Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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gehörigen Kapitale und Renten sind jedoch stpfl., 
Art. 4 Z. 1 u. Zus. zu Z. 1—8, Vl. § 108; d) die 
völkerrechtlich oder auf Grund bes. Staatsverträge 
steuerfreien Personen, G. Art. 4 Z. 2 u. 3; Anw. 
§ 3 Z. 1;e) Witwen, geschiedene oder verlassene 
Ehefrauen, vaterlose Minderjährige, sowie gebrech- 
liche Personen unter der Voraussetzung, daß ihr 
gesamtes stbares Einkommen weniger als 500 4 
beträgt, G. Art. 6 Z. 4, Anw. § 8 Z. 2; f) Real- 
gemeinden, Art. 6 Z. 6; #) die b. d. Einkst. nach 
III A 3. 10 u. 11 aufgeführten St Subj. — Teil- 
weise stfrei sind: a) Die b. d. Einkst. nach III A 
Z. 8, 9, 12, 18, s. Ekst. I. 3, aufgeführten St Subj. 
Die StFreiheit beschränkt sich auf die für die 
Zwecke der in diesen Ziff. gen. Fonds, Stiftungen, 
Anstalten und Vereine wirklich verwendeten Kap.= 
Erträgnisse, Anw. § 3 Z. 4, 5, 11, 12. Familien- 
stiftungen sind stpfl. d) Die b. d. Einkst. nach III 
A 3. 14 steuerfreien Sparkassen und Sparkassen- 
zinsen, Anw. § 3 Z. 10. c) Die auf Gegenseitig- 
keit beruhenden rechtsfähigen Versicherungsgesell- 
schaften und -vereine in dem Verhältnis, als unter 
der Gesamtversicherungsumme und, wenn keine 
solche vorhanden ist, unter der Jahreseinnahme an 
Versicherungsbeiträgen, Verficherungsbeiträge von 
Personen außerhalb W. inbegriffen sind, Art. 7 
Abs. 2. — Nach dem Ermessen des StHoll. 
können stfrei belassen werden die auf Gegen- 
seitigkeit gegründeten a) Witwen= u. Waisenkassen, 
Ersparnisgesellschaften u. Rentenanstalten, soweit 
sie den Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger 
auszahlen, b) Vorschuß= und Kreditvereine für 
den Zinsenertrag aus den bei ihren Mitgliedern 
ausstehenden Darlehen, Art. 7 Abs. 1. — VI. St.= 
barer KapErtrag und -StSatz. Den Maßstab 
für die Besteuerung bildet der Jahresertrag derj. 
Kapitale und Renten, die bei Beginn des St Jahrs 
im Besitz des St#Pfl. sich befinden, G. Art. 8 Abs. 1, 
VV. § 4 Abs. 1. Soweit der Ertrag nicht in Geld, 
sondern in Naturalbezügen (z. B. bei Leibgedingen 
in Naturalien, Gütergenuß, Wohnung, Kost usw.) 
besteht, wird deren Geldwert nach den für die Ein- 
schätzung zur Einkst. festges. örtl. Mittelpreisen 
bestimmt, Art. 8 Abs. 4. Bei Leibrenten, Leib- 
gedingen und anderen nur bis zum Tod des Be- 
zugsberechtigten oder eines anderen fortdauernden 
Renten gilt nur die Hälfte des Jahresertrags als 
steuerbarer Betrag, Art. 10 Abs. 1. Bei unver- 
zinsl. Kapitalforderungen, in denen Zinsen in- 
begriffen find, bei Forderungen (Zeitrenten), bei 
denen mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen 
werden, gelten i. d. R. 4 v. H. des Nennwertes 
als stbarer Betrag, Art. 10 Abs. 2. Schuldzinsen, 
Lasten und Verwaltungskosten dürfen, wie bereits 
unter I erwähnt, am steuerbaren Ertrag nicht ab- 
gezogen werden, G. Art. 8. Abs. 1, Anw. § 4 Abf. 1, 
nur von ausländischen Erträgnissen darf die aus- 
wärtige St., insbes. eine etwaige Couponst., ab- 
gezogen werden. Die Berechnung des Jahres- 
ertrags gestaltet sich weiterhin verschieden je nach- 
dem es sich um feststeh., unbestimmte (schwankende) 
oder mutmaßliche Erträgnisse handelt. — Fest- 
stehende Erträgnisse, d. h. in bestimmter Höhe 
zugesicherte Zinsen und Renten, find mit ihren im 
Kapitalsteuer. 
