Konservatorium — Konsistorium.
nicht bei Dienststellen außerhalb Eurppas, ferner
nicht für Bolontäre, § 82a HGB., und nicht für
Angestellte mit mehr als jährlich 8000 4 vertrags-
mäßigen Dienstbezügen. — 2. Ein an sich gültiges
Wettbewerbverbot wird für beide Teile unwirksam:
a) bei berechtigter einseitiger Auflösung des
Dienstverhältnisses durch den Angestellten wegen
vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals, falls
der Angestellte binnen 1 Mon. seit der Kündigung
dem Prinzipal schriftlich erklärt, daß er sich an
die Vereinbarung nicht gebunden erachte; b) bei
Kündigung des Dienstverhältnisses durch den
Prinzipal, es sei denn, daß der Prinzipal sich ver-
pflichtet, die vollen Dienstbezüge für die Dauer
des Verbots weiterzureichen, oder daß ein erheb-
licher Anlaß für die Kündigung in der Person des
Angestellten vorliegt; c) durch Uebereinkunft der
Beteiligten; d) durch einseitigen, vor Beendigung
des Dienstverhältnisses schriftlich erklärten Ver-
zicht des Prinzipals, wobei jedoch der Prinzival
verpflichtet bleibt, die dem Angestellten etwa nach
Beendigung des Dienstverhältnisses zustehende
Entschädigung insolange zu reichen, als nicht seit
der Verzichtserklärung 1 Jahr abgelaufen ist. —
3. Die Vereinbarung wird zum Nachteil des An-
gestellten teilweise unwirksam, insofern der An-
gestellte an das Verbot gebunden bleibt, aber einen
etwaigen Entschädigungsanspruch verliert, wenn
das Dienstverhältnis vom Prinzipal berechtigter-
weise wegen vertragswidrigen Verhaltens des An-
gestellten nach § 70, 72 HGB. aufgelöst wird. —
4. Bei der Berechnung der Entschädigung, die dem
Angestellten für das Wettbewerbverbot zu leisten
ist, find nicht bloß feste, sondern auch wechselnde
Bezüge, soweit sie vertragsmäßig sind und nicht
bloß zum Ersatz besonderer Auslagen dienen
sollen, in Ansatz zu bringen, z. B. Provisionen,
und zwar nach dem Durchschnitt der letzten 3 J.,
bei kürzerem Bestand nach dem Durchschnitt des
kürzeren Zeitraums. Die Entschädigung im Fall
von 1. d vermindert sich insoweit, als sie bei Hin-
zurechnung des Betrags, den der Angestellte durch
anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft er-
wirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, die
letzten Dienstbezüge des Angestellten um 10 v. H.
bzw. wenn der Angestellte wegen des Wettbewerb-
verbots seinen Wohnsitz verlegen mußte, um
25 v. H. übersteigt. Der Angestellte ist dem
Prinzipal zur Auskunfterteilung über die Höhe
seines Erwerbes verpflichtet. Die Entschädigung
ist am Schluß jeden Monats zu zahlen. Sie ist
im Konkurs des Prinzipals bevorrechtet, auch ist
sie wie Arbeits= oder Dienstlohn gegen Beschlag-
nahme geschützt, soweit sie mit Zurechnung etwai-
gen sonstigen Arbeitsverdienstes 1500 nicht
übersteigt. 5. Für Vertragstrafen gelten die
Vorschr. des BG#B. mit f. 2 Abweichungen: a) vom
zuwiderhandelnden Angestellten kann neben einer
verwirkten Vertragstrafe nicht auch noch Erfüllung
der Vereinbarung verlangt werden; b) von Hand-
lungsgehilfen mit mehr als 8000 Jahresbezügen
und von olchen in außereuropäischen Staaten,
sowie von Volontären kann neben einer verwirkten
Vertragstrafe weder Erfüllung noch weiterer
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Schadenersatz verlangt werden. — 6. Für die vor
dem 1. 1. 15 vereinbarten Wettbewerbsverbote
sind in Art. 8 G. 10. 6. 14, Röel. 209, Ueber-
gangsbestimmungen getroffen. — 1 UII. Für Hautd-
lungslehrlinge, 1 auch für volljährige, sind K. un-
ültig, § 76 Abs. 1 HGB. in der Fassung des
2 10. 6. 14, Röl. 209. — Vereinbarungen
zwischen mehreren Unternehmern, durch die sch
dicse gegenseitig verpflichten, von einander An-
estellte nicht oder nur unter bestimmten Voraus-
egus en in Dienst zu nehmen, sog. geheime
Konkurrenzklauseln, sind genröhnlich Ver-
abredungen zur Erlangung günstiger Lohn= oder
Arbeitsbedingungen und unterliegen dann der
Vorschrift des § 152 GewO., s. Koalitionsrecht.
