Katholische Pfarrgemeinden.
lichen Stuhls, der Kanonikate und der Dom-
kaplaneien s. Bischof. Wie die Ernennung,
so wird auch die Entziehung des Kirchen-
amts als ein Gegenstand der inneren Kirchen-
verwaltung betrachtet, jedoch ist die Staatsbeh. be-
fugt, einem Geistl. wegen Unbrauchbarkeit oder
Dienstverfehlungen die ihm vermöge Ges. oder bes.
Auftrags übertragenen staatl. Geschäfte abzu-
nehmen und einem Stellv. zu übertragen, Art. 5.
Nach geltendem w. Recht kann ein kath. Geistlicher
überhaupt nicht mehr, außer soweit ihm staatl.
Aufgaben übertragen sind, von einer Staatsbeh.,
auch nicht durch gerichtl. Urteil, des Amtes ent-
setzt werden. — In den für Heranbildung
der Kandidaten des kath. geistlichen
Standes in Ehingen und Rottweil in Vbdg. mit
den Gymnasien bestehenden niederen Kon-
vikten und in dem in Tübingen in Vbdg mit der
kath. Fakultät bestehenden höheren Konvikt
steht dem Bischof die Leitung der religiösen Er-
ziehung der Zöglinge und der Hausordnung, so-
weit letztere durch die religiöse Erziehung bedingt
ist, zu, jedoch unter Oberaufsicht der Staatsgewalt.
In allen übr. Beziehungen stehen die Konv. unter
der unmittelbaren Leitung der Staatsbeh., bes. ist
die Aufnahme der Zöglinge Sache des Staats,
Art. 11. Dem Bischof steht die Ernennung der
Vorsteher der Konvikte aus der Zahl der an ihrem
Sitz angestellten Professoren und Kirchendiener und
die Ernennung der Repetenten, jedoch unter
Wahrung des staatl. Ausschließungsrechts, bezügl.
der Repetenten auch nach ihrer Ernennung, zu. Im
übr. sind die Verhältnisse der Konvikte durch die
Min KHSch V. 4. 5. und 12. 10. 59, Rgbl. 70 u. 141,
geordnet. Die staatliche Aufsicht liegt zunächst dem
Kath. Kirchenrat ob, durch welchen auch die Ein-
berufung in die Anstalten erfolgt, die Aufnahme-
prüfungen gehören zum Geschäftskreis der Kult-
min Abt. für höh. Schulen. Die kathol.=
theol. Fakultät bildet ein organisches Glied
an der Universität, s. d., und ihre Professoren
haben dieselbe rechtliche Stellung wie die übrigen
Professoren; insbes. kann gegen einen Lehrer,
dessen Lehrvorträge nach dem Urteil des Bischofs
wider die Grundsätze der kath. K. verstoßen, eine
Verfügung nur von der Staatsbeh. getroffen wer-
den, wobei der Regierung eine durchaus selbständ.
Prüfung zusteht, Art. 11. — 6. Orden und
Kongregationen können vom Bischof nur
mit ausdrückl. Genehmigung der Staatsreg. ein-
geführt werden, Art. 15, die auch erforderlich ist,
so oft ein im Land schon zugelassener Orden eine
neue Niederlassung gründen will. Die Staatsreg.
