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gehörigen Kapitale und Renten sind jedoch stpfl.,
Art. 4 Z. 1 u. Zus. zu Z. 1—8, Vl. § 108; d) die
völkerrechtlich oder auf Grund bes. Staatsverträge
steuerfreien Personen, G. Art. 4 Z. 2 u. 3; Anw.
§ 3 Z. 1;e) Witwen, geschiedene oder verlassene
Ehefrauen, vaterlose Minderjährige, sowie gebrech-
liche Personen unter der Voraussetzung, daß ihr
gesamtes stbares Einkommen weniger als 500 4
beträgt, G. Art. 6 Z. 4, Anw. § 8 Z. 2; f) Real-
gemeinden, Art. 6 Z. 6; #) die b. d. Einkst. nach
III A 3. 10 u. 11 aufgeführten St Subj. — Teil-
weise stfrei sind: a) Die b. d. Einkst. nach III A
Z. 8, 9, 12, 18, s. Ekst. I. 3, aufgeführten St Subj.
Die StFreiheit beschränkt sich auf die für die
Zwecke der in diesen Ziff. gen. Fonds, Stiftungen,
Anstalten und Vereine wirklich verwendeten Kap.=
Erträgnisse, Anw. § 3 Z. 4, 5, 11, 12. Familien-
stiftungen sind stpfl. d) Die b. d. Einkst. nach III
A 3. 14 steuerfreien Sparkassen und Sparkassen-
zinsen, Anw. § 3 Z. 10. c) Die auf Gegenseitig-
keit beruhenden rechtsfähigen Versicherungsgesell-
schaften und -vereine in dem Verhältnis, als unter
der Gesamtversicherungsumme und, wenn keine
solche vorhanden ist, unter der Jahreseinnahme an
Versicherungsbeiträgen, Verficherungsbeiträge von
Personen außerhalb W. inbegriffen sind, Art. 7
Abs. 2. — Nach dem Ermessen des StHoll.
können stfrei belassen werden die auf Gegen-
seitigkeit gegründeten a) Witwen= u. Waisenkassen,
Ersparnisgesellschaften u. Rentenanstalten, soweit
sie den Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger
auszahlen, b) Vorschuß= und Kreditvereine für
den Zinsenertrag aus den bei ihren Mitgliedern
ausstehenden Darlehen, Art. 7 Abs. 1. — VI. St.=
barer KapErtrag und -StSatz. Den Maßstab
für die Besteuerung bildet der Jahresertrag derj.
Kapitale und Renten, die bei Beginn des St Jahrs
im Besitz des St#Pfl. sich befinden, G. Art. 8 Abs. 1,
VV. § 4 Abs. 1. Soweit der Ertrag nicht in Geld,
sondern in Naturalbezügen (z. B. bei Leibgedingen
in Naturalien, Gütergenuß, Wohnung, Kost usw.)
besteht, wird deren Geldwert nach den für die Ein-
schätzung zur Einkst. festges. örtl. Mittelpreisen
bestimmt, Art. 8 Abs. 4. Bei Leibrenten, Leib-
gedingen und anderen nur bis zum Tod des Be-
zugsberechtigten oder eines anderen fortdauernden
Renten gilt nur die Hälfte des Jahresertrags als
steuerbarer Betrag, Art. 10 Abs. 1. Bei unver-
zinsl. Kapitalforderungen, in denen Zinsen in-
begriffen find, bei Forderungen (Zeitrenten), bei
denen mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen
werden, gelten i. d. R. 4 v. H. des Nennwertes
als stbarer Betrag, Art. 10 Abs. 2. Schuldzinsen,
Lasten und Verwaltungskosten dürfen, wie bereits
unter I erwähnt, am steuerbaren Ertrag nicht ab-
gezogen werden, G. Art. 8. Abs. 1, Anw. § 4 Abf. 1,
nur von ausländischen Erträgnissen darf die aus-
wärtige St., insbes. eine etwaige Couponst., ab-
gezogen werden. Die Berechnung des Jahres-
ertrags gestaltet sich weiterhin verschieden je nach-
dem es sich um feststeh., unbestimmte (schwankende)
oder mutmaßliche Erträgnisse handelt. — Fest-
stehende Erträgnisse, d. h. in bestimmter Höhe
zugesicherte Zinsen und Renten, find mit ihren im
Kapitalsteuer.
