Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
der IR. Die JR. besteht aus 8 Teilen: dem
Reichszuschuß und dem von den Verf Anst. auf-
zubringenden Grundbetrag nebst Rentensteige-
rung. Der Reichszuschuß zu jeder IR. beträgt
jährlich 50 4, § 1285. Der Grundbetrag und die
Steigerungsätze knüpfen an die geleisteten Beitr.
an, § 1288—1290. Der Grundbetrag wird stets
nach 500 Beitr Woch. berechnet. Sind weniger
nachgewiesen, so gilt für die fehlenden die Lohn-
klasse I, find es mehr, so scheiden die überzähl.
Beitr. der niedrigsten Lohnkl. aus. Für jede Beitr.=
Woche werden angesetzt in der Lohnkl. I1 12 3,
II 14, III 16, IV 18, V 20 J. Die Steigerung-
sätze betr. für jede Woche je nach Höhe der Lohnkl.
3, 6, 8, 10, 12 S. Hat der Empf. der I. Kinder
unter 15 J., so erhöht sich die R. für jedes dieser
K. um ½/10, bis zu dem höchst. 1½f. Betrag,
§ 1291. Dies gilt aber nur für die Empf. von
IR., deren dauernde Inv. nach dem 31. 12. 1911
eingetreten ist oder deren R. (bei KrR.) nach diesem
Tag beginnt, Art. 71 Abs. 38 EGRO. —
3 XIV. Die Krankenrente. # Für die Kr. gelten
dieselben Ausführungen wie für die JIR. mit dem
einzigen Unterschied, daß die IR. für dauernde,
die Kr R. für vorübergehende, ununterbrochen
länger als 26 Woch. bestehende Erwerbsunfähigkeit
gewährt wird und zwar von Beginn der 27. Woche
ab. — XV. Die Altersrente. x 1. Die Vor-
aussetzungen für Erlangung der AR. find:
da) Verspflicht oder Vers Recht, ( IV.,
V.—b) Erfüllung der Wartezeit, 91251,
s. XII., 2. Sie beträgt 1200 Beitr Woch., § 1278.
Bes. Beft. gelten für die Uebergangszeit, Art. 65
bis 67 EG RFVO. Da nämlich in einer Woche nur
eine M. geklebt werden darf, würden 1200 Beitr.=
Woch. erst sehr spät, nach mehr als 20 J. seit Be-
ginn der Vers., nachgewiesen werden können. Dies
hätte zur Folge, daß Pers., die bei Einführung
der VersPfl. bereits ein höheres Alter erreicht
hatten, vermutlich nie in den Genuß der AR. ge-
langen würden. Das G., Art. 65 EcRO., be-
stimmt daher: Bei Vers., die zu der Zeit, als die
VersPfl. für ihren Berufszweig in Kraft trat, das
40. Lebensj. vollendet haben, werden auf die
Wartezeit für die AR. für jedes volle Jahr, um
das sie an diesem Tag älter als 40 J. waren,
40 W. und für den übersch. Teil eines solchen J.
die weiteren vollen W., jedoch nicht mehr als 460,
angerechnet. Die Anr. erfolgt aber nur dann,
wenn solche Pers. während der dem Inkrafttreten
der Vers Pfl. unmittelbar vorangegangenen 8 J.
(vorgesetzliche Zeit) berufsmäßig, wenn auch ni
ununterbrochen, eine Besch. gehabt haben, für
welche die VersuPfl. bestand, oder inzwischen ein-
geführt worden ist. Aber auch diese Voraussetzung
der Anrechnung fällt weg, wenn innerhalb der
ersten 5 J., nachdem die Verspfl. für den betr.
Berufszweig in Kraft getreten ist, 200 Beitr. auf
Grund der VersPfl. entrichtet worden sind. Ueber
Einrechnung von Krankheits-, Militärdienftzeiten
usw. in die vorges. Zeit s. Art. 66 EGRO. —
c) Erhaltung der Anwartschaft, §5 1251,
s. XII. 3. — Vollendung des v7o.
Lebensjahrs, 5 1251, 1257. — 2. Beginn
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der AR. Sie beginnt mit Vollendung des 70.
