Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
die Vers. entrichten für jede Woche der versiche- 
rungspfl. Beschäftigung (Beitragswoche) 
laufende Beiträge zu gleichen Teilen, § 1387. Die 
Beitragswoche beginnt im Gegensatz zur Kalender- 
woche am Montag und endet am Sonntag. Für 
die BeitrPfl. ist es gleichgültig, ob die verspfl. Be- 
schäftigung während der ganzen Woche oder nur 
an einzelnen Tagen oder Stunden im Tag statt- 
findet; vgl. jedoch die Vorschr. über vorübergehende 
Dienstleistungen. — 2. Die Höhe der Bei- 
träge. Die Wochenbeitr. setzt der Bdrt. einheitl. 
im voraus fest, und zwar zunächst bis 31. 12. 20, 
dann immer für 10 J. weiter. Aenderungen be- 
dürfen der Zustimmung des Reichstags, § 1388. 
Für die Festsetzung der Beiträge gelten § 1389 
bis 1391. Bis auf weiteres werden als Wochen- 
beitrag erhoben, § 1392, f. nach den verschiedenen 
Lohnklassen (s. III. 2) abgestufte Sätze: für Lohn- 
klasse 1 16 3, II. 24 3, III. 32 3, IV. 40 3, 
V. 48 3.—3. Militärdienst- und Krank-= 
heitszeiten, 8§ 1393, 1394. Als Beitragswochen 
der Lohnkl. II werden, ohne daß Beiträge entrichtet 
zu werden brauchen, diej. vollen Wochen angerech- 
net, in denen der Vers. a) zur Erfüllung der Wehr- 
pflicht in Friedens-, Mobilmachungs- und Kriegs- 
zeiten eingezogen gewesen ist; b) in Mobil- 
machungs= oder Kriegszeiten freiw. milit. Dienst- 
leistungen verrichtet hat; c) wegen einer Krank- 
heit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich ver- 
hindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzu- 
setzen. Diese Wochen werden jedoch nur denen an- 
gerechnet, die vorher berufsmäßig nicht nur vor- 
übergehend versicherungspfl. beschäftigt gewesen 
sind. Nicht angerechnet werden die in § 1394 
Abs. 1 genannten Krankheiten. Dauert die Krank.- 
heit ununterbrochen über ein Jahr, so wird die 
weitere Dauer nicht angerechnet. Die Genesungs- 
zeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe 
gilt für die Dauer von 8 Wochen bei einer durch 
eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlau- 
fendes Wochenbett veranlaßten Arbeitsunfähigkeit. 
Ueber den Nachweis der Militärdienstzeiten und 
Krankheitswochen s. § 1438. — 4. Ueber die 
Gleichstellung früheren Renten- 
bezugs mit nachgewiesenen Krankheiten s. 
8 1809. — xVIII. Die Beitragsmarken und die 
Quittungskarten. 1 1. Die Beitragsmar-= 
ken, § 1411, 1412. Zur Erhebung der B. gibt jede 
Vers Anst. Marken aus mit der Bezeichn, der Lohn- 
klasse und des Geldwerts. Das RBA. bestimmt die 
Unterscheidungsmerkmale der M. und die Zeit- 
abschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen; 
val. 11 2 (Bek. d. RV M. b. die für die JV. zu ver- 
wendenden Beitragsmarken 27. 10. 99, AN. des 
RWA. 00 183). Hienach gibt es 5 Kl. von M., die 
sich dem Betrag und der Farbe nach unterscheiden, 
nämlich M. für Lohnkl. I zu 16 K rot, II. zu 
24 E blau, III zu 32 3 grün, IV zu 40 3 rot- 
braun, V zu 48 3 gelb. Die M. gelten entw. für 
1, 2 oder 13 Wochen. Die M. jeder Verfunst. 
werden von den Postanst. ihres Bez. und von den 
bes. Verkaufstellen der Vers Anst. für den Nenn- 
wert verkauft. In die OQuittungskarten sind die 
M. der Versnst. des Beschäftigungsorts, 8 158— 
  
  
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156, einzukleben, § 1428. Freiw. Vers. verwenden 
M. derjenigen Vers Anst., in deren Bez. sie be- 
schäftigt sind oder sich unbeschäftigt aufhalten. 
