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werden, Weißschmierigwerden, infolge von Ueber-
reife fließende oder solche K., in denen K Mülben
oder Larven und Maden der KFliege vorkommen.
— Weiteres s. Lehrbuch der Milchwirtschaft von
Schäfer-Sieglin 8. Aufl. Eugen Ulmer, Stuttgart
1908. — S. auch Nahrungsmittel usw. 8.
Sieglin.
Käsestoff (Casein) s. Käse.
Käsereien des w. Allgäues s. Genoss., landw.
Käsereigenossenschaften s. Genossensch., landw.
Käsereikurse s. Lehrkurse für bes. landwirtsch.
Zweige 9.
Kali, Abgabe von K., G. 25. 5. 10, § 26 f. fließt
in die Reichskasse, dient zur Deckung der Kosten
des Kali G. und zur Förderung des Kaliebsatzes.
ösch.
Kalifabriken sind Anl., in welchen aus Kali-
Rohsalzen mittels eines dem Salinenbetrieb sich
nahe anschließenden Verfahrens Chlorkalium und
andere Stoffe hergestellt werden, Reichstagsdrucks.
Nr. 55 v. 1881. Sie sind nach § 16 GewO. i. d. F.
RchskBek. 26. 7. 81, RE#l. 251, genehmigungs-
pflichtig. Zuständig zur Erteilung der Gen. ist
die Kreisreg., § 63 VVBezO. Ueber das Verfahren
s. Verfahren in GewSachen und Anlagen, gew.
II, 3. Brenner.
Kalköfsen, s. preuß. Anl. II 6, Schicker, Gew.
1280, sind nach § 16 GewO. genehmigungspflichtig.
Zu den Kalköfen gehören auch die Zementöfen.
Zuständig zur Genehmigung ist das O. bzw. der
Bezirksrat, § 64 VVBezO. Ueber das Verfahren
s. Verfahren in GewSachen und Anlagen, gew.,
II. 3. Brenner.
Kalzium-Karbid s. Azetylen; nachzutragen:
Min JV. 20. 5. 14, Abl. 329, betr. Herstellung, Auf-
bewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie
Lagerung von K.
Kameralämter. 1 I. Allsemeines. 1 Die
KAe. hind die allg. Bezirksfinanz-
behörden. Als besondere Bezirksfinanzbeh.
bestehen dann die Hauptzollämter, die Forstämter,
die Bezirksbauämter, die Hütten= und Salinen-
ämter, s. d. — In jedem O#ez. befindet sich
ein KA. Eine Besonderheit weist der Stadt-
direktionsbez. Stuttgart auf. Hier wird die staatl.
BezSteuerverwaltung teils von dem Hauptsteuer-
amt Stuttgart, teils (für die Markungen von
Cannstatt und Untertürkheim) von dem KA. Cann-
statt wahrgenommen, während die nicht steuer-
lichen Geschäfte der Bez Finanzverwaltung von dem
zugl. für das Amtsoberamt Stuttg. zuständigen
KüA. Stuttgart besorgt werden. Es gibt also im
ganzen 68 KAe. und ein Hauptsteueramt. Im fol-
genden ist, wenn nichts Gegenteiliges bemerkt ist,
unter KA. auch das Stuttgarter verstanden. So-
weit die Ke. als StBeh. tätig werden, heißen sie
Bezirksteuerämter. Die allg. Dienstaufsicht über
die Ke. steht zufolge VO. 18. 9. 04, Rabl. 305,
dem St Koll. (Gesamtkolleg) zu. — 4# II. Be-
setzung. 1 Die Kle. sind besetzt mit einem Amts-
vorstand mit dem Amtstitel Kameralverwalter und
einem oder mehreren Finanzamtmännern, VO.
16. 7. 92, Rabl. 308, ausnahmsweise auch einem
Hauptsteuerverwalter. Diese Beamten müssen die
Käsestoff —. Kameralämter.
