Kapitulanten.
gabe wird alljährlich öff. vom BezSt Amt aufgefor-
dert, VV. § 5 Z. 1 Abs. 1 u. 8. Wer ein Kapst.=
Formular besonders zugestellt erhält, aber keine
stbaren Kap Erträgnisse besitzt, hat eine Fehl-
anzeige einzureichen, G. Art. 11 Abs. 4 Anw. 8 5.
Die Frist zur Abgabe der StErklärungen beträgt
3 Wochen; sie läuft regelmäßig am 8. 4. ab, VV.
§ 5 3. 1 Abs. 2. Neben der schriftl. St Erklärung
nach dem vorgeschr. Formular ist die StErkl. zu
Prot. der Steh. gestattet. Bei letzterer ist die Erkl.
des St Pfl. in ein Formular der StErkl. oder in
das Aufnahmeverz. der Beh. (Kapst Aufnahme-
Protokoll) einzutragen, G. Art. 11 Abs. 2, VV.
§ 5 3. 3 Abs. 2. Was die Ersichtlichmachung des
stpfl. KapErtrags in der StErklärung betrifft, so
kann der Stpflichtige entspr. dem Vordruck des
Formulars und des Aufnahmeprot. die einz.
Kapitale nebst Zinsfuß getrennt aufführen, er
kann aber auch den Gesamtjahresertrag in einer
Summe angeben, Art. 12 Abs. 1. Ausdrückl. vom
G. verlangt ist die bes. Aufführung: — 1. Der
Leibrenten, Leibgedinge und anderer mit dem Tod
des Bezugsberechtigten wegfallenden Renten, weil
sie nur im hälftigen Jahresbetrag stbar sind, Art.
12 Abs. 2 Z. 1. — 2. Des Geldwerts der Natural-
bezüge, Art. 12 Abs. 2 Z. 2; bei diesen kann der
St Pfl. auf die zur Schätzung des Werts erforder-
lichen Angaben (Menge und Gattung usw.) sich
beschränken. Die StErklärungen unterliegen der
formellen und sachlichen Prüfung der StBeh. Bei
Anständen kann sie von den St Pfl. Auskunft und
Aeußerung verlangen und bei deren Verweigerung
die ihr als angemessen erscheinende Berichtigung
der St Erkl. vornehmen. Auch die Staatsbeh. und
die Beh. der sonst. öff. Körperschaften sind ver-
pflichtet, auf Anfrage der StBeh. sachdienl. Aus-
kunft zu erteilen, die Akteneinsicht zu gestatten und
gegen Kostenersatz Abschriften daraus zu fertigen,
Art. 16. Den Inhalt der StéErkl. haben die
Aufnahmebeamten bei Strafvermeidung streng
geheim zu halten, Art. 17. — 1 VIII. Die Be-
schwerde # ist zulässig an das St Koll. Abt. für
dir. St., das Min F. und den VerwGH. Die Be-
schwerde an das St Koll. ist vor Ablauf des St.-
Jahrs bei dem Bezirks St Amt einzulegen, Art. 19
Abs. 2. Gegen die Entscheidung des St Koll. kann
binnen der Notfrist von 2 Woch. weitere Beschw.
an das MinF. erhoben werden. Die Entschei-
dungen des MinF. sind mit der Rechtsbeschw. an
den Verw GH. anfechtbar, soweit nicht die Höhe
des steuerbaren KapErtrags (wie bei Natural-
bezügen) durch Schätzung gewonnen wurde. Die
Rechtsbeschw. ist binnen der Notfrist von 2 Woch.
nach Zustellung der Entsch, des MinF. schriftlich
bei dem VerwGH. oder dem MinzF. einzulegen
und zu begründen, G. Art. 19 Abs. 3, vgl. mit
Art. 64 EG. u. VRpflG. Bei Abweis. einer Beschw.
wird Sp. nach Tar Nr. 15 und vom VerwE#H. nach
Tar Nr. 86 angesetzt. — 1 IX. Strafbestimmunzgen,
StNachholung. #K# Wissentl. in der Absicht der
St Verkürzung gemachte unrichtige Angaben über
den stbaren Kap Ertrag oder das Verschweigen eines
solchen KapErtrags werden als St Gefährdung mit
der Geldstrafe des 7. bis 10fachen Betrags der
Haller, Handwörterbuch.