Letztere Vorschrift gilt allg., wenn es sich um Ver-
einbarungen in Beziehung auf Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlinge handelt, § 75 f. HGB.
Fr. Kälber.
Konservatorium vaterländischer Kunst= und
Altertümerdenkmale s. Denkmalpflege.
Konservenfabriken. Abweichend von den allg.
Vorschr. des § 137 Abs. 1, 2 u. 4 GewO. über die
Nachtarbeit, die Arbeit am Samstag und an den
Vorabenden der Festtage, den Maximalarbeitstag
und die ununterbrochene Nachtruhezeit der Arbeite-
rinnen dürfen zufolge der beiden auf Grund § 189a
Abs. 1 Z. 5 GewO. ergangenen RchskBek. 25. 11.
09, Rl. 965 bzw. 966 in Betrieben zur Her-
stellung von Gemüse= oder Obstkonserven, sowie
von Gemüse= oder Obstpräserven und in Be-
trieben zur Herstellung von Fischkonserven
(Räuchern oder Marinieren von Seefischen), so-
fern in diesen Betrieben mind. 10 Arb. beschäftigt
werden, Arbeiterinnen über 16 J. an höchst. 60 Tag.
im Kalenderjahr unter nachsteh. Bedingungen be-
schäftigt werden: 1. die Arbeit darf nicht vor
4½ Uhr, in Fischkonservenfabriken nicht vor 6 Uhr
morgens beginnen und nicht länger als bis 10 Uhr
abends dauern. Am Samstag od. am Vorabend eines
Festtags ist sie bis 7½ Uhr abends gestattet, darf
aber über 7¼ Uhr hinaus nur dauern, wenn die so
besch. Arbeiterinnen am folg. Sonn= oder Festtag
arbeitsfrei bleiben; 2. die tägl. Arbeitszeit darf
13 St. nicht überschreiten; 3. die ununterbrochene
Ruhezeit muß mind. 8 ¼ St. dauern; 4. in der Be-
triebstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf welcher
für jeden Tag Ueberarbeit vor deren Beginn das
Datum und nach ihrer Beendigung die Zahl der
Arbeitstunden der am längsten beschäft. Arbeiterin=
nen sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit
Tinte einzutragen ist. — Die Befugnis des Orts-
vorstehers gemäß § 138a Abs. 5 obd. § 105 Abs. 1
Nr. 3 GewO., Ueberarbeit zu Reinigungszwecken
zu gewähren, wird dadurch nicht berührt. F den
Räumen, in denen Ueberarbeit stattfindet, muß
ferner neben der durch 8 138 Abs. 2 GewO. vor-
geschriebenen Gesetzestafel ein Aushang angebracht
sein der in deutlicher Schrift die Best. der vorgen.
chskBek. wiedergibt. Brenner.
Konservierungdittel für Fleisch s. Gesundheit=
schädliche und täuschende Zusätze zum Fl.
Konfistrrium, Cvangelisches. Oberkirchenbehörde
für die evang. Landeskirche in W. ist das Ev.