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den Pfarr Genossen gehört, entscheidet
sich nach den Grundsätzen des kath. Kirchenrechts,
wonach für die Zugehörigkeit zu einer PsG. der
Wohnsitz, das Domizil in gemeinrechtl. Sinn und
daneben u. U. ein Quasidomizil, ein Aufenthalt von
längerer Dauer maßgeb. ist. Die Reichs= oder
Staatsangehör. bildet keine Voraussetzung für die
PfGGenossenschaft, auch nicht die Angehörigkeit
zur betr. bürg. Gde, wogegen die Bewohner ausl.
Grenzpfarreien, welche die kirchl. Einrichtungen
w. Pfarreien benützen, nicht als PfGGenossen
gelten und ebenso wenig die in einer nichtw.
Grenzpfarrei gleichsam als Gäste zugelassenen W.,
jedenfalls soweit das kath. Pfarr G. 14. 6. 87/22.
7. 06 in Betracht kommt. — Der Austritt aus
der Kirche kann jederzeit, wirksam nach Ablauf von
4 Woch., beim Ortspfarrer gegen Bescheinigung
erklärt werden und zwar nach anerkannter Praxis
vom vollendeten 13. Lebensj. ab. — Die Streit-
frage, ob der Pfarrer und die sonstigen Geistlichen
zu den Pfarr Cden gehören und so auch als
kirchensteuerpflichtig gelten, ist zu bejahen. — Die
Entschei dung von Streitfällen über
die Zugehör. zu einer PfG. kommt den nach kirchl.
Recht zust. kirchl. Organen zu, jedoch mit 2 Ein-
schränkungen: soweit es sich um die Ausübung von
Wahlrechten handelt, entscheidet auf Beschw. gegen
eine Berufungsentscheidung des Ordinariats das
Kultmin. endgültig, Art. 7 KG., und wenn in einem
Streit über die Bezahlung kirchl. Umlagen die
Eigenschaft der Zugehörigkeit zur PsG. bestritten
ist, haben die Verwaltungsgerichte auch hierüber zu
entscheiden, Art. 66, hienach u. U. über die Zu-
gehörigkeit zur kath. Kirche überhaupt, — eine sonst
staatsbehördl. Entscheidung entzogene innerkirchl.
Angelegenheit, Art. 71 VU. — Nach kath. kirchl.
Recht ist die Pf G. keine Korporation, die über ihre
Angelegenheiten zu beschließen hätte und auch nicht
Träger der jur. Persönlichkeit einer Pfarrei, dies
ist vielmehr die Pfarrei als kirchl. Anstalt, ver-
treten durch den Pfarrer. Dagegen hat das staatl.
PfGG. die Anerkennung der PfG. als öff.
Körperschaften mit dem Recht der jur. Per-
sönlichkeit in Art. 1 ausdrücklich ausgesprochen
und für die Zwecke dieses G. (Vertretung und
Organisation der PfG. in ihren vermögensrechtl.
Beziehungen, Verwaltung des Ortskirchenvermög.,
Regelung des kirchl. Besteuerungsrechts) ein Ver-
tretungsorgan für die Gesamtheit der PfGen.
geschaffen. Dies ist der für jede einzelne PfG. zu
bildende Kirchen stiftungsrat. Dasselbe
gilt für selbständige Filialgemeinden, d. h.
für solche zu einer PfG. gehörige Orte, für welche
eigener pfarrlicher Gottesdienst oder eigene pfarrl.
Seelsorge eingerichtet ist, und welche als kirchl.
FilialG. vom Bischof im Einverständnis mit der
Staatsreg. anerkannt find; bezüglich der gemeins.
Angelegenheiten sind sie ein Teil der Mutter G.,
im übrigen aber selbst. kirchl. G., Art. 1. Dagegen
gelten die sog. Nebenorte, d. h. sonst. einzelne, zu
einer PfG. vereinigte Orte und Parzellen je nur
als unselbst. Teile der PfG. ohne eigene Korpo-
rationsrechte; sie nehmen an den kirchl. Einrich-
tungen der Pfarrei in gleicher Weise wie der
Katholische Pfarrgemeinden.
