Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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werden, Weißschmierigwerden, infolge von Ueber- 
reife fließende oder solche K., in denen K Mülben 
oder Larven und Maden der KFliege vorkommen. 
— Weiteres s. Lehrbuch der Milchwirtschaft von 
Schäfer-Sieglin 8. Aufl. Eugen Ulmer, Stuttgart 
1908. — S. auch Nahrungsmittel usw. 8. 
Sieglin. 
Käsestoff (Casein) s. Käse. 
Käsereien des w. Allgäues s. Genoss., landw. 
Käsereigenossenschaften s. Genossensch., landw. 
Käsereikurse s. Lehrkurse für bes. landwirtsch. 
Zweige 9. 
Kali, Abgabe von K., G. 25. 5. 10, § 26 f. fließt 
in die Reichskasse, dient zur Deckung der Kosten 
des Kali G. und zur Förderung des Kaliebsatzes. 
ösch. 
Kalifabriken sind Anl., in welchen aus Kali- 
Rohsalzen mittels eines dem Salinenbetrieb sich 
nahe anschließenden Verfahrens Chlorkalium und 
andere Stoffe hergestellt werden, Reichstagsdrucks. 
Nr. 55 v. 1881. Sie sind nach § 16 GewO. i. d. F. 
RchskBek. 26. 7. 81, RE#l. 251, genehmigungs- 
pflichtig. Zuständig zur Erteilung der Gen. ist 
die Kreisreg., § 63 VVBezO. Ueber das Verfahren 
s. Verfahren in GewSachen und Anlagen, gew. 
II, 3. Brenner. 
Kalköfsen, s. preuß. Anl. II 6, Schicker, Gew. 
1280, sind nach § 16 GewO. genehmigungspflichtig. 
Zu den Kalköfen gehören auch die Zementöfen. 
Zuständig zur Genehmigung ist das O. bzw. der 
Bezirksrat, § 64 VVBezO. Ueber das Verfahren 
s. Verfahren in GewSachen und Anlagen, gew., 
II. 3. Brenner. 
Kalzium-Karbid s. Azetylen; nachzutragen: 
Min JV. 20. 5. 14, Abl. 329, betr. Herstellung, Auf- 
bewahrung und Verwendung von Azetylen, sowie 
Lagerung von K. 
Kameralämter. 1 I. Allsemeines. 1 Die 
KAe. hind die allg. Bezirksfinanz- 
behörden. Als besondere Bezirksfinanzbeh. 
bestehen dann die Hauptzollämter, die Forstämter, 
die Bezirksbauämter, die Hütten= und Salinen- 
ämter, s. d. — In jedem O#ez. befindet sich 
ein KA. Eine Besonderheit weist der Stadt- 
direktionsbez. Stuttgart auf. Hier wird die staatl. 
BezSteuerverwaltung teils von dem Hauptsteuer- 
amt Stuttgart, teils (für die Markungen von 
Cannstatt und Untertürkheim) von dem KA. Cann- 
statt wahrgenommen, während die nicht steuer- 
lichen Geschäfte der Bez Finanzverwaltung von dem 
zugl. für das Amtsoberamt Stuttg. zuständigen 
KüA. Stuttgart besorgt werden. Es gibt also im 
ganzen 68 KAe. und ein Hauptsteueramt. Im fol- 
genden ist, wenn nichts Gegenteiliges bemerkt ist, 
unter KA. auch das Stuttgarter verstanden. So- 
weit die Ke. als StBeh. tätig werden, heißen sie 
Bezirksteuerämter. Die allg. Dienstaufsicht über 
die Ke. steht zufolge VO. 18. 9. 04, Rabl. 305, 
dem St Koll. (Gesamtkolleg) zu. — 4# II. Be- 
setzung. 1 Die Kle. sind besetzt mit einem Amts- 
vorstand mit dem Amtstitel Kameralverwalter und 
einem oder mehreren Finanzamtmännern, VO. 
16. 7. 92, Rabl. 308, ausnahmsweise auch einem 
Hauptsteuerverwalter. Diese Beamten müssen die 
Käsestoff —. Kameralämter. 
