König, Königliches Haus.
Ehrenrechte nur die Erhabenheit der monarchischen
Würde zum äußerlichen Ausdruck. Diese Ehren-
rechte des Königs find f.: 1. die Titulatur ist
der Taufname des regierenden K. mit dem Zusatz:
„von Gottes Gnaden, König von Württemberg“.
In schriftlichen Eingaben und im mündl. Verkehr
lautet die Anrede „Eure Königl. Majestät“, die
Adresse „An den König“; die Schlußformel ist
„Ehrfurchtsvoll“, KVO. 30. 10. 1816. — 2. Als
Chef seiner Truppen hat der K. ddie
ihm Allerhöchst zustehenden Ehren“". — 3. Im
Kirchengebet wird bei jedem regelmäßigen
Gottesdienst der vom Staat anerkannten Kirchen
des Königs gedacht; ebenso wird sein Geburtstag
kirchlich gefeiert. — 4. Beim Tod des Königs wird
aMllgemeine Landestrauer angelegt. — 5. Das
Recht der Standeserhöhung durch Ver-
leihung des Adels, s. Adel. — 6. Das Recht
der Bestimmung der Rangverhält-
nisse. Die Rangordnung beruht auf einer
durch zahlreiche Nachträge ergänzten K.
18. 9. 21, vgl. den Abdruck der geltenden Best.
im Hof= und Staatshandbuch. Die Rangordnung
Hledert sich in 10 Stufen. Den 2 ersten St.
mmt das Prädikat Exzellenz zu; früher war
mit den 4 ersten St. der Personaladel, s. Adel,
verbunden, seit 19138 nicht mehr; dieselben
begründen aber auch die Hoffähigkeit. — 7. Das
Recht der Titelverleihung, s. Amtstitel. —
8. Das Recht der Errichtung und Ver-
leihung von Orden und Ehren-
zeichen, s. Orden. — 9. Die Führung eines Hof-
staats, s. d. Bezüglich des Kgl. Kabinetts s. d.
— N# IV. Das Königliche Haus und der König als
Oberhaupt desselben. 1 Die Mitgl. des w. Regenten-
hauses find nach Haus G. (s. d.) Art. 1 u. 18
außer dem K.: 1. seine Gemahlin, 2. die Kol.
Witwen, 38. alle Prinzen und Prinzesfinnen, die
von dem gemeinsch. Stammvater des K. Hauses
(Graf Ulrich I. der Stifter, # 1265, bzw. Herzog
Friedrich Eugen 1f# 1797) aus einer rechtmäßigen,
ebenbürtigen, mit Gen. des Königs geschlossenen
Ehe abstammen, VIl. § 8, die Prinzessinnen jedoch
nur, solang fie nicht außer dem K. Haus standes-
mäßig vermählt sind; 4. die ebenbürtigen, mit
Genehm. des K. geehlichten Gemahlinnen der
Prinzen des K. Hauses und deren Witwen. Recht-
mäßige Ehe ist eine nach bürgerl. Recht gültige
Ehe. Ebenbürtig sind nach dem maßgebenden
Familienherkommen die Mitgl. kaiserlicher, könig-
licher, reichsfürstlicher, sowie altgräflicher reichs-
ländischer Häuser, dsgl. entthronter Regenten-
familien und völkerrechtlich anerkannter Dynastien,
selbst wenn dieselben von bürgerlicher Herkunft
waren. — Das nach § 18 Vl. erlassene Haus G.
regelt die Verhältnisse der Mitgl. des K. Hauses
zum König als Oberhaupt der Familie und unter
sich. Hienach gilt namentlich f.: Der K. ist das
Oberhaupt des K. Hauses; sämtl. Mitgl. find
seinem Aufsichts= und DisziplRecht unterworfen.
Im einzelnen ist zu erwähnen: 1. Kein Prinz
und keine Prinzesfin darf ohne Genehm. des K.
den Aufenthalt im Reichsausland
nehmen bei Strafe der Einbehaltung des ge-
Haller, Handwörterbuch.
