Köder — König,
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gleichen Gruppe angehörigen Mitarbeitern auf-
treten kann. In dieser Erwägung sind in § 152
Abs. 1 GewO. alle Verbote und Strafbest. auf-
gehoben worden, die gegen Verabredungen und
Vereinigungen von Arbeitgebern und gew. Arbei-
tern zum Behuf der Erlangung günstiger Lohn-
und Arbeitsbedingungen früher bestanden. Unter
K. ist daher zu verstehen das Recht der Arbeiter
und Arbeitgeber, sich zur Erlangung günstiger
Lohn= und Arbeitsbedingungen zu verbinden. Sie
gilt für alle Gewerbebetriebe, auf welche die GewO.
Anwendung findet, weiter für Unternehmer und
Gehilfen im Handels= und Apothekengew., § 154
Abs. 1 GewO., sowie für die Besitzer und Arbeiter
in Bergwerken, Salinen usw., § 154 a Abs.1 GewO.;
Lehrlinge haben das Koalitionsrecht nicht, § 127
GewO. Zur Erlangung günst. Arbeitsbedingungen
können neben der Einstellung der Arbeit (Streik)
oder der Entlassung der Arbeiter (Aussperrung)
auch beliebige andere Mittel angewendet werden.
Nur dürfen diese Mittel nicht gegen die allg.
Strafges. verstoßen und ebensowenig gegen § 153
GewO., welcher bei Strafe (Gefängnis bis zu
3 Mon.) es verbietet, andere durch Anwendung
körperlichen Zwangs, durch Drohungen, Ehr-
verletzung oder Verrufserklärung zu bestimmen,
an solchen Verabredungen teilzunehmen oder ihnen
Folge zu leisten oder sie zu hindern, von solchen
Verabredungen zurückzutreten, oder auch Einwir-
kungen dieser Art nur zu versuchen. Zivilrechtlich
ist die Koalitionsfreiheit noch insofern beschränkt,
als jedem Teilnehmer der Rücktritt von der Ver-
einigung oder Verabredung freisteht und weder auf
die Erfüllung solcher Verabredungen geklagt no
die Nichterfüllung eines solchen Vertrags im Weg
der Einrede geltend gemacht werden kann, § 152
Abs. 2 Gew O. Brenner.
Köder s. Angelfischerei.
Köderfischfang s. Fischereipflege b. 7.
König, Königliches Haus. 1 I. Träger der w.
Staatsgewalt und Mitträger der Reichsgewalt.
Heiligkeit und Unverletzlichkeit. 1 „Der König ist
das Haupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte
der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die
Verfassung festgesetzten Best. aus. Seine Person
ist heilig und unverletzlich“", VU. § 4. Während die
Staatsgewalt dem Staat selbst, d. h. der rechtlichen
Ordnung des w. Volks, zusteht, ist nach Vll. 8 4
der König der Inhaber oder Träger der Staats-
gewalt; er vereinigt in sich, wie Vl. 8 4 sagt,
„alle Rechte der Staatsgewalt“, und zwar kraft
eigenen, durch Geburt und Thronfolge erworbenen,
nicht durch Wahl oder Ernennung übertragenen
Rechts. Er kann aber die Rechte der Staats-
gewalt nur in den Formen und Beschränkungen
ausüben, welche die Vl. festgestellt hat. Die w.
Staatsgewalt ist nun aber durch den Eintritt von
W. in das d. Reich, s. Verfassung, der Souveräni-
tät des R. unterworfen worden und kann seitdem
nur noch innerhalb der durch RVerf. und Res.
gesogenen Grenzen ausgeübt werden. Daraus er-
gibt sich auch für den K. eine weitere Beschränkung
seiner Rechte; doch entspricht dieser Beschränkung
andererseits ein Zuwachs von Rechten, nämlich
Königliches Haus.
die Mitwirkung bei Ausübung der Reichsgewalt.
Da nämlich Träger der RGewalt (der Rouveräni--
tät) die Träger der Einzelstaatsgewalten, d. h. die
deutschen Fürsten und die Senate der freien
Städte in ihrer Gesamtheit sind, so ist der K.
zugleich Mitinhaber der RöSouveränität. Die
Heiligkeit und Unverletzlichkeit des K. kommt recht-
lich in f. Richtungen zum Ausdruck: 1. ist er durch
die Vorschr. des St G. über Hochverrat, über Tät-
lichkeiten und Beleidigungen, § 80, 81, 94, 95, bes.
geschützt; 2. ist er weder für seine staatlichen noch
für seine privaten Handlungen jemandem ver-
antwortlich; vor keinem Gericht irgendwelcher Art
kann er wegen derselben belangt werden. Nur in
bürgerlichen, sein Privatvermögen oder seine
Zivilliste betr. Rechtstreitigkeiten hat er als Partei
vor dem OL. Recht zu geben, § 5 EcG#SPr .,
Art. 1 Abs. 2 AG.SPr O., Rabl. 99 545.— KX II. Die
Rezgierungsrechte des Königs und ihre Beschrän-
kungen. 1 Innerhalb der ihm durch die Verf.
auferlegten Schranken (Zustimmung anderer
Staatsorgane, Beobachtung gewisser Formen)
führt der K. die Regierung des Staats. Ihm ist
der Huldigungseid, f. d., zu leisten. Er
erläßt die Gesetze in Form königlicher Be-
fehle, s. Gesetzgebung II. Ihm steht die Berufung,
Eröffnung, Vertagung, Entlassung und Auflösung
des Landtags zu, s. Landtag V. Der K. hat ferner
die vollziehende Gewalt. Ueber sein Ver-
ordnungsrecht s. Verordnungen, über sein
Recht der Organisation der Behörden s. Be-
hördenorganisation. Die Minister werden von
ihm aus freier Entschließung ernannt und ent-
lassen, s. Minister. Ebenso ernennt und be-
aufsichtigt er die Beamten, die inner-
halb der Schranken der Ges. seine Weisungen zu
befolgen haben, soweit nicht für die Entscheidungen
der Beamten, bes. der Richter, das Ges. allein
maßgebend ist: VU. § 43—45, 93. Doch ergehen
auch die gerichtl. Urteile im Namen des K., Vl.
§ 92; diese Vorschr. bringt, abgesehen von der
Ehrenbezeugung, die sie enthält, zum Ausdruck, daß
der K. als Träger der Staatsgewalt auch Träger
der in der Staatsgewalt enthaltenen Justizhoheit
ist. Wenn zufolge der in GG. § 1 und Vl. § 93
gewährleisteten Unabhängigkeit der Gerichte deren
Urteile auch jedem Eingriff der Verwaltung ent-
zogen sind, so ist doch dem K. die Gnaden-
gewalt verblieben, s. Begnadigungsrecht. Er
vertritt ferner den Staat in allen seinen Verhält-
nissen gegen auswärtige Staaten, s. Aus-
wärtige Angelegenheiten. Als Träger der w.
Staatsgewalt vertritt der K. auch W. dem Reich
gegenübecr, ernennt also namentlich auch die
w. Bevollmächtigten zum Bdrt. Ferner übt der
K. die w. Kontingentsherrlichkeit aus,
s. Kriegswesen. Ueber die Stellung des Königs
gegenüber der Kirche s. Episkopalwesenz;z
über die zur Gültigkeit aller Regierungsakte er-
forderliche ministerielle Gegenzeich-
nung s. Minister. — # UI. Die Ehren= oder
Maiestätsrechte des Königs 1x stehen i. G. zu den
Regierungsrechten (II.). Während die letzteren der
Erfüllung der Staatsaufgaben dienen, bringen die