bl J. 81 b. die Kosten des ersten ärzt-
Zeugnisses für Invaliden-
nbewerber: 19. 2. 91, Abl . 41 b. die
chäftsordnung bei dem Vorstand;
9. 7. 03 und 16. 3. 04, Rabl. 259 u. 43 b. Titu-
latur von Beamten der Vers Anstalt
(Sekretäre, Kontroll-Sekr.). c) Ver-
sicherungspflicht und erecht: der im
Dienste des Staats beschäftigten Personen,
Min JErl. 5. 1. 00, Abl. 7; der Verwaltungs-
kandidaten, Abl. 02 133; freiwillige Versiche-
rung der Betriebsunternehmer, Mins.=
Erl. 6. 4. 03, Abl. 199; von Familien-
angehörigen der Kanzleiaufwärter
und Amtsdiener, Min#Erl. 9. 1. 07, Abl.
19; der geprüften Oberamtsassisten-
ten: Abl J. 08 181; eine Anzahl Entsch. des
früheren Landesvers Amts über die
VersPflicht, Abl. 00 10, 34, 76, 97, 118, 158.
d) Sonstiges: Rechtshilfe, Min rl.
7. 1. 92, Abl. 7; Eisenbahnfahrpreis
für kranke Versicherte bei Reisen
nach Krankenhäusern usw., Min JErl. 5. 11. 00,
Abl J. 433; Vorkehrungen gegen das Erlöschen
der Anwartschaft, Min FErl. 12. 7. 01, Abl.
195 Aufnahme von Typhusrekon-=
valeszenten in ein Genesungsheim: Abl-.
04 60; Bezirk der Kontrollbeamten:
Abl J. 05 166; Einsendung der QOuittungs-
karten: AblJ. 00 57 u. 10 507; Ausgabe, Um-
tausch, Erneuerung, Berichtigung von Ouit-
tungskarten: Min FErl. 9. 5. 12, Abl. 233.
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der
Arbeitgeber und Versicherten in den Ausschuß der
Vers Anst. W. 13. 5. 14, Min JAbl. 281. —
1 III. Allgemeines. 1. Die J.= u. HV, zu der
auch die AV. gehör t, ist eine einheitliche
Versicherung deshalb, weil die aus ihr sich
ergebenden Ansprüche aus der Leistung derselben
Beiträge fließen; es werden nicht bes. Beiträge für
die J.= und bes. für die A.= und für die HV. er-
hoben, vielmehr ist, wer gegen Invalidität ver-
sichert ift, damit auch gegen Alter und für seine
Hinterbliebenen versichert, § 1250 f. Die aus der
J.= u. HV. fließenden Ansprüche sind unten dar-
gestellt. — 2. Lohnklassen. Die Höhe der zu
leistenden Beiträge ergibt sich aus der Lohnklasse,
der der Vers. angehört; nach der Höhe der ge-
leisteten Beiträge richtet sich dann wiederum die
Höhe der aus der Vers. fließenden Ansprüche. Nach
der Höhe des Jahresarbeitsverdiensts werden für
die Versicherten f. Lohnklassen gebildet, § 1245:
Kl. 1 bis 350 4(, Kl. II von mehr als 350—550 AM,
Kl. III von mehr als 550—850 4, Kl. IV von mehr
als 850—1150 4. Kl. V von mehr als 1150 (4.
Regelmäßig ist jedoch für die Zugehörigkeit zur
Lohnkl. nicht der tatsächl. Jahresarbeitsverdienst,
sondern ein Durchschnittsbetrag nach f. Bestim-
mungen maßgebend, § 1246. Als Jahresarbeits-
verdienst gilt für Mitgl. einer KK. oder knapp-
schaftlichen KK. das 300fache des Grundlohns, s.
Krankenversich. E., für gewisse Seeleute ein
vom Reichskanzler festgesetzter Durchschnitts-
betrag, § 1246 Z. 2, im übrigen der 300fache
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Betrag des Ortslohns, s. Krankenversich. E., so-
weit das O##A. für einzelne Berufszweige nichts
anderes bestimmt. Landwirtschaftliche Betriebs-
beamte gehören zur 8., Lehrer und Erzieher zur
4. Kl., soweit nicht jene einen Jahresarbeits-
verdienst von mehr als 850, diese von mehr als
1150 X nachweisen. Ist im voraus für Wochen,
Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare
Vergütung vereinbart, die den Durchschnittsbetrag
übersteigt, so ist diese maßgebend, § 1247. Die
Versicherung in einer höheren Lohnkl. ist erlaubt,
der Arbeitgeber aber zum höheren Beitrag nur
verpflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten ver-
einbart hat, § 1248. Die Versicherungsanst. ver-
öffentlicht für die einzelnen Orte ihres Bezirks
und für jede Gruppe der Versicherten die Lohn-
klassen und Beiträge, § 1249. — 1X IV. Die ver-
sicherungspflichtigen Personen. u 1. Versiche-
rungspflichtig sind, § 1226, vom voll. 16. Le-
bensj. ab, gleichgültig, ob sie männlich oder weib-
lich, Inl. oder Ausl., arm oder reich sind und ob
sie ihre Tätigkeit im Haupt= oder Nebenberuf aus-
üben, f. Personen: a) Arbeiter, Gehilfen, Gesellen,
Lehrlinge, Dienstboten; b) Betriebsbeamte, Werk-
meister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung, sämtliche wenn diese Beschäftigung ihren
Hauptberuf bildet; c) Handlungsgehilfen und
-lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken;
d) Bühnen= und Orchestermitglieder ohne Rücksicht
auf den Kunstwert der Leistungen; e) Lehrer und
Erzieher; f) die Schiffsbesatzung deutsch. Seefahr-
zeuge und die Besatzung von Fahrz. der Binnen-
schiffahrt. Voraussetzung der Versicherung ist für
alle diese Personen, daß sie gegen Entgelt, § 160,
beschäftigt werden, für die unter b—e Bezeichneten
und für Schiffer außerdem, daß nicht ihr regel-
mäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 AM an Ent-
gelt übersteigt, § 1226 Abs. 2. — 2. Die nach 1
versicherungspflichtige Tätigkeit ist
unter f. Voraussetzungen versiche-
rungsfrei: a) Eine Beschäftigung, für die als
Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird,
wozu auch ein kleines Taschengeld gehört, § 1227;
b) vorübergehende Dienstleistungen
nach den Vorschr. des Bdrt., § 1232. Zurzeit gilt
die VO. d. Bdrt. 27. 12. 99, RG#Bl. 725; c) Aus-
länder, denen die Beh. den Aufenthalt im In-
land nur für bestimmte Dauer gestattet hat; in
diesen Fällen zahlen die Arbeitgeber nach An-
ordnung des RVA. soviel an die Verf Anst., wie sie
sonst aus eigenen Mitteln zahlen müßten, §5 1283
und vorn II, 2; d) die in Betrieben oder im
Dienste des Reichs, eines Bst., eines
Gdeverbands, einer Gde oder eines
Versicherungsträgers Beschäftigten
sowie Lehrer und Erzieher an öff.
Schulen oder Anstalten, sämtl., wenn
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindest-
betrag der Inv Rente nach den Sätzen der ersten
Lohnkl. sowie auf Witwenrente nach den Sätzen
der gleichen Lohnkl. und auf Waisenrente gewähr-
leistet ist, § 1234; c) Beamte der unter d ge-
nannten Art, solange sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden, § 1285 Z. 1; ) Personen