Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
die Vers. entrichten für jede Woche der versiche-
rungspfl. Beschäftigung (Beitragswoche)
laufende Beiträge zu gleichen Teilen, § 1387. Die
Beitragswoche beginnt im Gegensatz zur Kalender-
woche am Montag und endet am Sonntag. Für
die BeitrPfl. ist es gleichgültig, ob die verspfl. Be-
schäftigung während der ganzen Woche oder nur
an einzelnen Tagen oder Stunden im Tag statt-
findet; vgl. jedoch die Vorschr. über vorübergehende
Dienstleistungen. — 2. Die Höhe der Bei-
träge. Die Wochenbeitr. setzt der Bdrt. einheitl.
im voraus fest, und zwar zunächst bis 31. 12. 20,
dann immer für 10 J. weiter. Aenderungen be-
dürfen der Zustimmung des Reichstags, § 1388.
Für die Festsetzung der Beiträge gelten § 1389
bis 1391. Bis auf weiteres werden als Wochen-
beitrag erhoben, § 1392, f. nach den verschiedenen
Lohnklassen (s. III. 2) abgestufte Sätze: für Lohn-
klasse 1 16 3, II. 24 3, III. 32 3, IV. 40 3,
V. 48 3.—3. Militärdienst- und Krank-=
heitszeiten, 8§ 1393, 1394. Als Beitragswochen
der Lohnkl. II werden, ohne daß Beiträge entrichtet
zu werden brauchen, diej. vollen Wochen angerech-
net, in denen der Vers. a) zur Erfüllung der Wehr-
pflicht in Friedens-, Mobilmachungs- und Kriegs-
zeiten eingezogen gewesen ist; b) in Mobil-
machungs= oder Kriegszeiten freiw. milit. Dienst-
leistungen verrichtet hat; c) wegen einer Krank-
heit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich ver-
hindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzu-
setzen. Diese Wochen werden jedoch nur denen an-
gerechnet, die vorher berufsmäßig nicht nur vor-
übergehend versicherungspfl. beschäftigt gewesen
sind. Nicht angerechnet werden die in § 1394
Abs. 1 genannten Krankheiten. Dauert die Krank.-
heit ununterbrochen über ein Jahr, so wird die
weitere Dauer nicht angerechnet. Die Genesungs-
zeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe
gilt für die Dauer von 8 Wochen bei einer durch
eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlau-
fendes Wochenbett veranlaßten Arbeitsunfähigkeit.
Ueber den Nachweis der Militärdienstzeiten und
Krankheitswochen s. § 1438. — 4. Ueber die
Gleichstellung früheren Renten-
bezugs mit nachgewiesenen Krankheiten s.
8 1809. — xVIII. Die Beitragsmarken und die
Quittungskarten. 1 1. Die Beitragsmar-=
ken, § 1411, 1412. Zur Erhebung der B. gibt jede
Vers Anst. Marken aus mit der Bezeichn, der Lohn-
klasse und des Geldwerts. Das RBA. bestimmt die
Unterscheidungsmerkmale der M. und die Zeit-
abschnitte, für die sie ausgegeben werden sollen;
val. 11 2 (Bek. d. RV M. b. die für die JV. zu ver-
wendenden Beitragsmarken 27. 10. 99, AN. des
RWA. 00 183). Hienach gibt es 5 Kl. von M., die
sich dem Betrag und der Farbe nach unterscheiden,
nämlich M. für Lohnkl. I zu 16 K rot, II. zu
24 E blau, III zu 32 3 grün, IV zu 40 3 rot-
braun, V zu 48 3 gelb. Die M. gelten entw. für
1, 2 oder 13 Wochen. Die M. jeder Verfunst.
werden von den Postanst. ihres Bez. und von den
bes. Verkaufstellen der Vers Anst. für den Nenn-
wert verkauft. In die OQuittungskarten sind die
M. der Versnst. des Beschäftigungsorts, 8 158—
431
156, einzukleben, § 1428. Freiw. Vers. verwenden
M. derjenigen Vers Anst., in deren Bez. sie be-
schäftigt sind oder sich unbeschäftigt aufhalten.
