Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die Thronfolge noch die Pflicht zum Gehorsam 
gegen die Staatsgewalt. Ueber den Huldigungs- 
eid s. d. Auch die Vorschr. des § 5 Vul., wonach 
der K. sich zu einer der christlichen Kirchen be- 
kennt, wobei das Bekenntnis zu einer Sekte ge- 
nügt, ist nicht Bedingung des Erbfolgerechts, 
sondern eine verfassungsmäßige Pflicht des K. 
Der Sitz der Regierung kann in keinem Fall 
außerhalb des Königreichs verlegt werden, Vl. 
# 6; es genügt aber, daß die verantwortlichen 
Stellen im Land sind; der K. kann sich auswärts 
aufhalten. Mit dem Tod des K. endigt seine Re- 
gierung. Bei seinen Lebzeiten ist sie möglich durch 
freiw. Abdankung, wozu, da der Verzicht auf die 
Krone ein Regierungsakt ist, Gegenzeichnung eines 
Ministers erforderlich ist. Eine Absetzung wegen 
Mißbrauchs der Staatsgewalt ist staatsrechtlich 
unmöglich. — 1# VII. Reichsverwesung, K VI. § 11 
bis 17. — 1. Voraussetzungen. Doa einer- 
seits die Regierungsunfähigkeit vom Thron nicht 
ausschließt, andererseits der Staat geordneter Re- 
gierung nicht entbehren kann, so hat die w. Verf., 
wie übrigens auch die sonstigen d. Verf., in der 
„Reichsverwesung“ (Regentschaft) eine Einrich- 
tung getroffen, welche die Ausübung der könig- 
lichen Rechte von ihrem Besitz scheidet. Auch ein 
regierungsunfähiger Monarch bleibt K., seine 
Rechte aber werden von einem Stellvertreter, dem 
„Reichsverweser“ ausgeübt. Wie das d. Staats- 
recht, so unterscheidet auch das w. VerfRecht die 
Fälle der ordentl. Reichsverwesung 
von denen der außerordentl. Die ordentl. 
Reichsverwesung tritt bei der bis zur Vollendung 
des 18. Lebensj. dauernden (Vl. § 9) Minder- 
jährigkeit des K. ein, und zwar ohne weiteres; 
ebenso endigt sie von selbst mit Eintritt der Voll- 
jährigkeit des K. Ist der K. „aus einer anderen 
Ursache an der eigenen Ausübung der Regierung 
verhindert“", so tritt die außerordentl. Reichs- 
verwesung ein. Aus den möglichen Fällen der 
Regierungsunfähigkeit hebt die Vlu. den Fall 
geistiger oder körperl. Unfähigkeit hervor, für den 
sie nachf. bes. Best. gibt: a) Zeigt sich bei dem 
zunächst nach dem regierenden K. zur Erbfolge 
bestimmten Familienglied diese Unfähigkeit, so ist 
noch unter der Regierung des K. durch ein förm- 
liches Staatsgesetz über den künftigen Eintritt 
der Reichsverwesung zu entscheiden. b) Würde da- 
gegen der K. selbst während seiner Regierung 
oder beim Anfall der Thronfolge wegen körper- 
licher oder geistiger Beschaffenheit regierungs- 
unfähig werden, ohne daß die Regelung nach a 
bereits getroffen ist, so soll längstens binnen 
Jahresfrist in einer vom Staatsministerium einzu- 
berufenden Versammlung sämtlicher im Kgr. an- 
wesenden volljährigen, nicht mehr unter väterlicher 
Gewalt stehenden Prinzen des K. Hauses mit 
Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen, 
auf vorgängiges Gutachten des Staatsmin. durch 
einen nach absoluter Stimmenmehrheit zu fassen- 
den Beschluß mit Zustimmung der Stände über 
den Eintritt der Regentschaft entschieden werden. 
