Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Jungviehweiden — Justizministerium. 
Ausnehmen, s. Jagdpolizei II. 4. Jagd- 
recht II. 6. 
Jungviehweiben sind staatlicherseits unter- 
stützte Einrichtungen der landw. Vereine oder 
deren Gauverbände, bestimmt, den Landwirten 
eine bessere Aufzucht des Jungviehs zu ermög- 
lichen, das sich auf der Weide kräftiger entwickelt 
als bei ausschließlicher Stallhaltung. Im Betrieb 
waren i. J. 1913 30 Weiden. Aufgetrieben waren 
2213 Stück Rindvieh. WFläche zus. 1088 ha. Ein 
Teil der W. (etwa die Hälfte) wird auch mit 
Fohlen beschickt. Die Staatsunterstützung besteht 
in Beiträgen zur Einrichtung und zum Betrieb 
der W. sowie zu den Kosten der Jungviehprämie- 
rungen, die anläßlich des Abtriebs auf einzelnen 
W. veranstaltet werden. Ekert. 
Juristische Personen s. Personen, juristische, 
und Gesellschaften, ausländische. 
Justizdienstprüfungen s. Dienstprüfungen A. 
Justizministerinm. — Allgemeines s. Be- 
hördenorganisation. — Aufgaben im Einzel- 
nen: NlI. Gesetzgebung. 1 Vorbereitung der Ent- 
würfe zu G. und VO. im Justizfach; Erlassung 
der AusfVerf. — * II. Dienstaufsicht. Das JM. 
hat die oberste D. über die gesamte Justizverwal- 
tung. Gegenüber den Gerichten beschränkt sich die 
Aufsicht auf die formelle Geschäftsbehandlung und 
auf die den Ger. übertragenen nichtrichterlichen 
Geschäfte; sie erstreckt sich nicht auf die Recht- 
sprechung der Ger. und auf die Auslegung der G. 
Dagegen unterstehen die Beamten der Staats- 
anwaltschaft der vollen D. des JM., das ihnen 
jederzeit auch hinsichtlich ihrer amtl. Tätigkeit un- 
mittelbare Weisungen erteilen kann. Die Aus- 
übung der D. geschieht teils durch Einschreiten im 
einzelnen Fall sei es auf eine Dienstbeschwerde, sei 
es durch Einleitung des Disziplinarverfahrens 
(gegen die auf Lebenszeit angestellten Beamten), 
teils durch Erlassung allg. Weisungen (Dienst- 
vorschr.). Ferner ist zwecks Ausübung der D. in 
mehrfacher Richtung die Berichterstattung der 
untergebenen Beh. angeordnet; außerdem bestehen 
Vorschr. über die Visitationen der untergebenen 
Beh. und Beamten. Im einzelnen unterstehen der 
D. (Oberaufsicht) des JM. die Gerichte — Ober- 
landes G., die Land G. und Amts G. und deren Be- 
amte, die Staatsanwaltschaften und deren Beamte, 
die Gerichtsvollzieher, die Gde G., die Gewerbe- 
und Kaufmanns G., die Vormundschafts= und Nach- 
laß G., die Bezirksnotare, die öff. Notare, die 
Standesbeamten und die Ratschreiber, letztere so- 
weit sie mit freiw. Gerichtsbarkeit befaßt find. — 
I III. Dienstprüfungen. X Unter Leitung des JM. 
durch Kommissionen. Für die höh. Pr. 2 Kom- 
missionen: die Justizprüfungskommission in Tü- 
bingen und die Justizprüfungskommission bei dem 
Oberlandes G. in Stuttgart; für den mittl. Justiz- 
dienst und für Gerichtsvollzieher besondere Prüf.= 
Komm. Zur Vorbereitung für den mittl. Justiz- 
dienst ein staatlicher Unterrichtskurs unter der un- 
mittelbaren Aufsicht des JM. S. Dienstprüf. A. 
