Kaminfeger — Kapitalsteuer.
tung und der Rechnungslegung hierüber. Allg.
Bezirkskassen sind die Küe. insofern, als sie ein-
zutreten haben für Ausgaben und Einnahmen,
für die keine bes. Kassen bestehen. Als solche
dienen sie allen Departements namentl. durch
Ausbezahlung zahlreicher Besoldungen, Pensionen
usw., wie auch dem Reich durch Ausbezahlung der
Militärpensionen usw. Hochstetter.
Kaminfeger. Auf Grund § 89, 47, 77 GewO.
sind in W. Kehrbezirke eingerichtet und Taxen
aufgestellt, Min IV. 3. 10. 76, 12. 9. 93, 80. 11. 08,
21. 2. 11, Rgbl. 385, 275, 277, 41. Die Kehrbez.
werden durch den BezdRat festgesetzt, die Zuweis.,
die bei Vorliegen erheblicher Ursachen widerruflich
ist, erfolgt durch das OA. Vom Bezat
können Kehrbez. aufgehoben oder verändert wer-
den, ohne daß den K. ein Widerspruchsrecht oder
ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Die
selbständ. Ausübung des Gewerbes steht nur den
K. zu, welchen Kehrbez. zugewiesen sind. Voraus-
setzung der Zuweisung eines Kehrbez. ist vollend.
24. Lebensj., Gesundheit und persönl. Befähigung,
guter Leumund, einjährige Ausübung des Ge-
werbes in W., Erstehung der Meister Pr. Be-
dingung der Zuweisung soll sein: Abschluß einer
Lebensaltersversicherung von 8—6000 Vers.=
Summe, ev. einer Witwenvers. von 2—500 -4
Jahresrente, Abtrag an einen Vorgänger oder
seine Hinterbliebenen kann anbedungen werden.
Bei der Zuweisung ist von mehreren gleich-
geeigneten Bewerbern i. d. R. dem am längsten
im Gewerbe tätigen der Vorzug zu geben. Stell-
vertretung, über welche das Ol. befindet, ist zu-
lässig bei vorübergehender Verhinderung oder zu-
gunsten der Witwe oder minderjähr. Kinder eines
K. Der Wohnsitz wird dem K. vom BezRat an-
gewiesen. Bei Ausübung des Gew. untersteht der
K. der Aufsicht des OA. Die Reinigung der
Kamine findet bei Zimmerofenkam. i. d. R.
Zmal, bei anderen K. 4mal jährl. statt. A
nahmen bestimmt das Ol. Dem polizeil. Reini-
gungszwang unterliegen nicht: Essen K. der Feuer-
arbeiter mit Kohlenfeuerung, auf dem natürlichen
Boden gegründete, von Holzwerk 30 cm entfernte
Dampfkesselkamine und Heizschläuche der Malz-
dörren. Ist Ausbrennen eines K. erforderlich, so
ist es zuvor der Ortspol Beh. anzuzeigen und mit
der nötigen Vorsicht vorzunehmen. Vorgefundene
Schäden hat der K. anzuzeigen. Die Taxen wer-
den, wenn der Kehrbez. eine Ortschaft umfaßt,
vom Gde Rat, wenn er mehrere umfaßt, vom Bez.-
Rat festgesetzt. Kinder dürfen im K Gewerbe nicht
beschäftigt werden, KinderschutzG. ## 4, 12; das
Gew. unterliegt der Unfallvers., RVO. 8 537
Abs. 1 Z. 4. Eine Fachschule für K. besteht in
Geislingen a. St. Scholl.
Kammer der Abgeordneten f. Abgeordneten-
kammer.
Kammer der Standesherren s. Erste Kammer.
Kammer für Handelsachen s. Handelsgerichte.
Kanäle s. Schiffahrt 1.
Kanalisierter Fluß s. Schiffahrt 1.
Kaninchen s. Jagdrecht II. 1. 7.
