Kinderbewahranstalten — Kirchengemeinderat.
K2G.; Z. VII Min JErl. 15. 12. 03, Abl. 601. Zur
Evidenthaltung der gew. Betr., die fr. K. beschäf-
tigen, hat die Gewerbeinspektion auf Grund der
ortspol. Verz. über die Kinderbeschäftigungsanzeigen
(o. Buchst. B Z. 1) ihrerseits Listen zu fertigen
und auf dem Laufenden zu erhalten. Die Orts-
vorst. haben zu diesem Zweck ihre Verz. jährl. auf
1. 5. dem Ol vorzulegen, das dieselben auf 1. 6.
dem zuständigen Gewerbeinsp. mitzuteilen hat,
Min JErl. 24. 2. 05, Abl. 120, vgl. auch § 29 Dienst-
anw. f. d. Gewerbeinsp. 14. 8. 05, Min JIbl. 181.
Brenner.
Kinderbewahranstalten s. Wohltätigkeitsanst.
Kinematographen. Min V. 14. 12. 10, Robl.
587. Die Lichtquelle ist in einem mit Isolier-
mantel versehenen Metallgehäuse unterzubringen.
Bei Benützung el. Lichtes als Lichtqu. ist Min IV.
17. 3. 10, Abl. 177 zu beachten, wird Kalklicht ver-
wendet, so darf es nicht im Apparatraum selbst
erzeugt werden, auch dürfen Vorräte von Karbid
u. A. in dem Raum nicht aufbewahrt werden. Für
den Film müssen Metalltrommeln (Schutztromm.)
vorhanden sein, die bis auf die Aus= bzw. Ein-
trittsöffnung dicht verschließbar sind. Der Apparat
darf erst nach Prüfung und Zulassung durch die
Ortspol Beh. in Betrieb genommen werden, er muß
feuersicher aufgestellt sein und zwar bei ständigen
Vorführungen in einem rauch= und feuersicher ab-
geschlossenen Raum, so daß das Publikum nicht zu
dem Apparat gelangen kann. Die Bedienung muß
durch zuverlässige, mit dem Apparat vertraute
Personen erfolgen. Bei Vorführungen in The-
atern und Sälen mit einem Fassungsraum von
über 500 Personen muß eine Signalvorrichtung
bestehen, durch die der Beleuchter von einem etw.
Brand in Kenntnis gesetzt wird, damit er sofort
die Beleuchtung des Saales wieder herstellt. Aus-
nahmen von den Bestimmungen können bei besteh.
gen. Sicherheit in großen und mittleren Städten
die Ortspol Beh., sonst das Ol., zulassen. S. auch
Lichtspiele, öff. Scholl.
Kirchenbauwesen, ev., s. Ortskirchenvermögen,
ev., II. 3. a; kath. s. kath. Pfarrgemeinden.
Kirchengebäude, ev., s. Ortskirchenvermögen, ev.,
II. 3. a; kath. s. kath. Pfarrgemeinden.
Kirchengemeinden, ev., s. Evang. KG#de#n.
Kirchengemeindegenosse, ev., ist jedes Mitgl. der
ev. Landeskirche in W., das in einem ev. Kirch-
spiel seinen Wohnsitz i. r. S. des Wortes hat, K.=
Gde G. Rabl. 06 245, Art. 5 Abs. 1. Die Zugehörig-
keit zu einer K. und daher auch die zur Kede kann
sich nur auf physische Personen erstrecken, weshalb
juristische Personen hieher nicht in Betracht kom-
men. Dagegen begründen Alter, Geschlecht oder
Handlungsunfähigkeit für die zugehörigkeit
keinen Unterschied. Zu den Kdegen. gehört auch
der Pfarrer, ebenso Militärpersonen an Orten, die
keine besondere MilKGde i. S. Art. 96 KGdeG.
haben. Ausnahmsweise genügt, wenn im übr. die
Voraussetzungen zutreffen, statt eines Wohnsitzes
auch ein Aufenthalt mit tatsächlicher oder beabsich-
tigter Dauer von mehr als 1 J., Art. 5 Abs. 3, 4.
Mehrfacher Wohnsitz begründet mehrfache Kde-
Genossenschaft, Abs. 2. Der Wohnsitz bestimmt sich
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nach BB. 8 7, 8; s. über diesen Wohnsitz, vgl. m.
dem etwas erweiternd bestimmten des Ekst G. 8. 8.
