Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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eines als Vorsitzender, § 1343—1345. Als nicht- 
beamtete Mitgl. gehören dem Vorstand Vertreter 
der Arbeitg. und der Vers. in gleicher Zahl an; sie 
müssen im Bez. der Vers Anst. wohnen, § 1346, 
und werden vom Ausschuß gewählt § 1353. Wei- 
tere Vorschr. über den Vorstand geben die § 1347 
bis 1350. Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus 
Vertretern der bet. Arbeitg. und Vers. und zählt 
mind. 10 Mitgl. Diese werden von den Vers Ver- 
tretern bei den VAe. des Bezirks der Versnst. je 
getrennt von den Arbeitg. und den Vers. gewählt, 
sie müssen im Bez. der Vers Anst. wohnen, §8 1351. 
Die Wahl erfolgt nach einer von der obersten Ver- 
walt Beh. (Min J.) erlassenen Wahl O., § 1352; in 
W. erlassen 13. 5. 14, Min JIAbl. 281. Der Aussch. 
hat vor allem die nichtbeamt. Vorst Mitgl. zu wäh- 
len, den Voranschlag festzusetzen, die Jahresrech= 
nung abgunehmen und über Satzungsänderungen 
zu beschließen, § 1353, 1354. Der Voranschlag 
muß mind. 2 Wochen, bevor ihn der Ausschuß fest- 
setzt, der Aufsichtsbeh. vorliegen, die ihn nach den 
näheren Vorschr. des § 1355 beanstanden kann. 
— 3. Ueber die Vermögensverwaltung geben die 
§ 1356—1358 Vorschriften. Die Versicherungs- 
Anst. muß hienach namentlich mindestens 4 ihres 
Vermögens in Anleihen des Reichs oder der Bst. 
und kann höchstens die Hälfte anders als nach den 
§ 26, 27 RVO. anlegen. Die Art und Form der 
Rechnungsführung wird vom RV. geregelt. Die 
Vers Anst. haben dem RV. nach seiner Anord- 
nung Uebersichten über ihre Geschäfts= und Rech- 
nungsergebnisse einzureichen; dieses stellt alljähr- 
lich über die gesamten Rechnungsergebnisse des ab- 
geschlossenen Geschäftsjahrs einen Nachweis auf, 
der dem Reichstag vorzulegen ist. Die Vers Anst. 
verwalten ihre Einnahmen und ihr Vermögen 
(Gemeinvderm. und Sonderverm.) selbständig, 
§5 1395. Sie decken daraus die Gemeinlast, die 
alle Träger der J.= u. HV. gemeinsam aufzu- 
bringen haben und die dem einzelnen Träger ver- 
bleibende Sonderlast, § 1895. Früher, bis zum 
JVG. 13. 7. 99, trug jede Vers Anst. ihre Ausgaben 
allein. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die Ver- 
mögenslage der einzelnen Vers Anst. sich ganz ver- 
schieden gestaltete. Während einige Anst. nicht ein- 
mal däs zur Deckung des Kapitalwerts der Renten 
notwendige Vermögen angesammelt und viele 
Anst. nur geringe Ueberschüsse über diesen Kapital- 
wert erzielt hatten, waren bei einer Anzahl von 
Anst. erhebliche Ueberschüsse vorhanden. Die 
Gründe hiefür waren verschieden: Die Ungleich- 
heit des Eingangs der Beiträge in den verschie- 
denen AnstBezirken, die Ungleichheit im Anwachsen 
der Rentenlasten usw. Nach den geltenden Bestim- 
mungen soll zur Vermeidung dieses Mißstands 
die Rentenlast zum großen Teil von allen Ver.= 
Anst. gemeinsam getragen werden, Gemeinlast. 
