Angestelltenversicherung.
60 Beitragsmon. auf Grund der VersPfl. nach-
gewiesen, so beträgt die W. beim Ruhegeld für
weibl. Vers. 90 Beitragsmon., im übrigen 150 Bei-
tragsmon. Die Uebergangsbest. sehen Abkürzung
der W. für die Hinterbliebenenrente auf 60 auf
Grund der VerspPfl. zurückgelegte Beitragsmon.,
üÜbrigens unter teilweiser Kürzung der Witwen-
und Witwerrente für die ersten 10 J. nach dem
Inkrafttreten des Ges. (§ 396) und Abkürzung der
W. für sämtliche L. durch Einzahlung der entspr.
Prämienreserve für die ersten 3 J. nach dem In-
krafttreten des Ges. (§ 395) vor; bö) Aufrecht-
erhaltung der Anwartschaft. Diese er-
lischt, wenn nach dem Kalenderj., in dem der erste
Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb
der zunächst folgenden 10 Kalenderj. weniger als 8
und nach dieser Zeit weniger als 4 Beitragsmon.
während eines Kalenderj. zurückgelegt worden sind
oder die Zahlung der Anerkennungsgebühr (§ 122
Abs. 2) unterblieben ist, § 49. Sie lebt wieder auf,
wenn der Vers. innerhalb des dem Kalenderj. der
Fälligkeit der Beitr. oder der Anerkennungs-
gebühr folgenden Kalenderj. die rücständigen
Beitr. nachzahlt, und kann vor Vollendung der
W. auch dadurch gerettet werden, daß der Vers.
innerhalb der gleichen Frist bei der RAnst. den
Antrag auf Stundung der rückst. Beitr. stellt.
Spätere PflBeitr. können dann, soweit fie nicht
zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft erforder-
lich find, auf die gestundeten Beitr. angerechnet
werden, § 50. Als Beitr Mon. i. S. d. 9 15, 49
und 94 werden die Kalendermon. angerechnet, in
denen der Vers. 1. zur Erfüllung der Wehrpflicht
in Friedens-, Mobilmachungs= oder Kriegszeiten
eingezogen gewesen ist; 2. in Mobilmachungs-
oder Kriegszeiten freiw. milit. Dienstleistungen
verrichtet hat; 8. wegen einer Krankheit zeitweise
arbeitsunfähig und nachweislich verhindert ge-
wesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen; 4. zur
beruflichen Fortbildung eine staatl. anerkannte
Lehranstalt besucht, vgl. § 1 VV. 26. 6. 12,
Robl. 198, — Ersatztatsachen —. Auf die Erfüllung
der Wartezeit, § 48, und die Berechnung der Höhe
der Renten, § 55, haben die Ersatztatsachen keinen
Einfluß. — 3. Die einzelnen gesetzlichen
Leistungen. a) Nuhe geld wird dem ge-
währt, der das Alter von 65 Lebensj. vollendet hat
oder durch körp. Gebrechen oder wegen Schwäche
seiner körp. und geistigen Kräfte dauernd oder
länger als 26 Wochen ununterbrochen vorüber-
gehend berufsunfähig geworden ist, § 25. In
letzterem Fall spricht man von Kranken R. Be-
rufsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn die
Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derj.
eines körperlich und geistig gesunden Vers. von
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kennt-
nissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Die
Höhe des R. richtet sich nach der ge der ent-
richteten Beitr. Es beträgt ¼ der für die ersten
120 Beitr Mon. entrichteten und ½ der übrigen
Beitr., § 55, bei Frauen vor Vollendung von
120 Beitr Mon. “¾ der in den ersten 60 Beitr Mon.
entrichteten Beitr., § 56; b) Hinterbliebe-
nenrente, regelmäßig beginnend mit dem
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Todestag des Ernährers, § 32, erhalten die Hin-
terbliebenen eines nach Zurücklegung der Warte-
zeit verstorbenen Vers., und zwar aa) die Witwe
ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsfähigkeit
nach dem Tod ihres vers. Mannes (§ 28) in der
Lüe von ¾ des Ruhegelds, das der Ernährer zur
eit seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit
bezogen hätte, § 57. Bei der Wiederverheiratung
fällt die Witwenrente weg und wird bei Anmel-
dung des Anspruchs innerhalb Jahresfrist der
Zfache Betrag der Rente als Abfindung gewährt,
§ 64; bb) der erwerbsunfähige Witwer
einer Vers., die den Lebensunterhalt ihrer Familie
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst
bestritten hat, wenn und solang er bedürftig ist,
30. Die Witwerrente ist ebenso bemessen wie
ie Witwenrente, § 59, fällt aber im Fall der Wie-
derverheiratung ohne Abfindung weg; cc) die
Waisen und zwar die ehelichen Kinder eines
männl. Vers., die vaterlosen K. einer
weibl. Vers., § 29, und die K. der vers. Ehe-
frau, sofern der Ehemann erwerbsunfähig war
und sie den Unterhalt der Familie ganz oder über-
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat,
§ 30, oder sofern der Ehemann sich ohne ges.
Grund von der häuslichen Gemeinschaft fern-
gehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht
entzogen hat, § 31, gleichviel, ob die Ehe vor dem
Tod der Vers. noch bestanden hat oder nicht. Die
Waisen erhalten je ½, die Doppelwaisen je ½ der
Witwenrente, § 57 Abs. 2. Bei Vollendung des
18. Lebensj. oder einer etwaigen früheren Ver-
heiratung fallen die Waisenrenten weg. Die
Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen den Be-
trag des Ruhegelds des Ernährers nicht über-
steigen und werden erforderlichenfalls im Verhält-
nis ihrer Höhe gekürzt. Beim Ausscheiden eines
Hinterbliebenen erhöhen sich dann die Bezüge der
übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag, § 58;
c) Beitragserstattung. Sie ist ohne
Unterschied des Geschlechts des Vers. als Ueber-
gangsbest. vorgesehen durch § 398, wonach im Fall
des Eintritts des Vers Falls innerhalb der ersten
15 J. nach dem Inkrafttreten des Ges., wenn ein
Anspruch nach dem A. nicht geltend gemacht
werden kann, beim Tod des Vers. der hinterlasse-
nen Witwe oder dem Witwer oder, falls solche nicht
vorhanden sind, den hinterlassenen Kindern unter
18 J. ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der
PflBeitr. und von ¾ der freiw. Beitr. zusteht.
Außerdem ist sie eine dauernde Einrichtung für
die weibl. Vers. als Todeserstattung, § 60, und als
Heiratserstattung, § 62. Voraussetzung der Todes-
erstattung ist, daß eine Wartezeit von 60 Beitr.=
Mon. zurückgelegt, die Verstorbene nicht in den
Genuß eines Ruhegelds oder einer Leibrente ge-
kommen ist und daß auch kein Anspruch auf Hin-
terbliebenenrente besteht. In diesem Fall wird auf
Verlangen die Hälfte der für die Vers. bis zu
ihrem Tod einbezahlten Beitr. als Abfindung zu-
rückgewährt, und zwar sind anspruchsberechtigt
nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater,
die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit der Vers.
zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft