Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Kinderbewahranstalten — Kirchengemeinderat. 
K2G.; Z. VII Min JErl. 15. 12. 03, Abl. 601. Zur 
Evidenthaltung der gew. Betr., die fr. K. beschäf- 
tigen, hat die Gewerbeinspektion auf Grund der 
ortspol. Verz. über die Kinderbeschäftigungsanzeigen 
(o. Buchst. B Z. 1) ihrerseits Listen zu fertigen 
und auf dem Laufenden zu erhalten. Die Orts- 
vorst. haben zu diesem Zweck ihre Verz. jährl. auf 
1. 5. dem Ol vorzulegen, das dieselben auf 1. 6. 
dem zuständigen Gewerbeinsp. mitzuteilen hat, 
Min JErl. 24. 2. 05, Abl. 120, vgl. auch § 29 Dienst- 
anw. f. d. Gewerbeinsp. 14. 8. 05, Min JIbl. 181. 
Brenner. 
Kinderbewahranstalten s. Wohltätigkeitsanst. 
Kinematographen. Min V. 14. 12. 10, Robl. 
587. Die Lichtquelle ist in einem mit Isolier- 
mantel versehenen Metallgehäuse unterzubringen. 
Bei Benützung el. Lichtes als Lichtqu. ist Min IV. 
17. 3. 10, Abl. 177 zu beachten, wird Kalklicht ver- 
wendet, so darf es nicht im Apparatraum selbst 
erzeugt werden, auch dürfen Vorräte von Karbid 
u. A. in dem Raum nicht aufbewahrt werden. Für 
den Film müssen Metalltrommeln (Schutztromm.) 
vorhanden sein, die bis auf die Aus= bzw. Ein- 
trittsöffnung dicht verschließbar sind. Der Apparat 
darf erst nach Prüfung und Zulassung durch die 
Ortspol Beh. in Betrieb genommen werden, er muß 
feuersicher aufgestellt sein und zwar bei ständigen 
Vorführungen in einem rauch= und feuersicher ab- 
geschlossenen Raum, so daß das Publikum nicht zu 
dem Apparat gelangen kann. Die Bedienung muß 
durch zuverlässige, mit dem Apparat vertraute 
Personen erfolgen. Bei Vorführungen in The- 
atern und Sälen mit einem Fassungsraum von 
über 500 Personen muß eine Signalvorrichtung 
bestehen, durch die der Beleuchter von einem etw. 
Brand in Kenntnis gesetzt wird, damit er sofort 
die Beleuchtung des Saales wieder herstellt. Aus- 
nahmen von den Bestimmungen können bei besteh. 
gen. Sicherheit in großen und mittleren Städten 
die Ortspol Beh., sonst das Ol., zulassen. S. auch 
Lichtspiele, öff. Scholl. 
Kirchenbauwesen, ev., s. Ortskirchenvermögen, 
ev., II. 3. a; kath. s. kath. Pfarrgemeinden. 
Kirchengebäude, ev., s. Ortskirchenvermögen, ev., 
II. 3. a; kath. s. kath. Pfarrgemeinden. 
Kirchengemeinden, ev., s. Evang. KG#de#n. 
Kirchengemeindegenosse, ev., ist jedes Mitgl. der 
ev. Landeskirche in W., das in einem ev. Kirch- 
spiel seinen Wohnsitz i. r. S. des Wortes hat, K.= 
Gde G. Rabl. 06 245, Art. 5 Abs. 1. Die Zugehörig- 
keit zu einer K. und daher auch die zur Kede kann 
sich nur auf physische Personen erstrecken, weshalb 
juristische Personen hieher nicht in Betracht kom- 
men. Dagegen begründen Alter, Geschlecht oder 
Handlungsunfähigkeit für die zugehörigkeit 
keinen Unterschied. Zu den Kdegen. gehört auch 
der Pfarrer, ebenso Militärpersonen an Orten, die 
keine besondere MilKGde i. S. Art. 96 KGdeG. 
haben. Ausnahmsweise genügt, wenn im übr. die 
Voraussetzungen zutreffen, statt eines Wohnsitzes 
auch ein Aufenthalt mit tatsächlicher oder beabsich- 
tigter Dauer von mehr als 1 J., Art. 5 Abs. 3, 4. 
Mehrfacher Wohnsitz begründet mehrfache Kde- 
Genossenschaft, Abs. 2. Der Wohnsitz bestimmt sich 
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nach BB. 8 7, 8; s. über diesen Wohnsitz, vgl. m. 
dem etwas erweiternd bestimmten des Ekst G. 8. 8. 
