Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
sein, daß bei seinem Tod die Wartezeit für die JR.,
s. XIII., 1b, erfüllt ist; c) die A., s. XlI., 3. darf
beim Tod des Mannes nicht erloschen sein; d) die
Wartezeit und die A. mußt auch für das Vers Verh.
der Frau erfüllt bzw. erhalten sein und zwar im
Zeitpunkt des Todes des Mannes. Gleichgültig
dagegen ist es, ob die Frau erwerbsfähig ifst oder
nicht. — 6. Die Voraussetzungen der
Waisenaussteuer, § 1252, 1264. Die Gründe
für deren Gewährung find bereits oben dargelegt.
Wl. erhalten bei Vollendung des 15. Lebensj.
diej. K., auf welche die in Z. 5 a-d gen. Vorauss.
zutreffen, doch ist es nicht nötig, daß Wartezeit
und A. der Frau beim Tod des Mannes erfüllt
bzw. aufrechterhalten wird, es genügt, daß dies
bei Vollendung des 15. Lebensj. der K. der Fall
ist. Die WA. wird neben der Waisenr. gewährt. —
7. Der Beginn der H V. Die H. ist am
1. 1. 12 in Kraft getreten. Doch haben die H.
solcher Vers., die am 1. 1. 12 bereits verstorben
waren, keinen Anspruch auf HFürs. Dasselbe gilt
für die H. solcher Vers., die am 1. 1. 12 bereits
dauernd invalid waren und dann verstorben sind,
ohne inzwischen die Erwerbsfähigkeit wieder er-
langt zu haben, Art. 71 EGRVO. — 8. Die
Höhe der Hinterbliebenenansprüche,
§ 1292—1296. Die Leistungen der HV. bestehen
aus einem festen Reichszuschuß und einem An-
teil der Vers Anst.; letzterer bestimmt sich nach dem
Anteil, den die Vers Anst. zu der IR. des Verst.
leisten, dessen H. die Ansprüche zustehen; in Be-
tracht kommt diej. IR., die der Ernährer zur Zeit
seines Todes bezog oder bei der Inv. bezogen
hätte. Der Anteil der Vers Anst. an den I.
(neben dem Reichszuschuß im Betrag von 50 4)
besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerung-
sätzen, vgl. XIII., 3. Es beträgt nun die Witwen-
und WitwerR. 3/# des Grundbetrags und der
Steigerungsätze. Dazu kommt noch der Reichs-
zuschuß, der für jede R. 50 4 beträgt. Die
Waisenrenten betragen 5/½ des Grundbetrags und
der Steigerungsätze für eine Waise, für jede
weitere W. ½% Dazu kommt der Reichszuschuß
von 25 jährlich. Als Witwengeld wird der
12fache Monatsbetrag der Witwenrente, als
Waisenaussteuer der 8fache Mon Betr. der bezoge-
nen Waisenrente gewährt. Vom Witwengeld trägt
das Reich 50 AK, von jeder Waisenaussteuer
16/ -4. Eine etwas andere Berechnung findet
in der Uebergangszeit statt, Art. 69 E#RO.
Der Grundbetrag wird nämlich grundsätzlich nur
nach denjenigen 500 Beiträgen berechnet, die
nach dem 1. 1. 12 entrichtet werden. Eind nach
dem 1. 1. 12 weniger als 500 Beitr. entrichtet,
so werden die fehlenden aus den höchsten vor
1. 1. 12 entrichteten Beitr. ergänzt, reicht die Zahl
dieser Beitr. hiezu nicht aus, so gilt für die fehlen-
den die Lohnkl. I. Endlich werden für die Steige-
rungsätze nur diej. Beitr. angerechnet, die für die
Zeit nach 1. 1. 12 geleistet find. — 1X XVIII. Die
Zusaszversicherung, §5 1472—1483. Die Z V. er-
folgt durch Entrichtung von Zusatz M. im Betrag
von je 14. Alle Verspfl. und alle Vers Ber. können
zu jeder Zeit und in bel. Zahl Zusatz M. einer bel.