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famten aus der Staatskasse fließenden Einkom-
mens, Art. 16, 24 Haus G.; 2. die Mitgl. des K.
Hauses können sich nur mit vorheriger ausdrück-
licher Einwilligung des Königs vermählen.
Eine ohne diese Gen. geschlossene Ehe ist zwar
rechtsgültig, überträgt aber auf den Ehegatten und
die in der Ehe ereußten Kinder nicht die an die
Zugehörigkeit zur Kgl. Familie geknüpften Rechte,
Art. 18, 19 Haus G.; die ohne Gen. des K. ab-
eschlossenen Eheverträge der Prinzen und
rinzessinnen des Königlichen Hauses sind
nichtig, Art. 20 Haus G.; 4. die Mitglieder
des K. Hauses haben dem K. von der Wahl der
zu ihrem Hofstaat bestimmten Personen Anzeige
zu machen, Art. 21 Haus G.; die ihm nicht ge-
nehmen Personen kann der K. ausschließen; 5. die
Ernennung der Vormünder prinzlicher Kinder
steht zwar den Prinzen selbst zu; doch bedürfen
dieselben der Bestätigung des K., Haus G. Art. 11
bis 18; 6. dem K. gebührt die Aufsicht über die
Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen, Art. 14
HausG. — Für wichtigere Fälle kann der K.
einen Familienrat mit gutachtlichen Funktio-
nen einberufen; derselbe besteht unter dem Vor-
sitz des K. oder des von ihm berufenen Stell-
vertreters aus den im Land anwesenden vollij.
Prinzen des K. Hauses und aus den Mitgl. des
Staatsministeriums, Art. 66 Haus G. — 1 V. Die
Thronfolge. „Das Recht der Thronfolge gebührt
dem Mannesstamm des K. Hauses; die Ordnung
derselben wird durch die Linealerbfolge nach dem
Erstgeburtsrecht bestimmt“, Vu. § 7. Thronfolge-
berechtigt sind also nur die von Männern ab-
stammenden Männer, der Mannesstamm (Agna-
ten). Linealerbfolge heißt, daß nicht der Grad der
Blutsverwandtschaft für die Thronfolge maßgebend
ist, sondern daß die Nähe der Linie entscheidet;
jede ältere Linie schließt die jüngere aus. Linie
ist die Gesamtheit der durch einen gemeinsamen
Stammvater verbundenen Personen. Innerhalb
der Linie erfolgt die Bestimmung des nächst Be-
rechtigten durch Erstgeburt. Erlischt der Mannes-
stamm, so geht die Thronfolge auf die weibliche
Linie ohne Unterschied des Geschlechts über und
zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit
dem zuletzt regierenden K. und bei gleichem Ver-
wandtschaftsgrad das natürliche Alter entscheidet;
bei der Nachkommenschaft der so zum Thron be-
rufenen Persönlichkeit tritt aber das Vorrecht des
Mannesstamms wieder ein, Vl. § 7. Bezüglich
des Uebergangs der Thronfolge auf die weibliche
Linie beftehen Streitfragen, deren Lösung aber in
absehbarer Zeit ohne praktische Bedeutung ist. —
VI. Beginn, Ende und Sitz der Regierung. *
Der Thronfolger erwirbt die Krone im Augenblick
des Todes des bisherigen K.; die bei der Thron-
besteigung üblichen Formalitäten sind ohne recht-
liche Bedeutung. Nach § 10 Vll. ist es jedoch
Pflicht des neuen Königs, „in einer den Ständen
des Königreichs auszustellenden feierlichen Ur-
kunde die unverbrüchliche Festhaltung der Landes-
verfassung bei seinem K. Wort zuzusichern“; vor-
her wird ihm der Huldigungseid nicht geleistet,
Vl. 8§ 10. Allein diese Zusicherung bedingt weder
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