— X UV. Stellenerledigung und Besetzung. Zu- 
lassung zur Rechtsanwaltschaft. 1 Die Behand- 
11.; 
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lung der Fälle der Erledigung und Besetzung einer 
Stelle erfolgt durch das JM. nach vorherigem Vor- 
schlag der betr. Beh. (ausgenommen die obersten 
Stellen). Weiter bestellt das JIM. die Stell- 
vertreter und die Hilfsrichter und nimmt die Zu- 
teilung der Referendare zu den Ger. und Rechts- 
anwälten vor. Die Zulassung zur Rechtsanwalt- 
schaft geschieht durch das JM. nach gutächtlicher 
Anhörung des Vorstands der Anwaltskammer. 
Ferner kommt dem JM. die Bestellung von Stell- 
vertretern für Rechtsanwälte zu, s. Rechtsanwalt- 
schaft. — V. Begnadigungswesen. Die Be- 
handlung der Begnadigungsgesuche in Strafsachen, 
deren Begutachtung und Vorlegung an den König 
ist Sache des JIM., ebenso die Erteilung eines 
längeren Strafaufschubs, die Entscheidung über die 
Erteilung eines Strafaufschubs mit Aussicht auf 
künftige Begnadigung (sog. bedingte Begnadigung), 
die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Ent- 
lassung, über Anträge auf Entschädigung der im 
Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen und 
auf Entschädigung für unschuldig erlittene Unter- 
suchungshaft. — 14 VI. Strafanstalten. 1 Das 
I. hat die oberste Aufsicht über die Verwaltung 
der Strafanstalten. Die unmittelbare ökonomische 
und polizeiliche Verwaltung der sämtlichen höheren 
Strafanst. und die Sorge für die Einrichtung und 
Erhaltung der bezirksgerichtl. Gefängnisse und für 
die ökonomischen Bedürfnisse der in letzteren be- 
findlichen Gefangenen liegt dem Strafanstalten- 
kollegium ob, einer unter der unmittelbaren Lei- 
tung des JM. stehenden kollegialisch gebildeten 
Landeszentralstelle, s. Gefängnisw. —xNVII. Rech- 
nungswesen. X Leitung des Rechnungswesens 
über die für das Justizdepartement ausgeworfenen 
Etatsummen wie die oberste Aufsicht über das 
Kassen= und Rechnungswesen der Beh. des Just.= 
Dep. — 1# VIII. Bes. Zuständigkeit in Sachen der 
freiw. Gerichtsbarkeit. 1 Dem JM. steht zu die 
Ehelichkeitserklärung, die Ermächtigung zur AMen- 
derung des Familiennamens, die Erteilung der 
Befreiungen bei der Annahme an Kindesstatt und 
in bestimmtem Fall von der Wartezeit. Ferner 
werden durch das JM. behandelt die Gesuche um 
Befreiung von dem Alter der Ehemündigkeit und 
dem Ehehindernis des Ehebruchs. — 1X IX. Dol- 
metscher. Die Bestellung zum Dolmetscher er- 
folgt auf Vorschlag des JM.; die Beeidigung durch 
das JM. oder in dessen Auftrag durch ein Amts- 
gericht. Die Bestellung von Stellvertretern ge- 
schieht ebenfalls durch das J#. — # X. Rechts- 
hilfe. 1 Soweit für ein Nachsuchen um R. der 
diplomatische Weg in Betracht kommt, geschieht die 
Behandlung und Weitergabe durch das JM. Des- 
gleichen erfolgt die Uebermittlung der vom Aus- 
land auf dipl. Weg eingehenden Ersuchungschreiben 
sowie die Beglaubigung der für das Ausl. best. die 
Justizverw. betr. Urkunden durch das JM. — 
1 Xl. Regierungsblatt. Amtsblätter. 1 Dem IM. 
unmittelbar untergeordnet ist die Anstalt für das 
Regierungsblatt. Für die amtl. Mitteilungen des 
IM. an die Beamten und Beh. des Justiz Dep. be- 
steht ein von dem JIM. herausgegebenes Amtsblatt. 
Haidlen.
	        
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