Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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übr. Staatsausgaben verabschiedet wird. Die V. 
hat dem Staat auch die Verpflichtung auferlegt, 
für den Unterhalt der zu dem Kirchendienst un- 
tauglich gewordenen Kirchendiener zu sorgen und 
den kath. Geistlichen den sog. Tischtitel zu ge- 
währen, § 74, 80, 81. Der kath. K. gegenüber ist 
übrigens ein Teil des § 82 Vl. durch die 
Dotation des Bistums Rottenburg, s. Bischof, 
und durch die Gründung des Interkalar- 
fonds, s. u., ausgeführt. Was das übrige zu 
Bestreitung von kirchl. Bedürfnissen vorhandene 
Vermögen betrifft, so ist das kath. Pfründ- 
vermögen von den sonstigen in jeder Gde vor- 
handenen kirchl. Stiftungen zu unterscheiden. Es 
steht in der Verwaltung des jeweiligen Inhabers 
der Pfründe, die Verwaltung steht unter der ge- 
meinsamen Ausfsicht des Staats und der Kirche, 
d. h. unter der Aufsicht des Kath. Kirchenrats und 
des Dekans oder Kapitelskämmerers. Die Verwal- 
tung der dem Bistum angewiesenen Dotation 
ist dem bischöfl. Ordinariat unter Oberaufsicht des 
Staats überlassen. Ueber das übr. kirchl. Zwecken 
gewidmete Vermögen s. Kath. Pfarrgden. — 
4 Ul. Das Ausfsichtsrecht den Staats. Die 
wesentlichen Bestimmungen des G. 80. 
6. 62, Rabl. 59. — 1. Durch Art. 1 hat der Staat 
der kath. K. gegenüber in Abänd. des § 72 Vll. auf 
Genehmigung (Placet) solcher allg. kirchl. An- 
gelegenheiten und öff. Erlasse der Kirchenbeh. ver- 
zichtet, die rein geistliche Angelegenheiten betreffen. 
Diese sind der Staatsbeh. gleichzeitig mit der Ver- 
kündigung zur Einsicht mitzuteilen. Aufrecht er- 
halten wurde das staatl. Genehmigungsrecht für 
alle von dem Erzbischof, dem Bischof und den übr. 
kirchl. Beh. ausgehenden allg. Anordnungen und 
Kreisschreiben an die Geistlichen und Diözesanen, 
wodurch dieselben zu etwas verbunden werden, 
was nicht ganz im eigentümlichen Wirkungskreis 
der K. liegt, sowie auch für sonstige Erlasse, die 
in staatl. oder bürgerl. Verhältnisse eingreifen, sog. 
gemischte Gegenstände. Denselben Best. unterliegen 
die auf Diözesan= und Provinzialsynoden gefaßten 
Beschlüsse, ebenso die päpstlichen Bullen, Breven 
und sonst. Erlasse, die nur vom Bischof verkündet 
und angewendet werden dürfen. Uebr. wird nach 
Art. 20 des G. der Verkehr mit den kirchlichen 
Obern nicht gehindert. Ebenso ist der unmittelbare 
Verkehr des Bischofs mit den Staatsbeh., jedoch 
mit der Beschränkung gestattet, daß er keine Be- 
fehle oder Weisungen an sie erlassen kann, Art. 21. 
Darüber, ob eine Sache gemischter oder rein kirch- 
licher Art ist, hat nur die Staatsbeh. zu entscheiden. 
Als gemischter Gegenstand i. S. d. Art. 1 des G. 
wird bes. auch die Bildung neuer kirchl. Gden und 
die Abänderung bestehender Gde- und Bezirks- 
einteilungen, s. auch Kath. Pfarrgden, sowie Er- 
richtung, Teilung und Vereinigung von Pfründen 
betrachtet, Art. 17. Vorschr. über etwaige staatl. 
Maßregeln im Fall des Ungehorsams der kirchl. 