Lauf des Jahres zu erwartenden Beträgen (also
z. B. das Erträgnis eines 4% igen Staats-
papiers von 1000 K∆ mit 40 A+M); un be stimmte
oder schwankende Erträgnisse (z. B. Dividen-
den von Aktien= usw. gesellschaften) nach dem tat-
sächlichen Anfall im unmittelbar vorangegangenen
St Jahr zu berechnen; der mutmasßliche
Jahresertrag ist maßgebend, vol. G.
Art. 9 VV. S 4 II 3. 2 und 3 und llII, a) wenn
schwankende Erträgnisse abwerfende Kapitale am
Beginn des Steuerjahrs als Bezüge des Steuer-
pflichtigen noch nicht ein Jahr lang bestehen
(z. B. neu erworbene oder neu ausgegebene
Aktien für den Besitzer noch keine Dividende ab-
geworfen haben), b) bei faulen Forderungen, c) bei
den von der StVerwalt. bekannt gegebenen not-
leidenden Wertpapieren. Als Anhaltspunkt f. d.
Bemessung des mutmaßl. Jahresertrags dienen
die etwaigen vorjährigen Erträgnisse, die bis 3Zt.
der St Aufnahme bekannt gewordenen Verhältnisse
des laufenden Jahres, sowie die Erträgnisse ähn-
licher Kapitalanlagen. Haben sich in den Fällen b
und c die außerord. Verhältnisse bis zum nächsten
St Jahr nicht geändert, so ist nunmehr an Stelle
des mutmaßlichen Ertrags der tatsächliche Ertrag
des Vorjahrs zu versteuern. — Für die
Zwecke der StBerechnung wird der nach Vor-
stehendem sich ergebende Kapitalertrag zunächst
auf durch 10teilbare Beträge gebracht, in dem Teil-
beträge von 5 J¾ und darüber aufgerundet, solche
von weniger als 5 X abgerundet werden. Aus
dem so festgestellten Betrag wird für den Staat
der für jede Etatsperiode durch das Finanz G. best.
St Satz erhoben (für die Etatsperiode 1913|/14
2,1 v. H.). Von Beträgen unter 10 X wird eine St.
nicht berechnet. Der St Ansatz erfolgt durch das Be-
zirks StAmt und wird dem Stopfl. auf dem ver-
schlossen zugesandten Kapst Zettel bekannt gegeben,
Art. 18. Der Einzug der Kapst. erfolgt in Orten
am Sitz eines Bezirks StAmts durch das Bezirks-
StA., im übr. durch die Ortssteuerämter. Zah-
lungstermine sind 1. August, 1. Nov., 1. Febr., G.
Art. 20 u. 21, Anw. 8 22—24. Bei Notlage des
StPflichtigen oder voraussichtlicher Uneinbring-
lichkeit kann die St. niedergeschlagen werden, G.
Art. 22, Anw. § 25. — x VII. St Aufnahme, St.=
Erklärungen. 1 Die St Aufnahme befaßt sich mit
der Ermittlung der kapstpfl. Personen und ihrer
stbaren Erträgnisse; fie erfolgt auf 1. April jeden
Jahres. Die Erwerbung eines Kapitalertrags
im Lauf des Sleuerjahes bleibt grundsätzlich
ohne Einfluß auf die StVeranlagung. Ebenso-
wenig begründet der Wegfall einer Kapitalanlage
im Lauf des Jahres grundsätzl. eine Ermäßigung
der Kapst. Ueber die Ausnahmen s. Zugänge —
Abgänge bei den direkten St. Die Besorgung der
Kapst Aufnahme ist in den Gden am Sitz des Bez.-
St Amts (Kameralamts) Aufgabe des BezStoAmts,
in den übrigen Gden unter Leitung des Bezöt.=
Amts Aufgabe des Ortsvorst. — der Gdebeh. f. d.
Einkst., Anw. § 8. Dem Stfl. oder seinem ges.
Vertreter oder Bevollmächtigten, G. Art. 13, Anw.
§ 6, liegt ob, über die stbaren KapErträgnisse St.=
Erklärungen abzugeben, G. Art. 11. Zu ihrer Ab-