Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
auf anderem Weg ist unzulässig. Die Abzüge find 
auf die Lohnzeiten gleichmäß., zu verteilen, § 1433. 
Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben, 
so dürfen fie nur noch bei der nächsten nachgeholt 
werden, es sei denn, daß der Arbeitg. ohne sein 
Verschulden wirksame Beiträge nachträglich ent- 
richtet, § 1433. Die in V. d gen. Pers., die fich 
freiw. versichern, haben Anspruch auf den Bei- 
tragsteil des Arbeitg.; dieser kann es ablehnen, 
mehr zu erstatten als das, was er bezahlen müßte, 
wenn diese Pers. verspfl. wären, § 1441. Ent- 
richtet der Vers. selbst die Beitr., so hat der 
Arbeitg. ihm die Hälfte und zwar der ges. Beitr., 
wenn nicht die Vers. in einer höheren Lohnkl. 
vereinbart ist, zu erstatten. Der Anspruch besteht 
nur, wenn die M. vorschriftsmäßig entwertet ist. 
Er ist spätestens bei der 2. nächst. Lohn zahlung zu 
erheben, es sei denn, daß der Vers. ohne sein Ver- 
schulden wirksame Beitr. nachträglich entrichtet hat, 
§ 1439. Ergibt die Abrechnung zwischen Arbeitg. 
und Vers. Bruchteile von Pfennigen, so wird der 
Beitragsanteil der Arbeitgeber auf volle Pfennige 
aufgerundet, der der Vers. nach unten auf volle 
Pfennige abgerundet, § 1458. — 7. Die 
Entwertung der Beitragsmarken. 
Die eingeklebten M. müssen entwertet werden. 
Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag desj. 
Zeitraums angegeben werden, für welchen die M. 
gilt. Der Bdrt. bestimmt das Nähere; vgl. M. 
26. 10. 12 § 50 Abs. 2 u. 58. — 8. Die Ueber- 
wachung der Beitragsentrichtung. 
Die VerfAnst. überwachen nach § 1465—1469 die 
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitr. 
Das V. kann die VersAnst. mit ihrer Zustim- 
mung und unter Vereinbarung über die Kosten 
dabei unterstützen, § 1465. Arbeitg. und Vers. 
haben zu diesem Zweck die erforderliche Auskunft 
zu geben, sowie Geschäftsbücher, OK. usw. vorzu- 
legen, § 1466. — 9. Beitragstreitigkeiten. 
Str. über die Beitragsleistung, die nicht bei der 
Rentenfeftsetzung hervortreten, entscheidet das VU. 
und auf Beschw. endgültig das OV#A. Diese Beh. 
find an die amtlich veröff. grundsätzl. Entschei- 
dungen des RVA. gebunden, § 1459. In den 
Fällen des § 1459 Abs. 2 u. 1460 entscheidet das 
R A. Alle anderen Str. zwischen Arbeitg. und 
Arbeitn. über Berechnung und Anrechnung, Erstat- 
tung und Ersatz der Beitr. entscheidet das B#. 
endgültig, § 1461. Nach endg. Erledigung der Str. 
hat das VlA. für den Einzug zu wenig erhobener 
Beitr., die Rückerstattung zu viel erhobener Beitr., 
die Berichtigung der OK. usw. zu sorgen, § 1462 
bis 1464. Ueber die Beitreibung der Rückstände 
s. Art. 3 AussG. 8. 7. 12, Rabl. 245. — 1K X. Wirk- 
same, unwirksame und irrtümlich geleistete Bei- 
träge. # Wirksam sind nur die rechtzeitig und 
ordnungsmäßig verwendeten Beitr. — 1. Die 
rechtzeitige Verwendung. Pflichtbeitr. 
find unwirksam, wenn sie nach Ablauf von 2 J., 
falls aber die Beitragsleistung ohne Verschulden 
des Vers. unterblieben ist, nach Ablauf von 4 J. 
seit der Fälligkeit entrichtet werden, 8 1442. Freiw. 