Die Wahl der Lohnkl. steht ihnen frei. Sie können
die Versicherung im Ausland fortsetzen und dabei
M. einer belieb. Vers Anst. verwenden, § 1440.—
2. Die Quittungskarten. Die Beitr. wer-
den durch Einkleben von M. in die OK. des Vers.
entrichtet, § 1415. a) Form und Inhalt der
O K. Die OK. enthält Jahr und Tag der Aus-
stellung und den Inhalt der Vorschr. der § 1424,
1425 und 1495. Die übr. Einrichtung bestimmt
der Bdrt., § 1416; vgl. II. 2. Hienach sind die OK.
für die Pflichtvers. und Weitervers. in gelber, für
die Selbstvers. und ihre Fortsetzung in grauer
Farbe herzustellen. Die K. werden für jeden Vers.
fortlaufend beziffert. Die 1. K. wird am Kopf
mit dem Namen der Verf Anst. versehen, in deren
Bez. der Vers. zurzeit der Ausstellung beschäftigt
ist, jede f. mit dem Namen der vorhergehenden,
§ 1418. Auf der Innenseite der Karte sind 52
Felder für 52 M., ein Feld für jede Woche des
J.; außerdem ist innen Platz für die Aufrechnung
der K. Die K. darf nur die ges. vorgeschriebenen
Angaben enthalten und keine bes. Merkmale
tragen, § 1424. — p) Die Kosten der K. trägt die
Vers Anst. des Ausgabebez., soweit sie nicht für
Rechnung des Vers. zu beschaffen ist, § 1417. —
c) Ausstellung, Umtausch, Ersetzung,
Berichtigung von OK. Der Verfs. hat sich
die OK. ausstellen zu lassen und sie zum Einkleben
und Entwerten der M. rechtzeitig vorzulegen; die
Ortspol Beh. kann ihn dazu durch Geldftr. bis zu
10 A anhalten. Hat er keine K. oder weigert er
sich, sie vorzulegen, so kann sie der Arbeitg. be-
schaffen und die Kosten bei der nächsten Lohn-
zahlung einbehalten, § 1414. Die oberste Ver-
walt Beh. (in W.: Min J.) bestimmt die Stellen, die
die K. ausstellen und umtauschen (Ausgabestellen,
§ 1419). Nach MV. 26. 10. 12, Rgbl. 788, § 35 find
Ausgabestellen in W. die Ortsbeh. f. Arb U. Nach
§ 59 a. a. O. und RVO. 1455 kann das Vl. auf
übereinstimmenden Antrag einer KK. und der
Vers Anst. anordnen, daß die KK. für ihre Mitgl.
die OK. ausstellt und umtauscht, gegen eine von der
Vers Anst. an die KK. zu zahlende Entschäd. von
1 3 für jede ausgestellte und umgetauschte K. Vgl.
auch § 1456. Wird die K. zurückgegeben, so rech-
nen die Ausgabestellen nach den eingeklebten M.
die Beitragswochen für die einzelnen Lohnkl. auf
und bescheinigen dem Inhaber die Endzahlen,
§ 1419. Die K. soll binnen 2 J. nach dem Tag
der Ausstellung zum Umtausch eingereicht werden.
Ist dies versäumt, so muß im Streitfall der Vers.
beweisen, daß die Anwartschaft erhalten ist, § 1420.
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
OK. werden durch neue ersetzt; dabei werden nach-
weisbare Beitr. beglaubigt übertragen, § 1421.
Die eingereichten K. gehen der Verf Anst. des Bez.
zu, die sie an die Ursprungsanst. weitergibt. Diese
kann den Inhalt aller K. desselben Vers. in
Sammelk. übertragen und diese statt der Einzelk.
aufbewahren, § 1423. Der Bdrt. bestimmt auch
über die sonstige Vernichtung der OK. das Nähere;