Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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rat, ebenso die Filialgde. Für gemeins. Angelegen- 
heiten wird aus den für die mehreren Kirchsp. der 
GesamtGde bestehenden KGderatslollegien, ebenso 
auch aus denj. der Mutter= und der FilialGden, 
sowie aus denen von Kden, die nur durch einen 
für fie gemeinschaftlich angestellten Pfarrer ver- 
bunden find, ein Gesamtkirchengemeinde- 
rat gebildet, Art. 12 Abs. 1. Da dieser u. U. ein 
sehr zahlreiches und darum zu schwerfälliges Or- 
gan darstellt, kann durch Ortstatut ein engerer 
Rat für die Besorgung der regelmäßigen Amts- 
verrichtungen des Gesamt K Gderats bestellt werden. 
Dieser muß im ganzen mindestens ½ von der Ge- 
samtzahl der Mitgl. der einzelnen KGderäte be- 
greifen; die Mitgl. des engeren Rats werden von 
den Einzel K Gderäten je auf eine Wahlperiode aus 
ihrer Mitte durch Wahl berufen, das Nähere ist 
im Ortstatut zu regeln. Wo ein K#derat mind. 
8 gew. Mitgl. zählt, kann nach Art. 26 KonsErl. 
16. 4. 89 § 6, Abl. 9 3957, als ein anderes Organ 
für leichtere Geschäftsabwicklung ein Verwal- 
tungsausschuß bestellt werden und zwar 
durch Wahl aus der Mitte des K#derats oder Ge- 
samt K Gderats oder eng. Rats; die Zahl der Mitgl., 
die in der Mehrzahl aus weltl. Mitgl. bestehen 
muß, bedarf der Gen. des Kons. Im Bedürfnisfall 
können auch mehrere Verwaltungsausschüsse be- 
stellt werden, Art. 26 Abs. 4. Während Art. 2 Z. 8 
G. v. 87 auf die Annahme führte, daß der Besitz 
von kirchlichem Eigenvermögen eines der wesentl. 
Merkmale der Filial Gde i. S. d. G. und somit der 
betr. Ort stets als Filial Gde zu betrachten sei, da- 
her auch einen KGderat haben müsse, kennt Art. 11 
Abs. 8 G. v. 06 Nebenorte mit bes. kirchl. Ver- 
mögen und hat für dessen Verwaltung einen Teil- 
kirchengemeinderat mit wenigstens 3 Mit- 
gliedern vorgesehen, die regelmäß., dem Kderat der 
„Gesamt Gde“ entnommen werden. — Die Wahl 
der nicht von Amts wegen in den K6derat be- 
rufenen weltlichen Mitgl. erfolgt auf 6 J. in ge- 
heimer Stimmgebung durch die männl. selbstän- 
digen KGdegenossen, s. d., über 25 J. Bevormun- 
dete und solche, die ständige Unterstützung aus Mit- 
teln der bürgerlichen Armenpflege erhalten, gelten 
nicht als selbständig, Art. 17. Verlust der bürgerl. 
Ehrenrechte und Verurteilung oder Erftehung einer 
Freiheitstrafe wegen gewisser Verbrechen oder Ver- 
gehen, wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, 
Meineid, Gotteslästerung u. ä. innerhalb der letzten 
3 Jahre vor der Wahl schließen von der Stimm- 
berechtigung aus, Art. 18 Abs. 1. Außerdem ruht 
das Stimmrecht unter einzelnen in Art. 18 Abs. 2, 
Art. 50 Abs. 3 best. Voraussetzungen zweifelhafter 
Würdigkeit oder kirchl. Entfremdung. — Die 
Wählbarkeit hat zur Voraussetz. das vollend. 
30. Lebensj. und wirkl. Genuß des Stimmrechts 
als KGdegenosse. Ausgeschlossen ist auch, wer 
nach gerichtl. Urteil zu Bekleidung öff. Aemter un- 
fähig ist, Art. 19. Annahme wiederholter Wahl 
kann nach den näheren Bestimmungen von Art. 22 
Z. 1, 2 abgelehnt werden, auch Alter über 60 J. 
und andere erhebl. Entschuldigungsgründe können 
dazu berechtigen; Gründe der letzteren Art auch 
zur Niederlegung. Die Einzelvorschr. über Behand- 
Kirchengemeinderat. 
lung des Wahlgeschäfts sind in § 7—25 MV. 15. 
