Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Konservatorium — Konsistorium. 
nicht bei Dienststellen außerhalb Eurppas, ferner 
nicht für Bolontäre, § 82a HGB., und nicht für 
Angestellte mit mehr als jährlich 8000 4 vertrags- 
mäßigen Dienstbezügen. — 2. Ein an sich gültiges 
Wettbewerbverbot wird für beide Teile unwirksam: 
a) bei berechtigter einseitiger Auflösung des 
Dienstverhältnisses durch den Angestellten wegen 
vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals, falls 
der Angestellte binnen 1 Mon. seit der Kündigung 
dem Prinzipal schriftlich erklärt, daß er sich an 
die Vereinbarung nicht gebunden erachte; b) bei 
Kündigung des Dienstverhältnisses durch den 
Prinzipal, es sei denn, daß der Prinzipal sich ver- 
pflichtet, die vollen Dienstbezüge für die Dauer 
des Verbots weiterzureichen, oder daß ein erheb- 
licher Anlaß für die Kündigung in der Person des 
Angestellten vorliegt; c) durch Uebereinkunft der 
Beteiligten; d) durch einseitigen, vor Beendigung 
des Dienstverhältnisses schriftlich erklärten Ver- 
zicht des Prinzipals, wobei jedoch der Prinzival 
verpflichtet bleibt, die dem Angestellten etwa nach 
Beendigung des Dienstverhältnisses zustehende 
Entschädigung insolange zu reichen, als nicht seit 
der Verzichtserklärung 1 Jahr abgelaufen ist. — 
3. Die Vereinbarung wird zum Nachteil des An- 
gestellten teilweise unwirksam, insofern der An- 
gestellte an das Verbot gebunden bleibt, aber einen 
etwaigen Entschädigungsanspruch verliert, wenn 
das Dienstverhältnis vom Prinzipal berechtigter- 
weise wegen vertragswidrigen Verhaltens des An- 
gestellten nach § 70, 72 HGB. aufgelöst wird. — 
4. Bei der Berechnung der Entschädigung, die dem 
Angestellten für das Wettbewerbverbot zu leisten 
ist, find nicht bloß feste, sondern auch wechselnde 
Bezüge, soweit sie vertragsmäßig sind und nicht 
bloß zum Ersatz besonderer Auslagen dienen 
sollen, in Ansatz zu bringen, z. B. Provisionen, 
und zwar nach dem Durchschnitt der letzten 3 J., 
bei kürzerem Bestand nach dem Durchschnitt des 
kürzeren Zeitraums. Die Entschädigung im Fall 
von 1. d vermindert sich insoweit, als sie bei Hin- 
zurechnung des Betrags, den der Angestellte durch 
anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft er- 
wirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, die 
letzten Dienstbezüge des Angestellten um 10 v. H. 
bzw. wenn der Angestellte wegen des Wettbewerb- 
verbots seinen Wohnsitz verlegen mußte, um 
25 v. H. übersteigt. Der Angestellte ist dem 
Prinzipal zur Auskunfterteilung über die Höhe 
seines Erwerbes verpflichtet. Die Entschädigung 
ist am Schluß jeden Monats zu zahlen. Sie ist 
im Konkurs des Prinzipals bevorrechtet, auch ist 
sie wie Arbeits= oder Dienstlohn gegen Beschlag- 
nahme geschützt, soweit sie mit Zurechnung etwai- 
gen sonstigen Arbeitsverdienstes 1500 nicht 
übersteigt. 5. Für Vertragstrafen gelten die 
Vorschr. des BG#B. mit f. 2 Abweichungen: a) vom 
zuwiderhandelnden Angestellten kann neben einer 
verwirkten Vertragstrafe nicht auch noch Erfüllung 
der Vereinbarung verlangt werden; b) von Hand- 
lungsgehilfen mit mehr als 8000 Jahresbezügen 
und von olchen in außereuropäischen Staaten, 
sowie von Volontären kann neben einer verwirkten 
Vertragstrafe weder Erfüllung noch weiterer 
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Schadenersatz verlangt werden. — 6. Für die vor 
dem 1. 1. 15 vereinbarten Wettbewerbsverbote 
sind in Art. 8 G. 10. 6. 14, Röel. 209, Ueber- 
gangsbestimmungen getroffen. — 1 UII. Für Hautd- 
lungslehrlinge, 1 auch für volljährige, sind K. un- 
ültig, § 76 Abs. 1 HGB. in der Fassung des 
2 10. 6. 14, Röl. 209. — Vereinbarungen 
zwischen mehreren Unternehmern, durch die sch 
dicse gegenseitig verpflichten, von einander An- 
estellte nicht oder nur unter bestimmten Voraus- 
egus en in Dienst zu nehmen, sog. geheime 
Konkurrenzklauseln, sind genröhnlich Ver- 
abredungen zur Erlangung günstiger Lohn= oder 
Arbeitsbedingungen und unterliegen dann der 
Vorschrift des § 152 GewO., s. Koalitionsrecht. 