Lauf des Jahres zu erwartenden Beträgen (also 
z. B. das Erträgnis eines 4% igen Staats- 
papiers von 1000 K∆ mit 40 A+M); un be stimmte 
oder schwankende Erträgnisse (z. B. Dividen- 
den von Aktien= usw. gesellschaften) nach dem tat- 
sächlichen Anfall im unmittelbar vorangegangenen 
St Jahr zu berechnen; der mutmasßliche 
Jahresertrag ist maßgebend, vol. G. 
Art. 9 VV. S 4 II 3. 2 und 3 und llII, a) wenn 
schwankende Erträgnisse abwerfende Kapitale am 
Beginn des Steuerjahrs als Bezüge des Steuer- 
pflichtigen noch nicht ein Jahr lang bestehen 
(z. B. neu erworbene oder neu ausgegebene 
Aktien für den Besitzer noch keine Dividende ab- 
geworfen haben), b) bei faulen Forderungen, c) bei 
den von der StVerwalt. bekannt gegebenen not- 
leidenden Wertpapieren. Als Anhaltspunkt f. d. 
Bemessung des mutmaßl. Jahresertrags dienen 
die etwaigen vorjährigen Erträgnisse, die bis 3Zt. 
der St Aufnahme bekannt gewordenen Verhältnisse 
des laufenden Jahres, sowie die Erträgnisse ähn- 
licher Kapitalanlagen. Haben sich in den Fällen b 
und c die außerord. Verhältnisse bis zum nächsten 
St Jahr nicht geändert, so ist nunmehr an Stelle 
des mutmaßlichen Ertrags der tatsächliche Ertrag 
des Vorjahrs zu versteuern. — Für die 
Zwecke der StBerechnung wird der nach Vor- 
stehendem sich ergebende Kapitalertrag zunächst 
auf durch 10teilbare Beträge gebracht, in dem Teil- 
beträge von 5 J¾ und darüber aufgerundet, solche 
von weniger als 5 X abgerundet werden. Aus 
dem so festgestellten Betrag wird für den Staat 
der für jede Etatsperiode durch das Finanz G. best. 
St Satz erhoben (für die Etatsperiode 1913|/14 
2,1 v. H.). Von Beträgen unter 10 X wird eine St. 
nicht berechnet. Der St Ansatz erfolgt durch das Be- 
zirks StAmt und wird dem Stopfl. auf dem ver- 
schlossen zugesandten Kapst Zettel bekannt gegeben, 
Art. 18. Der Einzug der Kapst. erfolgt in Orten 
am Sitz eines Bezirks StAmts durch das Bezirks- 
StA., im übr. durch die Ortssteuerämter. Zah- 
lungstermine sind 1. August, 1. Nov., 1. Febr., G. 
Art. 20 u. 21, Anw. 8 22—24. Bei Notlage des 
StPflichtigen oder voraussichtlicher Uneinbring- 
lichkeit kann die St. niedergeschlagen werden, G. 
Art. 22, Anw. § 25. — x VII. St Aufnahme, St.= 
Erklärungen. 1 Die St Aufnahme befaßt sich mit 
der Ermittlung der kapstpfl. Personen und ihrer 
stbaren Erträgnisse; fie erfolgt auf 1. April jeden 
Jahres. Die Erwerbung eines Kapitalertrags 
im Lauf des Sleuerjahes bleibt grundsätzlich 
ohne Einfluß auf die StVeranlagung. Ebenso- 
wenig begründet der Wegfall einer Kapitalanlage 
im Lauf des Jahres grundsätzl. eine Ermäßigung 
der Kapst. Ueber die Ausnahmen s. Zugänge — 
Abgänge bei den direkten St. Die Besorgung der 
Kapst Aufnahme ist in den Gden am Sitz des Bez.- 
St Amts (Kameralamts) Aufgabe des BezStoAmts, 
in den übrigen Gden unter Leitung des Bezöt.= 
Amts Aufgabe des Ortsvorst. — der Gdebeh. f. d. 
Einkst., Anw. § 8. Dem Stfl. oder seinem ges. 
Vertreter oder Bevollmächtigten, G. Art. 13, Anw. 
§ 6, liegt ob, über die stbaren KapErträgnisse St.= 
Erklärungen abzugeben, G. Art. 11. Zu ihrer Ab- 
 
	        
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