 4. O00. — 1 A. Nach
8 81 können diej., welche ein Gewerbe selbständig
betreiben, zur Förderung der gemeins. gew.
Interessen zu einer J. zusammentreten. Die J.
sind entw. freie oder Zwangs J. Beide Arten
hängen in ihrer Entstehung vom Entschluß der
Beteiligten ab und sind Körperschaften des öff.
Rechts; sie genießen Rechtsfähigkeit, § 86. Die
allg. Vorschr. § 81a—99 gelten nach § 100c, soweit
das Ges. in § 1004—100u nichts anderes bestimmr,
auch für Zwangs J. — 1KxII. Freie J., X § 81—99,
können sowohl Fach J., d. h. solche, die nur für
ein Gew. oder für verwandte Gew. bestimmt
sind, als auch gemischte J. sein. Die notwen di-
gen Aufgaben der JI., z. B. Pflege des Ge-
meingeists, Regelung des Lehrlingswesens, sind in
§ 81a enthalten. Ueber die freiwilligen
Aufgaben, z. B. Veranstaltungen zur Förderung
der Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehr-
linge, Errichtung von Kranken= und Unterstütz.-
Kassen, vgl. § 810. 8 82—85 treffen Best. über