Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Katholischer Oberschulrat — Kaufmannsgerichte. 
diese, Art. 42. Für gewisse laufende und minder 
wichtige Geschäfte kann vom KöStR. ein Verwal- 
tungsausschuß bestellt werden, Art. 16, 25. — Alle 
diese Rechte bestehen unbeschadet der Aufsichts- 
befugnisse des Bischofs bzw. der von ihm 
delegierten Dekane und vorbehältl. der Staats- 
aufsicht. Fixiert sind im Staatsges. die dem 
bischöfl. Ordinariat zukomm. Rechte bez. der Bil- 
dung der örtl. Organe, Art. 1b. 7, 8, 10, deren Auf- 
lösung und Ersetzung, Art. 59, 60, MitglEntlassung, 
Art. 58, gegenüber Kirchenpfl. Art. 14, 15, auch 
gegenüber Beschlüssen staatl. Aufsichtsorgane, 
Art. 65, und bei Errichtung von Ortstatuten. Für 
den Umfang der dem Bischof bez. der Verwaltung 
des Ortskirchenvermögens gebührenden Befugnisse 
ist das kirchl. Recht maßgebend mit der staatsges. 
statuierten Einschränkung, daß die bischäfl. 
Weisungen nicht gegen die zur Wahrung der 
fundationsmäßigen Stiftungszwecke gegebenen 
Normen verstoßen dürfen und sich innerhalb der 
durch das staatl. Ges. und VO. gezogenen Grenzen 
zu bewegen haben. Die Staatsaussicht hat neben 
der Wahrung der staatl. und bürgerl. Interessen 
im allg., bes. die Erhaltung des Grundstocks und 
die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungen 
zum Gegenstand, Art. 20; staatl. Gen. bzw. Prüf.= 
Rechte sind vorgesehen in Art. 32 betr. Vermögens- 
verwaltungsakte, bei Bauwesen erst von 6000 4 
ab, 29 (Etat), 34 (Waldungen), 35—37 (Rechnungs- 
wesen), 39—41, 44, 45 (Umlagen), 61 (Ortstatuten). 
Die staatl. Aufsichtsbeh. sind in beschränktem Um- 
fang die Oe., dann die Kreisreg. und das Min.= 
Kch., s. Art. 20, 87, letzteres in oberster Instanz 
gegen Entscheidungen des bischöfl. Ordinariats nach 
Art. 7, 8, 10, 14, 29, 58—61, 65, 69; nach Art. 63 
haben sie auch Disziplinarstrafbefugnis bei Ver- 
fehlungen von Beamten der PfGde und von 
KStRMMitgl. gegen staatl. Ges. und VO. Haus- 
kollekten bei den PfGGen. für bestimmte Bedürf- 
nisse der PfG. oder für sonstige Zwecke (nicht aber 
Kirchenkollekten, die nur der Erlaubnis der Kirch.= 
Beh. bedürfen) unterliegen den allg. ges. Best. 
(Erlaubnis der Ortspol Beh., u. U. O. od. Kreis- 
regierung), Art. 33, s. auch Kollekten. — Das 
kirchl. Besteuerungsrecht ist in Art. 38—49 
geregelt als subsidiäres Recht und mit Beschränk. 
auf alle bei Beginn des Steuerjahrs zur PfGde ge- 
hörigen, ev. 1 Jahr darin sich aufhalt. PfGGen.; 
zulässiger Höchstbetrag der Ortskirchenumlage ist 
regelmäßig 10 v. H. der direkten Staatsteuer der 
kirchensteuerpflichtigen Genossen; mehrere bei einer 
Person beteiligte PfGd##en haben das Besteuerungs- 
recht zu gleichen Teilen, einem in Mischehe leben- 
den Ehegatten wird die Hälfte der sonst auf beide 
Ehegatten entfallenden Umlage angesetzt, mehr als 
½ der Gesamtkirchenumlage darf keinem angesetzt 
werden. Vgl. auch Min Bek. 23. 4. 14, Min J.= 
Abl. 195. ie Beitreibung kirchl. Ab- 
gaben erfolgt auf Anrufen der kirchl. Beh. nach 
dem G. 18. 8. 79 über Zwangsvollstr. wegen öff.- 
rechtl. Ansprüche. Das Beitragsverhältnis zwischen 
Mutterort und Filiale ist in Art. 49 näher ge- 
regelt. — Bez. Militärpfarrgemeinden 
s. d. — Die zum PfGG. erlass. VV. ist vom 15. 8. 