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verkürzten St. bestraft — Legalstrafe —, Art. 23
Abs. 1. Dabei bilden von Jahr zu Jahr wieder-
kehrende St Gefährdungen das Delikt der sog. fort-
gesetzten St Gefährdung, dessen Verfolgung zwar
wie sonst (vgl. Art. 34 des Zuwiderhandlungsges.
25. 8. 79, Rgbl. 259) in 3 Jahren verjährt, das
aber, wenn es vor Ablauf der Verjährung ent-
deckt wird, bis auf 13 Jahre zurück verfolgt wer-
den kann, Art. 23 Abs. 4. Ist die St Gefährdung
zwar wissentl., aber nicht in der Absicht der St.=
Verkürzung erfolgt, so tritt anstatt der Legalstr.
nur eine Geldstr. von 1—300 ein, Art. 24
Abs. 1. Die gleiche Geldstrafe ist für den Fall
der Fahrlässigkeit angedroht, Art. 24 Abs. 2.
Neben der Geldstrafe ist die hinterzogene St.
nachzuzahlen; gegen die StdNachholung ist
Beschw. nach Z. VIII zulässig, Art. 25. Eine bes.
geartete St Nachholung und je nachdem StGGefähr-
dung umfaßt der sog. St Nachtrag der Erben. Die
Erben sind, soweit nicht Fristverlängerung be-
willigt wird, verpflichtet, innerhalb 6 Mon. nach
dem Tod eines StPfl. den zu wenig fatierten
Kap Ertrag des Erblassers für das Todesjahr und
die vorausgegangenen 4 St Jahre anzumelden und
hieraus die doppelte Kap t. zu entrichten. Wird
dieser St Nachtrag wissentl. von den Erben unter-
lassen oder unrichtig abgegeben, so werden sie mit
dem 6fachen Betrag der zurückgebliebenen St. be-
straft. Bei bloßer Fahrlässigkeit ist eine Geldstr.
von 1—300 „K verwirkt, Art. 27 Abs. 1—4; VV.
9 6, Min Just V. 21. 11. Oé4. Das Recht zur Nach-
orderung hinterzogener St. verjährt in 10 J.,
das zur Nachforderung sonstiger zurückgebliebener
und zur Zurückforderung zuviel bezahlter St. so-
wie der St Nachtrag in 3 J. Erben sind nur in-
soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind,
nachholungspflichtig, Art. 20. Straffreiheit für
eine St Gefährdung tritt ein bei rechtzeitiger und
vollständiger Selbstanzeige, Art. 26, Art. 27 Abf. 6.
Außer der Stef. ist auch die verspätete Abgabe
einer St Erklärung oder Fehlanzeige unter Strafe
gestellt, G. Art. 28, Anw. § 26 Z. 2.— K X. Kosten. 1#
Die Kosten der Kapst Aufnahme und des Kapst Ein-
zugs fallen der Staatskasse zur Last, G. Art. 30,
Anw. §5 28. Die Kapst Aufnahme gehört zur
ordentl. Dienstobliegenheit der damit betrauten
Beamten; eine besondere Anrechnung hiefür ist
nicht zulässig. Die Ortsvorsteher (Gde Beamten
f. d. EinkSt.), sowie die Gde Ratsdiener werden
edoch für ihre Tätigkeit in Kapst Sachen nach
aßgabe v. S6 u. 7 MinFV. 9. 1. 09, St KollAbl. 1,
belohnt. — XI. Ueber den von den Gden zur staatl.
Kapst. erhobenen Zuschlag s. Besteuerungsrechte
der Gden. Hochstetter.
Kapitulanten sind diej. Unteroff. und Gemeinen,
die sich über die ges. Dienstzeit hinaus in un-
mittelbarem Anschluß daran oder aus dem Be-
urlaubtenst. zum akt. Dienst verpflichten und in
Ableistung dieses Dienstes begriffen sind, Mil VO.-
Bl. 02 115 f. Die Kapitulation muß auf einen
bestimmten Zeitraum, i. d. R. 1—2 volle J. ein-
gegangen werden, bei UOff. als Gehaltsempfäng.
auf unbest. Zeit, Mil VBl. 10 233. Zweck der
Kap. ist in der Hauptsache Erhaltung bzw. Ge-
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