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Kons., ein Kollegium, das aus einem Präsidenten
und einer Anzahl von Theologen und Verwaltungs-
beamten als Mitgl. (derzeit 5 bzw. 8) besteht.
Unter den ersteren sind 2 Generalsuperintendenten
als außerordentl. Mitgl. beigezogen. Vorstand und
Mitgl. sind mit Beamtenberechtigung lebensläng-
lich angestellt und werden vom König ernannt.
Vol. a. kirchl. Ges. b. die Ausübung der landes-
herrlichen Kirchenregimentsrechte 28. 3. 98 Art. 6,
Rabl. 98 76. Das Kons. hat die Stellung eines
Landeskollegiums; seine Anträge gelangen an den
König (in Urschrift) durch Vermittlung des Min.=
KSch., welches auch die Entschließung des Königs
dem Kons. übermittelt. Zugleich führt dieses Min.
im Namen des Königs die Dienstaufsicht über das
Kons., § 1 KO. 20. 12. 67 b. die Stellung des
Min KSch. bei Angelegenheiten der ev. Kirche,
Rgbl. 67 211. Der Präsident des Kons. ist nach
Vl. § 129 Z. 5 Mitgl. der l. Kammer. Laut Vl.
§ 75 wird durch das Kons. (und den Synodus, d. h.
durch die weiteren 2 Gen Sup. periodisch oder nach
Bedarf verstärkte Kons.) „das Kirchenregiment der
ev. luth. Kirche nach den bestehenden oder künftig
zu erlassenden verfassungsmäßigen Ges. verwal-
tet“. Als diese „verfassungsmäßigen“ Ges. gelten
die nach der Kirchenverfassung (also jetzt unter
Mitwirkung der Landessynode innerhalb der kirch-
lichen Autonomie beschlossenen und genehmigten
kirchl. Ges., vgl. die Zit. b. Fleiner, staatsrechtl.
Ges., Anm. 1 zu § 75 VU. — Dementsprechend ist
es 1 Aufgabe 1#x des Kons., die bestehenden Ord-
nungen und Ges. in Lehre, Gottesdienst und kirchl.
Verwaltung und ihre Einhaltung durch die Diener
der Kirche und in den Gden zu wahren, wozu
insbes. auch die den Dekanen und Gen Sup. auf-
getragenen Visitationen dienen; ferner etwaige
neue Ges. oder allg. Vorschr. (dies i. d. R. im
Synodus) vorzubereiten, sie der verfassungsmäßi-
gen Behandlung zuzuleiten und ihren Vollzug her-
beizuführen; wegen Prüfung, Bestellung und
dienstlicher Beaufsichtigung der Geistlichen der dem
Kons. zugewiesenen Tätigkeit (s. Ev. Geistliche)
nachzukommen; für die Leitung des Religions-
unterrichts in den Volkschulen und in den Lehrer-
bildungsanstalten, sowie für die bezügliche Visi-
tation die durch Art. 69 VSch G. v. 1000 der Ober-
kirchenbeh. zugewiesenen Vorkehrungen im Be-
nehmen mit der staatl. Beh. zu treffen und ähnlich
für den ReligUnterricht in den höh. Schulen be-
sorgt zu sein. Sodann hat das Kons. die mancherlei
Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm wegen der
ortskirchlichen Vermögensverwaltung, s. d., nach
dem Kö#de G. und den hieran sich anschließenden
Best. zustehen. Sache des Kons. ist es (auch unab-
hängig von dem ebenerw. Ges.), namentlich auf
Erhaltung der Kirchengebäude und der Pfarr-
häuser, sowie überhaupt der Pfarrstellenausstat-
tung, und auf Befriedigung von neu in solcher
Hinsicht sich ergebenden Bedürfnissen durch die
Pflichtigen zu achten, ebenso für Bereitstellung und
richtige Verwendung der Mittel besorgt zu sein, die
für Besoldung der Geistlichen erforderlich sind und
deren die Kirche für Erfüllung ihrer sonstigen Auf-
gaben bedarf. Das Kons. hat deshalb und da der
Konsuln — Kontraktbruch.
