Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

König, Königliches Haus. 
Ehrenrechte nur die Erhabenheit der monarchischen 
Würde zum äußerlichen Ausdruck. Diese Ehren- 
rechte des Königs find f.: 1. die Titulatur ist 
der Taufname des regierenden K. mit dem Zusatz: 
„von Gottes Gnaden, König von Württemberg“. 
In schriftlichen Eingaben und im mündl. Verkehr 
lautet die Anrede „Eure Königl. Majestät“, die 
Adresse „An den König“; die Schlußformel ist 
„Ehrfurchtsvoll“, KVO. 30. 10. 1816. — 2. Als 
Chef seiner Truppen hat der K. ddie 
ihm Allerhöchst zustehenden Ehren“". — 3. Im 
Kirchengebet wird bei jedem regelmäßigen 
Gottesdienst der vom Staat anerkannten Kirchen 
des Königs gedacht; ebenso wird sein Geburtstag 
kirchlich gefeiert. — 4. Beim Tod des Königs wird 
aMllgemeine Landestrauer angelegt. — 5. Das 
Recht der Standeserhöhung durch Ver- 
leihung des Adels, s. Adel. — 6. Das Recht 
der Bestimmung der Rangverhält- 
nisse. Die Rangordnung beruht auf einer 
durch zahlreiche Nachträge ergänzten K. 
18. 9. 21, vgl. den Abdruck der geltenden Best. 
im Hof= und Staatshandbuch. Die Rangordnung 
Hledert sich in 10 Stufen. Den 2 ersten St. 
mmt das Prädikat Exzellenz zu; früher war 
mit den 4 ersten St. der Personaladel, s. Adel, 
verbunden, seit 19138 nicht mehr; dieselben 
begründen aber auch die Hoffähigkeit. — 7. Das 
Recht der Titelverleihung, s. Amtstitel. — 
8. Das Recht der Errichtung und Ver- 
leihung von Orden und Ehren- 
zeichen, s. Orden. — 9. Die Führung eines Hof- 
staats, s. d. Bezüglich des Kgl. Kabinetts s. d. 
— N# IV. Das Königliche Haus und der König als 
Oberhaupt desselben. 1 Die Mitgl. des w. Regenten- 
hauses find nach Haus G. (s. d.) Art. 1 u. 18 
außer dem K.: 1. seine Gemahlin, 2. die Kol. 
Witwen, 38. alle Prinzen und Prinzesfinnen, die 
von dem gemeinsch. Stammvater des K. Hauses 
(Graf Ulrich I. der Stifter, # 1265, bzw. Herzog 
Friedrich Eugen 1f# 1797) aus einer rechtmäßigen, 
ebenbürtigen, mit Gen. des Königs geschlossenen 
Ehe abstammen, VIl. § 8, die Prinzessinnen jedoch 
nur, solang fie nicht außer dem K. Haus standes- 
mäßig vermählt sind; 4. die ebenbürtigen, mit 
Genehm. des K. geehlichten Gemahlinnen der 
Prinzen des K. Hauses und deren Witwen. Recht- 
mäßige Ehe ist eine nach bürgerl. Recht gültige 
Ehe. Ebenbürtig sind nach dem maßgebenden 
Familienherkommen die Mitgl. kaiserlicher, könig- 
licher, reichsfürstlicher, sowie altgräflicher reichs- 
ländischer Häuser, dsgl. entthronter Regenten- 
familien und völkerrechtlich anerkannter Dynastien, 
selbst wenn dieselben von bürgerlicher Herkunft 
waren. — Das nach § 18 Vl. erlassene Haus G. 
regelt die Verhältnisse der Mitgl. des K. Hauses 
zum König als Oberhaupt der Familie und unter 
sich. Hienach gilt namentlich f.: Der K. ist das 
Oberhaupt des K. Hauses; sämtl. Mitgl. find 
seinem Aufsichts= und DisziplRecht unterworfen. 
Im einzelnen ist zu erwähnen: 1. Kein Prinz 
und keine Prinzesfin darf ohne Genehm. des K. 
den Aufenthalt im Reichsausland 
nehmen bei Strafe der Einbehaltung des ge- 
Haller, Handwörterbuch. 
