Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
des Soldatenstandes, die eine der unter
1 genannten Tätigkeiten im Dienst oder während
der Vorbereitung zu einer bürgerl. Beschäftigung,
auf die lit. d anzuwenden ist, ausüben, § 1235
Z. 2; L) Personen, die während der wissen-
schaftlichen Ausbildung für ihren
zukünftigen Beruf gegen Entgelt
unterrichten, § 1235 Z. 3; h) wer eine
reichsgesetzliche Invaliden-, Kran-
ken= oder Hinterbliebenenrente be-
zieht od. in valid ist. § 1236. — 3. Die nach
1 versicherungspfl. Personen werden auf ihren
Antrag von der Versicherungspflicht
befreit: a) wenn ihnen vom Reich, einem Bst.,
einem Gdeverband, einer Gde oder einem Versiche-
rungsträger oder auf Grund früherer Beschäf-
tigung als Lehrer oder Erzieher an öff. Schulen
oder Anst. Ruhegeld, Wartegeld oder ähnl. Bezüge
im Mindestbetrag der Inv Rente nach den Sätzen
der ersten Lohnkl. bewilligt sind und daneben An-
wartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge gewähr-
leistet ist, 5 1287; b) wenn sie während oder nach
der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbil-
dung für ihren künftigen Beruf oder in einer
Stellung beschäftigt werden, die den Uebergang zu
einer der Hochschulbildung entsprechenden versiche-
rungsfreien Beschäftigung bildet, §5 1239; c) wenn
sie im Lauf eines Kalenderj. Lohnarbeit nur in
bestimmten Jahreszeiten für nicht mehr als 12
Wochen oder überhaupt für nicht mehr als 50 Tage
übernehmen, im übr. aber ihren Unterhalt selb-
ständig erwerben oder ohne Entgelt tätig sind. Die
Befreiung ist nur zulässig, solange nicht 100, nach
§ 1279 anrechnungsfähige Wochenbeiträge ent-
richtet worden sind. Der Bdrt. kann Näheres be-
stimmen, § 1239 und vorn II, 2. Ueber den An-
trag auf Befreiung entscheidet das VA., auf Be-
schwerde endg. das O##.; die Befreiung wirkt
vom Eingang des Antrags an, § 1240. Ueber
Widerruf der Befr. und Verzicht s. § 1241. Die
BefrAnträge können entweder bei der Ortsbeh. f.
Arbeitervers. oder beim VW. angebracht werden,
M. 26. 10. 12, § 38, Rgbl. 788. — 4. Ausdeh-
nung der Versicherungspflicht. Der
Bdrt. kann, § 1229, allg. oder in einzelnen Bez.
die Verspfl. für bestimmte Berufszweige erstrecken
auf a) Gewerbetreibende und andere
Betriebsunternehmenr, die in ihren Be-
trieben regelmäßig keine oder höchstens einen
Perspfl. beschäftigen (bis jetzt nicht geschehen);
b) Hausgewerbetreibende ohne Rüökficht
auf die Bat ihrer hausgewerblich Beschäftigten
(bis jetzt geschehen für gewisse Arten von Haus-
werbetreibenden der Tabakfabrikation und der
extilindustrie, vgl. vorn II, 2). — 5. In den
Fällen des § 1242 kann der Bdrt. auf Antrag
des Arbeitg. bestimmen, wieweit die in 2 und 8
dargestellten Vorschr. auf diese Fälle anzuwenden
;äs. vorn II, 2a. — 6. Ineinigen Fällen,
1230, 1231, kann der Bdrt. bestimmen, wieweit
die Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden und
gewisse Arbeitnehmer die Pflichten der Arbeitgeber
zu erfüllen haben, s. vorn II. 2. (Hausgewerbetrei-
bende der Tabakfabrikation und der Textilindu-
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strie, sowie Bedienstete ausländischer Staaten und
nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen-
der Personen). — 1 V. Die versicherungsberech-
tisgten Personen. 1 Die VersBerechtigung ist ent-
weder Selbstversicherung oder Weiterversicherung.
1. Zum freiwilligen Eintritt in die
Versicherung (Selbstversicherung)
sind bis zum vollendeten 40. Lebens-
jahr berechtigt, § 1248: a) die in IV 1 b-e bez.
Personen und Schiffer, sämtl. aber nur, wenn ihr
regelm. Jahresarbeitsverdienst mehr als 2000,
aber nicht über 3000 beträgt; b) Gewerbetr.
und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Be-
trieben regelmäßig keine oder höchstens 2 Versiche-
rungspflichtige beschäftigen; c) Hausgewerbetr.;
d) Personen, die von der VersPflicht befreit sind,
weil ihnen als Entgelt nur freier Unterhalt ge-
währt wird oder weil sie nur vorübergehende
Dienstleistungen verrichten, o. IV. Z. 2, a und b.
Die Berechtigten können die Selbstversicherung
beim Ausscheiden aus dem Verhältnis, das die Be-
rechtigung begründet hat, fortsetzen oder später nach
§ 1283 erneuern. — 2. Die Weiterversiche-
rung. Wer aus einem versicherungspflichtigen
Verhältnis ausscheidet, kann die Versicherung frei-
willig fortsetzen oder später nach § 1288 erneuern,
sog. Weitervers. — 1 VI. Die Träger der Ver-
sicherung. K 1. Allgzemeines. Träger der
Reichsvers. (d. h. diejenigen Personen oder Anst.,
die für die Ausbezahlung der Versicherungsumme
an den Versicherten aufzukommen haben) sind für
die J.= u. HV. die Versicherungsanst., § 3,
und die zugelassenen Sonderanst., § 1360 f.;
ein Teil der Leistungen wird aber durch bes. Zu-
schüsse des Reichs aufgebracht. Ueber die Versiche-
rungsanst. als Träger der J.= u. HV. gelten § 8
bis 34 RVO. die unter „Reichsversicherung“ dar-
gestellt sind. Im übr. gilt folgendes. Die Ver-
sicherungsanst. werden durch die Landesreg. für
das Gebiet des Bst. oder Teile desselben errichtet,
§ 1326—1328; für W. ist nur eine Vers Anst. mit
dem Namen „Verf A. Württemberg“ und Sitz in
Stuttgart errichtet. Ueber die Aenderung der Bez.
der Verf Anst. gelten § 1332—1337. Die Verfnst.
umfassen regelmäßig alle in ihrem Bez. Beschäf-
tigten, § 153—156, die nicht in Sonderanstalten
ihrer VersPfl. genügen, § 1329—1381, — 2. Die
Organe der Bersicherungsanstalten. Die Vers.=
Anst. haben einen Vorstand, § 5, 1342—1355,
und einen Ausschuß, § 1351—1355. Der Ausschuß
beschließt eine Satzung, die Sitz und Bezirk der
Vers Anst. angeben und bestimmen muß über den
Namen der VerfAnst., über die Zahl der Vertreter
der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand
usw., § 1338. Die Satzung bedarf der Gen. des
N A. nach Vorschr. der § 1339—1341. Der Vor-
stand verwaltet die Anst., soweit G. oder Satzung
nichts anderes bestimmt, § 1342; er hat die Eigen-
schaft einer öff. Beh., §5 1343. Der Vorstand be-
steht aus beamteten und unbeamteten Mitgl. Er-
stere werden nach den landges. Vorschr. vom Gde-
Verband, wenn die Verf Anst. für das Gebiet eines
Gdepbd. errichtet ist, oder der obersten Verwal-
tungsbeh., in W. vom König, bestellt, darunter