Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
sein, daß bei seinem Tod die Wartezeit für die JR., 
s. XIII., 1b, erfüllt ist; c) die A., s. XlI., 3. darf 
beim Tod des Mannes nicht erloschen sein; d) die 
Wartezeit und die A. mußt auch für das Vers Verh. 
der Frau erfüllt bzw. erhalten sein und zwar im 
Zeitpunkt des Todes des Mannes. Gleichgültig 
dagegen ist es, ob die Frau erwerbsfähig ifst oder 
nicht. — 6. Die Voraussetzungen der 
Waisenaussteuer, § 1252, 1264. Die Gründe 
für deren Gewährung find bereits oben dargelegt. 
Wl. erhalten bei Vollendung des 15. Lebensj. 
diej. K., auf welche die in Z. 5 a-d gen. Vorauss. 
zutreffen, doch ist es nicht nötig, daß Wartezeit 
und A. der Frau beim Tod des Mannes erfüllt 
bzw. aufrechterhalten wird, es genügt, daß dies 
bei Vollendung des 15. Lebensj. der K. der Fall 
ist. Die WA. wird neben der Waisenr. gewährt. — 
7. Der Beginn der H V. Die H. ist am 
1. 1. 12 in Kraft getreten. Doch haben die H. 
solcher Vers., die am 1. 1. 12 bereits verstorben 
waren, keinen Anspruch auf HFürs. Dasselbe gilt 
für die H. solcher Vers., die am 1. 1. 12 bereits 
dauernd invalid waren und dann verstorben sind, 
ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit wieder er- 
langt zu haben, Art. 71 EGRVO. — 8. Die 
Höhe der Hinterbliebenenansprüche, 
§ 1292—1296. Die Leistungen der HV. bestehen 
aus einem festen Reichszuschuß und einem An- 
teil der Vers Anst.; letzterer bestimmt sich nach dem 
Anteil, den die Vers Anst. zu der IR. des Verst. 
leisten, dessen H. die Ansprüche zustehen; in Be- 
tracht kommt diej. IR., die der Ernährer zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei der Inv. bezogen 
hätte. Der Anteil der Vers Anst. an den I. 
(neben dem Reichszuschuß im Betrag von 50 4) 
besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerung- 
sätzen, vgl. XIII., 3. Es beträgt nun die Witwen- 
und WitwerR. 3/# des Grundbetrags und der 
Steigerungsätze. Dazu kommt noch der Reichs- 
zuschuß, der für jede R. 50 4 beträgt. Die 
Waisenrenten betragen 5/½ des Grundbetrags und 
der Steigerungsätze für eine Waise, für jede 
weitere W. ½% Dazu kommt der Reichszuschuß 
von 25 jährlich. Als Witwengeld wird der 
12fache Monatsbetrag der Witwenrente, als 
Waisenaussteuer der 8fache Mon Betr. der bezoge- 
nen Waisenrente gewährt. Vom Witwengeld trägt 
das Reich 50 AK, von jeder Waisenaussteuer 
16/ -4. Eine etwas andere Berechnung findet 
in der Uebergangszeit statt, Art. 69 E#RO. 
Der Grundbetrag wird nämlich grundsätzlich nur 
nach denjenigen 500 Beiträgen berechnet, die 
nach dem 1. 1. 12 entrichtet werden. Eind nach 
dem 1. 1. 12 weniger als 500 Beitr. entrichtet, 
so werden die fehlenden aus den höchsten vor 
1. 1. 12 entrichteten Beitr. ergänzt, reicht die Zahl 
dieser Beitr. hiezu nicht aus, so gilt für die fehlen- 
den die Lohnkl. I. Endlich werden für die Steige- 
rungsätze nur diej. Beitr. angerechnet, die für die 
Zeit nach 1. 1. 12 geleistet find. — 1X XVIII. Die 
Zusaszversicherung, §5 1472—1483. Die Z V. er- 
folgt durch Entrichtung von Zusatz M. im Betrag 
von je 14. Alle Verspfl. und alle Vers Ber. können 
zu jeder Zeit und in bel. Zahl Zusatz M. einer bel. 