Kanzleien. Zur Verhütung der Feuersgefahr
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hat in staatl. K. der Hausmeister die Feuerungs-
einrichtungen sorgfältig zu überwachen, im Fall.
eines Brandes sofort zu alarmieren und Akten
und Wertgegenstände zu flüchten. Die Vorstände
haben sich sofort einzufinden. Ein Flüchtungs-
raum ist vorsorglich zu bestimmen. Löschgeräte
find bereit zu halten. Kanzleifeuerlöschordnung
31 12. 07, Rabl. 1. oll.
Kapitalabfindung s. Unfallversich. A. II. Z. 6.
Kapitalsteuer. 1 I. Ueberblick. x Die Kapst. ge-
hört wie die Grd.-, Geb.= und Gewsst., s. d., zu den
Ertrag= oder Objektst. Sie bezweckt zusammen
mit der Grd.-, Geb.= und Gewst. im w. Steuer-
system eine höhere Belastung der aus
Vermögen fließenden sog. fundier-
ten Erträge. Sie wird daher neben und
als Ergänzung der nicht nur die Vermögens-
erträge, sondern auch die Erträge aus Arbeits-
und Berufsverhältn. erfassenden Einkst., s. d., er-
hoben. Besteuert wird die Summe des arbeits-
los bezogenen Ertrags von Kapitalvermögen ohne
Abzug von Schuldzinsen und ohne Abug der
Verwaltungskosten. Diese sind bei der Einkst.
abzugsfähig. Außerdem ist die Kapst. ausgedehnt
auf die Renten. Erträgnisse (Zinsen, Dividenden
usw.), aus den zum land= und forstwirtsch. oder
gew. Betriebskap. gehörigen Forderungen und
Wertpapieren sind jedoch nicht kapstpflichtig, Art. 5
Abs. 2. Der in= oder ausländ. Ursprung der Kap.=
Erträgnisse bleibt ohne Einfluß auf die St Pflicht,
Art. 5 Abs. 1. Die StPPficht ist von demj. zu er-
füllen, dem das Recht zum Bezug des KapErtrags
zusteht. Erträgnisse aus Kapitalen oder Renten
der Ehefrau hat der Ehemann zu versteuern, es
sei denn, daß die Ehefrau dauernd von dem Mann
getrennt lebt, Art. 4. — 1# Il. Gesetzl. Grund-
lagen: u Kapst G. (KG.) 8. 8. 08, Robl. 313; VV.
Min F. 21. 11. 04, Rabl. 389, d. Min Just. 21.
11. 04, Rabl. 899; Anw. d. St Koll. Abt. f. dir. St.
30. 11. 04, Abl. 267. Diese Grundlagen sind ab-
edr. in der w. Staatsst Ges Sammlg. II. Tl. 148 f.
tuttg#. W. Kohlhammer 1906. Ueber Einzel-
erlasse s. das Abl. des St Koll. — 1 III. Objekt
der Kapst. Im einzelnen unterliegen der Kapfst.,
G. Art. 1, VV. § 1 u. 2, Anw. 8§ 1, dieselben Er-
trägnisse, die bei der Einkst., s. d. 1 1, als KapEin-
kommen gelten. Zinsen od. Renten, die als Teil
eines Diensteink. od. zur Entschädigung für früher
gleistetete Dienste bezogen werden, unterl. der
apst. nicht. — 1 IV. Subiektive Stoflicht. *
Die fubj. St Pfl. trifft, soweit nicht die Stefrei-
ungen, Z. V, platzgreifen, alle natürlichen und
juristischen Personen sowie Personenvereine von
nicht geschlossener Mitgliederzahl nach Maßgabe
der Bestimmungen in Art. 2, 8 des G. Diese Besft.
decken sich ihrerseits mit den Best. in Art. 1 u. 2
des Ekfst G., wie fie unter Einkommensteuer I. 2
dargelegt sind. — 4 V. StBefreinngen. # Voll-
ständig stfrei find: a) das Reich, RG. 15. 4. 11,
Rl. 187, d) der w. Staat und als Folge die
Anst., bei denen dem Staat die Verpflichtung der
Unterhaltung oder wenigstens der Defizitdeckung
obliegt, G. Art. 6 Z. 5, Anw. 3 8 Z. 8; c) der
König und die Königin; die zum Hofkammergut