Angestelltenversicherung.
altive Wahlrecht zu den Organen der RVAnst. und
zu den VersBeh. steht im allg. (Ausnahme: 8 103)
den Vertrauensmännern der Arbeitg. und der
vers. Ang. je für ihre Gruppe zu, § 143. Zu den
Wahlen der Vertrauensm. sind aktiv wahlberechtigt
volljährige D., sofern sie zu den vers. Ang. oder
deren Arbeitg. gehören und im Bezirk der unteren
Verweh. wohnen, § 147. Nicht wahlberechtigt sind
Personen, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öff.
Aemter aberkannt ist oder gegen die ein Straf-
verfahren anhängig ist, das hiezu führen kann, und
elcher die infolge gerichtlicher Anordnung in der
erfügung über r Vermögen beschränkt sind,
§ 147 Abs. 2, vgl. auch § 112. Das pass. Wahlrecht
ist entspr. beschränkt und setzt weiter voraus, daß
der Vertr. der Arbeitg. regelmähßig mind. 1 vers.
Ang. beschäftigt und der Vertr. der Vers. nicht
als Vertr. der Arbeitg. wählbar ist, § 113, 114.
Als Beisitzer der SchG. und des OSch G. sind nur
Männer wählbar, § 161, 164; ebenso können in den
Rt #l. bei richterl. Entscheidungen nur Männer mit-
wirken, § 131 Abs. 3. Die Vers. können die Wahl
ohne Angabe eines Grundes ablehnen, die Arbeitg.
nur aus wichtigen Gründen, § 116. Wer später die
Wählbarkeit verliert oder die Amtspflicht gröblich
verletzt, wird des Amts enthoben, § 120, 138, 154.
Wer die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt oder
sich der Erfüllung seiner Pflicht entzieht, kann
mit Ordnungstrafen belegt werden, § 117, 137, 153,
161, 164 bzw. § 139, 161, 164. Die Vertr. der Vers.
boben ihrem Arbeitg. jede Einberufung zu den
itzungen anzuzeigen mit der Wirkung, daß diesem
das Fernbleiben von der Arbeit keinen wichtigen
Grund gibt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhal-
tung einer Künd Frist zu lösen, § 119, 136, 152, 161,
164. — V. Deckung der Leistungen. # Die
Mittel für die AV. werden durch die zu derselben
zu entrichtenden Beiträge und durch den Ertrag
des aus diesen sich ansammelnden Vermögens ge-
deckt. 1. Beitragsleistung. Ohne Beitrags-
entrichtung entsteht keine Vers. und kein Anspruch
auf Leistungen. Die Beiträge find monatlich fällig,
vom Arbeitg. und Arbeitn. je hälftig zu tragen,
val. auch § 204, und vom Arbeitg. zu ent-
richten, § 171, 178, 176. Ihre Höhe ist nach der
des Jahresverdiensts (§ 16) abgestuft und nach
dem Prämiendurchschnittsverfahren für alle Vers.
ders. Gehaltsklasse gleich hoch bemessen. Es bestehen
9 GehKl. A—J mit Monatsbeiträgen von 1,60 4
bis 26,60 ./X, § 16, 173. Die Beitragshöhe ist so
bemessen, daß sie 8 v. H. des Gehalts und zwar in
den Kl., die zugleich invopfl. sind, zusammen mit
den JWVBeiträgen nicht übersteigt. Aenderungen in
der Beitragsfestsetzung erfolgen auf Grund von
5jähr. versicherungstechnischen Bilanzen durch Ges.,
§ 173, 175. Beschäftigen mehrere Arbeitg. den Vers.
während des Monats oder findet die Beschäftigung
nicht den ganzen Beitragsmonat hindurch statt
(unständige Vers Verhältnisse), so hat jeder Arbeitg.