Letztere Vorschrift gilt allg., wenn es sich um Ver- 
einbarungen in Beziehung auf Handlungsgehilfen 
oder Handlungslehrlinge handelt, § 75 f. HGB. 
Fr. Kälber. 
Konservatorium vaterländischer Kunst= und 
Altertümerdenkmale s. Denkmalpflege. 
Konservenfabriken. Abweichend von den allg. 
Vorschr. des § 137 Abs. 1, 2 u. 4 GewO. über die 
Nachtarbeit, die Arbeit am Samstag und an den 
Vorabenden der Festtage, den Maximalarbeitstag 
und die ununterbrochene Nachtruhezeit der Arbeite- 
rinnen dürfen zufolge der beiden auf Grund § 189a 
Abs. 1 Z. 5 GewO. ergangenen RchskBek. 25. 11. 
09, Rl. 965 bzw. 966 in Betrieben zur Her- 
stellung von Gemüse= oder Obstkonserven, sowie 
von Gemüse= oder Obstpräserven und in Be- 
trieben zur Herstellung von Fischkonserven 
(Räuchern oder Marinieren von Seefischen), so- 
fern in diesen Betrieben mind. 10 Arb. beschäftigt 
werden, Arbeiterinnen über 16 J. an höchst. 60 Tag. 
im Kalenderjahr unter nachsteh. Bedingungen be- 
schäftigt werden: 1. die Arbeit darf nicht vor 
4½ Uhr, in Fischkonservenfabriken nicht vor 6 Uhr 
morgens beginnen und nicht länger als bis 10 Uhr 
abends dauern. Am Samstag od. am Vorabend eines 
Festtags ist sie bis 7½ Uhr abends gestattet, darf 
aber über 7¼ Uhr hinaus nur dauern, wenn die so 
besch. Arbeiterinnen am folg. Sonn= oder Festtag 
arbeitsfrei bleiben; 2. die tägl. Arbeitszeit darf 
13 St. nicht überschreiten; 3. die ununterbrochene 
Ruhezeit muß mind. 8 ¼ St. dauern; 4. in der Be- 
triebstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf welcher 
für jeden Tag Ueberarbeit vor deren Beginn das 
Datum und nach ihrer Beendigung die Zahl der 
Arbeitstunden der am längsten beschäft. Arbeiterin= 
nen sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit 
Tinte einzutragen ist. — Die Befugnis des Orts- 
vorstehers gemäß § 138a Abs. 5 obd. § 105 Abs. 1 
Nr. 3 GewO., Ueberarbeit zu Reinigungszwecken 
zu gewähren, wird dadurch nicht berührt. F den 
Räumen, in denen Ueberarbeit stattfindet, muß 
ferner neben der durch 8 138 Abs. 2 GewO. vor- 
geschriebenen Gesetzestafel ein Aushang angebracht 
sein der in deutlicher Schrift die Best. der vorgen. 
chskBek. wiedergibt. Brenner. 
Konservierungdittel für Fleisch s. Gesundheit= 
schädliche und täuschende Zusätze zum Fl. 
Konfistrrium, Cvangelisches. Oberkirchenbehörde 
für die evang. Landeskirche in W. ist das Ev.
	        
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