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eines als Vorsitzender, § 1343—1345. Als nicht-
beamtete Mitgl. gehören dem Vorstand Vertreter
der Arbeitg. und der Vers. in gleicher Zahl an; sie
müssen im Bez. der Vers Anst. wohnen, § 1346,
und werden vom Ausschuß gewählt § 1353. Wei-
tere Vorschr. über den Vorstand geben die § 1347
bis 1350. Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus
Vertretern der bet. Arbeitg. und Vers. und zählt
mind. 10 Mitgl. Diese werden von den Vers Ver-
tretern bei den VAe. des Bezirks der Versnst. je
getrennt von den Arbeitg. und den Vers. gewählt,
sie müssen im Bez. der Vers Anst. wohnen, §8 1351.
Die Wahl erfolgt nach einer von der obersten Ver-
walt Beh. (Min J.) erlassenen Wahl O., § 1352; in
W. erlassen 13. 5. 14, Min JIAbl. 281. Der Aussch.
hat vor allem die nichtbeamt. Vorst Mitgl. zu wäh-
len, den Voranschlag festzusetzen, die Jahresrech=
nung abgunehmen und über Satzungsänderungen
zu beschließen, § 1353, 1354. Der Voranschlag
muß mind. 2 Wochen, bevor ihn der Ausschuß fest-
setzt, der Aufsichtsbeh. vorliegen, die ihn nach den
näheren Vorschr. des § 1355 beanstanden kann.
— 3. Ueber die Vermögensverwaltung geben die
§ 1356—1358 Vorschriften. Die Versicherungs-
Anst. muß hienach namentlich mindestens 4 ihres
Vermögens in Anleihen des Reichs oder der Bst.
und kann höchstens die Hälfte anders als nach den
§ 26, 27 RVO. anlegen. Die Art und Form der
Rechnungsführung wird vom RV. geregelt. Die
Vers Anst. haben dem RV. nach seiner Anord-
nung Uebersichten über ihre Geschäfts= und Rech-
nungsergebnisse einzureichen; dieses stellt alljähr-
lich über die gesamten Rechnungsergebnisse des ab-
geschlossenen Geschäftsjahrs einen Nachweis auf,
der dem Reichstag vorzulegen ist. Die Vers Anst.
verwalten ihre Einnahmen und ihr Vermögen
(Gemeinvderm. und Sonderverm.) selbständig,
§5 1395. Sie decken daraus die Gemeinlast, die
alle Träger der J.= u. HV. gemeinsam aufzu-
bringen haben und die dem einzelnen Träger ver-
bleibende Sonderlast, § 1895. Früher, bis zum
JVG. 13. 7. 99, trug jede Vers Anst. ihre Ausgaben
allein. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die Ver-
mögenslage der einzelnen Vers Anst. sich ganz ver-
schieden gestaltete. Während einige Anst. nicht ein-
mal däs zur Deckung des Kapitalwerts der Renten
notwendige Vermögen angesammelt und viele
Anst. nur geringe Ueberschüsse über diesen Kapital-
wert erzielt hatten, waren bei einer Anzahl von
Anst. erhebliche Ueberschüsse vorhanden. Die
Gründe hiefür waren verschieden: Die Ungleich-
heit des Eingangs der Beiträge in den verschie-
denen AnstBezirken, die Ungleichheit im Anwachsen
der Rentenlasten usw. Nach den geltenden Bestim-
mungen soll zur Vermeidung dieses Mißstands
die Rentenlast zum großen Teil von allen Ver.=
Anst. gemeinsam getragen werden, Gemeinlast.