Die Wahl der Lohnkl. steht ihnen frei. Sie können 
die Versicherung im Ausland fortsetzen und dabei 
M. einer belieb. Vers Anst. verwenden, § 1440.— 
2. Die Quittungskarten. Die Beitr. wer- 
den durch Einkleben von M. in die OK. des Vers. 
entrichtet, § 1415. a) Form und Inhalt der 
O K. Die OK. enthält Jahr und Tag der Aus- 
stellung und den Inhalt der Vorschr. der § 1424, 
1425 und 1495. Die übr. Einrichtung bestimmt 
der Bdrt., § 1416; vgl. II. 2. Hienach sind die OK. 
für die Pflichtvers. und Weitervers. in gelber, für 
die Selbstvers. und ihre Fortsetzung in grauer 
Farbe herzustellen. Die K. werden für jeden Vers. 
fortlaufend beziffert. Die 1. K. wird am Kopf 
mit dem Namen der Verf Anst. versehen, in deren 
Bez. der Vers. zurzeit der Ausstellung beschäftigt 
ist, jede f. mit dem Namen der vorhergehenden, 
§ 1418. Auf der Innenseite der Karte sind 52 
Felder für 52 M., ein Feld für jede Woche des 
J.; außerdem ist innen Platz für die Aufrechnung 
der K. Die K. darf nur die ges. vorgeschriebenen 
Angaben enthalten und keine bes. Merkmale 
tragen, § 1424. — p) Die Kosten der K. trägt die 
Vers Anst. des Ausgabebez., soweit sie nicht für 
Rechnung des Vers. zu beschaffen ist, § 1417. — 
c) Ausstellung, Umtausch, Ersetzung, 
Berichtigung von OK. Der Verfs. hat sich 
die OK. ausstellen zu lassen und sie zum Einkleben 
und Entwerten der M. rechtzeitig vorzulegen; die 
Ortspol Beh. kann ihn dazu durch Geldftr. bis zu 
10 A anhalten. Hat er keine K. oder weigert er 
sich, sie vorzulegen, so kann sie der Arbeitg. be- 
schaffen und die Kosten bei der nächsten Lohn- 
zahlung einbehalten, § 1414. Die oberste Ver- 
walt Beh. (in W.: Min J.) bestimmt die Stellen, die 
die K. ausstellen und umtauschen (Ausgabestellen, 
§ 1419). Nach MV. 26. 10. 12, Rgbl. 788, § 35 find 
Ausgabestellen in W. die Ortsbeh. f. Arb U. Nach 
§ 59 a. a. O. und RVO. 1455 kann das Vl. auf 
übereinstimmenden Antrag einer KK. und der 
Vers Anst. anordnen, daß die KK. für ihre Mitgl. 
die OK. ausstellt und umtauscht, gegen eine von der 
Vers Anst. an die KK. zu zahlende Entschäd. von 
1 3 für jede ausgestellte und umgetauschte K. Vgl. 
auch § 1456. Wird die K. zurückgegeben, so rech- 
nen die Ausgabestellen nach den eingeklebten M. 
die Beitragswochen für die einzelnen Lohnkl. auf 
und bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen, 
§ 1419. Die K. soll binnen 2 J. nach dem Tag 
der Ausstellung zum Umtausch eingereicht werden. 
Ist dies versäumt, so muß im Streitfall der Vers. 
beweisen, daß die Anwartschaft erhalten ist, § 1420. 
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte 
OK. werden durch neue ersetzt; dabei werden nach- 
weisbare Beitr. beglaubigt übertragen, § 1421. 
Die eingereichten K. gehen der Verf Anst. des Bez. 
zu, die sie an die Ursprungsanst. weitergibt. Diese 
kann den Inhalt aller K. desselben Vers. in 
Sammelk. übertragen und diese statt der Einzelk. 
aufbewahren, § 1423. Der Bdrt. bestimmt auch 
über die sonstige Vernichtung der OK. das Nähere;
	        
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