Kirchenrat — Koalitionsfreiheit.
zu achten, ist im Ked G. Art. 55 betont; auch hebt
das Ges. selbst noch seine Pflicht zur Mitwirkung
bei Entwerfen des Etats, das Erfordernis schrift-
licher Ermächtigung für gewisse Verwaltungs-
handlungen, auch die Haftbarkeit für verschuldeten
Schaden hervor, Art. 59, 60, 58. Des näheren aber
find die Weisungen, nach welchen sich der Kpfl. in
seiner Amtsführung und Geschäftsbehandlung zu
richten hat, in den Vorschr. für die Vermögens-
verwaltung und das Rechnungswesen der ev.
K#den enthalten, welche (zugleich im Namen des
Min SSch. laut dessen Erl. 19. 12. 89) am 14. 1. 90
vom Kons. bekannt gemacht worden sind, Abl. 457
Bd. 9 4081. Die dort über verzinsliche Anlegung
des Geldvermögens enthaltenen Vorschr., § 44—58,
sind durch solche vom 17. 4. 07, Abl. 14 277, ersetzt,
s. Ortskirchenvermögen. In § 160 ordnen die erw.
Vorschr. auch die Behandlung der Dienstübergabe
beim Wechsel der Rechner. Krafft.
Kirchenrat, kathol., s. Kathol. Kirche III. 9.
Kirchensteuer f. evang. Kirchengemeinden, s.
Ortskirchenvermögen II. 3. c, sowie Kathol. Pfarr-
gemeinden.
Kirchenstiftungsrat s. Kathol. Pfarrgemeinden.
Kirchenstühle s. Ortskirchenvermögen II, 3, a.
Kirchenvermögen s. Ev. Kirche, Kath. Kirche II.,
Ortskirchenvermögen und Kathol. Pfarrgemeinden.
Kirchliche Besoldungskassen s. Evang. Kirche
und Geistliche, evangelische.
Kirchlicher Hilfsfonds s. Ev. Kirche.
Klassenlotterie s. Lotteriewesen II.
Klassifikation s. Reklamationen.
Kleemeistereiwesen s. Addeckereien und Ab-
deckereiwesen. ·
Kleider-undWäschetpnfettiomZurKl.-u.WK.
gehören alle Betr., in denen die Anfertigung oder
Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern
(Röcken, Hosen, Westen, Mänteln u. dgl.), Frauen-
und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen
u. dgl.), sowie von weißer und bunter Wäsche im
großen erfolgt. Für diese Betr. hat der Bdrt.
auf Grund § 114a, 1140 GewO. laut RchskBek.
14. 2.18, R#Bl. 97, Lohnbücher, s. d., vorgeschrieben.
— Die Best. der § 135—139 der Gew O. i. d. F.
vor Erl. der Nov. z. GewO. 28. 12. 08, R#Bl. 667,
über die Beschäftigung von jugendl. Arb. und von
Arbeiterinnen sind mit einigen Modifikationen
auf die Kl.= u. WK. durch Kais. VO. 81. 5. 97/17.
2. 04, Rl. 459/62, erstreckt worden. Nähere Aus-
führungen hiezu gibt Min IV. 15. 6. 97/27. 4. 04,
Rgbl. 75/97. Nachdem zufolge der Nov. z. GewO.
28. 12. 08 die bezeichn. Arbeiterschutzvorschr. seit
1. 1. 10 auf alle gew. Betr., in denen i. d. R. mind.
10 Arb. beschäftigt werden, ohne weiteres Anwend.
finden, hat die gen. Kais. VO. nur noch für Werk-
stätten der Kl.= u. WK. mit weniger als 10 Arb.
Gültigkeit. Auf solche Werkstätten mit Motor-
betrieb finden die Best. über Motorwerkstätten
keine Anwendung, Z. IV. FchskBek. 13. 7. 00,
RGBl. 566. Brenner.
Kleinbahnen s. Eisenbahnen II.
Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus
(6 38) ist der Verkauf in Mengen von wen. als
2 L., § 8 Abs. 6 VV. 9. 11. 83. Er ist zu unter-
463
scheiden vom Großhandel und vom Ausschank zum
Genuß auf der Stelle, s. Schankwirtschaft.
Branntwein und Spiritus sind alkoholige durch
Destillation gewonnene Flüssigkeiten; die Begr. sind
nicht bestimmt abgegrenzt. Kleinh. mit vergälltem
Spiritus fällt nicht unter § 38 (§ 108 Branntw.=
Steuer G. 15. 7. 09, Rol. 661). Der Kleinh.
bedarf der Erl. des BezRats, Art. 42 Z. 18 BezO.,
auch in Apotheken, soweit die Abgabe nicht aus-
schließlich zu medizin. Zwecken erfolgt, 8 8 Abs. 7
VV. Auch der Branntweinbrenner braucht Erl.
zum Kleinverkauf von selbsterzeugtem Branntwein
oder Spiritus. Ueber Lokal, Person, Prüfung des
Bedürfnisses usw. s. Gastwirtschaft. Für die
Erteilung der Erl. zum Kl. mit Branntwein und
Spiritus ist nach Tar Nr. 94 I 6 (Rgbl. 12 233)
eine Sp. von 20—200 X anzusetzen. Wagner.
Kleinhandel mit Bier (§ 35) s. Untersagung des
Gewerbebetriebs.
Klöster s. Kathol. Kirche III. 6.
Klusgarn s. Felchen.
Knappschaftliche Krankenkassen s. Kranken-
versicherung C.
Knappschaftsvereine s. Bergwesen A.
Knochenbrennereien sind Anstalten, in denen
durch Verkohlung von Knochen in Töpfen oder
Zylindern die — vorwiegend als Reinigungsmittel
der Zuckersäfte dienende — Knochenkohle her-
gestellt wird, Preuß. techn. Anl. II 21, Schicker,
GewO. 1289. Sie sind nach § 16 GewO. ge-
nehmigungspfl. Zuständig zur Genehm. ist das
O. bzw. der BezRat, § 64 VV. BezO. Ueber das
Verfahren s. Verfahren in Gewerbesachen und An-
lagen, gewerbliche, II. 3. Brenner.
Knochendarren, Knochenkochereien, Knochen-
bleichen. Das Auskochen der Kn. wird vorwiegend
zur Bereitung des als kräftiges Düngemittel
dienenden Knochenmehls ausgeführt, Preuß. techn.
Anl. II 27, Schicker, Gew O. 1290. Anl. der fragl.
Art bedürfen der Genehm. nach § 16 GewO. Zu-
ständig ist das OA. bzw. der BezRat, § 64 VV.
BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in Ge-
werbesachen und Anlagen, gewerbliche, II. 3. — Für
die Knochenentfettung hat der Bdrt. gemäß § 1054
Gew O. hins. der in Buchst. E Z. 5 der Tabelle zur
RchskBek. 5. 2. 95, Rl. 12, gen. Arbeiten unter
den ebendort bez. Bedingungen Ausnahmen von
dem Gebot der Sonntagsruhe zugelassen. S. Sonn-
tagsruhe im Gewerbebetrieb. Brenner.
Koaks. Anlagen zur Gewinnung von K. find
Anst., in welchen Steinkohlen durch Erhitzung in
mehr oder weniger geschlossenen Vorrichtungen,
welche die Gestalt von Kanälen oder Schächten
haben, in Koaks verwandelt werden, Preuß. Techn.
Anl. II 4, Schicker 1278. Sie sind nach § 16 GewO.
genehmigungspflichtig, sofern sie außerhalb der
Gewinnungsorte des Materials errichtet werden,
s. im übr. Braunkohlenteer J. Brenner.
Koalitionsfreiheit. Die in § 105 GewO. ge-
währleistete Möglichkeit freier Uebereinkunft bei
Abschluß des Arbeitsvertrags, s. d., hat für den
wirtschaftlich schwachen Arbeiter nur dann Bedeu-
tung, wenn er zur Durchsetzung seiner Forde-
rungen in geschlossener Verbindung mit seinen der