Lebensj. und wenn in diesem Zeitpunkt die Warte-
zeit noch nicht erfüllt ist, mit deren Erfüllung.
— 3. Höhe der AR. Die AAR. besteht a) aus
dem Reichszuschuß, der jährlich 50 M beträgt,
§ 1285; b) dem von den Vers Anst. aufzubringenden
Teil. Dieser bestimmt sich nach Höhe der ver-
wendeten M. Eind 1200 M. der I. Lohnkl. geklebt,
so beträgt er 60 .4; für die II., III., IV. und V.
Lohnkl. 90, 120, 150 und 180 4. Kommen Beitr.
in versch. Lohnkl. in Betracht, so wird der Durch-
schnitt der diesen Beitr. entspr. R. gewährt. Sind
mehr als 1200 Beitr Woch. nachgewiesen, so sind
die 1200 Beitr. der höchsten Lohnkl. der Berech-
nung zugrund zu legen, § 1293. In der Ueber-
gangszeit wird nach Art. 67 EG#RO. gerechnet. —
N XVI. Das Heilverfahren. 1 Die Verf Anst. kann
ein H. einleiten entweder a) um die inf. einer Er-
krankung drohende Inv. eines Vers. oder einer
Witwe abzuwenden, § 1269, oder um den Empf.
einer Inv.-, Kr.= Witwen= oder Witwer. wieder
arbeitsfähig zu machen, § 1805. Für Zurück-
weisung des H. durch den Vers. gelten § 1272,
1306. Angeh. des Erkr., für welchen ein H. durch-
geführt wird, erhalten unter gewissen Voraus-
setzungen ein sog. Hausgeld, § 1271, 1305. Die
Vers Anst. kann außerdem mit Gen. der Aufsichts-
behörde Mittel aufwenden, um allg. Maßnahmen
zur Verhütung des Eintritts vorzeitiger Inv.
unter den Vers. oder zur Hebung der gesundh.
Verhältnisse der verspfl. Bevölkerung zu fördern
oder durchzuführen, § 1274. — 4 XVII. Die
Hinterbliebenenbezüge. u 1. Arten und allg.
Voraussetzungen der H. Die den Hinter-
bliebenen einer gegen Inv. vers. Pers. zustehenden
Bezüge sind: Witwen= (Witwer)-R., Waisen .,
Witwengeld und Waisenaussteuer, § 1250, 1252,
1254, 1258—1268. Die Witwen-(Witwer)R. find
monatlich gewährte Bezüge, welche der inv. W.
eines vers. Mannes (bzw. dem inv. Witwer einer
vers. Frau) bis zur Wiederverheiratung durch die
Vers Anst. zu bezahlen sind. Waisen R. sind mon.
gewährte Bezüge, welche den ehel. Kindern eines
vers. Vaters nach dessen Tod und den vaterlosen
Kindern einer vers. Frau (unehel. Kinder gelten
als vaterlos), nach deren Tod bis zur Vollendung
des 15. Lebensj. durch die Vers Anst. zu bezahlen
sind. Das Witwengeld ist eine einmalige, durch.
die Vers Anst. zu leistende Barzuwendung, welche
der vers. W. eines vers. Mannes bei dessen Tod
zu bezahlen ist. Die Waisenaussteuer ist eben-
feus eine einmalige durch die Vers Anft. zu leist.
arzuwendung, die den Kindern eines verst. Vers.
bei Vollendung des 15. Lebensj. dann zu bezahlen
ist, wenn gleichzeitig die Mutter des Kindes vers.
ist. Voraussetzung der Ansprüche ist stets der
Tod einer versicherten Person. Dem Tod steht
jedoch die Verschollenheit gleich. Als ver-
schollen gilt ein Vers., wenn während eines J.
keine glaubhaften Nachrichten von ihm ein-
gegangen find und die Umstände seinen Tod wahr-
scheinlich machen, § 1265, 1266. Ueber die Berech-
nung der für die HinterblAnsprüche maßgebenden
Wartezeit in den Uebergangsjahren s. Art. 68, 70