Juckschnur — Jugendliche Arbeiter.
vom Min KSch. aus der Zahl der vom weiteren Rat
Vorgeschlagenen auf 6 J. ernannt. Der weitere
Rat besteht aus 15 Mitgl., 1. den 7 Mitgl. des
engeren Rats, 2. aus 1 von den Rabbiner des
Landes gewählten inl. Rabb., 3. aus 7 von den
Gden des Landes gewählten Abgeordneten. Der
Geschäftskreis des engeren und des weiteren Rats
ist in der Kirchenverfassung im einzelnen bezeich-
net. Die Isr. Oberkirchenbeh. hat die recht-
liche Stellung und die Befugnisse eines Landeskoll.
Ausgaben für die allg. Zwecke der Religions-=
gemeinschaft werden aus der Isr. Zentral-
kirchenkasse bestritten. Soweit zur Deckung
der Ausgaben die eigenen Einnahmen der Kasse
nicht ausreichen, wird das Erforderliche auf die
Kirchengde in einem Prozentsatz der direkten
Staatsteuern umgelegt (Landesumlageg. —
Die isr. Kirchengden sind Körperschaf-
ten des öff. Rechts. Sie können zur Befrie-
digung ihrer Bedürfnisse eine Umlage in Gestalt
eines Prozentsatzes der direkt. Staatssteuern er-
heben, Gemeindeumlage. Die Kde wird
von dem Kirchenvorsteheramt, bestehend
aus dem Vors. (Rabbiner oder Vorsänger) und
einer nach der Größe der Gde verschiedenen Anzahl
von den KE#degenossen auf 6 J. gewählter Mitgl.
(KVorst.) verwaltet. Gden mit weniger als 15
Familien können von einem auf 6 J. gewählten
Anwalt allein verwaltet werden. Die Kirchen-
gemeindeangehörigkeit wird durch den
Wohnsitz derart bestimmt, daß jeder Angehörige
der isr. Religionsgemeinschaft von selbst Mitgl.
der am Ort seines Wohnsitzes bestehenden K. ist.
Dabei wird von allen Isr. bis zur Abgabe einer
gegenteiligen Erklärung angenommen, daß sie der
w. isr. Religionsgemeinschaft angehören wollen.
Juden, die dies nicht wollen, werden als Dissi-
denten i. S. des w. Dissidenten G. von 1872 be-
trachtet. Die Anstellung der Rabbiner erfolgt
auf den Vorschlag der Isr. Oberkirchenbeh. durch
das Min Sch., die Anstellung der Vorsänger
durch die Oberkirchenbeh. je auf Lebenszeit.
. Bälz.
Juckschnur s. Angelfischerei.
Inden s. Israeliten.
Jugendliche Arbeiter. x L. Allgemeine.
Hierher gilt das zu Arbeiterinnen 1 Gesagte ent-
sprechend. — 1 II. Begriffliches. ## J. A. i. S. d.
GewoO. sind alle in gewerbl. Betr. besch männ-
lichen und weiblichen Personen unter
16 Jahren, die mind. das 13. Lebensj. vollendet
haben und nicht mehr zum Besuch der Volkschule
verpflichtet sind. Innerhalb der Klasse der j. A.
unterscheidet die GewO. dann weiter die nicht
mehr schulpflichtigen Kinder unter 14 J. und
die jungen Leute vom 14.—16. Lebensj. Diese
Unterscheidung ist indessen nur hins. des Maximal=
arbeitstags von Bedeutung. Die über 16 Jahre
ulten beschäftigten Personen zählen zu den
erwachsenen Arbeitern. — ## III. Die bef. Schutz-
vorschriften 1 für j. A.: 1. Die Beschäftigung der
i. Pers. ist durch die GewO. f. Beschränkungen
unterworfen: a) Verbot der Nachtarbeit
(während der Zeit von 8 U. abds bis 6 U. urgs),
441
§ 136 Abs. 1 Satz 1 GewO.; b) Maximal-
arbeitstag: Die tägl. Arbeitszeit, s. d., darf
für j. Leute zwischen 14 und 16 J. 10 St., für
nicht mehr volkschulpfl. Kinder bis zu 14 J. 6 St.