Zur Gemeinlast gehören nach § 1396 die
Grundbeträge der J.= u. Krankenrenten und die
Zuschüsse für Kinderrenten, die Anteile der Vers.=
Anst. an den Altersrenten, Witwen-, Witwer--,
Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer,
die Steigerung der Renten inf. von Militärdienst-
und Krankbeirsen und die Pentenaufrundun-
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
gen, endlich nach § 1478 die Ausgaben für Zusatz-
renten. Alle übrigen Verpflichtungen bilden die
Sonderlast. Zur Deckung der Gemeinlast scheidet
jede Vers Anst. vom 1. 1. 12 an 50 v. H. der Bei-
träge, jedoch nur buchmäßig, als Gemeinvermögen
aus und schreibt ihm für seinen buchmäßigen Be-
stand die Zinsen nach dem vom Bdrt. vorgeschrie-
benen Zinsfuß gut, 8 1397.— Die Ueberschüsse
des Sondervermögens können auf über-
einstimmenden Beschluß des Vorst. und Ausschusses
über die ges. Leistungen hinaus zum wirtschaft-
lichen Nutzen der Rentenempfänger und Versicher-
ten, sowie ihrer Angehörigen mit Gen. des Bdrt.
verwendet werden, § 1400. Mehrere Versnst.
können vereinbaren, die Lasten der J.= u. H.
ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen, Rück-
versicherungsverbände: § 1401. Reicht das Anst.=
Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht
aus, so haftet den Gläubigern der Gdeverband,
für den die Verf Anst. errichtet ist. Ist er unver-
mögend oder ist die Vers Anst. für einen Bst. oder
Teile davon errichtet, so haftet dieser, § 1402. Die
Rechnungsstelle des RV. berechnet die Renten,
die Witwengelder und Waisenaussteuern auf Reich,
Gemeinvermögen und Sondervermögen nach den
Vorschr. der § 1403 f. 8 Wochen nach Ablauf jedes
Geschäftsjahrs teilen die obersten Postbeh. der
Rechnungstelle die Beträge mit, die auf Anweisung
der Vers Anst. im abgelaufenen Geschäftsjahr von
der Post gezahlt worden sind. Diese Beträge sind
der Post auf Grund der Berechnungen der Rech-
nungstelle vom Reich und den Vers Anst. nach den
Vorschr. der § 1405—1410 zu erstatten. — 4. Die
Aufsicht über die Versicherungsanstalten führt
das RVA., § 1381; ist jedoch für einen Bft. ein
Landesversicherungsamt errichtet (nicht in W.), so
führt dieses die Aufsicht über diejenigen VerfAnst.,
die nicht über das Gebiet des Bst. hinausreichen,
1382. — 5. Die Sopnderanstalten. Schon
vor Einführung der JV. hat es in einigen staat-
lichen und kommunalen Großbetrieben besondere
Kasseneinrichtungen gegeben, die ihren Angehöri-
gen ähnliche Leistungen gewährt haben, wie die
JV. Solche Sonderanst. können nach § 1360—1380
vom Bdrt. zugelassen werden, in W. bestehen keine.
— 6. Die Verteilung der Lasten zwischen Reich und
Versicherungsanstalten. Die Versc-eistungen be-
stehen aus einem festen Reichszuschuß und einem
Anteil der Vers Anst., § 1284. Der Reichszuschuß
beträgt jährl. 50 AM für jede Inv., Kranken--,
Alters-, Witwen= und Witwerrente und 25 MA
für jede Waisenrente, einmal 50 M für
jedes Witwengeld und 16⅝ K für jede Waisen-
aussteuer, § 1285. Der Anteil der VersfAnst. richtet
sich nach den gezahlten Beiträgen und den Militär-
dienst= und Krankheitszeiten, die als Beitrags-
wochen gelten, § 1286. — K VII. Die Aufbringung
der Mittel. 1 1. Allgemeines. Die Mittel
für die J.= u. HV. werden vom Reich, den Arbeitg.
und den Vers. aufgebracht, § 1887. Das Reich
leistet Zuschüsse für die in jedem Jahr tatsächlich
gezahlten Renten, Witwengelder und Waisen-
aussteuern in den Beträgen, wie fie sich aus den
Ausführungen in VI, 6 ergeben, die Arbeitg, und