Zur Gemeinlast gehören nach § 1396 die 
Grundbeträge der J.= u. Krankenrenten und die 
Zuschüsse für Kinderrenten, die Anteile der Vers.= 
Anst. an den Altersrenten, Witwen-, Witwer--, 
Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer, 
die Steigerung der Renten inf. von Militärdienst- 
und Krankbeirsen und die Pentenaufrundun- 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
gen, endlich nach § 1478 die Ausgaben für Zusatz- 
renten. Alle übrigen Verpflichtungen bilden die 
Sonderlast. Zur Deckung der Gemeinlast scheidet 
jede Vers Anst. vom 1. 1. 12 an 50 v. H. der Bei- 
träge, jedoch nur buchmäßig, als Gemeinvermögen 
aus und schreibt ihm für seinen buchmäßigen Be- 
stand die Zinsen nach dem vom Bdrt. vorgeschrie- 
benen Zinsfuß gut, 8 1397.— Die Ueberschüsse 
des Sondervermögens können auf über- 
einstimmenden Beschluß des Vorst. und Ausschusses 
über die ges. Leistungen hinaus zum wirtschaft- 
lichen Nutzen der Rentenempfänger und Versicher- 
ten, sowie ihrer Angehörigen mit Gen. des Bdrt. 
verwendet werden, § 1400. Mehrere Versnst. 
können vereinbaren, die Lasten der J.= u. H. 
ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen, Rück- 
versicherungsverbände: § 1401. Reicht das Anst.= 
Vermögen zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht 
aus, so haftet den Gläubigern der Gdeverband, 
für den die Verf Anst. errichtet ist. Ist er unver- 
mögend oder ist die Vers Anst. für einen Bst. oder 
Teile davon errichtet, so haftet dieser, § 1402. Die 
Rechnungsstelle des RV. berechnet die Renten, 
die Witwengelder und Waisenaussteuern auf Reich, 
Gemeinvermögen und Sondervermögen nach den 
Vorschr. der § 1403 f. 8 Wochen nach Ablauf jedes 
Geschäftsjahrs teilen die obersten Postbeh. der 
Rechnungstelle die Beträge mit, die auf Anweisung 
der Vers Anst. im abgelaufenen Geschäftsjahr von 
der Post gezahlt worden sind. Diese Beträge sind 
der Post auf Grund der Berechnungen der Rech- 
nungstelle vom Reich und den Vers Anst. nach den 
Vorschr. der § 1405—1410 zu erstatten. — 4. Die 
Aufsicht über die Versicherungsanstalten führt 
das RVA., § 1381; ist jedoch für einen Bft. ein 
Landesversicherungsamt errichtet (nicht in W.), so 
führt dieses die Aufsicht über diejenigen VerfAnst., 
die nicht über das Gebiet des Bst. hinausreichen, 
1382. — 5. Die Sopnderanstalten. Schon 
vor Einführung der JV. hat es in einigen staat- 
lichen und kommunalen Großbetrieben besondere 
Kasseneinrichtungen gegeben, die ihren Angehöri- 
gen ähnliche Leistungen gewährt haben, wie die 
JV. Solche Sonderanst. können nach § 1360—1380 
vom Bdrt. zugelassen werden, in W. bestehen keine. 
— 6. Die Verteilung der Lasten zwischen Reich und 
Versicherungsanstalten. Die Versc-eistungen be- 
stehen aus einem festen Reichszuschuß und einem 
Anteil der Vers Anst., § 1284. Der Reichszuschuß 
beträgt jährl. 50 AM für jede Inv., Kranken--, 
Alters-, Witwen= und Witwerrente und 25 MA 
für jede Waisenrente, einmal 50 M für 
jedes Witwengeld und 16⅝ K für jede Waisen- 
aussteuer, § 1285. Der Anteil der VersfAnst. richtet 
sich nach den gezahlten Beiträgen und den Militär- 
dienst= und Krankheitszeiten, die als Beitrags- 
wochen gelten, § 1286. — K VII. Die Aufbringung 
der Mittel. 1 1. Allgemeines. Die Mittel 
für die J.= u. HV. werden vom Reich, den Arbeitg. 
und den Vers. aufgebracht, § 1887. Das Reich 
leistet Zuschüsse für die in jedem Jahr tatsächlich 
gezahlten Renten, Witwengelder und Waisen- 
aussteuern in den Beträgen, wie fie sich aus den 
Ausführungen in VI, 6 ergeben, die Arbeitg, und
	        
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