455 
06, Rgbl. 543; vom bischöfl. Ordinariat ist eine 
solche am 20. 9. 06 erl., ferner vgl. solche 2. 9. 02 
und 16. 9. 06 betr. Kautionsleistung der Kirchenpfl., 
ebenso die bischöfl. Vorschr. über Vermögensverwal- 
tung und Rechnungswesen der kath. PfG#den 1. 3. 
90, je im kirchl. Amtsblatt. Kiene. 
Katholischer Oberschulrat s. Oberschulrat. 
Katzen. Durch G. 24. 12. 06 betr. eine Abänd. 
d. G. 27. 10. 55 betr. die Regelung der Jagd, 
Robl. 07 1, ist dem Art. 12 des IG. 22. 10. 55, 
Rgbl. 223, als Abs. 4 f. Beft. angefügt: K., welche 
in einer Entfernung von mind. 600 m vom nächsten 
bewohnten Hause im Wald oder freien Feld um- 
herschweifend getroffen werden, dürfen von dem 
zur Ausübung der Jagd Berechtigten getötet wer- 
den, s. auch Jagdpolizei II. 7., Jagdrecht I. — 
Das Umherschweifenlassen von Katzen im Wald 
und Feld ist nach Art. 40 in Vbdg. mit § 8 
MV. 23. 2. 07, Rabl. 57, das ganze Jahr über, 
nicht bloß während der für Vögel festgesetzten 
Schonzeit strafbar, vgl. auch Hunde. Wegen Toll- 
wut usw. s. Veteriniärpolizei. Busse. 
Kaufmannsgerichte. I. Nach Erlassung des R. 
über die Gewerbe G. machte sich in den Kreisen der 
an kaufm. Betrieben bet. Personen immer lebhafter 
der Wunsch geltend, zu einem Sondergericht, § 14 
GVG., zu gelangen, in dem nach Vorbild der 
GG. unter Mitwirkung von Beisitzern aus dem 
Arbeitg.= und Arbeitn Stand Streitigkeiten aus 
dem Dienstverhältnis in einem einfachen, schleuni- 
gen und billigen Verfahren zum Austrag kommen 
sollten. Diesen Bestrebungen hat das R. 6. 7. 04 
b. die Kaufmannsgerichte, RGBl. 266, 
Rechnung getragen. Den KG. liegt ob die Ent- 
scheidung von Str. aus dem Dienst= oder Lehr- 
verhältnis zwischen Kaufleuten, H#. § 1, einer- 
seits und ihren Handlungsgeh. oder Handlungs- 
lehrlingen, HG. § 59, 76, andererseits. Die ein- 
zelnen Arten von Str., auf die sich die den ordentl. 
G. gegenüber ausschließl. Zuständigkeit der KG. 
beschränkt, sind in § 5 G. aufgeführt. Handlungs- 
gehilfen mit einem Jahresverdienst von über 
5000 4, sowie in Apotheken besch. Geh. und Lehrl. 
unterstehen nicht der Zust. der KG. Die Errichtung 
der KG. ist obligatorisch für Gden, die nach der 
letzten Volkszählung mehr als 20 000 Einw. haben. 
In anderen Gden können für 1 oder mehrere Gden 
KG. errichtet werden. Die Errichtung erfolgt durch 
ein von der höh. VerwBeh. zu genehm. Ortstatut; 
in best. Fällen kann die Landeszentralbeh. die Er- 
richtung anordnen. Die Kosten der Errichtung und 
Unterhaltung sind von der Gde oder dem weiteren 
Kommunalverband zu tragen; trotzdem sind die 
KG. wie die GG. staatl. G. Für jedes K. ist 
ein Vorsitzender, mind. 1 Stellv. und die erforderl. 
Zahl von je zur Hälfte aus den Kaufleuten und 
den Handlungsgeh. zu entnehmenden Beis. zu be- 
rufen. Das KWG. verhandelt und entscheidet in 
der Bes. von 3 Mitgl. einschl. des Vorf; durch das 
Ortstatut kann jedoch allg. oder für gewisse Str. 
eine größere Zahl von Beis. bestimmt werden, 
wonach vielfach, namentlich an größeren Orten, 
neben dem Vors. 4 Beis. tätig find; der Vors. und 
sein Stellv. soll die Fähigkeit zum Richteramt oder
	        
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