Befähigung für den höheren Finanzdienst besitzen, 
s. Dienstprüfungen. Außerdem sind jedem Amt 
noch nach Bedarf Beamte und Funktionäre die aus 
der Prüfung für den mittleren Finanzdienst (s. 
Dienstprüfungen) hervorgegangen sind, insbes. als 
Kontrolle= und Kassenbeamte (Oberkontrolleure, 
Finanzsekretäre, -praktikanten, -gehilfen) sowie 
i. d. R. ein Ortssteuerbeamter beigegeben. Die 
einfacheren Geschäftsaufgaben, haupts. die Schreib- 
geschäfte, werden von Kanzlisten und Maschinen- 
schreiberinnen besorgt. — # III. Wirkungskreis. * 
A. Den Ke. einschl. des HStA. Stuttgart 
liegt ob (vgl. Hof= und St Handbuch 1912 372 f.) 
1. in Unterordnung unter das St Koll. Abt. f. dir. 
St.: die Vorbereitung und Ausführung der Ein- 
schätzung zur Einkst. sowie zum Teil die Erhebung 
dieser St., die Fortführung der Grund-, Gebäude- 
und Gewerbekataster, die Feststellung, Ueber- 
wachung und Erhebung der Kapital-, Wander- 
gewerbe-, Grundstücksumsatz= und Landeserbschaft- 
steuer, der Zuschläge zu den Notariatsgebühren 
und eines Teils der Sporteln, der Zuwachssteuer, 
der Reichsgrundwechselabgabe und der Reichsbefitz- 
steuer, s. die einzelnen Steuern. — 2. In Unter- 
ordnung unter das St Koll. Abt. f. Zölle und ind. 
St.: die Feststellung, Ueberwachung und Erhebung 
des Umgelds, der Bierst., der Branntweinst., der 
Reichserbschaftst. und des Zuschlags zu ders., der 
Reichsstempelabgaben von Gesellschaftsverträgen 
und unter Beschränkung auf einzelne Aemter, bes. 
das Ht A. Stuttgart, die Erhebung der sonstigen 
Reichstempelabgaben (wegen der Grundwechsel- 
abgabe s. jedoch Z. 1), die Erhebung und Ueber- 
wachung der Schaumweinst., die Mitwirkung bei 
der Ueberwachung der Zigaretten-, Leuchtmittel-, 
Zündwaren= und Salzst., die Handhabung der 
Vorschr. des Süßstoffges., s. des näheren die ein- 
zelnen Steuern. — 3. Die Handhabung der St.= 
Strafrechtspflege, s. d., in bezug auf die unter Z. 1 
u. 2 genannten Abgaben (übr. mit gewissen Aus- 
nahmen bei der Zigaretten-, Leuchtmittel-, Zünd- 
waren= u. Salzsteuer), sowie in bezug auf die 
Wechselstempelsteuer. — 4. Die Besorgung des 
Rechnungswesens der Seuerverwaltung. — B. Den 
Ke. ausschl. des HSt A. Stuttgart liegt ob: 
1. In Unterordnung unter die Domänendirektion, 
s. d., die Beaufsichtigung und Verwaltung des 
staatl. Besitzes an geschlossenen Hofgütern und an 
einem Teil der Einzelgrundstücke (insbes. dem am 
Sitz der Ke.), sowie an nutzbaren Rechten einschl. 
der Erhebung der Einnahmen hieraus. Die Er- 
bebung der Einnahmen aus Hoheits= und obrig- 
eitlichen Rechten (mit Ausnahme der gericht- 
lichen Geldstrafen), die Besorgung des Kassen- 
und Rechnungswesens der in den Geschäftskreis 
der Domänendirektion fallenden Bauverwaltung 
und einzelne Geschäfte der Bauverwaltung, ins- 
besondere der Abschluß von Verträgen über 
die Vermietung von Gebäuden. — 2. In Unter- 
ordnung unter die Forstdirektion die Mitwirkung 
bei größeren Holzverkäufen aus Staatswaldungen. 
— 3. In Unterordnung unter die Oberrechnungs- 
kammer, s. d., die Geschäfte der allg. Bezirks- 
kassenverwaltung einschl. der Forstkassenverwal- 
  
 
	        
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