Staat als Inhaber des allg. Kirchenguts oder zum
Teil in Fürsorge für die Kirche den größten Teil
des kirchl. Aufwands trägt, für die betreffenden
Abschnitte des Entwurfs zum Voranschlag für den
Staatshaushalt jeweils seine Anträge zu stellen.
Außerdem werden neben etlichen Stiftungen
unter seiner unmittelbaren Leitung und Aufsicht
mehrere kirchliche Fonds verwaltet, nämlich der
sog. Geistliche Unterstützungsfonds, die Geistliche
Witwenkasse, die Kirchl. Besoldungskasse und der
Kirchl. Hilfsfonds, auch ein sog. Besoldungs-
verbesserungsfonds, s(. d. Für bes. kirchl. Bedürf-
nisse können allg. Kirchenkollekten vom Kons. an-
geordnet werden (bei regelmäß. Wiederkehr mit Ge-
nehmigung des Königs). Zu den Obliegenheiten
des Kons. gehört auch, wo sich Anlaß ergibt, die
Vertretung der evang.-kirchl. Interessen bei oder
gegenüber den staatlichen oder durch deren Ver-
mittlung den bürgerl. Gde Beh., sowie in inter-
konfessionellen Angelegenheiten oder gegenüber von
Sekten. — Ausnahmsweise ist nach § 8 der ob.
erw. KVO. 20. 12. 67, Rgbl. 211, das Kons. zu
unmittelbarem Vortrag an den König ermächtigt,
wenn es sich gegenüber ablehnender Behandlung
seines Antrags durch das Min KSch. nicht beruhi-
gen zu können oder durch eine ministerielle Ver-
fügung bes. kirchl. Interessen bedroht glaubt.
Krafft.
Konfsuln. Die konsularische Vertretung im
Ausland steht dem Reich zu. W. hat in ver-
schiedenen deutschen Städten Handelskonsuln, auch
unterhalten viele außerdeutsche Staaten K. in W.
Staatshandbuch 1914 51 u. 54 Haller.
Konsumvereine, landw., s. Genossenschaften.
Kontingentscheine s. Branntwein VII.
Kontokorrentgeschäft s. Bankwesen II. 4.
Kontraktbruch gewerblicher Arbeiter ist die vor-
zeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses ohne ges.
Austrittsgründe. Nach § 105 GewO. ist die Fest-
setzung der Verh. zwischen den selbst. Gewerbetreib.
und den gew. Arb., vorbehaltl. der durch RGes.
begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier
Uebereinkunft. Damit sind alle landesges. Vorschr.
über Inhalt der Arbeitsverträge aufgehoben, also
auch die Bestrafung des Kontraktbruchs gew. Arb.
Kontraktbrüchige Lehrlinge können unter den Vor-
aussetzungen des § 1274 im Weg des poliz. Zwangs
wieder in die Lehre zurückgeschafft oder durch An-
drohung von Geldstr. zur Rückkehr angehalten
werden. Das Arbeitsbuch Minderj. kann bei Kon-
traktbruch vom Arbeitgeber zurückbehalten werden,
§ 107. Im übrigen ist der durch den Kontrakt-
bruch Benachteil. darauf angewiesen, Schadens-
ersatz zu fordern. Wenn der Arbeitg. nicht auf
Erfüllung des Vertrags klagen will, kann er gemäß
§ 124b eine Entschädigung (den Betrag des Orts-
lohns für höchstens eine Woche) fordern. Durch
die Geltendmachung dieser Forderung wird der An-
spruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weite-
ren Schadensersatz ausgeschlossen. Auf die Arb. in
Betrieben, in denen i. d. R. mind. 20 Arb. be-
schäftigt werden, findet § 124b keine Anwendung,
§ 134. Die Vereinbarung einer Vertragstr. für
den Fall des Kontraktbruchs ist durch § 124b nicht