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Vers Anst. in die OK. einkleben. Sie erlangen da- 
durch Anspruch auf ZusatzR. für den Fall, daß sie 
inv. werden; zur AR. und HR. wird dagegen 
keine Zusatz R. gewährt. Für jede Zusatz M., die 
der Vers. eingeklebt hat, erhält er als jährl. Zu- 
satzR. sovielmal 2 3, als beim Eintritt der Inv. 
Jahre seit Verwendung der Zusatz M. vergangen 
sind; gezählt wird dabei von dem Kalenderj., in 
dem die OK. aufgerechnet worden ist, bis zu dem, 
wo die Inv. eintritt. Die Zusatz R. wird gezahlt, 
so lang die Inv R. dauert. Beträgt die ZusatzR. 
nicht mehr als 60 jährl., so wird auf Antrag 
eine einmalige Abfindung in Höhe des Kapital- 
werts gezahlt, die Berechnung der Kapitalwerte 
regelt der Bdrt. (bis jetzt nicht geschehen). Eine 
Wartezeit ist für die Zusatz R. nicht vorgeschrieben, 
ebensowenig ein Erlöschen der A. Auch wird die 
Zusatz R. im vollen Betrag gewährt, wenn die I. 
ganz oder teilweise ruht oder nicht gewährt wird 
wegen Erlöschens der A., wegen des Einflusses 
der UR. u. dgl. — 1 XIX. Das Berfahren zur 
Erlangung der Ansprüche. 1 Die Leistungen aus 
der J.= u. HV. werden nur auf IAntrag fest- 
gestellt, 9 1545. Die Antr. sind an das VM. zu 
richten unter Beilegung der erforderl. Beweis- 
stücke, § 1618. In W. können die Ansprüche auch 
bei der Ortsbeh. f. ArbV. angemeldet werden, 
§ 66 MV. 26. 10. 12. Zuständig ist grundsätzlich 
das VA. bzw. diej. Ortsbeh., in deren Bez. der 
Vers. zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt 
ist, § 1614—1616. Das VA. macht die notwendigen 
Erhebungen, erörtert den Anspruch unter Hu. 
ziehung je eines Vertreters der Arbeitg. und der 
Vers. in mündl. Verhandlung, abgesehen von den 
Fällen des § 1624, und legt die Akten der Vers. 
Anst. mit einem Gutachten vor, 5 1617—1629; 
§ 66—68 MV. 26. 10. 12. Zust. zur Feststellung 
des Anspr. ist der Vorstand der Versnst., in 
deren Bez. der Anspr. beim VA. anzumelden ist, 
§ 1630. Für die Entscheidungen der Vers Anst. 
gelten § 1681—1634. In den Fällen des § 1635 
(Wiederholung von Anträgen) weist das VA. den 
vorzeitig wiederholten Antr. mit nicht anfecht- 
barem Bescheid zurück, § 1635. Ueber das Verf. 
vor dem Vl. s. Reichsversicherung. Gegen die 
Bescheide der Vers Anst. ist die Berufung an das 
O##A. (Spruchkammer) zulässig, § 1675, und 
zwar an das O##. für den Bez. desj. Vd2., das 
nach § 1617—1627 bei der Vorbereitung der Sache 
mitgewirkt hat, § 1678. Ueber das Verfahren s. 
Reichsversicherung. Gegen die Urteile der O###. 
ist die Revision zulässig, § 1694, 1697, abgesehen 
von den Fällen des § 1696 und zwar an das RV1., 
§ 1708. Ueber das Verfahren s. § 1694—1698 und 
1707—1721. Ueber die Wiederaufnahme des Verf. 
vgl. § 1722—1784, über Kosten und Gebühren 
§ 1802—1805. — 1x XX. Die Beziehungen der 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung zur 
Kranken= und Anfallversicherung, sowie zu anderen 
Verpflichteten. 1 1. Die Beziehungen zur 
Krankenversicherung, §5 1518—1521. Die 
Vers Anst., die ein Heilverfahren eintreten läßt, 
kann die Fürsorge für den Kranken seiner letzten 
KK. in dem Umfang übertragen, den sie für ge-
	        
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