Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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den VerwaltG., Art. 4. Dagegen werden Kompe- 
tenzstreitigkeiten in Strafsachen zwischen den G. 
und anderen mit Strafgewalt ausgestatteten Beh. 
vom Strafsenat des O. entschieden, Art. 8 
A#G St PrO. Bei Konfl. zwischen bürgerl. und mil. 
Straf G. gilt § 14 EEGMil St GO. 1. 12. 98, 
RGBl. 1289. — II. Verfahren bei Erhebung 
des Konflikts. 1. Positiwer Komp Konfl., 
Art. 4—11. Derselbe kann erhoben werden ent- 
weder durch die oberste Verwalt eh., d. h. das 
zust. Min., oder den VerwGH. Im ersteren Fall 
ist Voraussetzung, daß der Gegenstand beim bürg. 
G. oder beim VerwG. bereits anhängig ist und 
daß das Min. die Zust. der VerwBeh. behauptet. 
Die VerwBeh. haben, wenn sie innerhalb ihres 
Geschäftskreises von einem Fall Kenntnis er- 
halten, in dem sie die Erhebung eines Lomphornfl. 
für geboten erachten, dem Min. hievon Anzeige 
zu erstatten. Im 2. Fall ist Voraussetzung, daß 
der Gegenstand sowohl beim bürgerl. Ger. als 
beim Verw. anhängig ist und daß der VerwEb##. 
die Zuständigkeit der Ver G. in Anspruch nimmt.- 
Die Verw6#. 1. Inst. haben, wenn sie in einer 
bei ihnen anhängigen Rechtsache die Erhebung des 
Komp Konfl. für begründet erachten, dem Verw. 
die Akten mit ihrem Antrag vorzulegen. Unzu- 
lässig ist die Erhebung des Konfl. in beiden Fällen 
dann, wenn das bürgerl. Gericht vorher schon 
durch rechtskräftiges oder nur noch mit Revision 
anfechtbares Urteil sich für die Zulässigkeit des 
Rechtswegs, d. h. die Zuständigkeit der bürgerl. 
G. entschieden hat. Im 2. Fall kann der Komp.= 
Konfl. ferner dann nicht mehr erhoben werden, 
wenn bereits die Zuständigkeit des Verw G. durch 
ein rechtskräftiges Urteil desselben festgestellt ist. — 
2. Der negative Komp Konfl., Art. 12, 
13. Wenn bezüglich desselben Gegenstands ein 
bürgerliches und ein VerwE. ihre Unzuständigkeit 
erklärt haben, so können die Parteien, und nur 
diese, die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage bei 
dem KG. beantragen, wenn eine Abänderung der 
Entscheidung im Weg des Einspruchs oder eines 
Rechtsmittels nicht mehr möglich ist und wenn 
nicht das Reichsgericht entschieden hat. — IV. Ver- 
fahren des KH., Art. 14. Die Entsch. erfolgt 
auf Grund mündl. Verhandlung in öff. Sitzung. 
Der KG#. hat sich in seiner Entscheidung auf den 
Ausspruch darüber zu beschränken, ob in dem ihm 
vorliegenden Fall der Rechtsweg zulässig oder das 
Verw G. oder die Verwaltung zust. ist. Die Entsch. 
erfolgt endgültig und mit verbindlicher Kraft für 
G. und Verwaltung. Im übr. finden die für 
das Verfahren vor den VerwG. gegebenen Vorschr. 
entspr. Anwendung. Bazille. 
Kondenfierte Milch s. Milch. - 
Konbitoreien s. Bäckereien. 
Konfessionschulen, freiwillige, s. Schulunter- 
haltung. 
Konkurrenzklausel. Bei Dienstverhältnissen 
werden nicht selten zwischen Dienst-Berechtigten 
und -Verpflichteten Vereinbarungen getroffen, die 
den Dienstverpflichteten für die Zeit nach der Be- 
endigung des Dienstverhältnisses in seiner Er- 
werbstätigkeit beschränken. Es wird damit i. d. R. 
