Katholischer Oberschulrat — Kaufmannsgerichte.
diese, Art. 42. Für gewisse laufende und minder
wichtige Geschäfte kann vom KöStR. ein Verwal-
tungsausschuß bestellt werden, Art. 16, 25. — Alle
diese Rechte bestehen unbeschadet der Aufsichts-
befugnisse des Bischofs bzw. der von ihm
delegierten Dekane und vorbehältl. der Staats-
aufsicht. Fixiert sind im Staatsges. die dem
bischöfl. Ordinariat zukomm. Rechte bez. der Bil-
dung der örtl. Organe, Art. 1b. 7, 8, 10, deren Auf-
lösung und Ersetzung, Art. 59, 60, MitglEntlassung,
Art. 58, gegenüber Kirchenpfl. Art. 14, 15, auch
gegenüber Beschlüssen staatl. Aufsichtsorgane,
Art. 65, und bei Errichtung von Ortstatuten. Für
den Umfang der dem Bischof bez. der Verwaltung
des Ortskirchenvermögens gebührenden Befugnisse
ist das kirchl. Recht maßgebend mit der staatsges.
statuierten Einschränkung, daß die bischäfl.
Weisungen nicht gegen die zur Wahrung der
fundationsmäßigen Stiftungszwecke gegebenen
Normen verstoßen dürfen und sich innerhalb der
durch das staatl. Ges. und VO. gezogenen Grenzen
zu bewegen haben. Die Staatsaussicht hat neben
der Wahrung der staatl. und bürgerl. Interessen
im allg., bes. die Erhaltung des Grundstocks und
die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen
zum Gegenstand, Art. 20; staatl. Gen. bzw. Prüf.=
Rechte sind vorgesehen in Art. 32 betr. Vermögens-
verwaltungsakte, bei Bauwesen erst von 6000 4
ab, 29 (Etat), 34 (Waldungen), 35—37 (Rechnungs-
wesen), 39—41, 44, 45 (Umlagen), 61 (Ortstatuten).
Die staatl. Aufsichtsbeh. sind in beschränktem Um-
fang die Oe., dann die Kreisreg. und das Min.=
Kch., s. Art. 20, 87, letzteres in oberster Instanz
gegen Entscheidungen des bischöfl. Ordinariats nach
Art. 7, 8, 10, 14, 29, 58—61, 65, 69; nach Art. 63
haben sie auch Disziplinarstrafbefugnis bei Ver-
fehlungen von Beamten der PfGde und von
KStRMMitgl. gegen staatl. Ges. und VO. Haus-
kollekten bei den PfGGen. für bestimmte Bedürf-
nisse der PfG. oder für sonstige Zwecke (nicht aber
Kirchenkollekten, die nur der Erlaubnis der Kirch.=
Beh. bedürfen) unterliegen den allg. ges. Best.
(Erlaubnis der Ortspol Beh., u. U. O. od. Kreis-
regierung), Art. 33, s. auch Kollekten. — Das
kirchl. Besteuerungsrecht ist in Art. 38—49
geregelt als subsidiäres Recht und mit Beschränk.
auf alle bei Beginn des Steuerjahrs zur PfGde ge-
hörigen, ev. 1 Jahr darin sich aufhalt. PfGGen.;
zulässiger Höchstbetrag der Ortskirchenumlage ist
regelmäßig 10 v. H. der direkten Staatsteuer der
kirchensteuerpflichtigen Genossen; mehrere bei einer
Person beteiligte PfGd##en haben das Besteuerungs-
recht zu gleichen Teilen, einem in Mischehe leben-
den Ehegatten wird die Hälfte der sonst auf beide
Ehegatten entfallenden Umlage angesetzt, mehr als
½ der Gesamtkirchenumlage darf keinem angesetzt
werden. Vgl. auch Min Bek. 23. 4. 14, Min J.=
Abl. 195. ie Beitreibung kirchl. Ab-
gaben erfolgt auf Anrufen der kirchl. Beh. nach
dem G. 18. 8. 79 über Zwangsvollstr. wegen öff.-
rechtl. Ansprüche. Das Beitragsverhältnis zwischen
Mutterort und Filiale ist in Art. 49 näher ge-
regelt. — Bez. Militärpfarrgemeinden
s. d. — Die zum PfGG. erlass. VV. ist vom 15. 8.
