Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Angestelltenversicherung. 
altive Wahlrecht zu den Organen der RVAnst. und 
zu den VersBeh. steht im allg. (Ausnahme: 8 103) 
den Vertrauensmännern der Arbeitg. und der 
vers. Ang. je für ihre Gruppe zu, § 143. Zu den 
Wahlen der Vertrauensm. sind aktiv wahlberechtigt 
volljährige D., sofern sie zu den vers. Ang. oder 
deren Arbeitg. gehören und im Bezirk der unteren 
Verweh. wohnen, § 147. Nicht wahlberechtigt sind 
Personen, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öff. 
Aemter aberkannt ist oder gegen die ein Straf- 
verfahren anhängig ist, das hiezu führen kann, und 
elcher die infolge gerichtlicher Anordnung in der 
erfügung über r Vermögen beschränkt sind, 
§ 147 Abs. 2, vgl. auch § 112. Das pass. Wahlrecht 
ist entspr. beschränkt und setzt weiter voraus, daß 
der Vertr. der Arbeitg. regelmähßig mind. 1 vers. 
Ang. beschäftigt und der Vertr. der Vers. nicht 
als Vertr. der Arbeitg. wählbar ist, § 113, 114. 
Als Beisitzer der SchG. und des OSch G. sind nur 
Männer wählbar, § 161, 164; ebenso können in den 
Rt #l. bei richterl. Entscheidungen nur Männer mit- 
wirken, § 131 Abs. 3. Die Vers. können die Wahl 
ohne Angabe eines Grundes ablehnen, die Arbeitg. 
nur aus wichtigen Gründen, § 116. Wer später die 
Wählbarkeit verliert oder die Amtspflicht gröblich 
verletzt, wird des Amts enthoben, § 120, 138, 154. 
Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt oder 
sich der Erfüllung seiner Pflicht entzieht, kann 
mit Ordnungstrafen belegt werden, § 117, 137, 153, 
161, 164 bzw. § 139, 161, 164. Die Vertr. der Vers. 
boben ihrem Arbeitg. jede Einberufung zu den 
itzungen anzuzeigen mit der Wirkung, daß diesem 
das Fernbleiben von der Arbeit keinen wichtigen 
Grund gibt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhal- 
tung einer Künd Frist zu lösen, § 119, 136, 152, 161, 
164. — V. Deckung der Leistungen. # Die 
Mittel für die AV. werden durch die zu derselben 
zu entrichtenden Beiträge und durch den Ertrag 
des aus diesen sich ansammelnden Vermögens ge- 
deckt. 1. Beitragsleistung. Ohne Beitrags- 
entrichtung entsteht keine Vers. und kein Anspruch 
auf Leistungen. Die Beiträge find monatlich fällig, 
vom Arbeitg. und Arbeitn. je hälftig zu tragen, 
val. auch § 204, und vom Arbeitg. zu ent- 
richten, § 171, 178, 176. Ihre Höhe ist nach der 
des Jahresverdiensts (§ 16) abgestuft und nach 
dem Prämiendurchschnittsverfahren für alle Vers. 
ders. Gehaltsklasse gleich hoch bemessen. Es bestehen 
9 GehKl. A—J mit Monatsbeiträgen von 1,60 4 
bis 26,60 ./X, § 16, 173. Die Beitragshöhe ist so 
bemessen, daß sie 8 v. H. des Gehalts und zwar in 
den Kl., die zugleich invopfl. sind, zusammen mit 
den JWVBeiträgen nicht übersteigt. Aenderungen in 
der Beitragsfestsetzung erfolgen auf Grund von 
5jähr. versicherungstechnischen Bilanzen durch Ges., 
§ 173, 175. Beschäftigen mehrere Arbeitg. den Vers. 
während des Monats oder findet die Beschäftigung 
nicht den ganzen Beitragsmonat hindurch statt 
(unständige Vers Verhältnisse), so hat jeder Arbeitg. 
bei Zahlung des Entgelts, spätestens aber am 
Schluß des Beitragsmonats 8 v. H. des Entgelts 
(auf 10 3 aufgerundet) als Beitrag zu entrichten, 
§ 177, 187. Beitragsfrei sind Zeiten des tatsäch- 
lichen Bezugs von Ruhegeld, § 170 Abs. 8, nicht 
  
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aber auch Krankheitszeiten mit Fortbezug des Ge- 
halts, § 170 Abs. 2. Bezüglich der freiw. Höher- 
vers. s. o. III. Der Mehrbetrag der Höhervers. fällt 
dem Vers. zur Last, § 178. Die freiw. Weiter- 
versicherung (vgl. o. III. u. § 15) ist höchstens in 
derj. GehKl. zulässig, die dem Durchschnitt der 
letzten 6 Pflichtbeitr. entspricht oder am nächsten 
kommt. Bei der Selbstvers. (vgl. o. III.) ist die 
Wahl der BeitrKl. dem Vers. überlassen, da das 
Ges. nichts anderes bestimmt. Bezüglich der Auf- 
rechterhaltung der Anwartschaft durch Bezahlung 
einer Anerkennungsgebühr s. o. III. Was die Tech- 
nik der Beitragsentrichtung anlangt, so 
hat das Ges. teils die portofreie Einzahlung der 
Beiträge bei der Post neben Verwendung von 
Marken zur Quittierung der Beiträge, § 181, 183, 
185 (bei der ständigen Pflers.), teils den Bezug 
und die Verwendung von Marken, § 187, mit 
gleicher Rechtswirkung wie bei der JV. (bei den 
unständigen VersVerhältnissen) vorgesehen. Auf 
Grund der Ermächtigungen der §§ 184 u. 187 
Abs. 3 hat nun aber die RVlnst. durch die in l. 
aufgeführten Bek. bei den ständigen PflVers Ver- 
hältnissen (§ 176) den Postscheckverkehr zugelassen 
und bei den unständigen (§ 177) sogar vorgeschr. 
und zugleich die Verwendung von Marken möglichst 
ausgeschaltet. Bei der Pflichtvers. gestaltet 
sich die Beitragsentrichtung daher regelmäßig in 
f. Weise: Bei den Ausgabestellen n W. der 
Ortsbeh. f. d. Arb Vers.) liegen drei von der RV.= 
Anst. gelieferte Vordrucke auf, nämlich für die 
Aufnahmekarte, § 188, die Vers Karte, § 185, und 
die Uebersichten über die fäll. Beiträge, auch Nach- 
weisungen genannt, § 181. Die Aufnahme- 
karte dient als Grundlage sowohl für die Aus- 
stellung der Vers Karte als für die Anlegung der 
Vers Register der RVAnst. Die Vers Karte dient 
zur Sammlung der Beitragsquittungen, die regel- 
mäßig handschriftlich oder durch Stempel erfolgen 
werden, bei den ständigen PflVers Verhältnissen 
aber auch durch Einklebung von Marken erfolgen 
können, und bleibt im Besitz der Vers. Die Ueber- 
fichten über die fälligen Beiträge 
(Nachweisungen) haben den Zweck, die RVlnst. 
über die Zusammensetzung der monatlich ein- 
gezahlten Beitragsummen so zu orientieren, daß 
dort die Verteilung auf die verschiedenen Vers.= 
Konten erfolgen kann. Sie sind vom Arbeitg. eben- 
so wie die Beiträge regelmäßig bis zum 15. des 
nächsten Monats an die RAnst. — andere Bei- 
tragstellen i. S. des § 186 sind zurzeit nicht er- 
richtet — einzusenden, aber nur bei der ersten Bei- 
tragsendung und dann, wenn in den Personen- 
und den Gehaltsverhältnissen der Ang. Aenderun- 
en eingetreten sind. Bei den unständigen Vers.= 
erhältnissen sind die Nachweisungen durch Post- 
kartenvordrucke ersetzt. Die Beiträge sind auf 
den 15. nächst. Mon. dem Konto der R Anst. bei 
dem Postscheckamt in Berlin zu überweisen mittels 
bes. bei den Postanst. erhältlichen Zahlkarten und 
Ueberweisungsformularen. Für Lehrer und Er- 
zieher aller Art ist viertelj. Einsendung gestattet. 
Die Einzahlung der Beiträge an die Rnst. hat 
der Arbeitg. in der VersKarte durch Eintragung 
 
	        
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