  
Kondensierte Milch — Konkurrenzklausel. 
bezweckt, zu verhindern, daß ein Angestellter die 
in dem Betrieb erlangten Kenntnisse später in 
Konkurrenzbetrieben verwertet. Vereinbarungen 
dieser Art, Konkurrenzklauseln, Wettbewerbs- 
verbote, sind an sich zulässig, obwohl sie den Ver- 
pflichteten ihr Fortkommen recht empfindlich er- 
schweren können. Es ist ihnen aber u. U. nach 
allg. privatrechtlichen Grundsätzen die Wirksamkeit 
versagt; sie sind nach § 138 BG. nichtig, wenn 
sie nach Lage der Verhältnisse des ein elnen Falles 
gegen die guten Sitten verstoßen, z. B. durch eine 
übermäßige Einengung der Erwerbsmöglichkeit für 
den Verpflichteten. In den K. werden häufig für 
den Zuwiderhandlungsfall Vertragstrafen aus- 
bedungen; sind sie im einzelnen Fall unverhält- 
nismäßig hoch, so können sie nach 343 BGB. 
durch Gerichtsurteil auf den angemessenen Betrag 
herabgesetzt werden. Streitigkeiten über Vertrag- 
strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen K. fallen 
nicht in die Zuständigkeit der Gew Gerichte, § 4 
Abs. 2 Gew Ger G. 29. v. 01, R# 353, wohl aber, 
soweit es sich um Handlungsgehilfen mit Bezügen 
bis zu 5000 A jährlich handelt, in die der Kauf- 
mannsgerichte, 9§ 5 Kaufmer Ges. 6. 7. 04, 
RGBl. 266. — Weitergehende privatrechtliche 
neben den allg. Vorschr. des BGB. geltende Schutz- 
bestimmungen sind für f. Angestellten getroffen: 
I. Für Betriebsbeamte, Werkmeister und 
ähnliche Angestellte, sowie für Techniker in ge- 
werblichen Betrieben, s. Betriebsbeamte, ist nach 
§ 133° GewO. eine K. nur insoweit verbindlich, 
als die Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit 
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen 
überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung 
ihres Fortkommens ausgeschlossen wird; sie ist 
nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Ab- 
schlusses minderjährig ist. — N II. Für Hand- 
lungsgehilfen und kaufmännische Volontäre ist 
die K., im HGB. Wettbewerbverbot genannt, durch 
die § 74—75f, 82a HGB. in der Fassung des Ges. 
10. 6. 14, Rl. 200, vom 1. 1. 15 ab in f. Weise 
geregelt: 1. das Wettbewerbverbot ist nichtig 
bezw. unverbindlich: a) wenn der Angestellte 
beim Abschluß der Vereinbarung minderjährig ist; 
b) wenn seine vertragsmäßigen Dienstbezüge 
1500 4 jährlich nicht übersteigen; c) wenn die 
Vereinbarung nicht schriftlich abgefaßt und die Ur- 
kunde dem Angestellten nicht ausgehändigt ist; 
4) wenn der Prinzipal sich nicht verpflichtet, dem 
Angestellten nach Beendigung des Dienstverhält- 
nisses mindestens die Hälfte seiner letzten ver- 
tragsmäßigen Dienstbezüge für die Dauer des 
Wettbewerbverbotes weiterzureichen; e) soweit das 
Verbot trotz dieser Entschädigung nach Zeit, Ort 
und Gegenstand eine unbillige Erschwerung des 
Fortkommens des Angestellten enthält; f) soweit 
es auf mehr als 2 Jahre nach Beendigung des 
Dienstverhältnisses erstreckt wird; g) soweit es 
nicht einem berechtigten geschäftlichen Interesse 
des Prinzipals dient; h) wenn die Vereinbarung 
egen die zuten Sitten verstößt oder wenn der 
rinzipal sich die Erfüllung auf Ehrenwort oder 
unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. 
Der unter d bezeichnete Nichtigkeitsgrund gilt 
 
	        
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