Sobald die Regierungsunfähigkeit weggefallen ist, 
hört die Reichsverwesung auf. Mangels bes. Vor- 
König, Königliches Haus. 
schriften wird wohl das Ende der außerordentl. 
Reichsverwesung in derselben Weise, wie ihre Ein- 
setzung zu bestimmen sein. — 2. Person und 
Rechte des Reichsverwesers. Die R.= 
Verwes. wird von dem der Erbfolge nach nächsten 
Agnaten geführt. Wenn kein dazu fähiger Agnat 
vorhanden ist, so fällt die Regentschaft an die 
Mutter und nach dieser an die Großmutter des 
K. von väterlicher Seite. Dem RVerwes. gebühren 
alle Regierungsrechte des K., auch die Episkopal- 
rechte und die Rechte des Oberhaupts des K. 
Hauses, Art. 8 Haus G., jedoch mit f. Ausnahmen: 
Er kann keine Standeserhöhungen vornehmen und 
keine neuen Ritterorden und Hofämter errichten; 
jedde während einer RVerwes. vorgenommene Ver- 
fassungsänderung gilt nur auf die Dauer der 
Regentschaft; endlich können während der RVerwes. 
die heimgefallenen Lehen nicht wieder verliehen 
werden; nach G. 8. 10. 74, Rgbl. 223, betr. Auf- 
hebung des Lehensverbands, kommen als Lehen 
nur noch die kronlehenbaren Erbämter, s. Hofämter, 
in Betracht. Der Regent hat wie der König die ver- 
fassungsmäßige Pflicht, den Ständen die Beob- 
achtung der Landesverfassung zu versprechen. Für 
seine Regierungshandlungen ist er unverantwort- 
lich. Titulatur und Insignien des K. stehen ihm 
nicht zu. Auch strafrechtlich genießt er einen min- 
deren Schutz als der K., § 96, 97, 100, 101 St G. 
Bezüglich seiner ffnanziellen Stellung f. u. 
X. 3. — BS. Die Erziehung des minder- 
jährigen Königs. Mangels einer vom K. 
getroffenen, dem Staatsmin. bekannt gegebenen 
Anordnung gebührt die Erziehung des minderj. 
K. der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, 
der Großmutter von väterlicher Seite. Doch kann 
die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die 
Festsetzung des Erziehungsplans nur unter Rück- 
sprache mit dem Vormundschaftsrat geschehen, 
welcher aus den Mitgliedern des Staatsmin. unter 
dem Vorsitz des RVerwes. besteht; letzterer hat bei 
den Beschlüssen eine mitzuzählende und im Fall 
der Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. 
Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der 
Vormundschaftsrat die Entscheidung; auch liegt 
diesem nach dem Tod der Mutter und der Groß- 
mutter die Sorge für die Erziehung des minder- 
jährigen K. allein ob. — 1 VIII. Die Regierung- 
stellvertretung 1 ist etwas anderes als die R.= 
Verwes. Zunächst kann der K. nach einem im d. 
Staatsrecht anerkannten Grundsatz durch eine mit 
ministerieller Gegenzeichnung versehene Delegation 
(Ermächtigung) die Besorgung einzelner Geschäfte 
an andere übertragen. Außerdem kann er für die 
Fälle kürzerer Verhinderung durch Krankkheit, 
Reisen u. dgl. auf dieselbe Weise einen Stell- 
vertreter ernennen. Die Wahl derselben, wie der 
Umfang seiner Vollmacht hängt vom K. ab; in 
den letzten Jahren wurde stets das Staatsmin. 
mit der Stellvertretung betraut. — # IX. Die 
Vorrechte der Mitglieder des K. Hauses. * 
1. Thronfolgerecht s. V.; — 2. Recht auf 
Führung der Reichsverwes. f. VII.; — 3. Mit- 
wirkung bei Einsetzung einer außerordenll. 
RVerwez .. k. VII.; — 4. Sitz und Stimme in der
	        
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