Hauptort der Pfarrei teil, aus jedem solchen Ort
bzw. einer Gruppe von solchen wird eine der
Seelenzahl entspr. Anzahl von KStNMitgl. in ge-
meinschaftlichem Zusammentritt gewählt und für
einen solchen ein bes. kirchl. Vermögen besitzenden
Filialort wird zu dessen Verwaltung ein Teil-
kirchenstiftungsrat bestellt, Art. 1 Abs. 8, Art. 1 b.
Wo Mutter G. und selbst. Filial G. vorhanden, ist
für Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegen-
heiten ein Gesamt KSt#., ev. mit engerem Rat, zu
bilden; ein solcher kann, wo an größeren Orten
mehrere Pfarreien bestehen, aus den einzelnen
PfarreiK t, . zu gleichem Zweck gebildet werden,
Art. 1a, 1 Abs. 4. Der KStR. besteht aus
geistlichen (Pfarrer, Kaplane bzw. Verweser) und
weltlichen Mitgl.; letztere sind der kath. Ortsvorst.,
der Kirchenpfleger und eine Anzahl (4—12, je nach
der Größe der PfG.) von den PfGGen. auf 6 JF.
gewählter Mitgl.; Hilfspriester und ein kath.
Kirchenpatron haben beratende Stimme. Das akt.
und pass. Wahlrecht mit Einspracherecht und Be-
schwerdeinstanz ist in den Art. 4—12 geregelt;
Berufung, Beratung, Beschlußfassung, ev. Auf-
lösung des KeStR. in Art. 50—60. Den Vorsitz
und die Leitung der Geschäfte hat der Pfarrer, im
Gesamt KSt R. der Dekan, ev. der dienstälteste
Pfarrer. — Anlangend die Aufgaben des K.=
StR. hat er die Gesamtheit der PfGGen. in ver-
mögensrechtlicher Beziehung zu vertreten, Art. 19;
ihm steht zu: die Fürsorge für die Erhaltung der
äußeren Ordnung innerhalb der kirchl. Gebäude
(jedoch ohne Einwirkung auf gottesdienstl. Hand-
lungen, auf Bestimmung der Zeit des Gottes-
diensts, der Ordnung des Geläutes, auf Ein-
räumung der Kirche zu profanen Zwecken — dies
ist Sache des Pfarrers), ferner die Verfügung
über die Kirchenstühle unbeschadet privatrechtl. An-
sprüche, die Vertretung der Interessen der PsG.
in Beziehung auf die Schule, auf welche jedoch
eine unmittelbare Einwirkung ihm nicht zukommt,
Art. 17, ferner die Besetzung der Stellen der
Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener
(Mesner, Aufseher, Orgeltreter, Personal eines
von der Kirchenpflege unterhaltenen Friedhofs
usw.), soweit nicht wohlerworbene Rechte Dritter
(Patronat) entgegenstehen, sowie die Dienstaufsicht
über die Genannten mit dem Recht der Entlassung
und Suspension sowie mit Disziplinargewalt bis
12 4, Art. 18, sodann bes. die Verwaltung des
Ortskirchenvermög. und der kirchl. Lokalstiftungen,
Art. 20, abgesehen von anderweiter Stiftungs-
bestimmung, nebst der Aufsicht über kirchl. Eigen-
tum und kirchl. Gebäude nach Maßgabe der
Art. 21—23, 26, 28, 30, 31, die Bestellung eines
Kirchenpflegers für die Kassen= und Rechnungs-
führung und Besorgung der laufenden ökonomi-
schen Geschäfte der PfG., event. mit Beigabe eines
Teilrechners für einzelne Zweige der Verwaltung
(beides als öff. Rechnungsbeamte i. S. des Art. 45
Polst G.), die Ueberwachung ihrer Amtsführung,
Art. 13—15, 27, endlich die Aufstellung und Voll-
ziehung des Etats der Kirchenpflege, Art. 29, die
Beschlußfassung über Erhebung von Umlagen auf
die PfGGen., Art. 38, und deren Verteilung auf