bei Zahlung des Entgelts, spätestens aber am
Schluß des Beitragsmonats 8 v. H. des Entgelts
(auf 10 3 aufgerundet) als Beitrag zu entrichten,
§ 177, 187. Beitragsfrei sind Zeiten des tatsäch-
lichen Bezugs von Ruhegeld, § 170 Abs. 8, nicht
25
aber auch Krankheitszeiten mit Fortbezug des Ge-
halts, § 170 Abs. 2. Bezüglich der freiw. Höher-
vers. s. o. III. Der Mehrbetrag der Höhervers. fällt
dem Vers. zur Last, § 178. Die freiw. Weiter-
versicherung (vgl. o. III. u. § 15) ist höchstens in
derj. GehKl. zulässig, die dem Durchschnitt der
letzten 6 Pflichtbeitr. entspricht oder am nächsten
kommt. Bei der Selbstvers. (vgl. o. III.) ist die
Wahl der BeitrKl. dem Vers. überlassen, da das
Ges. nichts anderes bestimmt. Bezüglich der Auf-
rechterhaltung der Anwartschaft durch Bezahlung
einer Anerkennungsgebühr s. o. III. Was die Tech-
nik der Beitragsentrichtung anlangt, so
hat das Ges. teils die portofreie Einzahlung der
Beiträge bei der Post neben Verwendung von
Marken zur Quittierung der Beiträge, § 181, 183,
185 (bei der ständigen Pflers.), teils den Bezug
und die Verwendung von Marken, § 187, mit
gleicher Rechtswirkung wie bei der JV. (bei den
unständigen VersVerhältnissen) vorgesehen. Auf
Grund der Ermächtigungen der §§ 184 u. 187
Abs. 3 hat nun aber die RVlnst. durch die in l.
aufgeführten Bek. bei den ständigen PflVers Ver-
hältnissen (§ 176) den Postscheckverkehr zugelassen
und bei den unständigen (§ 177) sogar vorgeschr.
und zugleich die Verwendung von Marken möglichst
ausgeschaltet. Bei der Pflichtvers. gestaltet
sich die Beitragsentrichtung daher regelmäßig in
f. Weise: Bei den Ausgabestellen n W. der
Ortsbeh. f. d. Arb Vers.) liegen drei von der RV.=
Anst. gelieferte Vordrucke auf, nämlich für die
Aufnahmekarte, § 188, die Vers Karte, § 185, und
die Uebersichten über die fäll. Beiträge, auch Nach-
weisungen genannt, § 181. Die Aufnahme-
karte dient als Grundlage sowohl für die Aus-
stellung der Vers Karte als für die Anlegung der
Vers Register der RVAnst. Die Vers Karte dient
zur Sammlung der Beitragsquittungen, die regel-
mäßig handschriftlich oder durch Stempel erfolgen
werden, bei den ständigen PflVers Verhältnissen
aber auch durch Einklebung von Marken erfolgen
können, und bleibt im Besitz der Vers. Die Ueber-
fichten über die fälligen Beiträge
(Nachweisungen) haben den Zweck, die RVlnst.
über die Zusammensetzung der monatlich ein-
gezahlten Beitragsummen so zu orientieren, daß
dort die Verteilung auf die verschiedenen Vers.=
Konten erfolgen kann. Sie sind vom Arbeitg. eben-
so wie die Beiträge regelmäßig bis zum 15. des
nächsten Monats an die RAnst. — andere Bei-
tragstellen i. S. des § 186 sind zurzeit nicht er-
richtet — einzusenden, aber nur bei der ersten Bei-
tragsendung und dann, wenn in den Personen-
und den Gehaltsverhältnissen der Ang. Aenderun-
en eingetreten sind. Bei den unständigen Vers.=
erhältnissen sind die Nachweisungen durch Post-
kartenvordrucke ersetzt. Die Beiträge sind auf
den 15. nächst. Mon. dem Konto der R Anst. bei
dem Postscheckamt in Berlin zu überweisen mittels
bes. bei den Postanst. erhältlichen Zahlkarten und
Ueberweisungsformularen. Für Lehrer und Er-
zieher aller Art ist viertelj. Einsendung gestattet.
Die Einzahlung der Beiträge an die Rnst. hat
der Arbeitg. in der VersKarte durch Eintragung