Jungviehweiden — Justizministerium.
Ausnehmen, s. Jagdpolizei II. 4. Jagd-
recht II. 6.
Jungviehweiben sind staatlicherseits unter-
stützte Einrichtungen der landw. Vereine oder
deren Gauverbände, bestimmt, den Landwirten
eine bessere Aufzucht des Jungviehs zu ermög-
lichen, das sich auf der Weide kräftiger entwickelt
als bei ausschließlicher Stallhaltung. Im Betrieb
waren i. J. 1913 30 Weiden. Aufgetrieben waren
2213 Stück Rindvieh. WFläche zus. 1088 ha. Ein
Teil der W. (etwa die Hälfte) wird auch mit
Fohlen beschickt. Die Staatsunterstützung besteht
in Beiträgen zur Einrichtung und zum Betrieb
der W. sowie zu den Kosten der Jungviehprämie-
rungen, die anläßlich des Abtriebs auf einzelnen
W. veranstaltet werden. Ekert.
Juristische Personen s. Personen, juristische,
und Gesellschaften, ausländische.
Justizdienstprüfungen s. Dienstprüfungen A.
Justizministerinm. — Allgemeines s. Be-
hördenorganisation. — Aufgaben im Einzel-
nen: NlI. Gesetzgebung. 1 Vorbereitung der Ent-
würfe zu G. und VO. im Justizfach; Erlassung
der AusfVerf. — * II. Dienstaufsicht. Das JM.
hat die oberste D. über die gesamte Justizverwal-
tung. Gegenüber den Gerichten beschränkt sich die
Aufsicht auf die formelle Geschäftsbehandlung und
auf die den Ger. übertragenen nichtrichterlichen
Geschäfte; sie erstreckt sich nicht auf die Recht-
sprechung der Ger. und auf die Auslegung der G.
Dagegen unterstehen die Beamten der Staats-
anwaltschaft der vollen D. des JM., das ihnen
jederzeit auch hinsichtlich ihrer amtl. Tätigkeit un-
mittelbare Weisungen erteilen kann. Die Aus-
übung der D. geschieht teils durch Einschreiten im
einzelnen Fall sei es auf eine Dienstbeschwerde, sei
es durch Einleitung des Disziplinarverfahrens
(gegen die auf Lebenszeit angestellten Beamten),
teils durch Erlassung allg. Weisungen (Dienst-
vorschr.). Ferner ist zwecks Ausübung der D. in
mehrfacher Richtung die Berichterstattung der
untergebenen Beh. angeordnet; außerdem bestehen
Vorschr. über die Visitationen der untergebenen
Beh. und Beamten. Im einzelnen unterstehen der
D. (Oberaufsicht) des JM. die Gerichte — Ober-
landes G., die Land G. und Amts G. und deren Be-
amte, die Staatsanwaltschaften und deren Beamte,
die Gerichtsvollzieher, die Gde G., die Gewerbe-
und Kaufmanns G., die Vormundschafts= und Nach-
laß G., die Bezirksnotare, die öff. Notare, die
Standesbeamten und die Ratschreiber, letztere so-
weit sie mit freiw. Gerichtsbarkeit befaßt find. —
I III. Dienstprüfungen. X Unter Leitung des JM.
durch Kommissionen. Für die höh. Pr. 2 Kom-
missionen: die Justizprüfungskommission in Tü-
bingen und die Justizprüfungskommission bei dem
Oberlandes G. in Stuttgart; für den mittl. Justiz-
dienst und für Gerichtsvollzieher besondere Prüf.=
Komm. Zur Vorbereitung für den mittl. Justiz-
dienst ein staatlicher Unterrichtskurs unter der un-
mittelbaren Aufsicht des JM. S. Dienstprüf. A.
— X UV. Stellenerledigung und Besetzung. Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft. 1 Die Behand-
11.;
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lung der Fälle der Erledigung und Besetzung einer
Stelle erfolgt durch das JM. nach vorherigem Vor-
schlag der betr. Beh. (ausgenommen die obersten
Stellen). Weiter bestellt das JIM. die Stell-
vertreter und die Hilfsrichter und nimmt die Zu-
teilung der Referendare zu den Ger. und Rechts-
anwälten vor. Die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft geschieht durch das JM. nach gutächtlicher
Anhörung des Vorstands der Anwaltskammer.
Ferner kommt dem JM. die Bestellung von Stell-
vertretern für Rechtsanwälte zu, s. Rechtsanwalt-
schaft. — V. Begnadigungswesen. Die Be-
handlung der Begnadigungsgesuche in Strafsachen,
deren Begutachtung und Vorlegung an den König
ist Sache des JIM., ebenso die Erteilung eines
längeren Strafaufschubs, die Entscheidung über die
Erteilung eines Strafaufschubs mit Aussicht auf
künftige Begnadigung (sog. bedingte Begnadigung),
die Entscheidung über Anträge auf vorläufige Ent-
lassung, über Anträge auf Entschädigung der im
Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochenen und
auf Entschädigung für unschuldig erlittene Unter-
suchungshaft. — 14 VI. Strafanstalten. 1 Das
I. hat die oberste Aufsicht über die Verwaltung
der Strafanstalten. Die unmittelbare ökonomische
und polizeiliche Verwaltung der sämtlichen höheren
Strafanst. und die Sorge für die Einrichtung und
Erhaltung der bezirksgerichtl. Gefängnisse und für
die ökonomischen Bedürfnisse der in letzteren be-
findlichen Gefangenen liegt dem Strafanstalten-
kollegium ob, einer unter der unmittelbaren Lei-
tung des JM. stehenden kollegialisch gebildeten
Landeszentralstelle, s. Gefängnisw. —xNVII. Rech-
nungswesen. X Leitung des Rechnungswesens
über die für das Justizdepartement ausgeworfenen
Etatsummen wie die oberste Aufsicht über das
Kassen= und Rechnungswesen der Beh. des Just.=
Dep. — 1# VIII. Bes. Zuständigkeit in Sachen der
freiw. Gerichtsbarkeit. 1 Dem JM. steht zu die
Ehelichkeitserklärung, die Ermächtigung zur AMen-
derung des Familiennamens, die Erteilung der
Befreiungen bei der Annahme an Kindesstatt und
in bestimmtem Fall von der Wartezeit. Ferner
werden durch das JM. behandelt die Gesuche um
Befreiung von dem Alter der Ehemündigkeit und
dem Ehehindernis des Ehebruchs. — 1X IX. Dol-
metscher. Die Bestellung zum Dolmetscher er-
folgt auf Vorschlag des JM.; die Beeidigung durch
das JM. oder in dessen Auftrag durch ein Amts-
gericht. Die Bestellung von Stellvertretern ge-
schieht ebenfalls durch das J#. — # X. Rechts-
hilfe. 1 Soweit für ein Nachsuchen um R. der
diplomatische Weg in Betracht kommt, geschieht die
Behandlung und Weitergabe durch das JM. Des-
gleichen erfolgt die Uebermittlung der vom Aus-
land auf dipl. Weg eingehenden Ersuchungschreiben
sowie die Beglaubigung der für das Ausl. best. die
Justizverw. betr. Urkunden durch das JM. —
1 Xl. Regierungsblatt. Amtsblätter. 1 Dem IM.
unmittelbar untergeordnet ist die Anstalt für das
Regierungsblatt. Für die amtl. Mitteilungen des
IM. an die Beamten und Beh. des Justiz Dep. be-
steht ein von dem JIM. herausgegebenes Amtsblatt.
Haidlen.