ist keinesfalls befugt, ohne Ermächtigung durch
Ges. den Jesuitenorden oder ihm verwandte
Orden und Kongr. zuzulassen. Das RG. 4. 7. 72
hat den Jesuitenorden, die ihm verwandten Orden
und ordensähnlichen Kongregationen unbedingt von
dem Reichsgebiet ausgeschlossen. Art. 15 ist hie-
durch jedoch nicht beseitigt, was insbes. nach
etwaiger vollständiger Aufhebung des R. 4. 7. 72
in Erscheinung treten wird. Die Zulassung eines
Ordens ist jederzeit widerruflich. Die Zulassung
enthält die Verleihung der juristischen Persönlich-
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keit nicht; die Gelübde der Ordensmitglieder
werden von der Staatsgewalt als widerruflich be-
handelt, Art. 16. Für das Vermögen der Orden
kann die Staatsregierung von dessen Verwaltern
über Erhaltung des Grundstocks und stiftungs-
gemäßer Verwendung der Erträgnisse Nachweis
verlangen, Art. 19. Landesges. Vorschr. über
Schenkungen an Orden oder über Erwerb von
Todes wegen durch sie bestehen in W. nicht. Auch
gibt es keine Beschränkung von Ordensmitgl. in
der Fähigkeit zum Rechtserwerb, außer es wäre
damit eine offenbare Umgehung der Beschränkung
der toten Hand, s. d., im Vermögenserwerb ver-
bunden, Schneidler, W. Privatrecht 280. —
7. Neben dem G. von 1862 ist §5 36 KV0O.
30. 1. 1830 („Den Geistlichen, wie den welt-
lichen bleibt, wo immer ein Mißbrauch der
geistl. Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs
an die Landesbehörden") zu Recht be-
stehen geblieben. — 8. Der 1808 aus den Ein-
künften der erledigten Kirchenstellen gebildete In-
terkalarfon ds ist bestimmt zur Ergänzung
der Pfarrgehalte auf die Kongruga und der Ruhe-
gehalte der Geistlichen, zur Uebernahme der Tisch-
titel für neugeweihte Geistliche, zu den Kosten der
außerordentlichen Vikarien und zu den Ausgaben
für die Pastoration entfernt wohnender armer
Kirchengenossen. Die Verwalt. des J. steht unter
Femeinsamer Leitung des K. Kirchenrats und des
ischofs, Normativ 10. 11. 21, Rgbl. 818. —
9. Die Organe, durch welche das Staatsoberhaupt
die staatl. Rechte gegenüber der kath. Kirche aus-
übt, sind der Kath. Kirchenrat und das
Kultministerium. Der kath. Kirchenrat (§ 72
Vl.) ist eine nur aus kath. Mitgliedern bestehende
staatl. Mittelstelle. Ueber seine Aufgabe als kath.
Oberschulbehörde s. d. — Quellen: Sarwey, W.
Staatsrecht, Göz, W. Staatsrecht, Sägmüller,
kath. Kirchenrecht. — Ueber Prozessionen, Bitt-
gänge, Wallfahrten s. Prozessionen. Haller.
Katholische Pfarrgemeinden. Sie bestehen je
aus der Gesamtheit der in einem räumlich ab-
gegrenzten Bez. wohnenden Katholiken, die mit
einem vom Bischof mit ihrer Seelsorge beauf-
tragten Geistlichen zu einer Gde vereinigt sind.
Für den Begriff der PfG. macht es keinen Unter-
schied, ob sie räumlich mit der bürg. Gde zu-
sammenfällt oder nicht, ob letztere in mehrere
Pfarreien zerfällt oder die Pfarrei über mehrere
bürg. Gden sich erstreckt, ob die P'G. einen eige-
nen Pf. hat oder ob sie mit einer anderen PfG.
unter einem gemeinsch. Pf. steht, ob zu ihrer Ver-
sehung ein Pf., Pfarrverweser, Pfarrkaplan an-
gestellt ist, während ein Expositurvikariat keine
eigene PfG. darstellt. Die Errichtung einer
Pfarrei wie auch die Teilung einer besteh., die Bil-
dung neuer k. G. und die Abänderung bestehender
kirchl. G.= und BezEinteilungen ist Sache des
Bischofs, sie kann aber von ihm nur im Einver-
ständnis mit der Staatsreg. verfügt werden; das-
selbe gilt von der Errichtung, Teilung und Ver-
einigung von Pfründen, auch wenn eine neue
kirchl. Gde Einteilung nicht damit verbunden ist,
Art. 17 KG. 30. 1. 62. — Die Fragc, wer zu