nicht überschreiten, § 135 Abs. 2 u. 8 GewO. Nach
der tägl. Arbeitszeit ist eine ununterbrochene
Ruhezeit von mind. 11 St. zu gewähren, §8 136
Abs. 3 GewO. Die Beschäftigung von Kindern
unter 13 J. sowie von volkschulpflichtigen Arbei-
tern über 13 Jahren ist überhaupt verboten,
§ 135 Abs. 1 GewO.; c) Verbot der Beschäf-
tigung an Sonn= und Festtagen, sowie
während der von dem ordentl. Seelsorger für den
Katechumenen= und Konfirmanden--, Beicht= und
Komm Unterr. best. Stunden, § 136 Abs. 4 GewO.
d) Zwischen den Arbeitstunden müssen an jedem
rbeitstage regelmäßige Arbeitspausen ge-
währt werden; während der Pausen darf den j. A.
eine Beschäftigung im Betrieb überhaupt nicht und
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann
gestattet werden, wenn die Teile des Betriebs, in
denen sie beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen
völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt
im Freien nicht tunlich und andere geeignete Auf-
enthaltsräume ohne unverhältnismaß. Schwierig-
keiten nicht beschafft werden können. Die Pausen
müssen mittags mind. 1, am Vormittag und Nach-
mittag je ¼4 St. betragen. Dauert die Beschäf-
tigung der j. A. täglich nicht länger als 6 St., so
genügt eine ununterbrochene ## stündige Pause;
bei einer tägl. Beschäftigung von insgesamt nicht
mehr als 8 St. kann die Vor= und Nachmittags-
pause ausfallen, wenn die ununterbroch. Arbeits-
cit am Vor= und Nachmittag je 4 St. nicht über-
steige § 136 Abs. 1 u. 2 GewO. e) Beschränkung
der Uebertragung von Arbeit zur Verrichtung
außerhalb des Betr., § 137a GewO., s. Arbeite-
rinnen Z. II 1 h. — Die vorstehenden Best. finden,
abges. von dem Verbot der Beschäftigung noch volk-
schulpfl. Arb. über 13 J., § 135 Abs. 1 Gew.,
keine Anwendung auf männliche j. A., die in
Bäckereien und solchen Konditoreien, in welchen
neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren her-
gestellt werden, s. Bäckereien, unmittelbar bei der
Herstellung der Waren beschäftigt sind. Ausgen.
bleiben aber Betr., die in regelmäßigen Tag= und
Nachtschichten arbeiten, 5 154 Abs. 1 Z. 5 GewO. —
2. Wegen Erleichterung der Kontrolle über die Ein-
haltung der Arbeitsbeschränkungen j. A. gilt das
zu Arbeiterinnen Z. II, 2 Gesagte. Außerdem ist
aber für die Beschäftigung j. A. noch bes. vor-
geschrieben, daß in den Arbeitsräumen, in welchen
j. A. beschäftigt werden, ein Verzeichnis
(Muster s. Rgbl. 02 103 und MinI# Abl. 09 411),
der in dem Betrieb besch. j. A. unter Angabe ihrer
Arbeitstage sowie des Beginns und Endes ihrer
Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt wird,
§ 188 Abs. 2 Satz 1 GewO., § 40 VV. 26. 3. 92
i. d. F. d. V. 9. 9. 09, Rgbl. 281. — 3Z. Aehnlich
wie bei den Arbeiterinnen, s. d. II, 3, sind von den
Beschränkungen der Beschäftigung j. A. Aus-
nahmen zugelassen: A. für einzelne Be-
triebe: a) wenn Naturereignisse oder
Unglücksfälle den Betrieb einer Anl. unter-