03 und des Gdest G. v. gl. T., Göz, Ekst G. 2. Aufl. 
23, und über Einzelfragen Steinheil, Kede G. 
Art. 5 Anm. 7 S. 9. Für die Frage, wer Mitglied 
der W. ev. Landeskirche sei, sind maßgebend die 
Grundsätze des ev. Kirchenrechts, daher je nach den 
Tatumständen, Taufe, Konfirmation, konfesfionelle 
Erziehung, ausdrückliche Aufnahme, auch Anschluß 
durch Gebrauch der kirchl. Einrichtungen. Staats- 
bürgerrecht oder Zugehörigkeit zur bürgerl. Gde 
find nicht Bedingung. Vgl. hiezu die Ausführungen 
bei Steinheil a. a. O. S. 241, ferner Mürtt. 
Bd. 81 383 (1889), auch Kälber, über Zugehörigkeit 
zur ev. Landeskirche W. 1905 (Diss.). Austritt od. 
Ausschluß aus der Kirche heben auch die Kö#de- 
Genossenschaft auf, s. Austritt. Außerdem erlischt 
sie durch Aufgeben des Wohnsitzes oder des Auf- 
enthalts, Art. 5. KGde Genschaft ist Voraussetzung 
für das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zum Kde- 
rat, s. d., auch zur Diözesansynode und zur Landes- 
synode, s. d., ebenso für die Beiziehung zur kirch- 
lichen Besteuerung (Umlage). Darüber, ob im ein- 
zelnen Fall die Voraussetzungen d. Kde Genschaft 
vorhanden sind, entscheiden regelmäßig die kirch- 
lichen Organe, Art. 7, und zwar nach Art. 4 des 
kirchl. G. 29. 7. 88, Abl. 9. 3805, zunächst der K.= 
Gderat, bei mehreren Kirchspielen einer Gesamt- 
Gde der Einzel KGderat des betr. Kirchspiels. 
Gegen dessen Beschluß ist Berufung an das Ev. 
Kons. innerhalb 30 Tagen möglich, auch hat der 
Kderat, wenn sich bezüglich der Zugehörigkeit zur 
ev. Landeskirche Bedenken ergeben, hierüber zuvor 
die Entscheidung des Kons. einzuholen. Für den 
Fall jedoch, daß in einem Streit über die Be- 
zahlung der kirchl. Umlage die Eigenschaft der Zu- 
gehörigkeit zur Kede bestritten wird, haben die 
Verwaltungs Ger. auch hierüber zu entscheiden, K.= 
Gde G. Art. 90 Abs. 2. Krafft. 
Kirchengemeinderat. Der K. ist das zur Ver- 
tretung der ev. Kirchengde, s. d., bestellte Kollegium. 
Die ges. Grundlage dieser Einrichtung ist das ev. 
Kirchengde G. 14. 6. 87, Rgbl. 237, i. d. F. 22. 7. 
06, Rabl. 255. Art. 8 fordert, daß in jeder Ked## 
ein KEderat bestehe. Er setzt sich zusammen 
aus dem Pfarrer des Kirchspiels oder seinem ord. 
Stellv., den etwa sonst noch im Pfarramt der K.= 
Gde ständig angest. Geistlichen, dem Ortsvorst., 
wenn er der ev. Landesk. angehört, oder seinem 
ord. Stellvertr., Gde O. Art. 62, unter der gleichen 
Voraussetzung, wo mehrere Ortsvorst. im Kirchsp. 
sind, demj. des Pfarrsitzes; ferner dem Kirchen- 
pfleger und einer Anzahl gewählter welltlicher 
Mital. Auch diese g. Mitgl. werden im G. als 
„Kirchengemeinderäte“ bezeichnet, Art. 9 Z. 4, val. 
Art. 11 Abs. 1 Art. 26 Abs. 1. Hilfsgeistl. nehmen 
nur mit beratender Stimme teil, ebenso der etw. 
Kirchenpatron, wenn er der ev. Landesk. angehört. 
Ueber die Beteiligung des letzteren s. § 4 und § 6 
Abs. 2, MV. 15. 8. 06, Rgbl. 519. Die Zahl der 
zu wählenden weltl. Mitgl. beträgt je nach der 
Größe der KEdee 4—12, wobei etw. Nebenorte, . 
K#de, entspr. vertreten sein sollen, Art. 11. In 
einer Gesamt K Gde hat jedes Kirchsp. einen KGde-
	        
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