Beh. enthält das G. nicht. — 2. Die kirchl. Ge- 
richtsbarkeit. Verfügungen und Erkenntnisse 
der Kirchengewalt können gegen die Person oder 
das Vermögen der Staatsangehörigen gegen deren 
Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen wer- 
Katholische Kirche. 
den. Die Staatsbeh. ist jedoch nur dann befugt, 
ihre Mitwirkung (z. B. Eintreibung einer Geld- 
strafe u. ähnl.) eintreten zu lassen, wenn der 
Bischof ihr zuvor über den Fall die erforderlichen 
Aufklärungen gegeben und sie hienach die Ver- 
fügung oder das Erkenntnis weder in formeller 
noch auch vom staatl. Gesichtspunkt aus in mate- 
rieller Hinsicht zu beanstanden gefunden hat. Auch 
bei Führung der kirchlichen Untersuchung darf die 
Staatsbeh. auf Ersuchen der Kirchenbeh. nur unter 
derselben Voraussetzung mitwirken, Art. 7. Hin- 
fichtlich der Disziplinargewalt des Bi- 
schofs gegenüber den kath. Kirchendienern hat der 
Staat durch Art. 5 auf jedes Mitwirkungsrecht ver- 
zichtet. Doch kann die Disz Gewalt nach Art. 6 
niemals durch Freiheitsentziehung geübt werden; 
Geldbußen dürfen 80 M, die Einberufung in ein 
Besserungshaus darf 6 Wochen nicht übersteigen. 
Von jeder 30 K übersteigenden Geldstrafe und von 
jeder 14 Tage übersteigenden Einberufung in ein 
Besserungshaus sowie von Suspension, Versetzun 
Zurücksetzung oder Entlassung ist der Staatsbeh. 
alsbald Mitteilung zu machen. Die Disztr. 
dürfen nur auf Grund eines geordneten Ver- 
fahrens verhängt werden, für die Berufung des 
weltlichen Arms zur Vollstreckung von Disztr. 
find daneben die Vorschr. des Art. 7 anzuwenden. 
Diss Str. dürfen auch im Instanzenzug nicht 
vor ein außerdeutsches Gericht gezogen 
werden, Art. 10. — 3. Die Leitung des 
kath. Religionsunterrichts in den Volk- 
schulen und den Lehrerbildungsanstalten einschl. 
der Beft. der Katechismen und Religionshand- 
bücher kommt unbeschadet desn Oberaufsichtsrechts 
des Staats dem Bischof zu, val. auch Art. 69 
VSch G. 17. 8. 09, Rabl. 161. — 4. Die Rege- 
lung der kirchl. Trauung steht der Kirche 
ohne alle staatl. Schranken zu. — 5. Ver- 
leihung von kirchl. Aemter n. Art. 2 hat 
das früher vom Landesherrn geübte allg. Ernen- 
nungsrecht der Geistlichen (das sog. landesherrl. 
Patronat), soweit es nicht auf bes., das kirchl. 
Patronatsrecht begründendem Rechtsgrund beruht, 
aufgehoben, womit es auf den Bischof über- 
gegangen ist. Die vormaligen Patronatsrechte der 
Gden und Stiftungen sind mit dem Patronat der 
Krone vereinigt. Das Ergebnis der hienach vor- 
genommenen Ausscheidung der Pfründen bischöfl. 
Kollatur und des K. Patronats ist in der Min.= 
KöSch V. 9. 8. 58, Rgbl. 25, enthalten. Die An- 
stellung von Geistlichen beim Militär und an öff. 
Staatsanst. erfolgt nach den Grundsätzen über die 
Anstellung von Beamten. — Das Ernennungsrecht 
der kirchl. Organe unterliegt f. Beschränkun- 
gen: Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist durch 
den Besitz der w. Staatsangehör. und durch den 
Nachweis einer vom Staat für entsprechend er- 
kannten wissenschaftlichen Vorbildung bedingt, 
Art. 8. Kirchenämter, die nicht von der Staats- 
regierung selbst abhängen, können nur an solche 
Pers. verliehen werden, die nicht von der Staats- 
regierung unter Anführung von Tatsachen als ihr 
in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig 
erklärt werden, Art. 4; bez. Besetzung des bischöf-
	        
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