Beitr. und Beiträge über die ges. Lohnkl. hinaus 
dürfen für mehr als 1 J. zurück nicht entrichtet 
Haller, Handwörterbuch. 
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werden, überhaupt nicht mehr, aber nach Eintritt 
dauernder oder vorübergehender Inv. und zwar 
weder rückwärts noch vorwärts, § 1448. Nach 
Eintritt der Inv. find dagegen rückständige Pflicht- 
beitr. bis zum Beginn der Inv. noch zu ent- 
richten. Ueber die Berechnung der Fristen und 
die der Entrichtung gleichstehenden Tatsachen f. 
*1444. — 2. Die ordnungsmäßige Ver- 
wendung. Sind die M. einer richtig ausgestell- 
ten und rechtzeitig zum Umtausch eingereichten 
OK. ordnungsmäßig verwendet, so wird vermutet, 
daß während der belegten Beitragswochen ein 
Vers Verh. bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn 
die M. über einen Monat nach Fälligkeit der Beitr. 
oder für das Kalenderj. in größerer Zahl ein- 
geklebt sind, als es Beitragswochen hat, § 1445 
Abs. 1. Der Vers. kann von der Verf Anst. die Fest- 
stellung der Gültigkeit der verwendeten M. ver- 
langen. Anerkenntnisse der Verf Anst. find bindend, 
* 1445 Abs. 2. Nach Ablauf von 10 J. seit Auf- 
rechnung der OK. kann die rechtsgültige Verwen- 
dung der in der Aufrechnung bescheinigten M. 
i. d. R. nicht mehr angefochten werden, § 1445 
Abs. 3. — 3. Irrtümlich geleistete Bei- 
träge, die in der irrtüml. Annahme der Vers.= 
Pfl. entrichtet worden sind und nicht zurück- 
gefordert werden, gelten als für die Selbstvers. 
oder Weitervers. entrichtet, wenn das Recht dazu 
in der Zeit der Entrichtung bestanden hat, § 1446 
Abs. 1. Der Vers. kann die Beiträge binnen 10 J. 
nach Entrichtung, der Arbeitg. binnen 2 J. nach 
derselben unter den Voraussetzungen des § 1446 
Abs. 2 u. 3 zurückfordern. — 1 XI. Die ver- 
schiedenen Leistungen aus der Invaliden-- und 
Hinterbliebenenversicherung. x a) Die Arten 
der Leistungen. Die J.= u. HV. gewährt: 
1. Invalidenrente im Fall dauernder In- 
validität (XIII), — 2. Kranken R. im Fall vor- 
übergehender aber länger als 26 Wochen dauern- 
der Inv. (XIV),—3. Alters R. nach Vollendung 
des 70. Lebensj. (XV),-4. Heilverfahren zur 
Abwendung der Inv. (XVI), — 5. Witwen= oder 
Witwer R., — 6. Waisen R.,-7. Witwen- 
geld, — 8. Waisenaussteuer (5—8 Hinter- 
bliebenbezüge, s. XVII). Die Bezüge 1. bis 3., 
5. bis 8. sind Anspr., die vor den ges. Infstanzen 
verfochten werden können, nicht aber das Heil- 
verfahren, 4. — b) Verhältnis der An- 
sprüche zueinander. Die Renten der Hinter- 
bliebenen dürfen zus. nicht mehr betragen als das 
1zfache der Inv K., die der Verstorbene zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei Inv. bezogen haätte. 
Waisen R. allein dürfen zusammen nicht mehr be- 
tragen als diese Inp R. Ergeben die R. einen 
höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer 
Höhe gekürzt. Enkel haben nur soweit einen An- 
spruch, als nicht der zulässige Höchstbetrag den 
Kindern zufließt, § 1294. Beim Ausscheiden eines 
Hinterbl. erhöhen sich die R. der übrigen bis zum 
zulässigen Höchstbetrag, § 1295. Treffen die Vor- 
aussetzungen für mehrere R. auf Grund der J.= 
u. HV. zusammen, so ruht die niedrigere R. von 
dem Tag des Zusammentreffens an, § 1318. — 
c) Zahlung der Leistungen. Die R. wer- 
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