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Vers Anst. in die OK. einkleben. Sie erlangen da-
durch Anspruch auf ZusatzR. für den Fall, daß sie
inv. werden; zur AR. und HR. wird dagegen
keine Zusatz R. gewährt. Für jede Zusatz M., die
der Vers. eingeklebt hat, erhält er als jährl. Zu-
satzR. sovielmal 2 3, als beim Eintritt der Inv.
Jahre seit Verwendung der Zusatz M. vergangen
sind; gezählt wird dabei von dem Kalenderj., in
dem die OK. aufgerechnet worden ist, bis zu dem,
wo die Inv. eintritt. Die Zusatz R. wird gezahlt,
so lang die Inv R. dauert. Beträgt die ZusatzR.
nicht mehr als 60 jährl., so wird auf Antrag
eine einmalige Abfindung in Höhe des Kapital-
werts gezahlt, die Berechnung der Kapitalwerte
regelt der Bdrt. (bis jetzt nicht geschehen). Eine
Wartezeit ist für die Zusatz R. nicht vorgeschrieben,
ebensowenig ein Erlöschen der A. Auch wird die
Zusatz R. im vollen Betrag gewährt, wenn die I.
ganz oder teilweise ruht oder nicht gewährt wird
wegen Erlöschens der A., wegen des Einflusses
der UR. u. dgl. — 1 XIX. Das Berfahren zur
Erlangung der Ansprüche. 1 Die Leistungen aus
der J.= u. HV. werden nur auf IAntrag fest-
gestellt, 9 1545. Die Antr. sind an das VM. zu
richten unter Beilegung der erforderl. Beweis-
stücke, § 1618. In W. können die Ansprüche auch
bei der Ortsbeh. f. ArbV. angemeldet werden,
§ 66 MV. 26. 10. 12. Zuständig ist grundsätzlich
das VA. bzw. diej. Ortsbeh., in deren Bez. der
Vers. zur Zeit des Antrags wohnt oder beschäftigt
ist, § 1614—1616. Das VA. macht die notwendigen
Erhebungen, erörtert den Anspruch unter Hu.
ziehung je eines Vertreters der Arbeitg. und der
Vers. in mündl. Verhandlung, abgesehen von den
Fällen des § 1624, und legt die Akten der Vers.
Anst. mit einem Gutachten vor, 5 1617—1629;
§ 66—68 MV. 26. 10. 12. Zust. zur Feststellung
des Anspr. ist der Vorstand der Versnst., in
deren Bez. der Anspr. beim VA. anzumelden ist,
§ 1630. Für die Entscheidungen der Vers Anst.
gelten § 1681—1634. In den Fällen des § 1635
(Wiederholung von Anträgen) weist das VA. den
vorzeitig wiederholten Antr. mit nicht anfecht-
barem Bescheid zurück, § 1635. Ueber das Verf.
vor dem Vl. s. Reichsversicherung. Gegen die
Bescheide der Vers Anst. ist die Berufung an das
O##A. (Spruchkammer) zulässig, § 1675, und
zwar an das O##. für den Bez. desj. Vd2., das
nach § 1617—1627 bei der Vorbereitung der Sache
mitgewirkt hat, § 1678. Ueber das Verfahren s.
Reichsversicherung. Gegen die Urteile der O###.
ist die Revision zulässig, § 1694, 1697, abgesehen
von den Fällen des § 1696 und zwar an das RV1.,
§ 1708. Ueber das Verfahren s. § 1694—1698 und
1707—1721. Ueber die Wiederaufnahme des Verf.
vgl. § 1722—1784, über Kosten und Gebühren
§ 1802—1805. — 1x XX. Die Beziehungen der
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung zur
Kranken= und Anfallversicherung, sowie zu anderen
Verpflichteten. 1 1. Die Beziehungen zur
Krankenversicherung, §5 1518—1521. Die
Vers Anst., die ein Heilverfahren eintreten läßt,
kann die Fürsorge für den Kranken seiner letzten
KK. in dem Umfang übertragen, den sie für ge-