Befähigung für den höheren Finanzdienst besitzen,
s. Dienstprüfungen. Außerdem sind jedem Amt
noch nach Bedarf Beamte und Funktionäre die aus
der Prüfung für den mittleren Finanzdienst (s.
Dienstprüfungen) hervorgegangen sind, insbes. als
Kontrolle= und Kassenbeamte (Oberkontrolleure,
Finanzsekretäre, -praktikanten, -gehilfen) sowie
i. d. R. ein Ortssteuerbeamter beigegeben. Die
einfacheren Geschäftsaufgaben, haupts. die Schreib-
geschäfte, werden von Kanzlisten und Maschinen-
schreiberinnen besorgt. — # III. Wirkungskreis. *
A. Den Ke. einschl. des HStA. Stuttgart
liegt ob (vgl. Hof= und St Handbuch 1912 372 f.)
1. in Unterordnung unter das St Koll. Abt. f. dir.
St.: die Vorbereitung und Ausführung der Ein-
schätzung zur Einkst. sowie zum Teil die Erhebung
dieser St., die Fortführung der Grund-, Gebäude-
und Gewerbekataster, die Feststellung, Ueber-
wachung und Erhebung der Kapital-, Wander-
gewerbe-, Grundstücksumsatz= und Landeserbschaft-
steuer, der Zuschläge zu den Notariatsgebühren
und eines Teils der Sporteln, der Zuwachssteuer,
der Reichsgrundwechselabgabe und der Reichsbefitz-
steuer, s. die einzelnen Steuern. — 2. In Unter-
ordnung unter das St Koll. Abt. f. Zölle und ind.
St.: die Feststellung, Ueberwachung und Erhebung
des Umgelds, der Bierst., der Branntweinst., der
Reichserbschaftst. und des Zuschlags zu ders., der
Reichsstempelabgaben von Gesellschaftsverträgen
und unter Beschränkung auf einzelne Aemter, bes.
das Ht A. Stuttgart, die Erhebung der sonstigen
Reichstempelabgaben (wegen der Grundwechsel-
abgabe s. jedoch Z. 1), die Erhebung und Ueber-
wachung der Schaumweinst., die Mitwirkung bei
der Ueberwachung der Zigaretten-, Leuchtmittel-,
Zündwaren= und Salzst., die Handhabung der
Vorschr. des Süßstoffges., s. des näheren die ein-
zelnen Steuern. — 3. Die Handhabung der St.=
Strafrechtspflege, s. d., in bezug auf die unter Z. 1
u. 2 genannten Abgaben (übr. mit gewissen Aus-
nahmen bei der Zigaretten-, Leuchtmittel-, Zünd-
waren= u. Salzsteuer), sowie in bezug auf die
Wechselstempelsteuer. — 4. Die Besorgung des
Rechnungswesens der Seuerverwaltung. — B. Den
Ke. ausschl. des HSt A. Stuttgart liegt ob:
1. In Unterordnung unter die Domänendirektion,
s. d., die Beaufsichtigung und Verwaltung des
staatl. Besitzes an geschlossenen Hofgütern und an
einem Teil der Einzelgrundstücke (insbes. dem am
Sitz der Ke.), sowie an nutzbaren Rechten einschl.
der Erhebung der Einnahmen hieraus. Die Er-
bebung der Einnahmen aus Hoheits= und obrig-
eitlichen Rechten (mit Ausnahme der gericht-
lichen Geldstrafen), die Besorgung des Kassen-
und Rechnungswesens der in den Geschäftskreis
der Domänendirektion fallenden Bauverwaltung
und einzelne Geschäfte der Bauverwaltung, ins-
besondere der Abschluß von Verträgen über
die Vermietung von Gebäuden. — 2. In Unter-
ordnung unter die Forstdirektion die Mitwirkung
bei größeren Holzverkäufen aus Staatswaldungen.
— 3. In Unterordnung unter die Oberrechnungs-
kammer, s. d., die Geschäfte der allg. Bezirks-
kassenverwaltung einschl. der Forstkassenverwal-