455
06, Rgbl. 543; vom bischöfl. Ordinariat ist eine
solche am 20. 9. 06 erl., ferner vgl. solche 2. 9. 02
und 16. 9. 06 betr. Kautionsleistung der Kirchenpfl.,
ebenso die bischöfl. Vorschr. über Vermögensverwal-
tung und Rechnungswesen der kath. PfG#den 1. 3.
90, je im kirchl. Amtsblatt. Kiene.
Katholischer Oberschulrat s. Oberschulrat.
Katzen. Durch G. 24. 12. 06 betr. eine Abänd.
d. G. 27. 10. 55 betr. die Regelung der Jagd,
Robl. 07 1, ist dem Art. 12 des IG. 22. 10. 55,
Rgbl. 223, als Abs. 4 f. Beft. angefügt: K., welche
in einer Entfernung von mind. 600 m vom nächsten
bewohnten Hause im Wald oder freien Feld um-
herschweifend getroffen werden, dürfen von dem
zur Ausübung der Jagd Berechtigten getötet wer-
den, s. auch Jagdpolizei II. 7., Jagdrecht I. —
Das Umherschweifenlassen von Katzen im Wald
und Feld ist nach Art. 40 in Vbdg. mit § 8
MV. 23. 2. 07, Rabl. 57, das ganze Jahr über,
nicht bloß während der für Vögel festgesetzten
Schonzeit strafbar, vgl. auch Hunde. Wegen Toll-
wut usw. s. Veteriniärpolizei. Busse.
Kaufmannsgerichte. I. Nach Erlassung des R.
über die Gewerbe G. machte sich in den Kreisen der
an kaufm. Betrieben bet. Personen immer lebhafter
der Wunsch geltend, zu einem Sondergericht, § 14
GVG., zu gelangen, in dem nach Vorbild der
GG. unter Mitwirkung von Beisitzern aus dem
Arbeitg.= und Arbeitn Stand Streitigkeiten aus
dem Dienstverhältnis in einem einfachen, schleuni-
gen und billigen Verfahren zum Austrag kommen
sollten. Diesen Bestrebungen hat das R. 6. 7. 04
b. die Kaufmannsgerichte, RGBl. 266,
Rechnung getragen. Den KG. liegt ob die Ent-
scheidung von Str. aus dem Dienst= oder Lehr-
verhältnis zwischen Kaufleuten, H#. § 1, einer-
seits und ihren Handlungsgeh. oder Handlungs-
lehrlingen, HG. § 59, 76, andererseits. Die ein-
zelnen Arten von Str., auf die sich die den ordentl.
G. gegenüber ausschließl. Zuständigkeit der KG.
beschränkt, sind in § 5 G. aufgeführt. Handlungs-
gehilfen mit einem Jahresverdienst von über
5000 4, sowie in Apotheken besch. Geh. und Lehrl.
unterstehen nicht der Zust. der KG. Die Errichtung
der KG. ist obligatorisch für Gden, die nach der
letzten Volkszählung mehr als 20 000 Einw. haben.
In anderen Gden können für 1 oder mehrere Gden
KG. errichtet werden. Die Errichtung erfolgt durch
ein von der höh. VerwBeh. zu genehm. Ortstatut;
in best. Fällen kann die Landeszentralbeh. die Er-
richtung anordnen. Die Kosten der Errichtung und
Unterhaltung sind von der Gde oder dem weiteren
Kommunalverband zu tragen; trotzdem sind die
KG. wie die GG. staatl. G. Für jedes K. ist
ein Vorsitzender, mind. 1 Stellv. und die erforderl.
Zahl von je zur Hälfte aus den Kaufleuten und
den Handlungsgeh. zu entnehmenden Beis. zu be-
rufen. Das KWG. verhandelt und entscheidet in
der Bes. von 3 Mitgl. einschl. des Vorf; durch das
Ortstatut kann jedoch allg. oder für gewisse Str.
eine größere Zahl von Beis. bestimmt werden,
wonach vielfach, namentlich an größeren Orten,
neben dem Vors. 4 Beis. tätig find; der Vors. und
sein Stellv. soll die Fähigkeit zum Richteramt oder