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rat, ebenso die Filialgde. Für gemeins. Angelegen-
heiten wird aus den für die mehreren Kirchsp. der
GesamtGde bestehenden KGderatslollegien, ebenso
auch aus denj. der Mutter= und der FilialGden,
sowie aus denen von Kden, die nur durch einen
für fie gemeinschaftlich angestellten Pfarrer ver-
bunden find, ein Gesamtkirchengemeinde-
rat gebildet, Art. 12 Abs. 1. Da dieser u. U. ein
sehr zahlreiches und darum zu schwerfälliges Or-
gan darstellt, kann durch Ortstatut ein engerer
Rat für die Besorgung der regelmäßigen Amts-
verrichtungen des Gesamt K Gderats bestellt werden.
Dieser muß im ganzen mindestens ½ von der Ge-
samtzahl der Mitgl. der einzelnen KGderäte be-
greifen; die Mitgl. des engeren Rats werden von
den Einzel K Gderäten je auf eine Wahlperiode aus
ihrer Mitte durch Wahl berufen, das Nähere ist
im Ortstatut zu regeln. Wo ein K#derat mind.
8 gew. Mitgl. zählt, kann nach Art. 26 KonsErl.
16. 4. 89 § 6, Abl. 9 3957, als ein anderes Organ
für leichtere Geschäftsabwicklung ein Verwal-
tungsausschuß bestellt werden und zwar
durch Wahl aus der Mitte des K#derats oder Ge-
samt K Gderats oder eng. Rats; die Zahl der Mitgl.,
die in der Mehrzahl aus weltl. Mitgl. bestehen
muß, bedarf der Gen. des Kons. Im Bedürfnisfall
können auch mehrere Verwaltungsausschüsse be-
stellt werden, Art. 26 Abs. 4. Während Art. 2 Z. 8
G. v. 87 auf die Annahme führte, daß der Besitz
von kirchlichem Eigenvermögen eines der wesentl.
Merkmale der Filial Gde i. S. d. G. und somit der
betr. Ort stets als Filial Gde zu betrachten sei, da-
her auch einen KGderat haben müsse, kennt Art. 11
Abs. 8 G. v. 06 Nebenorte mit bes. kirchl. Ver-
mögen und hat für dessen Verwaltung einen Teil-
kirchengemeinderat mit wenigstens 3 Mit-
gliedern vorgesehen, die regelmäß., dem Kderat der
„Gesamt Gde“ entnommen werden. — Die Wahl
der nicht von Amts wegen in den K6derat be-
rufenen weltlichen Mitgl. erfolgt auf 6 J. in ge-
heimer Stimmgebung durch die männl. selbstän-
digen KGdegenossen, s. d., über 25 J. Bevormun-
dete und solche, die ständige Unterstützung aus Mit-
teln der bürgerlichen Armenpflege erhalten, gelten
nicht als selbständig, Art. 17. Verlust der bürgerl.
Ehrenrechte und Verurteilung oder Erftehung einer
Freiheitstrafe wegen gewisser Verbrechen oder Ver-
gehen, wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug,
Meineid, Gotteslästerung u. ä. innerhalb der letzten
3 Jahre vor der Wahl schließen von der Stimm-
berechtigung aus, Art. 18 Abs. 1. Außerdem ruht
das Stimmrecht unter einzelnen in Art. 18 Abs. 2,
Art. 50 Abs. 3 best. Voraussetzungen zweifelhafter
Würdigkeit oder kirchl. Entfremdung. — Die
Wählbarkeit hat zur Voraussetz. das vollend.
30. Lebensj. und wirkl. Genuß des Stimmrechts
als KGdegenosse. Ausgeschlossen ist auch, wer
nach gerichtl. Urteil zu Bekleidung öff. Aemter un-
fähig ist, Art. 19. Annahme wiederholter Wahl
kann nach den näheren Bestimmungen von Art. 22
Z. 1, 2 abgelehnt werden, auch Alter über 60 J.
und andere erhebl. Entschuldigungsgründe können
dazu berechtigen; Gründe der letzteren Art auch
zur Niederlegung. Die Einzelvorschr. über Behand-
Kirchengemeinderat.
lung des Wahlgeschäfts sind in § 7—25 MV. 15.
8. 06, Rgbl. 519, gegeben. Da je nach 8 J. die
Hälfte der Gewählten ausscheidet, Art. 16, ist alle
3 J. eine Wahl vorzunehmen. Ueber Beanstan-
dung des Wahlverfahrens und ebenso über Ab-
lehnung oder Niederlegung des Amts als K#derat
entscheidet das KGderatskoll., gegen dessen Entsch.
Beschwerde an das Kons. und weiterhin an das
Min HSch. gegeben ist, Art. 15, MV. 8F 23, Art. 22.
Ueber Anstände wegen der Wahlberechtigung (akt.
Wahlfähigkeit) und über Einsprachen gegen Ge-
wählte wird vom Kons. entschieden, wogegen eine
Beschwerde an das Min. erhoben werden kann,
Art. 20, 21. Die Gewählten werden von dem Vor-
sitzenden durch Handtreue verpflichtet, wofür die
Form staatlich vorgeschrieben ist, Art. 24, MV.
§ 27. Das Amt ist ein unbezahltes kirchl. Ehren-
amt; auswärtige Mitgl. erhalten Zehrvergütung.
Mitgl., denen besondere Dienstleistungen auf-
getragen sind, u. U. Taggeld und Reisekostenersatz,
Art. 24 M. § 28. — Der Wirkung kreis des
Köderats begreift, Art. 50, die Vertretung der ev.
KEde und, vorbehältlich der Staatsaufsicht, die
Verwaltung des örtlichen Kirchen-
vermögens. Außerdem ist ihm gemäß der in
Art. 50 Abs. 2 gegebenen Möglichkeit durch das
Kirchl. G. betr. d. ev. Keden 29. 7. 88 Art. 5
Abl. 9 3805, die Besorgung der dem früh. Pfarr-
gemeinderat, K. 25. 1. 51 — Pfarr-
Gderats Ordnung — Rgbl. 5, zugewiesenen An-
gelegenheiten übertragen worden. Darnach hat er
neben den zuvor erwähnten ihm staatlich un-
mittelbar zugewiesenen Aufgaben den Beruf, in
Unterstützung der pfarramtlichen Tätigkeit nach
bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen
Aufbau der Gde zu helfen, die christliche Gemeinde-
tätigkeit zu fördern und die KGde in ihren inneren
Angelegenheiten zu vertreten, Art. 5 Abs. 2 kirchl.
G. Dagegen hat der K#derat eine polizeiliche Zu-
ständigkeit, wie sie dem vormaligen Kirchenkonvent
noch eingeräumt war, nicht; auch kommt ihm eine
unmittelbare Einwirkung auf die Schule nicht
zu, vgl. Pfarr Gderats O. § 31. Der K#derat
ist nach Art. 29 Anstellungsbeh. für Organisten,
Kantoren und niedere Kirchendiener, soweit diese
Stellen nicht mit einem Schulamt verbunden sind;
die Dienstaufsicht über sie steht ihm ohne die letz-
tere Einschränkung zu, Art. 52 Abs. 1, und auch
eine Disziplinarstrafgewalt bis zu 12 .; ebenso
die Befugnis zu vorläufiger Dienstenthebung,
Art. 52 Abs. 2, und soweit nicht der Dienst mit
einem Schulamt verbunden ist, das Recht zur Ent-
lassung. Gegen seine Verfügungen ist Beschwerde
an das Kons. möglich. Wegen Uebertragung des
mit einem Schulamt verbundenen Organisten= und
Kantorendiensts s. Art. 17 G. 31. 7. 99 i. d. F.
8. 8. 07, Rgbl. 321, dazu § 21 MV. 20. 1. 00,
Rgbl. 88, und Kons Erl. 29. 7. 02, Abl. 12 431,
auch VV. z. VslchG. (1909) 1. 3. 10 Anl. I. C § 2
Z. 3, Rgbl. 144. Für die Verwalt. des Ortskirchen-
vermögens hat der Kderat, Art. 25, MV. 15. 8.
06, § 29, einen Rechner, Kirchenpfleger, zu wäh-
len, der Mitgl. des Kderats ist, Art. 9 Z. 3. Ihm
können für einzelne Zweige der Verwaltung auch