03 und des Gdest G. v. gl. T., Göz, Ekst G. 2. Aufl.
23, und über Einzelfragen Steinheil, Kede G.
Art. 5 Anm. 7 S. 9. Für die Frage, wer Mitglied
der W. ev. Landeskirche sei, sind maßgebend die
Grundsätze des ev. Kirchenrechts, daher je nach den
Tatumständen, Taufe, Konfirmation, konfesfionelle
Erziehung, ausdrückliche Aufnahme, auch Anschluß
durch Gebrauch der kirchl. Einrichtungen. Staats-
bürgerrecht oder Zugehörigkeit zur bürgerl. Gde
find nicht Bedingung. Vgl. hiezu die Ausführungen
bei Steinheil a. a. O. S. 241, ferner Mürtt.
Bd. 81 383 (1889), auch Kälber, über Zugehörigkeit
zur ev. Landeskirche W. 1905 (Diss.). Austritt od.
Ausschluß aus der Kirche heben auch die Kö#de-
Genossenschaft auf, s. Austritt. Außerdem erlischt
sie durch Aufgeben des Wohnsitzes oder des Auf-
enthalts, Art. 5. KGde Genschaft ist Voraussetzung
für das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zum Kde-
rat, s. d., auch zur Diözesansynode und zur Landes-
synode, s. d., ebenso für die Beiziehung zur kirch-
lichen Besteuerung (Umlage). Darüber, ob im ein-
zelnen Fall die Voraussetzungen d. Kde Genschaft
vorhanden sind, entscheiden regelmäßig die kirch-
lichen Organe, Art. 7, und zwar nach Art. 4 des
kirchl. G. 29. 7. 88, Abl. 9. 3805, zunächst der K.=
Gderat, bei mehreren Kirchspielen einer Gesamt-
Gde der Einzel KGderat des betr. Kirchspiels.
Gegen dessen Beschluß ist Berufung an das Ev.
Kons. innerhalb 30 Tagen möglich, auch hat der
Kderat, wenn sich bezüglich der Zugehörigkeit zur
ev. Landeskirche Bedenken ergeben, hierüber zuvor
die Entscheidung des Kons. einzuholen. Für den
Fall jedoch, daß in einem Streit über die Be-
zahlung der kirchl. Umlage die Eigenschaft der Zu-
gehörigkeit zur Kede bestritten wird, haben die
Verwaltungs Ger. auch hierüber zu entscheiden, K.=
Gde G. Art. 90 Abs. 2. Krafft.
Kirchengemeinderat. Der K. ist das zur Ver-
tretung der ev. Kirchengde, s. d., bestellte Kollegium.
Die ges. Grundlage dieser Einrichtung ist das ev.
Kirchengde G. 14. 6. 87, Rgbl. 237, i. d. F. 22. 7.
06, Rabl. 255. Art. 8 fordert, daß in jeder Ked##
ein KEderat bestehe. Er setzt sich zusammen
aus dem Pfarrer des Kirchspiels oder seinem ord.
Stellv., den etwa sonst noch im Pfarramt der K.=
Gde ständig angest. Geistlichen, dem Ortsvorst.,
wenn er der ev. Landesk. angehört, oder seinem
ord. Stellvertr., Gde O. Art. 62, unter der gleichen
Voraussetzung, wo mehrere Ortsvorst. im Kirchsp.
sind, demj. des Pfarrsitzes; ferner dem Kirchen-
pfleger und einer Anzahl gewählter welltlicher
Mital. Auch diese g. Mitgl. werden im G. als
„Kirchengemeinderäte“ bezeichnet, Art. 9 Z. 4, val.
Art. 11 Abs. 1 Art. 26 Abs. 1. Hilfsgeistl. nehmen
nur mit beratender Stimme teil, ebenso der etw.
Kirchenpatron, wenn er der ev. Landesk. angehört.
Ueber die Beteiligung des letzteren s. § 4 und § 6
Abs. 2, MV. 15. 8. 06, Rgbl. 519. Die Zahl der
zu wählenden weltl. Mitgl. beträgt je nach der
Größe der KEdee 4—12, wobei etw. Nebenorte, .
K#de, entspr. vertreten sein sollen, Art. 11. In
einer Gesamt K Gde hat jedes Kirchsp. einen KGde-