Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Juckschnur — Jugendliche Arbeiter. 
vom Min KSch. aus der Zahl der vom weiteren Rat 
Vorgeschlagenen auf 6 J. ernannt. Der weitere 
Rat besteht aus 15 Mitgl., 1. den 7 Mitgl. des 
engeren Rats, 2. aus 1 von den Rabbiner des 
Landes gewählten inl. Rabb., 3. aus 7 von den 
Gden des Landes gewählten Abgeordneten. Der 
Geschäftskreis des engeren und des weiteren Rats 
ist in der Kirchenverfassung im einzelnen bezeich- 
net. Die Isr. Oberkirchenbeh. hat die recht- 
liche Stellung und die Befugnisse eines Landeskoll. 
Ausgaben für die allg. Zwecke der Religions-= 
gemeinschaft werden aus der Isr. Zentral- 
kirchenkasse bestritten. Soweit zur Deckung 
der Ausgaben die eigenen Einnahmen der Kasse 
nicht ausreichen, wird das Erforderliche auf die 
Kirchengde in einem Prozentsatz der direkten 
Staatsteuern umgelegt (Landesumlageg. — 
Die isr. Kirchengden sind Körperschaf- 
ten des öff. Rechts. Sie können zur Befrie- 
digung ihrer Bedürfnisse eine Umlage in Gestalt 
eines Prozentsatzes der direkt. Staatssteuern er- 
heben, Gemeindeumlage. Die Kde wird 
von dem Kirchenvorsteheramt, bestehend 
aus dem Vors. (Rabbiner oder Vorsänger) und 
einer nach der Größe der Gde verschiedenen Anzahl 
von den KE#degenossen auf 6 J. gewählter Mitgl. 
(KVorst.) verwaltet. Gden mit weniger als 15 
Familien können von einem auf 6 J. gewählten 
Anwalt allein verwaltet werden. Die Kirchen- 
gemeindeangehörigkeit wird durch den 
Wohnsitz derart bestimmt, daß jeder Angehörige 
der isr. Religionsgemeinschaft von selbst Mitgl. 
der am Ort seines Wohnsitzes bestehenden K. ist. 
Dabei wird von allen Isr. bis zur Abgabe einer 
gegenteiligen Erklärung angenommen, daß sie der 
w. isr. Religionsgemeinschaft angehören wollen. 
Juden, die dies nicht wollen, werden als Dissi- 
denten i. S. des w. Dissidenten G. von 1872 be- 
trachtet. Die Anstellung der Rabbiner erfolgt 
auf den Vorschlag der Isr. Oberkirchenbeh. durch 
das Min Sch., die Anstellung der Vorsänger 
durch die Oberkirchenbeh. je auf Lebenszeit. 
. Bälz. 
Juckschnur s. Angelfischerei. 
Inden s. Israeliten. 
Jugendliche Arbeiter. x L. Allgemeine. 
Hierher gilt das zu Arbeiterinnen 1 Gesagte ent- 
sprechend. — 1 II. Begriffliches. ## J. A. i. S. d. 
GewoO. sind alle in gewerbl. Betr. besch männ- 
lichen und weiblichen Personen unter 
16 Jahren, die mind. das 13. Lebensj. vollendet 
haben und nicht mehr zum Besuch der Volkschule 
verpflichtet sind. Innerhalb der Klasse der j. A. 
unterscheidet die GewO. dann weiter die nicht 
mehr schulpflichtigen Kinder unter 14 J. und 
die jungen Leute vom 14.—16. Lebensj. Diese 
Unterscheidung ist indessen nur hins. des Maximal= 
arbeitstags von Bedeutung. Die über 16 Jahre 
ulten beschäftigten Personen zählen zu den 
erwachsenen Arbeitern. — ## III. Die bef. Schutz- 
vorschriften 1 für j. A.: 1. Die Beschäftigung der 
i. Pers. ist durch die GewO. f. Beschränkungen 
unterworfen: a) Verbot der Nachtarbeit 
(während der Zeit von 8 U. abds bis 6 U. urgs), 
441 
§ 136 Abs. 1 Satz 1 GewO.; b) Maximal- 
arbeitstag: Die tägl. Arbeitszeit, s. d., darf 
für j. Leute zwischen 14 und 16 J. 10 St., für 
nicht mehr volkschulpfl. Kinder bis zu 14 J. 6 St. 
