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den VerwaltG., Art. 4. Dagegen werden Kompe-
tenzstreitigkeiten in Strafsachen zwischen den G.
und anderen mit Strafgewalt ausgestatteten Beh.
vom Strafsenat des O. entschieden, Art. 8
A#G St PrO. Bei Konfl. zwischen bürgerl. und mil.
Straf G. gilt § 14 EEGMil St GO. 1. 12. 98,
RGBl. 1289. — II. Verfahren bei Erhebung
des Konflikts. 1. Positiwer Komp Konfl.,
Art. 4—11. Derselbe kann erhoben werden ent-
weder durch die oberste Verwalt eh., d. h. das
zust. Min., oder den VerwGH. Im ersteren Fall
ist Voraussetzung, daß der Gegenstand beim bürg.
G. oder beim VerwG. bereits anhängig ist und
daß das Min. die Zust. der VerwBeh. behauptet.
Die VerwBeh. haben, wenn sie innerhalb ihres
Geschäftskreises von einem Fall Kenntnis er-
halten, in dem sie die Erhebung eines Lomphornfl.
für geboten erachten, dem Min. hievon Anzeige
zu erstatten. Im 2. Fall ist Voraussetzung, daß
der Gegenstand sowohl beim bürgerl. Ger. als
beim Verw. anhängig ist und daß der VerwEb##.
die Zuständigkeit der Ver G. in Anspruch nimmt.-
Die Verw6#. 1. Inst. haben, wenn sie in einer
bei ihnen anhängigen Rechtsache die Erhebung des
Komp Konfl. für begründet erachten, dem Verw.
die Akten mit ihrem Antrag vorzulegen. Unzu-
lässig ist die Erhebung des Konfl. in beiden Fällen
dann, wenn das bürgerl. Gericht vorher schon
durch rechtskräftiges oder nur noch mit Revision
anfechtbares Urteil sich für die Zulässigkeit des
Rechtswegs, d. h. die Zuständigkeit der bürgerl.
G. entschieden hat. Im 2. Fall kann der Komp.=
Konfl. ferner dann nicht mehr erhoben werden,
wenn bereits die Zuständigkeit des Verw G. durch
ein rechtskräftiges Urteil desselben festgestellt ist. —
2. Der negative Komp Konfl., Art. 12,
13. Wenn bezüglich desselben Gegenstands ein
bürgerliches und ein VerwE. ihre Unzuständigkeit
erklärt haben, so können die Parteien, und nur
diese, die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage bei
dem KG. beantragen, wenn eine Abänderung der
Entscheidung im Weg des Einspruchs oder eines
Rechtsmittels nicht mehr möglich ist und wenn
nicht das Reichsgericht entschieden hat. — IV. Ver-
fahren des KH., Art. 14. Die Entsch. erfolgt
auf Grund mündl. Verhandlung in öff. Sitzung.
Der KG#. hat sich in seiner Entscheidung auf den
Ausspruch darüber zu beschränken, ob in dem ihm
vorliegenden Fall der Rechtsweg zulässig oder das
Verw G. oder die Verwaltung zust. ist. Die Entsch.
erfolgt endgültig und mit verbindlicher Kraft für
G. und Verwaltung. Im übr. finden die für
das Verfahren vor den VerwG. gegebenen Vorschr.
entspr. Anwendung. Bazille.
Kondenfierte Milch s. Milch. -
Konbitoreien s. Bäckereien.
Konfessionschulen, freiwillige, s. Schulunter-
haltung.
Konkurrenzklausel. Bei Dienstverhältnissen
werden nicht selten zwischen Dienst-Berechtigten
und -Verpflichteten Vereinbarungen getroffen, die
den Dienstverpflichteten für die Zeit nach der Be-
endigung des Dienstverhältnisses in seiner Er-
werbstätigkeit beschränken. Es wird damit i. d. R.
Kondensierte Milch — Konkurrenzklausel.
bezweckt, zu verhindern, daß ein Angestellter die
in dem Betrieb erlangten Kenntnisse später in
Konkurrenzbetrieben verwertet. Vereinbarungen
dieser Art, Konkurrenzklauseln, Wettbewerbs-
verbote, sind an sich zulässig, obwohl sie den Ver-
pflichteten ihr Fortkommen recht empfindlich er-
schweren können. Es ist ihnen aber u. U. nach
allg. privatrechtlichen Grundsätzen die Wirksamkeit
versagt; sie sind nach § 138 BG. nichtig, wenn
sie nach Lage der Verhältnisse des ein elnen Falles
gegen die guten Sitten verstoßen, z. B. durch eine
übermäßige Einengung der Erwerbsmöglichkeit für
den Verpflichteten. In den K. werden häufig für
den Zuwiderhandlungsfall Vertragstrafen aus-
bedungen; sind sie im einzelnen Fall unverhält-
nismäßig hoch, so können sie nach 343 BGB.
durch Gerichtsurteil auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden. Streitigkeiten über Vertrag-
strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen K. fallen
nicht in die Zuständigkeit der Gew Gerichte, § 4
Abs. 2 Gew Ger G. 29. v. 01, R# 353, wohl aber,
soweit es sich um Handlungsgehilfen mit Bezügen
bis zu 5000 A jährlich handelt, in die der Kauf-
mannsgerichte, 9§ 5 Kaufmer Ges. 6. 7. 04,
RGBl. 266. — Weitergehende privatrechtliche
neben den allg. Vorschr. des BGB. geltende Schutz-
bestimmungen sind für f. Angestellten getroffen:
I. Für Betriebsbeamte, Werkmeister und
ähnliche Angestellte, sowie für Techniker in ge-
werblichen Betrieben, s. Betriebsbeamte, ist nach
§ 133° GewO. eine K. nur insoweit verbindlich,
als die Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit
nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen
überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung
ihres Fortkommens ausgeschlossen wird; sie ist
nichtig, wenn der Angestellte zur Zeit des Ab-
schlusses minderjährig ist. — N II. Für Hand-
lungsgehilfen und kaufmännische Volontäre ist
die K., im HGB. Wettbewerbverbot genannt, durch
die § 74—75f, 82a HGB. in der Fassung des Ges.
10. 6. 14, Rl. 200, vom 1. 1. 15 ab in f. Weise
geregelt: 1. das Wettbewerbverbot ist nichtig
bezw. unverbindlich: a) wenn der Angestellte
beim Abschluß der Vereinbarung minderjährig ist;
b) wenn seine vertragsmäßigen Dienstbezüge
1500 4 jährlich nicht übersteigen; c) wenn die
Vereinbarung nicht schriftlich abgefaßt und die Ur-
kunde dem Angestellten nicht ausgehändigt ist;
4) wenn der Prinzipal sich nicht verpflichtet, dem
Angestellten nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses mindestens die Hälfte seiner letzten ver-
tragsmäßigen Dienstbezüge für die Dauer des
Wettbewerbverbotes weiterzureichen; e) soweit das
Verbot trotz dieser Entschädigung nach Zeit, Ort
und Gegenstand eine unbillige Erschwerung des
Fortkommens des Angestellten enthält; f) soweit
es auf mehr als 2 Jahre nach Beendigung des
Dienstverhältnisses erstreckt wird; g) soweit es
nicht einem berechtigten geschäftlichen Interesse
des Prinzipals dient; h) wenn die Vereinbarung
egen die zuten Sitten verstößt oder wenn der
rinzipal sich die Erfüllung auf Ehrenwort oder
unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt.
Der unter d bezeichnete Nichtigkeitsgrund gilt