8. 06, Rgbl. 519, gegeben. Da je nach 8 J. die 
Hälfte der Gewählten ausscheidet, Art. 16, ist alle 
3 J. eine Wahl vorzunehmen. Ueber Beanstan- 
dung des Wahlverfahrens und ebenso über Ab- 
lehnung oder Niederlegung des Amts als K#derat 
entscheidet das KGderatskoll., gegen dessen Entsch. 
Beschwerde an das Kons. und weiterhin an das 
Min HSch. gegeben ist, Art. 15, MV. 8F 23, Art. 22. 
Ueber Anstände wegen der Wahlberechtigung (akt. 
Wahlfähigkeit) und über Einsprachen gegen Ge- 
wählte wird vom Kons. entschieden, wogegen eine 
Beschwerde an das Min. erhoben werden kann, 
Art. 20, 21. Die Gewählten werden von dem Vor- 
sitzenden durch Handtreue verpflichtet, wofür die 
Form staatlich vorgeschrieben ist, Art. 24, MV. 
§ 27. Das Amt ist ein unbezahltes kirchl. Ehren- 
amt; auswärtige Mitgl. erhalten Zehrvergütung. 
Mitgl., denen besondere Dienstleistungen auf- 
getragen sind, u. U. Taggeld und Reisekostenersatz, 
Art. 24 M. § 28. — Der Wirkung kreis des 
Köderats begreift, Art. 50, die Vertretung der ev. 
KEde und, vorbehältlich der Staatsaufsicht, die 
Verwaltung des örtlichen Kirchen- 
vermögens. Außerdem ist ihm gemäß der in 
Art. 50 Abs. 2 gegebenen Möglichkeit durch das 
Kirchl. G. betr. d. ev. Keden 29. 7. 88 Art. 5 
Abl. 9 3805, die Besorgung der dem früh. Pfarr- 
gemeinderat, K. 25. 1. 51 — Pfarr- 
Gderats Ordnung — Rgbl. 5, zugewiesenen An- 
gelegenheiten übertragen worden. Darnach hat er 
neben den zuvor erwähnten ihm staatlich un- 
mittelbar zugewiesenen Aufgaben den Beruf, in 
Unterstützung der pfarramtlichen Tätigkeit nach 
bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen 
Aufbau der Gde zu helfen, die christliche Gemeinde- 
tätigkeit zu fördern und die KGde in ihren inneren 
Angelegenheiten zu vertreten, Art. 5 Abs. 2 kirchl. 
G. Dagegen hat der K#derat eine polizeiliche Zu- 
ständigkeit, wie sie dem vormaligen Kirchenkonvent 
noch eingeräumt war, nicht; auch kommt ihm eine 
unmittelbare Einwirkung auf die Schule nicht 
zu, vgl. Pfarr Gderats O. § 31. Der K#derat 
ist nach Art. 29 Anstellungsbeh. für Organisten, 
Kantoren und niedere Kirchendiener, soweit diese 
Stellen nicht mit einem Schulamt verbunden sind; 
die Dienstaufsicht über sie steht ihm ohne die letz- 
tere Einschränkung zu, Art. 52 Abs. 1, und auch 
eine Disziplinarstrafgewalt bis zu 12 .; ebenso 
die Befugnis zu vorläufiger Dienstenthebung, 
Art. 52 Abs. 2, und soweit nicht der Dienst mit 
einem Schulamt verbunden ist, das Recht zur Ent- 
lassung. Gegen seine Verfügungen ist Beschwerde 
an das Kons. möglich. Wegen Uebertragung des 
mit einem Schulamt verbundenen Organisten= und 
Kantorendiensts s. Art. 17 G. 31. 7. 99 i. d. F. 
8. 8. 07, Rgbl. 321, dazu § 21 MV. 20. 1. 00, 
Rgbl. 88, und Kons Erl. 29. 7. 02, Abl. 12 431, 
auch VV. z. VslchG. (1909) 1. 3. 10 Anl. I. C § 2 
Z. 3, Rgbl. 144. Für die Verwalt. des Ortskirchen- 
vermögens hat der Kderat, Art. 25, MV. 15. 8. 
06, § 29, einen Rechner, Kirchenpfleger, zu wäh- 
len, der Mitgl. des Kderats ist, Art. 9 Z. 3. Ihm 
können für einzelne Zweige der Verwaltung auch
	        
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