nicht überschreiten, § 135 Abs. 2 u. 8 GewO. Nach 
der tägl. Arbeitszeit ist eine ununterbrochene 
Ruhezeit von mind. 11 St. zu gewähren, §8 136 
Abs. 3 GewO. Die Beschäftigung von Kindern 
unter 13 J. sowie von volkschulpflichtigen Arbei- 
tern über 13 Jahren ist überhaupt verboten, 
§ 135 Abs. 1 GewO.; c) Verbot der Beschäf- 
tigung an Sonn= und Festtagen, sowie 
während der von dem ordentl. Seelsorger für den 
Katechumenen= und Konfirmanden--, Beicht= und 
Komm Unterr. best. Stunden, § 136 Abs. 4 GewO. 
d) Zwischen den Arbeitstunden müssen an jedem 
rbeitstage regelmäßige Arbeitspausen ge- 
währt werden; während der Pausen darf den j. A. 
eine Beschäftigung im Betrieb überhaupt nicht und 
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann 
gestattet werden, wenn die Teile des Betriebs, in 
denen sie beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen 
völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt 
im Freien nicht tunlich und andere geeignete Auf- 
enthaltsräume ohne unverhältnismaß. Schwierig- 
keiten nicht beschafft werden können. Die Pausen 
müssen mittags mind. 1, am Vormittag und Nach- 
mittag je ¼4 St. betragen. Dauert die Beschäf- 
tigung der j. A. täglich nicht länger als 6 St., so 
genügt eine ununterbrochene ## stündige Pause; 
bei einer tägl. Beschäftigung von insgesamt nicht 
mehr als 8 St. kann die Vor= und Nachmittags- 
pause ausfallen, wenn die ununterbroch. Arbeits- 
cit am Vor= und Nachmittag je 4 St. nicht über- 
steige § 136 Abs. 1 u. 2 GewO. e) Beschränkung 
der Uebertragung von Arbeit zur Verrichtung 
außerhalb des Betr., § 137a GewO., s. Arbeite- 
rinnen Z. II 1 h. — Die vorstehenden Best. finden, 
abges. von dem Verbot der Beschäftigung noch volk- 
schulpfl. Arb. über 13 J., § 135 Abs. 1 Gew., 
keine Anwendung auf männliche j. A., die in 
Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen 
neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren her- 
gestellt werden, s. Bäckereien, unmittelbar bei der 
Herstellung der Waren beschäftigt sind. Ausgen. 
bleiben aber Betr., die in regelmäßigen Tag= und 
Nachtschichten arbeiten, 5 154 Abs. 1 Z. 5 GewO. — 
2. Wegen Erleichterung der Kontrolle über die Ein- 
haltung der Arbeitsbeschränkungen j. A. gilt das 
zu Arbeiterinnen Z. II, 2 Gesagte. Außerdem ist 
aber für die Beschäftigung j. A. noch bes. vor- 
geschrieben, daß in den Arbeitsräumen, in welchen 
j. A. beschäftigt werden, ein Verzeichnis 
(Muster s. Rgbl. 02 103 und MinI# Abl. 09 411), 
der in dem Betrieb besch. j. A. unter Angabe ihrer 
Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer 
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt wird, 
§ 188 Abs. 2 Satz 1 GewO., § 40 VV. 26. 3. 92 
i. d. F. d. V. 9. 9. 09, Rgbl. 281. — 3Z. Aehnlich 
wie bei den Arbeiterinnen, s. d. II, 3, sind von den 
Beschränkungen der Beschäftigung j. A. Aus- 
nahmen zugelassen: A. für einzelne Be- 
triebe: a) wenn Naturereignisse oder 
Unglücksfälle den Betrieb einer Anl. unter-
	        
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