  
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famten aus der Staatskasse fließenden Einkom- 
mens, Art. 16, 24 Haus G.; 2. die Mitgl. des K. 
Hauses können sich nur mit vorheriger ausdrück- 
licher Einwilligung des Königs vermählen. 
Eine ohne diese Gen. geschlossene Ehe ist zwar 
rechtsgültig, überträgt aber auf den Ehegatten und 
die in der Ehe ereußten Kinder nicht die an die 
Zugehörigkeit zur Kgl. Familie geknüpften Rechte, 
Art. 18, 19 Haus G.; die ohne Gen. des K. ab- 
eschlossenen Eheverträge der Prinzen und 
rinzessinnen des Königlichen Hauses sind 
nichtig, Art. 20 Haus G.; 4. die Mitglieder 
des K. Hauses haben dem K. von der Wahl der 
zu ihrem Hofstaat bestimmten Personen Anzeige 
zu machen, Art. 21 Haus G.; die ihm nicht ge- 
nehmen Personen kann der K. ausschließen; 5. die 
Ernennung der Vormünder prinzlicher Kinder 
steht zwar den Prinzen selbst zu; doch bedürfen 
dieselben der Bestätigung des K., Haus G. Art. 11 
bis 18; 6. dem K. gebührt die Aufsicht über die 
Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen, Art. 14 
HausG. — Für wichtigere Fälle kann der K. 
einen Familienrat mit gutachtlichen Funktio- 
nen einberufen; derselbe besteht unter dem Vor- 
sitz des K. oder des von ihm berufenen Stell- 
vertreters aus den im Land anwesenden vollij. 
Prinzen des K. Hauses und aus den Mitgl. des 
Staatsministeriums, Art. 66 Haus G. — 1 V. Die 
Thronfolge. „Das Recht der Thronfolge gebührt 
dem Mannesstamm des K. Hauses; die Ordnung 
derselben wird durch die Linealerbfolge nach dem 
Erstgeburtsrecht bestimmt“, Vu. § 7. Thronfolge- 
berechtigt sind also nur die von Männern ab- 
stammenden Männer, der Mannesstamm (Agna- 
ten). Linealerbfolge heißt, daß nicht der Grad der 
Blutsverwandtschaft für die Thronfolge maßgebend 
ist, sondern daß die Nähe der Linie entscheidet; 
jede ältere Linie schließt die jüngere aus. Linie 
ist die Gesamtheit der durch einen gemeinsamen 
Stammvater verbundenen Personen. Innerhalb 
der Linie erfolgt die Bestimmung des nächst Be- 
rechtigten durch Erstgeburt. Erlischt der Mannes- 
stamm, so geht die Thronfolge auf die weibliche 
Linie ohne Unterschied des Geschlechts über und 
zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit 
dem zuletzt regierenden K. und bei gleichem Ver- 
wandtschaftsgrad das natürliche Alter entscheidet; 
bei der Nachkommenschaft der so zum Thron be- 
rufenen Persönlichkeit tritt aber das Vorrecht des 
Mannesstamms wieder ein, Vl. § 7. Bezüglich 
des Uebergangs der Thronfolge auf die weibliche 
Linie beftehen Streitfragen, deren Lösung aber in 
absehbarer Zeit ohne praktische Bedeutung ist. — 
VI. Beginn, Ende und Sitz der Regierung. * 
Der Thronfolger erwirbt die Krone im Augenblick 
des Todes des bisherigen K.; die bei der Thron- 
besteigung üblichen Formalitäten sind ohne recht- 
liche Bedeutung. Nach § 10 Vll. ist es jedoch 
Pflicht des neuen Königs, „in einer den Ständen 
des Königreichs auszustellenden feierlichen Ur- 
kunde die unverbrüchliche Festhaltung der Landes- 
verfassung bei seinem K. Wort zuzusichern“; vor- 
her wird ihm der Huldigungseid nicht geleistet, 
Vl. 8§ 10. Allein diese Zusicherung bedingt weder 
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